Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 StR 138/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3315

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[X.]/02vom8. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zur [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 8. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 20. Dezember 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegenBeihilfe zur versuchten [X.] verurteilt [X.]) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten)[X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine [X.] hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.- 3 -Nach den Feststellungen hatte der frre Mitangeklagte [X.] Ende [X.] 1999 mittels Computers und [X.] 1000 DM-Scheine herge-stellt und suchte "eingeweihte Abnehmer" dafr. Einer der Interessenten warder frre Mitangeklagte [X.], der [X.] veranlaûte, Geldscheine vonbesserer [X.] herzustellen, da er mit der bisherigen [X.] nicht zufriedenwar. Dies geschah dann auch. Als [X.] Ende Mai 2000 in [X.] fahren wollte,stellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrereKartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 [X.] sowie zwei [X.] mit falschen 1.000 [X.] ab, da er einen sicheren Aufbewah-rungsort fr das Falschgeld suchte. Dies war dem Angeklagten bekannt, derauch den Auftrag - den er aber nicht ausfrte - erhielt, nicht gut gelungeneGeldscheine zu vernichten. Anfang Juni 2000 sah [X.] die Mlichkeit 100 fal-sche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkfer war ein verdec[X.]rErmittler des [X.]. Auf Aufforderung von [X.] veranlaûte [X.], [X.] einem Bekannten des [X.] Umschlmit Falschgeld, das sichin seiner Wohnung befand, ausigt wurden. Dieser rgab es dann an[X.] zum Weiterverkauf. Das Geld wurde [X.] von diesem an den verdec[X.]nErmittler verkauft. Als der Angeklagte im Juli 2000 dem [X.] einen A[X.]nkofferund ein Pckchen mit Falschgeld zurckbrachte, wurde er festgenommen.Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu Geldflschung"nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB" verurteilt, da er [X.] "beim Inverkehrbringen [X.]" untersttzt [X.] Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da [X.] die Annahme eines vollendeten Verbrechens der Geldfl-schung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, nicht tragen.Fr eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des Falschgeldsdurch [X.] hat das [X.] keine Feststellungen getroffen, es geht selbstdavon aus, [X.] die vom Angeklagten untersttzte Tat das "Inverkehrbringendes Falschgelds" war. Sollte damit auf die Übergabe an den verdec[X.]n Er-mittler des [X.] abgestellt sein, ist die Annahme einerVollendung des [X.] aber nicht gerechtfertigt. [X.] von Falschgeld an einen Empfr, bei dem es sich in [X.] einen dabei in amtlicher Eigenschaft ttigen Polizeibeamten handelt, istnach der Rechtsprechung des [X.] nur als ein Versuch [X.] zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Schein-kfer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt ([X.]St 34, 108, 109; [X.] 1985, 146; NStZ 1997, 80; [X.], 530 = [X.], 305). Die bisheri-gen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme, [X.] das Falschgeld bereitsvorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die Übergabe an [X.] noch an [X.] oder den Boten, der ihm dies rbrachte, als Inver-kehrbringen im Sinne des § 146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. [X.] dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einenEingeweihten verwirklicht werden ([X.]St 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42,162, 168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des [X.] um einen internen Vorgang zwischen Mitttern oder um die Übergabe an- 5 -einen Boten handelt ([X.], [X.]. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; [X.]St42, 162, 169). Angesichts der Einbindung des [X.] in das gesamte Geschehenrechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, [X.] die Weitergabe [X.] an ihn oder den [X.] einen internen Vorgang hinaus-gegangen ist.Nach den bisherigen [X.]eilsfeststellungen hat sich der Angeklagte [X.] nur der Beihilfe zur versuchten Geldflschung schuldig gemacht. [X.] eineneue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen fren [X.], die denrechtlichen [X.], das Falschgeld sei anderweitig bereits in Verkehrgebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der [X.] deshalb den Schuldspruch selbst umstellen, da der Angeklagte sich ge-gen dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldflschung nicht anders tteverteidigen k.- 6 -Die Änderung des Schuldspruchs frt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs, da der [X.] nicht vllig [X.] kann, [X.] das [X.] beidem rten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt tte. Im [X.] bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).Bode Detter Rothfuû [X.]

Meta

2 StR 138/02

08.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2002, Az. 2 StR 138/02 (REWIS RS 2002, 3315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3315

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