Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 128/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1938

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISTEIL- UND [X.] IV ZR 128/05 Verkündet am:

17. September 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 -

[X.] hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit S[X.]hriftsatzfrist bis zum 6. August 2008 dur[X.]h [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 26. April 2005 im [X.] des in der Revisionsinstanz gestellten [X.] aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2004 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass die von der [X.] gemäß ih-rer Satzung vom 29. Oktober 2002 erteilte Startguts[X.]hrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 er-langten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]he-rungsfalles zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt. Die weitergehenden Re[X.]htsmittel werden zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen. Streitwert: 4.000 • Von Re[X.]hts wegen - 3 -

Tatbestand:
1 Die beklagte Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, den [X.] der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentli[X.]hen Dienstes im Wege privatre[X.]htli[X.]her Versi[X.]herung eine zusätzli[X.]he Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 29. Oktober 2002 ([X.] Nr. 31 vom 29. November 2002, [X.]) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssys-tem rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) umge-stellt. Den Systemwe[X.]hsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentli-[X.]hen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge Kommunal vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das auf früheren tarifvertragli[X.]hen Vereinbarungen beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungs-system aufgegeben und dur[X.]h ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der [X.] ([X.]) enthält [X.] zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startguts[X.]hriften auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden Versi[X.]herte, deren Versorgungsfall no[X.]h ni[X.]ht eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versi[X.]herte unters[X.]hie-den. [X.] ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West bes[X.]häftigt war bzw. Pfli[X.]htversi[X.]he-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann (§ 73 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Anwarts[X.]haften der [X.]n Versi[X.]herten werden weitgehend na[X.]h dem alten Satzungsre[X.]ht ermittelt und übertragen. Die Anwarts[X.]haften der übrigen [X.]n Versi[X.]her-ten bere[X.]hnen si[X.]h demgegenüber na[X.]h den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 2 - 4 -

Abs. 1 Satz 1 [X.], 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 des [X.]es ([X.]). Unabhängig von ih-rer Zugehörigkeit zu einem [X.]n oder einem [X.]n Jahr-gang erhalten Bes[X.]häftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pfli[X.]htversi[X.]hert waren, als Startguts[X.]hrift für jedes volle Kalenderjahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbes[X.]häftigung gemindert dur[X.]h [X.] mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden [X.] (§§ 9 Abs. 3 [X.], 35 Abs. 3 [X.]). Der na[X.]h dem 31. Dezember 1946 geborene und somit einem ren-tenfernen Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten im [X.] über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startguts[X.]hrift von 38,05 Versorgungspunkten (das entspri[X.]ht einem Wert von monatli[X.]h 152,19 •). 3 Der Kläger hält die Beklagte insbesondere für verpfli[X.]htet, ihm bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er si[X.]h unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der [X.] zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi[X.]herungs-falles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Verpfli[X.]htung der Beklag-ten, bei der Ermittlung der Startguts[X.]hrift bestimmte, in vers[X.]hiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Bere[X.]hnungselemente zugrunde zu legen. 4 Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für [X.] [X.] - 5 -

[X.]herte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den [X.] getroffene Grundents[X.]heidung zurü[X.]kgehe, die mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie der ohnehin ein-ges[X.]hränkten re[X.]htli[X.]hen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startguts[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Besitzstand der [X.]n Versi[X.]herten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 6 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter und hat in der Revisionsinstanz hilfsweise die Feststellung [X.], dass die ihm erteilte Startguts[X.]hrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des [X.] zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlege. Diesen Hilfsantrag hat die Beklagte anerkannt. 7 Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Revision hat insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß dahingehend zu verurteilen war, dass die dem Klä-ger erteilte Startguts[X.]hrift vom 3. Oktober 2002 den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des [X.] zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt (§ 307 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 8 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Satzungsänderung der [X.] für wirksam gehalten und dazu im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 9 - 6 -

