Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 329/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2120

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Juni 2001Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinGmbHG § 15 Abs. 4 Satz 2Zur Heilung eines privatschriftlichen Kaufvertrages über [X.] eine GmbH, wenn der spätere "[X.]"mit anderen Personen auf [X.] und zu anderen schuldrechtli-chen Bedingungen geschlossen wurde.[X.], Urteil vom 27. Juni 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Juni 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 1999aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21. Juli 1998 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von dem [X.] Freistellung von der Verpflich-tung aus einer Höchstbetragsbürgschaft.Der Kläger war zusammen mit der Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. & Co. (im folgenden: Schiffswerft [X.]) zu gleichen Anteilen Ge-sellschafter der [X.] (im folgenden: [X.])sowie einer Firma [X.]Verwaltungsgesellschaft [X.] Kläger war zugleich Geschäftsführer der [X.]. Die [X.] war- 3 -Inhaberin von Schutzrechten für eine Maschine zur Speiseeisherstellung. [X.] mit dem Kläger verhandelte der [X.] mit der [X.],die am Erwerb dieser Rechte interessiert war, über den Verkauf aller Gesell-schaftsanteile an der [X.] und der [X.]GmbH. Zur Vorbereitungder ins Auge gefaßten [X.] löste die [X.] ihre [X.] bei Lieferanten ab und nahm dazu ein Darlehen bei der [X.] auf. Die [X.]er der [X.], der Kläger und die [X.], übernahmen mit Urkunden vom 9. November 1994 jeweils selbst-schuldnerische Höchstbetragsbürgschaften bis zum Betrag von 150.000 DM fürsämtliche Ansprüche der [X.] gegen die [X.] aus deren bankmäßiger Geschäftsverbindung.Der Kläger und die Schiffswerft [X.], für die der [X.] [X.] der Komplementärin handelte, trafen im [X.] 1994 eine aufden 10./11. Oktober 1994 datierte schriftliche Vereinbarung, in welcher auf [X.] mit der [X.] Bezug genommen wird. In [X.], in der die [X.] und die [X.]GmbH wegen einergeplanten Umfirmierung als M. Maschinenbau GmbH und M. MarketingGmbH bezeichnet werden, sind unter anderem folgende Regelungen getroffen:"3. Herr [X.](= Kläger) erklärt, daß er für den Fall, daßdie Firma [X.] die unter Punkt 1. genannten Firmen(= [X.] und [X.]GmbH) nicht kauft, seine Anteile anbeiden o.g. Firmen zum Preis von insgesamt 2.000 DM, in [X.] [X.], an die Schiffs- und Yachtwerft GmbH C. & Co. verkauft, und zwar unter der Bedingung, daß die vonihm an die [X.] gegebene Bürgschaft für [X.] der M. Maschinenbau GmbH (= [X.]) [X.] er von [X.] aus dieser Bürgschaft resultierenden [X.] freigehalten [X.] -4. Herr C. D. (= [X.]r) erklärt, daß die [X.] die Anteile zum unterPunkt 3. genannten Preis kaufen wird und daß die vom ausschei-denden [X.]er [X.]an die [X.] ge-gebene Bürgschaft über 150.000 DM für Verbindlichkeiten [X.] Maschinenbau GmbH von der [X.]erin [X.] abgelöst und er von [X.] ausdieser Bürgschaft resultierenden Verpflichtungen freigehaltenwird. Herr C. D. steht für die Ablösung persönlichein."Im Februar 1995 nahm die [X.] Abstand vom Kauf der Gesell-schaftsanteile. Daraufhin veräußerte der Kläger mit zwei notariellen [X.] 11. April 1995 seine Geschäftsanteile an der [X.] und an der [X.]GmbH jeweils zur Hälfte an den [X.] und an dessen Bruder [X.] von jeweils 1.000,- DM. In dem die [X.] betreffenden fiVer-kauf- und [X.] ist unter anderem folgendes geregelt:"§ 2Der Erschienene zu 1) (= Kläger) verkauft und überträgt seinenGeschäftsanteil von 50.000 DM an den Erschienenen zu 2)(= Bruder des [X.]) und den weiteren Geschäftsanteil [X.] an den Erschienenen zu 3) (= [X.]r) zum [X.] von jeweils 500 DM, die Erschienenen zu 2) und 3) nehmendie Übertragung [X.] zu 1) verzichtet auf sämtliche Forderungen ge-genüber der [X.] - gleich welcher Art - und hält darüberhinaus die [X.] und die [X.]er von sämtlichenForderungen und Ansprüchen frei, die bis zum [X.] sind. Die Forderungsfreistellung gilt über das genannteDatum aber für Forderungen, die er als Geschäftsführer derGmbH eingegangen ist oder eventuell bis zu einer Löschung [X.] im Handelsregister noch eingeht."