Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2011, Az. 3 StR 51/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8787

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Gegenstand

Geldfälschung: Inverkehrbringen von Falschgeld in mehreren Einzelakten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2010 im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Geldfälschung in zwei Fällen, der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu  tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.] in drei Fällen", versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten 4.650 € für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen - gewerbsmäßiger - [X.] in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die zugehörigen Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen zweier rechtlich selbständiger Taten.

3

Der arbeitslose und verschuldete Angeklagte unternahm im [X.] 2009 "2 - 3 Fahrten" nach [X.], wo er jeweils falsche 100 € - Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den überwiegenden Teil veräußerte und übergab er bis Ende August 2009 "in drei Tranchen" an den [X.]     , der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. Für den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgeschäfte dieser Art zu tätigen.

4

Verschafft sich der Täter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im [X.] entweder bei günstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Einzelakten geschieht ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98, [X.], 105). Für die Frage, in wie vielen rechtlich selbständigen Fällen der Täter jeweils den Tatbestand der [X.] verwirklicht, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des [X.]s nicht auf die von ihm getätigten Absatzgeschäfte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu Grunde liegenden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorgänge an.

5

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend - in Anwendung des [X.] - von zwei Taten der [X.] auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) zwei Beschaffungsfahrten unternommen. Der Senat schließt die Möglichkeit näherer Feststellungen aus und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

6

2. Da der Angeklagte - wie das [X.] zutreffend darlegt - gewerbsmäßig gehandelt und damit den qualifizierenden Tatbestand des § 146 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, stellt der Senat den Schuldspruch auch dahin klar, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen [X.] in zwei Fällen schuldig ist; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, durch die der gegenüber § 146 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 2009 - 3 [X.], [X.], 101).

7

3. Der Senat belässt es für die zwei Fälle der gewerbsmäßigen [X.] bei Einzelstrafen von je zwei Jahren und vier Monaten, wie sie das [X.] in den von ihm angenommenen drei Fällen jeweils verhängt hat; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung geringere Einzelstrafen verhängt hätte.

8

[X.] hat trotz des Wegfalls einer der vom [X.] ausgesprochenen Einzelstrafen Bestand. Der Senat schließt aus, dass das [X.] die Gesamtstrafe, in die noch eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren für die versuchte besonders schwere Erpressung und eine Geldstrafe für das [X.] eingeflossen ist, milder bemessen hätte, wäre es zutreffend von lediglich zwei Taten der [X.] ausgegangen; denn allein durch die geänderte rechtliche Würdigung wird der Schuldumfang der [X.]sdelikte nicht entscheidend berührt.

[X.]

                     [X.]

Meta

3 StR 51/11

09.03.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. November 2010, Az: 4 KLs 46/10 - 525 Js 47770/09, Urteil

§ 146 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2011, Az. 3 StR 51/11 (REWIS RS 2011, 8787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8787

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