Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. VIII ZR 118/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3094

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 118/03 Verkündet am: 15. Juni 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. Juni 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und die Ri[X.]hter Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2003 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Alleingesells[X.]hafter und Ges[X.]häftsführer der Firma [X.]und [X.]Werbeagentur GmbH (im folgenden: Fa. [X.]). Am 20. Dezember 1996 veräußerte und übertrug der Beklagte einen 70 %-igen Ge-s[X.]häftsanteil an dieser [X.] an den Kläger. Weitere 20 % verkaufte und übertrug er am selben Tag an die Firma [X.], die si[X.]h inzwis[X.]hen im [X.] befindet. Wenige Tage vorher, am 13. Dezember 1996, hatte der Beklagte eine Re[X.]hnung der Fa. [X.] über 114.827,50 DM gegenüber der Firma [X.] erstellt, die später au[X.]h gebu[X.]ht wurde, der jedo[X.]h zum damali-gen Zeitpunkt no[X.]h keine ausgeführte Leistung zugrunde lag. Mit S[X.]hreiben vom 5. Mai 1999 erklärte der Kläger die Anfe[X.]htung des notariellen [X.] 3 - vertrags vom 20. Dezember 1996 wegen arglistiger Täus[X.]hung mit der [X.], der Beklagte habe die Bilanz 1996 zunä[X.]hst mit fingierten [X.] um [X.]a. 100.000 DM aufgewertet. Au[X.]h habe der Beklagte eine ni[X.]ht-existente Bestandsposition "fertige Erzeugnisse" unzutreffend in Höhe von 74.000 DM aktiv gebu[X.]ht; zudem weise der Jahresabs[X.]hluß 1996 eine Position "sonstige Vermögensgegenstände" in Höhe von 33.000 DM aus, bei wel[X.]her es si[X.]h aber tatsä[X.]hli[X.]h um eine Zahlung an die Firma B.