- 5 -Über das Vermögen der Schiffswerft [X.] wurde am 21. Mai1997 das Konkursverfahren eröffnet.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom [X.], ihn vonden Verbindlichkeiten aus der Höchstbetragsbürgschaft gegenüber der [X.] AG freizustellen. Das [X.] hat der Klage insoweit in [X.] stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.] das Ziel derKlageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der [X.]sei aus Nr. 4 Satz 2 der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem [X.] der Schiffswerft [X.] mit Datum vom 10./11. Oktober 1994, [X.] wohl erst am 10./11. November 1994 getroffen worden sei, zur Freistel-lung des [X.] von der Bürgschaft verpflichtet. Daß entgegen dieser [X.] die Anteile an der [X.] an den [X.] und seinen Bruder undnicht an die Schiffswerft [X.] abgetreten worden seien, stehe dem "[X.] wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nicht entgegen. Der [X.] 2.000 DM habe für den Kläger nur dann einen Sinn gehabt, wenn er vonseiner Bürgschaft für die Schulden der [X.] freigehalten werde. [X.] der Vereinbarung sei durch die im notariellen Vertragvom 11. April 1995 erfolgte Abtretung der Anteile an den [X.] und seinenBruder geheilt, weil es den Beteiligten nur auf die Abtretung an die "[X.]" angekommen sei. Die in § 3 des notariellen Vertrages geregelte [X.] 6 -stellungsverpflichtung des [X.] stehe seinem Freistellungsanspruch aus derprivatschriftlichen Vereinbarung nicht entgegen, weil die Klausel einschrän-kend dahin auszulegen sei, daß sie nur unbekannte Verbindlichkeiten der [X.] umfasse und damit nicht die Forderung der [X.], für welcheder Kläger sich verbürgt habe.I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger steheaus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 gegen [X.] ein Anspruch auf Freistellung von der [X.] [X.] Die in Nr. 4 Satz 2 des [X.] vom 10./11. Okto-ber 1994 getroffene Freistellungsvereinbarung ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1GmbHG in Verbindung mit § 125 BGB wegen [X.] unwirksam. [X.] bedurfte nicht nur die Verpflichtung des [X.] zur Über-tragung der [X.]santeile an die Schiffswerft [X.] in Nr. 3 und 4Satz 1 des Vertrages, sondern auch die Vereinbarung der Freistellungsver-pflichtung; denn das Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erstrecktsich auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil [X.] über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen (vgl. [X.], Ur-teile vom 23. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 1843 unter II 1 a undvom 30. Juni 1969 [X.], [X.], 1257 unter III; [X.]/Winter,GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdnr. 69; [X.]/Schilling, GmbHG, 8. Aufl., § 15Rdnr. 48 f). Der Wille der Vertragsparteien, daß zwischen der Verpflichtung [X.] der [X.]santeile und der [X.] [X.] ein notwendiger Zusammenhang bestehen sollte, ergibt sich zwei-felsfrei aus dem Wortlaut von Nr. 3 der Vereinbarung, wonach die Freistellung"Bedingung" für die Übertragung der Anteile sein [X.] 7 -Die formnichtige Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 ist entgegender Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 2GmbHG durch die notarielle Abtretung der Anteile des [X.] an der [X.] an den [X.] und seinen Bruder vom 11. April 1995 geheilt worden.Eine Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG heilt nur denjenigen formnichtigenVerpflichtungsvertrag, in dessen Erfüllung sie erfolgt. Dem steht hier entgegen,daß die Anteile im notariellen Vertrag an andere Personen abgetreten wordensind als an die in dem privatschriftlichen Verpflichtungsvertrag bezeichneteGläubigerin. Das Berufungsgericht hat es aufgrund einer nicht näher begrün-deten wirtschaftlichen Betrachtungsweise für eine Heilung als ausreichend er-achtet, daß es den Beteiligten der privatschriftlichen Vereinbarung auf eineAbtretung an die [X.] angekommen sei. Für den für die Heilungnach § 15 Abs. 4 GmbHG erforderlichen Zusammenhang zwischen [X.] ist dies nicht ausreichend.Die notarielle Abtretung der