Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. VIII ZR 91/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2829

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:4. Juni 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 543Hat das Berufungsgericht die Verurteilung des [X.]n hinsichtlich eines Streitge-genstandes alternativ auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so kann es [X.] der Revision nicht auf eine dieser Anspruchsgrundlagen beschränken.[X.] § 278Der Verkäufer eines [X.]santeils haftet unter dem Gesichtspunkt des [X.] bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für [X.] tätigen Personen, die durch [X.] überhöhte Gewinnauswei-sungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- [X.] verursacht haben.[X.], Urteil vom 4. Juni 2003 - [X.]/02 -OLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 13. März 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en sind Patentanwälte; sie streiten um gegenseitige Ansprücheim Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils des [X.] an einer Patent-anwaltspraxis an den [X.]n.Der Kläger betrieb seit dem 1. Januar 1992 gemeinsam mit dem [X.]eine Patentanwaltspraxis in der Rechtsform einer [X.]. In einer von dem Kläger, dem Zeugen [X.]und [X.] unterzeichneten Vereinbarung vom 3. Juli 1995 übertrug der [X.] zum 1. Juli 1994 seinen [X.]santeil auf den [X.]n. [X.] für die Übernahme des Anteils wurde ein Betrag von 450.000 [X.]vereinbart, von dem ein Teil bei Vertragsunterzeichnung und der Rest in [X.] gezahlt werden sollte. Unter Ziff. 1.1.2. vereinbarten die Vertrags-parteien unter anderem [X.] -"Herr [X.]und [X.](=Kläger) sind sich darübereinig, daß für die Beendigung ihrer Sozietät maßgebliche Abrech-nungsbasis eine Einnahme-/Überschußrechnung der eingegange-nen Beträge unter Ausschluß in Rechnung gestellter, jedoch nochnicht eingegangener Beträge per 30.06.1994 ist, die vom [X.]... für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt wird.....Zur Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns ist dessenungeachtet eine Schlußbilanz auf den 30.06.1994 vom Steuerbe-ratungsbüro... verbindlich zu erstellen."Eine in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführte Betriebsprüfung [X.] durch das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, daß die Gewinne fürdie [X.], 1993 und 1994 geringer ausgefallen waren als ursprünglichangenommen. Es ergingen entsprechende - inzwischen bestandskräftige -Feststellungsbescheide. Der auf den Kläger entfallende Gewinnanteil ermäßigtesich danach für 1992 von 230.000 [X.] auf 152.177 [X.] und für 1993 von252.596 [X.] auf 199.670,22 [X.]. Grund für die unterschiedliche Gewinnermitt-lung war, daß in der Buchhaltung der Praxis durchlaufende Posten, wie etwaAmtsgebühren für Patentämter, falsch verbucht worden waren.Mit der Klage verlangt der Kläger die ab Mai 1999 fälligen und vom [X.] nicht gezahlten restlichen Kaufpreisraten von insgesamt 93.600 [X.] [X.] hat sich demgegenüber in erster Linie damit verteidigt, daß [X.] wegen des in den Jahren 1992 und 1993 geringeren Ge-winns auf 341.291,80 [X.] zu reduzieren sei. Hilfsweise hat er mit einem Ge-genanspruch in Höhe von 356.000 [X.] aufgerechnet; in dieser Höhe beziffert erseinen eigenen Arbeitsaufwand, der ihm im Zusammenhang mit der [X.] entstandenen sei. Weiterhin hat er in zweiter Linie hilfsweise mit einemAnspruch auf Rückzahlung der - nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung über-- 4 -höhten - [X.]n des [X.] in den Jahren 1992, 1993 und [X.] Halbjahr 1994 in Höhe von 162.841,40 [X.] aufgerechnet.Darüber hinaus ist der [X.] der Meinung, für den gekauften [X.] sei ein Kaufpreis von lediglich 341.291,80 [X.] angemessen; erhabe deshalb an den Kläger 15.108,20 [X.] zu viel gezahlt. Diesen Betragmacht er im Wege der Widerklage geltend ([X.] zu 1). [X.] den Fall der Klageabweisung aus anderen Gründen verlangt er mit der Wi-derklage Rückzahlung überhöhter [X.]n in Höhe von162.841,40 [X.] ([X.] zu 2).Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage lediglichin Höhe von 6.400 [X.] stattgegeben.Hiergegen haben beide [X.]en Berufung eingelegt. Der [X.] hatam 5. September 2001 als Mitgesellschafter der [X.] des [X.] in Höhe von 162.841,40 [X.] gutgebracht. [X.] im Berufungsverfahren bereits zwei Verhandlungstermine vor dem [X.] stattgefunden hatten, hat das Berufungsgericht auf Antrag des [X.]Termin zur Verhandlung vor dem Senat auf den 19. Februar 2002 bestimmt. [X.] am 18. Februar 2002 um 15.34 Uhr per Fax eingegangenen [X.] sich für den Kläger ein neuer Prozeßbevollmächtigter gemeldet und [X.] der auf den folgenden Tag anberaumten Verhandlung beantragt. [X.] dies damit begründet, Gelegenheit zur Einarbeitung in die Prozeßakten zubenötigen. In der mündlichen Verhandlung am folgenden Tag ist für den [X.] erschienen. Auf Antrag des [X.]n hat das Berufungsgericht [X.] zur Verkündung einer Entscheidung nach Lage der Akten auf den 19. [X.] bestimmt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2002, eingegangen am [X.], hat der Kläger Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Ver-handlung beantragt.Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 19. März 2002 nach Lage [X.] entschieden; es hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und aufdie Berufung des [X.]n den Kläger zur Zahlung von weiteren 87.727,12 (= 171.579,34 [X.], davon weitere 8.708,20 [X.] überzahlter Kaufpreis und162.871,14 [X.] überhöhte [X.]) verurteilt. Hinsichtlich der Verur-teilung des [X.] (Ziffer 2 des Tenors) hat es die Revision zugelassen. [X.] Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter und wendet sich gegen sei-ne Verurteilung auf die Widerklage.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Eine Entscheidung nach Lage der Akten sei zulässig, weil der [X.] glaubhaft gemacht habe, ohne Verschulden im Termin ausgeblieben zusein, und weil er die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragt habe.Aus dem [X.] habe sich nicht ergeben, weshalb ein [X.] erfolgt sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Verkehrsanwaltdes [X.] in [X.], Rechtsanwalt [X.], den Rechtsstreit federführend bear-beitet habe und beim Beweisaufnahmetermin am 29. November 2001 anwe-send gewesen sei. Daß eine Notwendigkeit bestanden habe, auch dessenMandat zu beenden, sei nicht mitgeteilt worden.Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte [X.] nicht zu, weil der [X.] auf Grund eines ihm zustehenden [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß von der [X.] -kaufpreisverpflichtung frei geworden sei. Bei Verhandlungen über den [X.] bzw. eines Geschäftsanteils müsse der Verkäufer [X.] nicht nur über Umstände, die den Vertragszweck gefährden oder verei-teln könnten, sondern auch über wertbildende Faktoren und solche Umständeaufklären, die den Ertrag beeinflußten. Deshalb habe der Kläger den [X.]nüber die unstreitigen, für die "relevanten [X.] und 1993" erfolgten Fehl-verbuchungen informieren müssen. Ausgehend von diesem Gewinnanteil [X.] der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 die Höhe des Kaufpreises berechnet.Der Kläger habe den in analoger Anwendung von §§ 282, 285 [X.] ihn treffen-den [X.], daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe,nicht geführt. Aus der Aussage des hierzu vernommenen Zeugen [X.]ergebe sich nicht, daß er die Fehlbuchungen nicht gekannt habe oder nicht [X.] kennen können. Der [X.] könne daher verlangen, so gestellt zu werden,wie die [X.]en bei Kenntnis der nach der Steuerprüfung maßgeblichen Um-satz- und Gewinnzahlen den [X.]santeil bewertet hätten. Sie [X.] den Kaufpreis - wie unstreitig sei - nur auf 341.291,80 [X.] berechnet.Soweit der [X.] mit der Widerklage Rückzahlung eines Teils des be-reits bezahlten Kaufpreises fordere, ergebe sich dieser Anspruch entsprechendden vorgenannten Ausführungen gleichfalls aus Verschulden bei [X.].Dem mit der zulässigen Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruchwegen überhöhter [X.]n stehe zunächst die Klausel in Ziff. 1.1.2.der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 nicht entgegen. Sie sei nach [X.] und Glau-ben so auszulegen, daß sie jedenfalls im Verhältnis der [X.]en nicht gelte,wenn diese einvernehmlich eine andere Feststellung träfen oder der [X.] insoweit unstreitig bleibe. Die von einem Steuerberaterbüro getrof-fene Feststellung sei jedenfalls nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung offen-- 7 -bar unrichtig und nach § 317 Abs. 1 [X.] nicht bindend. Der Anspruch auf Er-stattung der überhöhten [X.] stehe dem [X.]n unabhängigdavon zu, ob mit der Vereinbarung vom 3. Juli 1995 auch die Verbindlichkeitendes [X.] gegenüber der [X.] auf den [X.]n übergegangen [X.] oder ob der Kläger Schuldner solcher Verbindlichkeiten geblieben sei. [X.] der Fall, so ergebe sich der Erstattungsanspruch des [X.]ngleichfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß, weildie Belastung des [X.]n mit dieser Verbindlichkeit adäquat-kausale Folgeder unterlassenen Aufklärung über die [X.] wäre. Sei [X.] jedoch zur Rückzahlung der überhöhten [X.] verpflichtetgeblieben, so stehe dem [X.]n ein Anspruch aus §§ 677, 683, 670 [X.]. nach §§ 677, 684 [X.] zu, weil er als Dritter die Verpflichtung des [X.]erfüllt habe. Eine dahingehende Tilgungsbestimmung habe der [X.] kon-kludent mit der Erhebung der Widerklage und dem Berufen auf die erfolgteZahlung im Prozeß getroffen.I[X.]Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im [X.] auf die Entscheidung über die Widerklage (Tenor zu 2) beschränkt. Einesolche Beschränkung der Revisionszulassung ist grundsätzlich möglich (vgl. zu§ 546 a.F. [X.]Z 76, 397, 398 und [X.], Urteile vom 7. Juli 1982 - [X.]/82, NJW 1984, 615 unter [X.] und vom 6. Mai 1987 - [X.], [X.], 3264 unter [X.], jeweils m.w.Nachw.). Voraussetzung ist aber, daß sie sich- 8 -auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des [X.] also nicht lediglich auf eine einzelne (unselbständige) Rechtsfrage - beziehtund daß sie klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil zu entnehmen ist; [X.] zwar nicht aus der Urteilsformel hervorgehen, sondern kann sich auch ausden Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der [X.] ergeben. Fehlt es an einer derartigen Beschränkung, dannist diese unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig ([X.]Z 141, 232,233 f. m.w.Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 10 und 16). Das isthier der [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Beschränkung [X.] ausgeführt, hinsichtlich des Tenors zu 1 (Entschei-dung über die Klage) bedürfe es keiner Zulassung, weil seine Entscheidung [X.] des [X.] zur Aufklärungspflicht des [X.] Verkauf von Unternehmen und [X.]santeilen entspreche. [X.] nach dem Willen des Berufungsgerichts entgegen dem Wortlaut [X.] zwar noch die Verurteilung des [X.] auf die [X.] von der Zulassung wirksam ausgenommen sein, soweit die [X.] Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises betrifft ([X.] zu1). Jedoch hat das Berufungsgericht auch die auf den [X.] zu 2erfolgte Verurteilung des [X.] zur Erstattung der überhöhten Gewinnent-nahmen alternativ mit einem Anspruch aus Verschulden bei [X.] unterlassener Aufklärung des [X.]n über die Fehlverbuchungenbegründet. Eine Auslegung der Beschränkung dahin, daß die Revision nur fürden im anderen Fall bejahten Anspruch aus Geschäftsführung ohne [X.] ungerechtfertigter Bereicherung zugelassen sein soll, verbietet sich, weileine solche Beschränkung auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt un-zulässig [X.] 9 -2. Kann demnach die Zulassung der Revision nur dahin verstanden wer-den, daß sie die Verurteilung zur Rückerstattung der überhöhten Gewinnent-nahmen wegen Verschuldens bei Vertragsschluß mitumfaßt, so ist ihre Be-schränkung auf den Anspruch wegen der überhöhten [X.]n undschließlich auf die Entscheidung über die Widerklage insgesamt nicht wirksam.Denn das Berufungsgericht hat aus demselben rechtlichen Grund - der Scha-densersatzpflicht des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen [X.] Aufklärung über die unrichtigen Verbuchungen - die [X.]des [X.] abgewiesen und den vom [X.]n mit der Widerklage gleichfallsverfolgten Rückzahlungsanspruch zugesprochen. Die Beschränkung einer [X.] setzt aber - wie ausgeführt- voraus, daß der Teil des Pro-zeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, in rechtlicher und tat-sächlicher Hinsicht teilbar ist. Im Fall einer Zurückverweisung darf die [X.] Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbarenTeil geraten ([X.]/[X.], 2. Aufl., [X.], § 543Rdnr. 33). Ein solcher Widerspruch entstünde hier zwischen der Entscheidungüber die Klage sowie den [X.] zu 1) einerseits und dem den [X.] auf Erstattung der überhöhten [X.]n betreffenden [X.]antrag andererseits, wenn das Revisionsgericht bei der Entscheidung überdie Widerklage die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die unrichtige Er-mittlung des Gewinnes verneinen und den [X.] abweisen wür-de, die aus demselben Grund erfolgte Abweisung der [X.] aber be-stehen bliebe.3. Die nicht eindeutige, in jeder Auslegung aber unzulässige [X.] der Revision durch das Berufungsgericht ist damit unwirksam; das Beru-fungsurteil unterliegt deshalb in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Über-prüfung ([X.], Urteile vom 7. Dezember 1989 - [X.], [X.], 693- 10 -= NJW-RR 1990, 277 unter I und vom 26. November 1981 - [X.], NJW1982, 2188 unter 1).II[X.]Die Revision bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.a) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe ein Urteil [X.] der Akten nicht erlassen dürfen, weil der im Termin am 19. Februar 2002vom [X.]n übergebene Schriftsatz vom selben Tag neuen [X.] ergänzenden Vortrag enthalten habe, ist diese Verfahrensrüge von der Revi-sion nicht hinreichend begründet worden. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO mußdie Revisionsbegründung bei der Rüge eines Verfahrensfehlers die Tatsachenbezeichnen, die eine Verletzung des Gesetzes ergeben. Für die Darlegung ei-nes Verstoßes gegen die Vorschrift des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der eineEntscheidung nach Lage der Akten ausgeschlossen ist, wenn der nicht [X.] ein tatsächliches mündliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittelsSchriftsatzes mitgeteilt war, oder auch eines Verstoßes gegen § 331 a Abs. 1wegen nicht vorliegender Entscheidungsreife (vgl. [X.]/[X.]/[X.],ZPO, 24. Aufl., § 335 Rdnr. 7) hätte die Revision darlegen müssen, welche ge-genüber dem bisherigen Vorbringen des [X.]n neue Tatsachen in dem ge-nannten Schriftsatz enthalten gewesen sein sollen. Der Verstoß kann [X.] im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO vom Revisionsgericht nicht überprüftwerden.b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hätte auf [X.] des [X.] vom 12. März 2002 hin nach § 331 a Satz 1 in [X.] -mit § 251 a Absatz 2 Satz 4 ZPO den [X.] aufheben und einenneuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen müssen. Nach der ge-nannten Vorschrift ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen,wenn die [X.] glaubhaft macht, daß sie im Termin ohne ihr Verschulden aus-geblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragenkonnte. