Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 472/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4696

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[X.]/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen [X.] verurteilt [X.]) im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] und wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen- 3 -Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen [X.] mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitange-klagte [X.] zusammen mit dem Angeklagten und dem aus [X.] kommen-den [X.] [X.]in [X.] ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146Abs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gülti-gen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhn-lichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mitschlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die [X.] mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblichist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt [X.], ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch be-dacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eineTäuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrenePersonen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten [X.] (vgl. [X.], 1844, 1845 m. [X.] waren der Angeklagte, [X.]und [X.]nach den [X.] den [X.] Lieferanten "betrogen" worden, weil die nachgemachten1000-DM-Scheine "in der Mitte den Werbeaufdruck eines [X.] Restau-rants trugen", was [X.]- nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung [X.] nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel alsoberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das [X.] hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen [X.] von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglo-sen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das [X.] -gefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß [X.] Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von [X.] wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann ([X.]). Das [X.] hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaftenrechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des [X.] zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werdennicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf bei-den Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3StPO hat das [X.] ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat istdaher nicht in der Lage zu prüfen, ob das [X.] die Scheine trotz [X.] rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sichnur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins [X.] oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheineleicht zu verbergen ist.Der Schuldspruch wegen [X.] durch Sichverschaffen vonFalschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil [X.]dem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als "Probe" (vgl. dazuBGH [X.] Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte [X.] dasWort "Kopie" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen,ist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten [X.] um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der [X.] fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebrachtwerden sollte.Die Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist [X.] aufzuheben, so daß auch der [X.] keinen Bestandhaben kann. Eine Erstreckung der [X.] auf den [X.] -klagten [X.](§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach [X.] verstorben ist, so daß [X.] in Bezug auf seine Per-son nicht mehr ergehen können (vgl. [X.], 463).2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß dienunmehr zur Entscheidung berufene [X.] neben der Frage, ob im [X.] auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nurversuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfenhaben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nurals Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgeldde-likt des [X.] beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen [X.] nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daßder Angeklagte, selbst wenn er an den in [X.] erworbenen [X.] bzw. an den ihm zur "Probe" übergebenen Scheinen Alleinge-wahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über dieScheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in [X.] (BGHSt 44, 62).Tolksdorf [X.] [X.]

Meta

3 StR 472/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 3 StR 472/02 (REWIS RS 2003, 4696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4696

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