& Be. handele, die ordnungsgemäß als Aufwand hätte gebu[X.]ht werden müssen. Der Kläger begehrt Zahlung von 62.216 DM, hilfsweise Zug um Zug ge-gen Rü[X.]kübertragung des von ihm erworbenen Ges[X.]häftsanteils. Das [X.] hat dem Hauptantrag, von einem Teil des Zinsan-spru[X.]hs abgesehen, stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der dur[X.]h den Senat zugelasse-nen Revision, deren Zurü[X.]kweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat im wesentli[X.]hen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung des Kaufpreises für den Erwerb des 70 %-igen Ges[X.]häftsanteils an der GmbH unter keinem re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt zu, au[X.]h ni[X.]ht - wie im Berufungsverfahren geltend gema[X.]ht - aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß. - 4 - Das [X.] habe den Beklagten deshalb zu Unre[X.]ht verurteilt, weil der Kläger beim Vertragss[X.]hluß die fingierte Re[X.]hnung an die Firma [X.] ni[X.]ht gekannt habe. Diese Re[X.]hnung sei bis dahin weder in der Bu[X.]hhaltung no[X.]h in anderen Unterlagen enthalten gewesen. Au[X.]h soweit der Kläger nunmehr aufgrund der zwis[X.]henzeitli[X.]h mögli[X.]hen Auswertung der übergebenen Kontenblätter seinen Klagevortrag ergänzt habe, verhelfe ihm das ni[X.]ht zum Erfolg. Die unzutreffend aktiv gebu[X.]hten Bestandspositionen "Sonsti-ge Forderungen" in Höhe von 33.000 DM gegenüber der [X.]. und "Fertige Erzeugnisse" in Höhe von 74.000 DM hätten für die Wil-lensbildung des [X.] beim Vertragss[X.]hluß s[X.]hon aufgrund der zeitli[X.]hen Abfolge eine Fehlvorstellung ni[X.]ht hervorrufen können. Denn die Bilanz für das Ges[X.]häftsjahr 1996, die die angebli[X.]h unzutreffenden Positionen enthalte, habe s[X.]hon deshalb ni[X.]ht Gegenstand der Vertragsverhandlungen sein können, weil diese Bilanz zu jenem Zeitpunkt no[X.]h gar ni[X.]ht habe erstellt sein können. Zwar verhalte es si[X.]h mit zwei weiteren Positionen anders, die bereits in dem dem Kläger vor Vertragss[X.]hluß übergebenen Kurzberi[X.]ht des [X.] bzw. in den ebenfalls übergebenen betriebswirts[X.]haftli[X.]hen Auswertungen für die Monate Januar bis eins[X.]hließli[X.]h November 1996, enthalten gewesen seien. Dabei handele es si[X.]h zum einen um eine gebu[X.]hte Forderung gegen-über der Firma [X.]in Höhe von 71.465,05 DM und zum anderen um ein als ausgegli[X.]hen dargestelltes Konto gegenüber der [X.]. . Dem Beklagten sei bei Vertragss[X.]hluß bekannt gewesen, daß die [X.] gegenüber der Firma [X.]
uneinbringli[X.]h gewesen sei und die [X.]. aufgrund eines geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]hs mit der Fa. [X.] von dieser 33.000 DM zu fordern hatte. Insoweit könne jedo[X.]h dahin-stehen, ob der Beklagte - wie er behaupte - den Kläger wahrheitsgemäß unter-ri[X.]htet habe. Au[X.]h wenn er dies unterlassen haben sollte, könnte der Kläger hieraus keine Re[X.]hte herleiten. Angesi[X.]hts der Umstände des Falles könne - 5 - ni[X.]ht angenommen werden, daß der Kläger bei [X.] Aufklärung gänzli[X.]h von dem Erwerb der Unternehmensteile abgesehen hätte. Es sei viel-mehr davon auszugehen, daß er ledigli[X.]h einen niedrigeren Kaufpreis ausge-handelt hätte. Denn bei diesen Vorgängen handele es si[X.]h um singuläre Ge-s[X.]häftsvorfälle, wie sie übli[X.]herweise und erfahrungsgemäß im Rahmen eines einen jeden Unternehmer treffenden [X.] liegen würden. Diese Vorfälle hätten keine grundlegende Bedeutung für die generelle Ertragskraft des Unternehmens. Aber au[X.]h S[X.]hadensersatz könne der Kläger ni[X.]ht [X.]. Zur Ermittlung des mögli[X.]hen S[X.]hadens, der in dem Betrag liegen würde, um den die Ges[X.]häftsanteile im s[X.]hutzwürdigen Vertrauen auf die Ri[X.]htigkeit der Angaben im Kurzberi[X.]ht des Steuerberaters mögli[X.]herweise zu teuer er-worben wurden, seien hinrei[X.]hende Anhaltspunkte ni[X.]ht gegeben. Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützte, daß der Beklagte [X.] erklärt habe, die Agentur werde im Jahre 1996 einen Gewinn von [X.] 100.000 DM erzielen, sei sein Vorbringen bereits uns[X.]hlüssig. Denn [X.] handele es si[X.]h ledigli[X.]h um subjektive Werturteile oder reklamehafte An-preisungen. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Er-gebnis ni[X.]ht stand. Die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe dem Kläger unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspru[X.]h auf [X.] vom 20. Dezember 1996 aus dem Gesi[X.]hts-punkt vorvertragli[X.]hen Vers[X.]huldens versagt, greift dur[X.]h. 1. Zu Re[X.]ht geht das Berufungsgeri[X.]ht - wenn au[X.]h unausgespro[X.]hen - davon aus, daß für die Beurteilung des Anspru[X.]hs des [X.] gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB no[X.]h das bis zum 31. Dezember 2001 geltende S[X.]huldre[X.]ht - 6 - Anwendung findet, denn der Kaufvertrag wurde vor diesem Zeitpunkt ges[X.]hlos-sen. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h angenommen, daß bei [X.] über den Kauf eines Unternehmens den Verkäufer im Hinbli[X.]k auf die wirts[X.]haftli[X.]he Tragweite des Ges[X.]häfts und die regelmäßig ers[X.]hwerte Bewer-tung des [X.] dur[X.]h den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine ge-steigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspfli[X.]ht besteht (Senat, Urteil vom 4. April 2001 - [X.] ZR 32/00, NJW 2001, 2163 [X.] und unter [X.]). Unter Zugrundele-gung dieser Re[X.]htspre[X.]hung hat das Berufungsgeri[X.]ht den Beklagten zu Re[X.]ht als verpfli[X.]htet angesehen, den Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die anstehende Wertberi[X.]htigung/Ausbu[X.]hung der no[X.]h offenen Forde-rung von 71.465,05 DM gegenüber der Firma [X.]