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, waren [X.].Der Kläger hat gegenüber dem Berufungsgericht nicht glaubhaft [X.], aus welchem Grund sein Prozeßbevollmächtigter gehindert war, an dermündlichen Verhandlung am 19. Februar 2002 teilzunehmen. Eine erst kurz vordem Termin erfolgte Beauftragung eines neuen Prozeßbevollmächtigten unddie infolgedessen möglicherweise nicht ausreichende [X.] zur [X.] als solche keinen Grund dar, der Verhandlung fernzubleiben. Das [X.] hat darüber hinaus mit Recht angenommen, der Kläger habe indem Antrag vom 12. März 2002 auch nicht glaubhaft gemacht, daß er eineVerlegung des Termins nicht rechtzeitig habe beantragen können. Der am18. Februar 2002 bei Gericht eingegangene [X.] des [X.] des [X.] enthielt keine Begründung für die [X.]. In der Begründung des Antrages auf Bestimmung ei-nes neuen Termins hat der Kläger zwar ausgeführt, der Wechsel sei [X.] am gesundheitlichen Zustand seines bisherigen Prozeßbevollmäch-tigten erfolgt; er hat aber nicht dargelegt, warum er diesen Umstand dem [X.] nicht schon in seinem Terminsverlegungsantrag vom 18. Februar 2002mitgeteilt hat.c) Ohne Erfolg rügt der Kläger des weiteren, das Berufungsgericht [X.] seines Schriftsatzes vom 12. März 2002 zumindest nach § 156 [X.] mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen. Für die Entscheidung- 12 -hatte das Berufungsgericht § 156 ZPO in der neuen, am 1. Januar 2002 gelten-den Fassung der ZPO anzuwenden, weil es sich um eine die [X.] betreffende allgemeine Vorschrift handelt, die nicht unter die Über-gangsregelungen des § 26 Nr. 2 und Nr. 5 EGZPO fällt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O., § 26 EGZPO Rdnr. 3).[X.]) Ein Grund, der das Berufungsgericht zur Wiedereröffnung der münd-lichen Verhandlung verpflichtet hätte, ergab sich nicht aus den vom Kläger indiesem Schriftsatz erstmals geschilderten Umständen zur Notwendigkeit [X.] wegen gesundheitlicher Probleme seines früheren [X.]. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben deszum Abwickler bestellten Rechtsanwalts [X.]vom 7. März 2002 war [X.] Berufungsgericht nicht die Befürchtung abzuleiten, der Kläger sei [X.] durch einen nicht geschäftsfähigen Anwalt vertreten gewesen.Den im Revisionsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen läßt sichgleichfalls nicht entnehmen, daß der Krankheitsverlauf des bisherigen Prozeß-bevollmächtigten des [X.] bereits im März 2002 zu einem entsprechendenZustand geführt hatte. Von einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 244ZPO (dazu [X.]Z 30, 112, 119) oder, wie die Revision meint, dem Vorliegendes Restitutionsgrundes nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 579Abs. 1 Nr. 4 ZPO, kann deshalb nicht ausgegangen werden.bb) Ein Grund, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzu-ordnen, hätte möglicherweise dann bestanden, wenn der Kläger im Schriftsatzvom 12. März 2002 dargelegt hätte, daß es ihm bis zu dem [X.] 19. Februar 2002, in welchem er noch einen Antrag auf Vertagung nach§ 227 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. ZPO hätte stellen können, ohne Verschulden nichtmöglich war, die kurzfristige Notwendigkeit eines Anwaltswechsels in nachvoll-- 13 -ziehbarer Weise zu begründen. Eine solche Zwangslage ergibt sich aus [X.] vom 12. März 2002 jedoch nicht.2. Das Berufungsurteil hält auch den sachlich-rechtlichen Angriffen [X.] sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Klage als auch über dieWiderklage stand.a) Zu Recht hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend [X.]en Restkaufpreisanspruch des [X.] in Höhe von 93.600 [X.](47.856,92 Herabsetzung des Kaufpreises gerichteter Schadensersatzanspruch aus [X.] bei Vertragsschluß im Hinblick darauf zusteht, daß sich die [X.] nach der Steuerfestsetzung für die [X.] und 1993 alsgeringer erwiesen haben, als die [X.]er ursprünglich angenommenhatten.