10 Einer Zustimmung der Versi[X.]herten zur Satzungsänderung habe es wegen der in § 2 Abs. 3 [X.] a.F. angeordneten Wirkung einer Än-derung au[X.]h für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversi[X.]herungs-verhältnisse und bereits bewilligte Versi[X.]herungsleistungen ni[X.]ht bedurft. Zudem habe das zuständige Ministerium die Änderung na[X.]h § 8 Abs. 2 [X.] a.F. genehmigt.
Die Satzungsänderung sei au[X.]h in materieller Hinsi[X.]ht ni[X.]ht zu [X.]. Als Allgemeine Versi[X.]herungsbedingungen unterfielen die Satzungsregelungen zwar der Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.]. Bei der Umstellung des [X.] auf das sog. Punktemo-dell handle es si[X.]h jedo[X.]h um eine Grundents[X.]heidung der Sozialpartner, die als Ausfluss der Tarifautonomie der Inhaltskontrolle nur insoweit zu-gängli[X.]h sei, als diese Grundents[X.]heidung ni[X.]ht gegen Grundre[X.]hte ver-stoßen dürfe (§§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 [X.]). Eine Grundre[X.]hts-verletzung sei jedo[X.]h ni[X.]ht festzustellen. Ein Eingriff in erdiente [X.] komme s[X.]hon deswegen ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil es konkrete, be-tragli[X.]h feststehende Anwarts[X.]haften vor Eintritt des Versi[X.]herungsfalles no[X.]h gar ni[X.]ht gebe. Ein Eingriff in erdiente Besitzstände sei zudem als zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentli[X.]hen Zusatzversorgungs-kassen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderli[X.]h und angemessen im engeren Sinne anzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor allem deswegen ni[X.]ht vor, da au[X.]h Beamte mit Ab-stri[X.]hen bei den Pensionen konfrontiert seien. 11 Die Satzungsregelungen seien au[X.]h im Übrigen verhältnismäßig und mit re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen vereinbar. Insbesondere trügen die differenzierten Übergangsregelungen dem Umstand Re[X.]hnung, dass je na[X.]h Alter des Versi[X.]herten unters[X.]hiedli[X.]he Anforderungen an den 12 - 7 -

Vertrauenss[X.]hutz zu stellen seien. Bei [X.]n Jahrgängen seien die Anforderungen an den Vertrauenss[X.]hutz geringer, da es für diese no[X.]h mögli[X.]h und zumutbar sei, si[X.]h dur[X.]h private Altersversorgung zu-sätzli[X.]h abzusi[X.]hern.
Soweit bei Erre[X.]hnung der Startguts[X.]hriften auf die am [X.] maßgebli[X.]he Steuerklasse der Versi[X.]herten abgestellt werde, sei dies ni[X.]ht zu beanstanden. 13 I[X.] Dies hält, wie si[X.]h aus dem - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.], 127 ff. = [X.] 2008, 203 = NVwZ 2008, 455 = [X.], 199) er-gibt, re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 14 Der Senat (aaO) hat festgestellt, dass die von der [X.] ([X.]) dem dortigen [X.]n Versi-[X.]herten erteilte Startguts[X.]hrift den Wert seiner bis zum [X.] erworbenen Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des [X.] zu leistende Betriebsrente ni[X.]ht verbindli[X.]h festlegt. Die Grundsätze dieser Ents[X.]heidung lassen si[X.]h auf die Übergangsregelung für [X.] Versi[X.]herte in der neuen Satzung der [X.] übertragen. Denn au[X.]h die [X.] hatte mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) - wie die Beklagte - ihr Zusatz-versorgungssystem rü[X.]kwirkend zum 31. Dezember 2001 dur[X.]h ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. [X.] für diese Neuordnung der Altersversorgung im öffentli[X.]hen Dienst war der "[X.] 2001", der in der Folge im [X.] dur[X.]h den "Tarifvertrag über die betriebli[X.]he Altersversorgung der 15 - 8 -

Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes" (Tarifvertrag Altersversorgung - [X.]) und den grundsätzli[X.]h inhaltsglei[X.]hen "Tarifvertrag über die zusätz-li[X.]he Altersvorsorge der Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes - [X.] - ([X.])" - jeweils vom 1. März 2002 - umge-setzt wurde. Die Satzung der [X.] findet dabei ihre Grundlage im [X.], die der [X.] im [X.]. Die in den Satzungen getroffenen Über-gangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwarts[X.]haften - zu denen si[X.]h das Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 (aaO) verhält - stimmen daher weitestgehend überein.
1. Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die [X.] der [X.] au[X.]h ohne Zustimmung der Versi[X.]herten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen s[X.]hließt die Beklagte - wie die [X.] - seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968 zum 1. Januar 1967 GV. NW. 1968 [X.]) [X.] ab, bei denen ni[X.]ht die einzelnen [X.] - diese werden ledigli[X.]h als Versi[X.]herte und Bezugsbere[X.]htigte in die Gruppenversi[X.]herung einbezogen -, sondern die an der [X.] beteiligten Arbeitgeber Versi[X.]herungsnehmer sind ([X.], 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig). Zum anderen enthielt die [X.] der [X.] seither in § 2 Abs. 3 - wie diejenige der [X.] in § 14 - einen Änderungsvorbehalt, der au[X.]h für bestehende Versi[X.]herungen galt und eine Zustimmung der Versi[X.]herten bei Satzungsänderungen ni[X.]ht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be-s[X.]hränkt, sondern au[X.]h zu einer umfassenden Systemumstellung er-mä[X.]htigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung 16 - 9 -

