Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. X ZB 6/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1444

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[X.]BESCHLUSS X ZB 6/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; [X.] § 11 Abs. 2 Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 [X.] über Erinnerungen gegen Entscheidungen des [X.] entscheidet. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2006 - [X.] AG [X.] - 2 - [X.] hat am 10. Oktober 2006 durch die [X.] Scharen, [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den [X.]uss des Amtsgerichts [X.] vom 23. März 2006 wird auf ihre Kosten [X.]. Gründe: [X.] Die Klägerin meint, das Amtsgericht [X.] habe mit Kostenfestset-zungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen gemäß § 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 [X.] um 9,-- • zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-schluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht [X.] mit dem nunmehr von der Kläge-rin angegriffenen [X.]uss vom 23. März 2006 die Erinnerung [X.]. Der [X.]usstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbe-schwerde gegen diesen [X.]uss wird zugelassen." Die Klägerin hat Rechts-beschwerde beim [X.] eingelegt. 1 - 3 - I[X.] Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. 2 Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- • liegt, war gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zum Rechtspfleger zulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 [X.]). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar ergänzend die Vorschriften über die Be-schwerde sinngemäß anzuwenden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 [X.]). Das Gericht, welches bei [X.] durch den Rechtspfleger über die Erinnerung ent-scheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfle-ger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- • nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschließend. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur [X.] in [X.], ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 10; [X.] in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 104 Rdn. 32). 3 Da es an einer Entscheidung eines zur Eröffnung des [X.] geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelas-sen, nicht statthaft. Für den [X.] besteht eine Bindung an die Zu-lassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell möglich, insbesondere 4 - 4 - nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung [X.] werden ([X.], [X.]. v. 08.10.2002 - [X.] 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.). Scharen [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: AG [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -

Meta

X ZB 6/06

10.10.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. X ZB 6/06 (REWIS RS 2006, 1444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1444

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