[X.]) Der Kläger hat bei den Kaufverhandlungen gegenüber dem [X.] objektiv unzutreffende Angaben über die Höhe des von der [X.] inden Jahren 1992 und 1993 erwirtschafteten Gewinns gemacht. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die [X.]en bei den [X.] die Höhe des Kaufpreises für den [X.]santeil des [X.] auf [X.] des dem Kläger in den Jahren 1992 und 1993 zustehenden [X.] berechnet. Es kann dahingestellt bleiben, von welchem der [X.] die bei den Verhandlungen vorliegenden Gewinn- und [X.] 1992 und 1993 vorgelegt worden sind. Denn der Kläger hat sich, indem erzur Errechnung des von ihm verlangten Kaufpreises die darin ausgewiesenenGewinne herangezogen hat, die Angaben in den Gewinn- und Verlustrechnun-gen zu eigen gemacht. Der Kläger hat mit diesen objektiv unzutreffenden [X.] -gaben über den Gewinn der [X.] und 1993 einevorvertragliche Pflicht verletzt. Macht nämlich ein Verkäufer Angaben, die fürden Kaufentschluß des anderen Teils von Bedeutung sind, so müssen dieseAngaben richtig sein ([X.], Urteil vom 26. September 1997 - [X.], [X.], 302 unter I[X.] 1. b [X.] m.w.[X.]) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, der Kläger habe die objektiv unzutreffenden Anga-ben über den Gewinn der [X.] und 1993 auch zuvertreten. Ob die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsge-richts, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er selbst die unrichtigen Verbu-chungen und den daraus resultierenden geringeren Gewinn weder gekannt [X.] noch habe kennen müssen, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, kann da-hinstehen. Der Kläger haftet nämlich jedenfalls als Mitinhaber der [X.]persönlich nach §§ 278, 276 [X.] für das Fehlverhalten derjenigen für die [X.] tätigen Personen, die die unrichtigen Gewinnausweisungen in [X.] und Verlustrechnungen durch Fehler bei den Verbuchungen verur-sacht haben ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1973 - [X.], [X.], 51 un-ter I[X.] 2.). Indem der Kläger sich in den Vertragsverhandlungen bei seinen An-gaben über die Verhältnisse der [X.] gestützt hat, dievon der Buchhalterin seiner Kanzlei für diese erstellt worden sind, und danachden Kaufpreis kalkuliert hat, bediente er sich ihrer als [X.]) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der [X.] Verschulden bei Vertragsschluß die Herabsetzung des mit dem Kläger ver-einbarten Kaufpreises auf den Betrag verlangen kann, den er bei Kenntnis derzutreffenden Gewinne der [X.] vereinbart hätte ([X.]Z 69, 53). [X.] von den [X.]en bei dem niedrigeren Gewinn nach der unangegriffenenFeststellung des Berufungsgerichts "unstreitig" statt mit 450.000 [X.] mit- 15 -341.291,80 [X.] vereinbart worden. Da der [X.] bereits 356.400 [X.] bezahlthat, steht dem Kläger ein Restkaufpreisanspruch nicht mehr zu.b) Zu Recht haben die Vorinstanzen den Kläger auf den [X.] zur Rückzahlung des Betrages von 15.108,20 [X.] verurteilt. Um dieseSumme übersteigt der vom [X.]n bereits gezahlte Kaufpreis den [X.] 341.291,80 [X.], auf den nach den Ausführungen unter 1. a) der Kaufpreis-anspruch wegen vorvertraglichen Verschuldens des [X.] herabzusetzen ist.Der Kaufpreis ist insoweit vom [X.]n ohne Rechtsgrund bezahlt und kannvon ihm wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu-rückverlangt werden.c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die auf den [X.]antrag zu 2 erfolgte Verurteilung des [X.] zur Rückzahlung des [X.] in Höhe von 162.841,40 [X.], den er unter Zugrundelegung der nachträgli-chen steuerlichen Gewinnfestsetzung zu Unrecht als Gewinn entnommenen [X.] den der [X.] an die [X.] überwiesen hat.