Geschäftsanteile an den [X.] und sei-nen Bruder hätte hier die Heilung der formnichtigen privatschriftlichen [X.] zwischen dem Kläger und der Schiffswerft [X.] nur dann be-wirken können, wenn letztere die nach dem Verpflichtungsvertrag zu [X.] Anteile des [X.] an der [X.] ihrerseits an den [X.]und seinen Bruder weiterverkauft und der Kläger die Anteile in Kenntnis dieser"Lieferkette", und deshalb in Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung gegenüberder Schiffswerft [X.], unmittelbar an den [X.] und seinen [X.] hätte. In diesem Fall wäre, sofern die direkte Abtretung mit Zustim-mung der ursprünglichen Gläubigerin erfolgt wäre, durch die notarielle Abtre-tung auch das unwirksame Verpflichtungsgeschäft zwischen dem Kläger undder Schiffswerft [X.], also der [X.], ge-heilt worden ([X.], 399, 402 f; vgl. dazu auch [X.], [X.] -formnichtiger [X.] durch Erfüllung, 1992, Satz 128 f;[X.]/Winter, aaO, § 15 Rdnr. 72 a). Diese Voraussetzungen hat das [X.] aber nicht festgestellt, und sie finden auch keine Stütze im [X.] der Parteien.Entgegen der Revisionserwiderung kann der Vertrag auch nicht so [X.] werden, daß alternativ die Schiffswerft [X.] oder der [X.]und sein Bruder Käufer der Anteile sein sollen; für einen solchen vom eindeuti-gen Wortlaut der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen sindkeinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden. Auch der von der [X.] eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO dar-gelegte weitere Vortrag des [X.] würde keine Auslegung des Vertrages indiesem Sinne rechtfertigen. Selbst wenn der [X.] und sein Bruder [X.] haben sollten, die Anteile selbst zu kaufen, sagt [X.] darüber, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsschluß tatsäch-lich hatten.2. Ein Freistellunganspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus einerÜbernahme der in Nr. 4 Satz 1 des [X.] [X.] der Schiffswerft [X.] durch [X.]. Zwar wäre es angesichts des zeitlichen und persönlichen Zusam-menhangs zwischen den verschiedenen Verkaufs- und Abtretungsverträgendenkbar, daß der [X.] und sein Bruder - konkludent Œ im Wege einer Ver-tragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Schiffswerft [X.] ausder privatschriftlichen Vereinbarung vom 10./11. Oktober 1994 eingetreten [X.] dann durch die notarielle Abtretung an sie nach § 15Abs. 4 Satz 2 GmbHG als geheilt anzusehen wäre. Für die Annahme eines da-- 9 -hin gerichteten Willens der Parteien fehlt es jedoch an tatsächlichen [X.] in dem in Bezug genommenen [X.]) Eine eindeutige Interessenlage der Beteiligten des notariellen Vertra-ges vom 11. April 1995, aus welcher sich auf eine konkludente Vertragsüber-nahme durch den [X.] und seinen Bruder - unter Fortdauer der [X.] nun zu Lasten des [X.] und seines Bruders statt [X.] [X.] - hätte schließen lassen können, ist nicht erkennbar.Zu Recht rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht seiner Auslegungdes notariellen Vertrages zugrunde gelegte Annahme, die Abtretung der [X.] an der [X.] sei zu diesem Preis für den Kläger ohne Freistellung vonder Bürgschaft wirtschaftlich "sinnlos" gewesen, weil er anderenfalls die [X.] habe behalten können, nicht auf tatsächlichen Feststellungen beruht unddaß ein entsprechendes Vorbringen des [X.] nicht vorliegt (§ 286 Abs. 1ZPO). Es ist nämlich nicht dargetan, wie die Parteien der beiden Verträge zueinem Kaufpreis von 500 DM je Geschäftsanteil gelangt sind. Mit Recht bean-standet die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang denunstreitigen Vortrag des [X.] außer Acht gelassen hat, nach der Absageder [X.] habe die [X.] ihren aktiven Geschäftsbetrieb einge-stellt. Hierzu hat der Kläger selbst vorgetragen, schon im Oktober/[X.] habe die Überschuldung der [X.] "im Raum gestanden" und [X.] der [X.] habe nur der "Firmenfortführung bis zum Verkauf"dienen sollen; daher stellt sich zwangsläufig die vom Berufungsgericht nichteinbezogene, aber unter dem Gebot einer nach beiden Seiten hin interessen-gerechten Auslegung ([X.], Urteil vom 29. März 2000 [X.], 2508 unter II 2 a m.w.Nachw.) einzubeziehende