des Arbeitnehmers als Versi[X.]hertem mögli[X.]h (Senatsurteil vom 14. No-vember 2007 aaO [X.]. 25 m.w.N.). Für den Systemwe[X.]hsel hat au[X.]h ein ausrei[X.]hender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 26).
2. Der S[X.]hutz der im Zeitpunkt des Systemwe[X.]hsels bereits beste-henden Rentenansprü[X.]he und -anwarts[X.]haften ist dur[X.]h Übergangs- bzw. [X.] si[X.]herzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versi[X.]herte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Re[X.]hten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die [X.] diese Re[X.]hte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 27). Für die Ermittlung der Startguts[X.]hriften [X.]r Pfli[X.]htversi[X.]herter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] (entspri[X.]ht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S) i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten bei der Bere[X.]hnung ihrer Startguts[X.]hrift die na[X.]h dem [X.] bis zum [X.] unverfallbar gewordenen Rentenanwarts[X.]haf-ten in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 39). 17 a) Diese Übergangsregelung ist im Grundsatz ni[X.]ht zu beanstan-den (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 11, 64). Das gilt au[X.]h, soweit sie dur[X.]h Fests[X.]hreibung der maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungs-faktoren zum [X.] (§§ 32 Abs. 4 [X.], 72 Abs. 2 [X.] - entspri[X.]ht § 78 Abs. 2 [X.]S -, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] - entspri[X.]ht § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S - i.V. mit §§ 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. [X.], 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]) - insbe-sondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die 18 - 10 -

erdiente Dynamik und damit in einen na[X.]h den Grundsätzen des Ver-trauenss[X.]hutzes ges[X.]hützten Berei[X.]h führt (Senatsurteil vom 14. Novem-ber 2007 aaO [X.]. 77-79). Dasselbe gilt au[X.]h, soweit der Bere[X.]hnung ei-ne Teilzeitbes[X.]häftigung im relevanten Zeitraum zugrunde gelegt wird.
Dass die Startguts[X.]hriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (§ 34 Abs. 2 und 3 [X.] - entspri[X.]ht § 36 Abs. 2 und 3 [X.]S) verbundenen Verzinsung ni[X.]ht teilnehmen, verstößt ebenfalls ni[X.]ht ge-gen höherrangiges Re[X.]ht. Denn die Dynamisierung ist mit der [X.] ni[X.]ht entfallen. Na[X.]h den §§ 33 Abs. 7, 19 [X.], 73 Abs. 7, 66 [X.] (entspri[X.]ht §§ 79 Abs. 7, 68 [X.]S) werden die zunä[X.]hst festge-s[X.]hriebenen Startguts[X.]hriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bo-nuspunkte auslösen können, die eine tatsä[X.]hli[X.]he oder fiktive Beteili-gung an den - von der [X.] bzw. den jeweils zehn na[X.]h der Bilanz-summe größten Pensionskassen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 [X.] - entspri[X.]ht § 68 Abs. 2 Satz 3 [X.]S) - erwirts[X.]hafteten Übers[X.]hüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der [X.] in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesi[X.]hts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und s[X.]hon deshalb verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Tarif-vertragsparteien haben insoweit ihren dur[X.]h die Tarifautonomie eröffne-ten weiten Handlungsspielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 80 f.). 19 Eine Verletzung höherrangigen Re[X.]hts kann s[X.]hließli[X.]h weder dar-in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den [X.]n Pfli[X.]htversi[X.]herten na[X.]h früheren Satzungen zugesagte Mindestleistun-gen - insbesondere au[X.]h diejenige na[X.]h § 35a [X.] a.F. (entspri[X.]ht § 44a [X.]S a.F.) - entzieht, no[X.]h in dem Umstand, dass die etwa na[X.]h 20 - 11 -