[X.]) Entgegen der Meinung der Revision konnte es das Berufungsgerichtoffen lassen, ob ein aus der [X.] vor der Übertragung des [X.]santeilsdes [X.] auf den [X.]n herrührender Anspruch der [X.] aufRückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns (Sozialanspruch)mit der Übertragung des Anteils auf den [X.]n als Schuldner übergegan-gen ist oder ob der Kläger Schuldner eines solchen Anspruchs der [X.]geblieben ist (vgl. dazu [X.]Z 45, 221). Denn das Berufungsgericht ist zu [X.] ausgegangen, daß der [X.] in beiden Fällen vom Kläger Zahlungeines Betrages in Höhe dieses Gewinnanteils beanspruchen kann. Ist entspre-chend der zuerst genannten Alternative der [X.] gegenüber der [X.] zur Rückzahlung des vom Kläger zuviel entnommenen Gewinns ver-- 16 -pflichtet, kann er, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, vom Kläger [X.] bei Vertragsschluß die Erstattung des von ihm gezahlten Betragesverlangen. Denn die Belastung mit der Verpflichtung gegenüber der [X.] stellt für den [X.]n einen Schaden dar, der eine adäquat-kausaleFolge der unzutreffenden Angaben des [X.] bei den Vertragsverhandlungenist.Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß dann,wenn Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung des zuviel entnommenenGewinns der Kläger geblieben ist, der [X.] von diesem unter dem Ge-sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 670 in Verbindung mit §§ 683Satz 1, 677 [X.] bzw. § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812 Abs. 1, 267Abs. 1 [X.]) Erstattung des von ihm an die [X.] gezahlten Betragesvon 162.841,40 [X.] beanspruchen kann. Der [X.] hat durch [X.] Schuld des [X.] ein objektiv fremdes Geschäft geführt und als Dritter imSinne des § 267 [X.] auf die Schuld des [X.] geleistet. Das Berufungsge-richt hat ohne Rechtsfehler angenommen, der [X.] habe, als er am5. September 2001 diese vom Kläger geschuldete Verbindlichkeit an die [X.] zahlte, den Willen gehabt, eine fremde Schuld zu erfüllen. Zu [X.] die Revision, dem stehe entgegen, daß der [X.] nur entweder eineeigene oder eine fremde Schuld habe tilgen wollen. Für die Annahme einerLeistung durch einen Dritten im Sinne von § 267 [X.] ist es ausreichend, daßder Leistende jedenfalls auch eine fremde Verbindlichkeit tilgen will ([X.]Z 70,389, 396 f.; 72, 246, 248 f.; [X.], Urteil vom 21. Dezember 1973 - [X.]/72,[X.], 199 unter [X.]). Dieser Wille des [X.]n ist schon bei der Zahlunggegenüber der [X.] als Gläubigerin der Forderung hinreichend deutlichzum Ausdruck gekommen, wie der Senat selbst feststellen kann. Die Gegenrü-ge der Revisionserwiderung zeigt unter Bezugnahme auf das unstreitige Vor-- 17 -bringen des [X.]n in den Vorinstanzen auf, daß der [X.] seinen dahingehenden Willen auf dem Überweisungsträger vom 5. September 2001 durchAngabe des Verwendungszwecks "Rückzahlung Überentnahme [X.]" geäußert hat und daß dies zusätzlich in dem Schreiben der [X.] die [X.] vom 7. September 2001 zum Ausdruck gekommen ist. [X.] für den Kläger geleistet hat, hat der [X.] diesem gegenüber in seinemunmittelbar auf die Zahlung folgenden Schriftsatz vom 11. September 2001 be-kräftigt. Für die Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens im Sinne von§ 677 [X.] sind diese Umstände schon deshalb ausreichend, weil die Erfüllungder Verbindlichkeit des [X.] ein für den [X.]n objektiv fremdes Geschäftdarstelle (oben [X.]), bei welchem das Bestehen eines Fremdgeschäftsfüh-rungswillens vermutet wird ([X.]Z 40, 28, 31).Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, obdie Rückzahlung der überhöhten [X.]n dem Interesse und demwirklichen, geäußerten Willen des [X.] entsprachen. Sollte dies nämlich [X.] sein, so ist der Anspruch auf Erstattung der vom [X.]n an [X.] erbrachten Zahlung aus § 684 Satz 1 in Verbindung mit §§ 812Abs. 1, 818 [X.] oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt einer [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] begründet. Der Kläger hat [X.] Zahlung des [X.]n nach §§ 362, 267 Abs. 1 [X.] ohne rechtlichenGrund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, wenn er und nicht der[X.] Schuldner des