Frage, welchenSinn es auf der anderen Seite für den [X.] und seinen Bruder [X.] sollte, zwei überschuldete Unternehmen zu einem Kaufpreis von- 10 -1.000 DM zu erwerben und im Zusammenhang damit zusätzlich noch die [X.]sverpflichtung des [X.] gegenüber der [X.] zu übernehmen.Die Revisionserwiderung vermag entsprechendes Vorbringen des [X.] inden [X.] nicht aufzuzeigen. Ihre Behauptung im [X.], die [X.] habe auch nach der Absage der [X.] noch ei-nenfirealisierbaren Wertfl gehabt, steht in Widerspruch zum Vorbringen beiderParteien in den [X.], insbesondere zu dem oben wiedergege-benen eigenen Vortrag des [X.].b) Gegen eine Übernahme der Verpflichtung zur Freistellung des [X.] von der Bürgschaft spricht insbesondere der insoweit eindeutige [X.] notariellen Vertrages, der nicht nur eine Übertragung der Geschäftsanteilevornimmt, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft enthält. Die in § 3 [X.] übernommene Verpflichtung, die [X.] und deren [X.]ervon den Altschulden der [X.] zu befreien, ist mit der Annahme einerstillschweigenden Einbeziehung der [X.] aus der [X.] Vereinbarung mit der Schiffswerft [X.] vom 10./11. Okto-ber 1994 nicht vereinbar. Nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel, von [X.] der Ermittlung des [X.] zunächst auszugehen ist ([X.]Z121, 13, 16), hat der Kläger seinerseits die [X.] und deren Gesellschaf-ter, also auch den [X.], nicht nur von [X.] bis zum 31.12.1993entstandenen [X.] und [X.] freizustellen. In Satz 2 des § 3ist des weiteren bestimmt, daß sich die [X.] über das ge-nannte Datum hinaus auf alle Verbindlichkeiten erstreckt, die die [X.]durch den Kläger als Geschäftsführer bis zu seiner Abberufung eingegangenist. Davon ist unmißverständlich auch das bei der Umschuldung eingegangeneDarlehen der- 11 -[X.] gegenüber der [X.] umfaßt, weil der Kläger zumdamaligen Zeitpunkt Alleingeschäftsführer der [X.] war. Wenn aber [X.] gegenüber dem [X.] und seinem Bruder auch die von der [X.] gesicherte Hauptschuld zu erfüllen hat, ist das mit einem Anspruch aufBefreiung von der entsprechenden [X.] nicht zu vereinbaren.Wie die Revision mit Recht rügt, fehlt für die vom Berufungsgericht vor-genommene einschränkende Auslegung von § 3 des notariellen Vertrages da-hin, daß hiervon die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der [X.]nicht berührt sein sollte, eine tragfähige Grundlage in den tatsächlichen Fest-stellungen und im Parteivortrag (§ 286 Abs. 1 ZPO). An die auf einem solchenVerfahrensfehler beruhende tatrichterliche Auslegung ist der [X.] nicht ge-bunden (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. etwa [X.], NJW 1992, 1967 unter [X.] ). Die Annahme [X.], es hätten nur "unbekannte Forderungen und [X.] laufenden Geschäften" vom Kläger übernommen werden sollen, steht [X.] zum klaren Wortlaut der Klausel, ohne daß dieses Auslegungser-gebnis durch tatsächliche Anhaltspunkte im Parteivortrag abgesichert ist.II[X.] Das angefochtene Urteil war dementsprechend aufzuheben (§ 564Abs. 1 ZPO). Der [X.] konnte nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der [X.] entscheiden, weil die bisherigen Feststellungen eine Auslegung der ver-traglichen Erklärungen erlauben und weitere tatsächliche Feststellungen nichtzu erwarten sind. Der Wortlaut der einander widersprechenden Urkunden, derprivatschriftlichen und der notariellen, ist eindeutig. Umstände, aus denen sichein vom Wortlaut abweichendes übereinstimmendes Verständnis der [X.] Vertragsinhalt ergeben könnte, sind in den [X.] wedervorgetragen noch sonst ersichtlich geworden. Die Revisionserwiderung hat- 12 -- wie dargetan - auch nicht aufgezeigt, daß ein solcher Tatsachenvortrag mög-lich gewesen wäre.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.] den wegen urlaubsbedingterAbwesenheit an der Unterzeich-nung verhindertenRichter am Bundesgerichtshof[X.]18. Juli 2001

Meta

VIII ZR 329/99

27.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. VIII ZR 329/99 (REWIS RS 2001, 2120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2120

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