§ 33 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (entspri[X.]ht § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.]S a.F.) bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berü[X.]ksi[X.]htigende hälftige Anre[X.]hnung so genannter Vordienstzeiten na[X.]h der Übergangs-regelung keinen Eingang in die Startguts[X.]hriften [X.]r Versi[X.]her-ter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO [X.]. 82-101). Die dortigen Erwägungen lassen si[X.]h au[X.]h auf frühere Beamten- oder Soldatenzeiten übertragen.
b) Ob es zulässig ist, bei der Erre[X.]hnung der Startguts[X.]hrift die für die Ermittlung der [X.] von der Hö[X.]hstversorgung in Abzug zu bringende voraussi[X.]htli[X.]he gesetzli[X.]he Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] (entspri[X.]ht § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S) i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] Satz 2 Bu[X.]hst. f [X.] auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h dem bei der Bere[X.]hnung von Pensionsrü[X.]kstellungen allgemein zu-lässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu [X.], oder ob dies gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen ge-lassen (aaO [X.]. 102-121). 21 Die Frage bedarf au[X.]h hier keiner Ents[X.]heidung. Denn die Über-gangsregelung für [X.] Pfli[X.]htversi[X.]herte verstößt jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist s[X.]hon deshalb unwirksam (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 120). Damit kommt es zurzeit au[X.]h ni[X.]ht auf die von der Revision gerügte Komplexität der neuen [X.] an. 22 [X.]) Dur[X.]hgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämli[X.]h der na[X.]h den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] (entspri[X.]ht § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S) i.V. mit 23 - 12 -

§ 18 Abs. 2 [X.] Satz 1 [X.] der Startguts[X.]hriftenbere[X.]hnung zu-grunde zu legende [X.] von 2,25% für jedes volle Jahr der Pfli[X.]htversi[X.]herung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 122-140). Dieser [X.] führt - wie der Senat im Urteil vom 14. No-vember 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO [X.]. 128-139) - zu einer sa[X.]hwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Unglei[X.]h-behandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi[X.]herten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien ni[X.]ht mehr gede[X.]kt ist. Die Unglei[X.]hbehandlung besteht darin, dass [X.] mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderli[X.]hen 44,44 Pfli[X.]htversi[X.]herungsjahre in ihrem Arbeits-leben ni[X.]ht errei[X.]hen können und deshalb von vornherein überproportio-nale Abs[X.]hläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon au[X.]h all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentli[X.]hen Dienst, etwa einer abges[X.]hlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli[X.]hen Be-ruf, erst später in den öffentli[X.]hen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 136).
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die si[X.]h daraus erge-bende [X.]keit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der [X.] ändern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als sol[X.]her ni[X.]hts. [X.] ist ledigli[X.]h die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] (entspri[X.]ht §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]S) i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] für die [X.]n Versi[X.]herten ge-troffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger er-teilte Startguts[X.]hrift einer ausrei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum [X.] [X.] - 13 -

dienten Anwarts[X.]haft auf eine bei Eintritt des Versi[X.]herungsfalles zu [X.] ni[X.]ht verbindli[X.]h fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO [X.]. 141). Auf diese Feststellung war der Urteilsausspru[X.]h zu bes[X.]hränken. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG ges[X.]hützte Tarifautonomie kann die dur[X.]h den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursa[X.]hte Lü[X.]ke in der Satzung der [X.] weder dur[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Rege-lung ersetzt werden, no[X.]h kommt zumindest eine Fests[X.]hreibung [X.] verbindli[X.]her Vorgaben für die Neuerre[X.]hnung der Startgut-s[X.]hrift in Betra[X.]ht. Eine sol[X.]he geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung ist au[X.]h na[X.]h dem Re[X.]htsstaatsprinzip ni[X.]ht geboten. Es ist vielmehr zunä[X.]hst den [X.] vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zuglei[X.]h Gelegenheit, die Auswirkungen der auss[X.]hließli[X.]hen Anwendung des Näherungsver-fahrens erneut zu bedenken. 25 II[X.] Die Kostenents[X.]heidung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils na[X.]h § 91 Abs. 1 ZPO bleibt im Ergebnis bestehen. Zwar haben die Berufung und die Revision des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des erstmals im [X.] gestellten [X.] teilweise Erfolg, insoweit gilt jedo[X.]h [X.]: Soweit die Re[X.]htsmittel des [X.] erfolglos geblieben sind, hat er die Re[X.]htsmittelkosten na[X.]h § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Im Übri-gen beruht die Kostenents[X.]heidung auf § 93 ZPO. Den begründeten Hilfsantrag des [X.] hat die Beklagte umgehend und damit sofort [X.] von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Re[X.]htsstreit au[X.]h ni[X.]ht veranlasst, denn bis zur Stellung des [X.] hatte der Kläger le-digli[X.]h Ansprü[X.]he erhoben, die aus den oben stehenden Erwägungen 26 - 14 -

ni[X.]ht begründet waren. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser früheren Klaganträge durfte die Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne da-dur[X.]h zuglei[X.]h die klageweise Verfolgung des [X.] [X.] von § 93 ZPO zu veranlassen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 29.07.2004 - 137 [X.]/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 26.04.2005 - 11 S 369/04 -

Meta

IV ZR 128/05

17.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 128/05 (REWIS RS 2008, 1938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1938

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