Anspruchs der [X.] auf Rückzahlung der über-höhten [X.] war.bb) Daß vor der Abtretung des Anteils an den [X.]n ein Anspruchder [X.] gegen den Kläger in Höhe des vom [X.]n geleisteten [X.] von 162.841,40 [X.] bestanden hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei bejaht [X.] 18 -(1) Zu Unrecht meint die Revision, einem Anspruch der [X.] aufRückzahlung überhöhter [X.]n stehe Ziff. 1.1.2. der Vereinbarungvom 3. Juli 1995 entgegen, wonach die zum 30. Juni 1994 zu erstellende Ein-nahme-/Überschußrechnung die für die Beendigung der Sozietät maßgeblicheAbrechnungsbasis darstellt und für die bisherigen Sozien verbindlich erstellt ist.Das Berufungsgericht hat diese Klausel gemäß §§ 157, 242 [X.] dahin ausge-legt, daß sie im Verhältnis der [X.]en keine Geltung beanspruche, wenn dieseeinvernehmlich "eine andere Feststellung" treffen oder der Vortrag einer [X.]insoweit unstreitig bleibe. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Kläger diese Ausle-gung als rechtsfehlerhaft.Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist grundsätzlich dem [X.] vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft wer-den, ob Auslegungsgrundsätze verletzt sind, der maßgebliche Prozeßstoff voll-ständig berücksichtigt ist und ob Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze ver-letzt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. [X.] - [X.], NJW 1999, 1022 unter [X.]). Einen derartigen Rechts-fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die vom Berufungsgericht so be-zeichnete "andere Feststellung" meint dem Zusammenhang nach, daß [X.] einer abweichenden Gewinnfeststellung durch die beteiligten [X.]er nicht entgegen steht. Eine "andere" eigene Gewinnfeststellung habender Kläger und der Zeuge [X.] konkludent dadurch getroffen, daß sie dieFeststellungsbescheide des Finanzamtes als für sich verbindlich hingenommenhaben. Im übrigen ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung nichts dafür ersicht-lich, daß die Abrechnung zwischen den bisherigen [X.]ern auch für den[X.]n verbindlich sein sollte.(2) Hinsichtlich des Umfangs des vom Kläger zu Unrecht entnommenenGewinns geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Richtigkeit der sich aus- 19 -den rechtskräftigen Feststellungsbescheiden des Finanzamts für die [X.] bis 1994 ergebenden Gewinne der [X.] zwischen den [X.]enunstreitig geblieben ist. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das [X.] hätte nicht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlungüber den Wiederklageantrag zu 2) entscheiden dürfen, weil es den Kläger ge-mäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hätte hinweisen müssen, daß es für die Ent-scheidung über die Widerklage auf den Umfang der überhöhten Gewinnent-nahmen ankomme. Das Berufungsgericht hat die im Schriftsatz des [X.]vom 12. März 2002 auch aus diesem Gesichtspunkt beantragte Wiedereröff-nung mit Recht jedenfalls deshalb abgelehnt, weil der Kläger schon [X.] gerichtlichen Hinweises vom 23. August 2001, wonach die Widerklage auchunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen [X.] sein könne, Veranlassung hatte, den Umfang der vom [X.]n be-haupteten erhöhten [X.]n zu überprüfen. Im übrigen hat der Klä-ger in diesem Schriftsatz weder dargelegt, inwiefern die Gewinnermittlung [X.] den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung widerspricht,noch, daß sie etwa auf der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte beruht, die- 20 -für die zivilrechtliche Bilanz entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht maßgebendsind.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 91/02

04.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. VIII ZR 91/02 (REWIS RS 2003, 2829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2829

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