wegen Unein-bringli[X.]hkeit sowie über die na[X.]h dem Prozeßverglei[X.]h vom 22. November 1996 ges[X.]huldete und am 13. Dezember 1996 veranlaßte Zahlung an die Firma [X.]. in Höhe von 33.000 DM aufzuklären. Hierbei handelte es si[X.]h um Beträge in einer erhebli[X.]hen Größenordnung, deren Abfluß bewirkte, daß das vorläufige Ergebnis des dem Kläger vor Vertragss[X.]hluß vorgelegten Kurzbe-ri[X.]hts um [X.]a. 100.000 DM niedriger als angegeben ausfallen würde. 2. Mit seiner ohne greifbare Anhaltspunkte getroffenen Feststellung, an-gesi[X.]hts der Umstände könne ni[X.]ht angenommen werden, daß der Kläger bei [X.] Aufklärung vom Erwerb der Unternehmensteile gänzli[X.]h ab-gesehen hätte, auszugehen sei vielmehr davon, daß der Kläger bei Kenntnis der für das Ges[X.]häftsjahr 1996 zu erwartenden ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Erlösausfäl-le bzw. der bestehenden Zahlungsverpfli[X.]htungen - unterstellt, er sei hierüber informiert worden - ledigli[X.]h einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt hätte, hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h über entgegenstehendes Vorbringen des [X.] in den Tatsa[X.]heninstanzen hinweggesetzt. Wie die Revision aufzeigt, hat der Kläger mehrfa[X.]h vorgetragen, daß er den Kaufvertrag ni[X.]ht [X.] hätte, wenn er um die wahre Umsatz- und Ertragslage des Unternehmens - 7 - gewußt hätte. Dieses ents[X.]heidungserhebli[X.]he und unter Beweis gestellte [X.] des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht - unabhängig davon, wer die [X.] und Beweislast für das Verhalten des [X.] bei Kenntnis der wahren Sa[X.]hlage trägt (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter [X.] d m.w.Na[X.]hw.) - dur[X.]h seine hiervon abwei[X.]henden Feststellungen übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sa[X.]he ist, da es zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits weiterer Feststellungen bedarf, an das Ober-landesgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das [X.] wird dabei Gelegenheit haben, seine Ansi[X.]ht zu überdenken, die im Dezember 1996 abgegebene Erklärung des Beklagten über erzielte [X.] stellte ledigli[X.]h eine bloße Anpreisung dar. Da das [X.] 1996 nahezu abges[X.]hlossen war, könnten die Äußerungen des Beklagten au[X.]h als (fahrlässig) unri[X.]htige Tatsa[X.]henangaben zu werten sein. Wie der [X.] ausgeführt hat, erstre[X.]kt si[X.]h die Aufklärungspfli[X.]ht des Verkäufers einer Beteiligung an einem lebensfähigen Unternehmen auf alle Umstände, wel[X.]he die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden, insbesondere also drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Übers[X.]huldung. In einem sol-[X.]hen Fall ist vom Verkäufer umfassend und wahrheitsgemäß zu unterri[X.]hten. - 8 - Anderenfalls kann eine mindestens fahrlässige Verletzung der dem Verkäufer obliegenden Aufklärungspfli[X.]ht anzunehmen sein, die ihn na[X.]h den Grundsät-zen der Haftung für Vers[X.]hulden bei Vertragsverhandlungen zum [X.] verpfli[X.]htet (Urteil vom 4. April 2001, aaO, unter [X.] und [X.]). [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.]

[X.] für den wegen Urlaubs an der Unterzei[X.]hnung verhinderten Ri[X.]hter am Bundesgeri[X.]htshof [X.] 1. August 2005

Meta

VIII ZR 118/03

15.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. VIII ZR 118/03 (REWIS RS 2005, 3094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3094

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