Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 3 StR 391/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4476

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom11. Februar 2003in der [X.] zu 1.: gewerbsmäßiger [X.] u. a. zu 2.: [X.] u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 1. a) mit dessen Zustimmung undzu 4. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2003 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen dasUrteil des [X.] vom 15. Mai 2002 wird, so-weit dieser Angeklagte betroffen ist,a) das Verfahren im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe auf den Vor-wurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigenHehlerei [X.]) der Schuldspruch im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten[X.] schuldig ist;c) der Ausspruch über die [X.] in diesem Fall, überdie Gesamtstrafe und über den Verfall von Wertersatz, so-weit dieser den Betrag von 7.413,71 zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es ihn betrifft,a) im Schuldspruch im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten[X.] schuldig ist;- 3 -b) im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamt-strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.[X.] Das [X.] hat verurteilta) den Angeklagten [X.] "wegen gemeinschaftlicher [X.] in drei besonders schweren Fällen, hiervon in [X.] in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und weiterer Tatein-heit mit gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern sowie wegengewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und wegen gemeinschaftli-cher [X.] in drei Fällen, davon in zwei Fällen in gewerbs-mäßiger Begehung, wobei es davon in einem Fall beim Versuchblieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren;b) den Angeklagten [X.] "wegen gemeinschaftlicher Urkundenfäl-schung in einem besonders schweren Fall sowie wegen gemein-- 4 -schaftlicher [X.]" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren.Gegen den Angeklagten [X.] hat es außerdem den Verfall [X.] in Höhe von 15.000 ˆ die Ein-ziehung von zwei elektrischen Schreibmaschinen angeordnet. Mit ihren [X.] rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und materiellenRechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat der [X.] mit Zu-stimmung des [X.] das Verfahren im Fall I[X.] 1. der Urteils-gründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der [X.] der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt und damit den Vorwurf der ge-werbsmäßigen Einschleusung von Ausländern aus dem Verfahren ausgeschie-den, da den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welchen [X.] der Angeklagte zu welchen konkreten Handlungen, auf die § 92 aAbs. 1 [X.] verweist, Hilfe geleistet bzw. hierzu angesetzt hat (§ 92 a Abs. 3[X.]). Der danach verbleibende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung [X.] mit gewerbsmäßiger Hehlerei läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen. Auch die in diesem Fall verhängte [X.] von einem Jahr und sechsMonaten hat Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf den Unrechts- [X.] des in diesem Fall verwirklichten [X.] und Hehlereidelikts,aber auch unter Beachtung der weiteren vom Angeklagten begangenen Ein-zeltaten ausschließen, daß das [X.] ohne die tateinheitliche Aburtei-lung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz aufeine geringere [X.] erkannt hätte, zumal dieser ausweislich der Urteils-gründe keinen bestimmenden Einfluß auf die Strafhöhe hatte (vgl. § 267 Abs. 3Satz 1 StPO).- 5 -3. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten [X.]und [X.] wegen [X.] im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte [X.] dem "[X.] " - einer unter diesem Decknamen auftretenden [X.] der Polizei - die Lieferung von Falschgeld versprochen. Es warihm jedoch nicht gelungen, Falschgeld in ausreichend guter Qualität aufzutrei-ben. Daraufhin hatte sich der Angeklagte [X.] eingeschaltet und mit dem [X.] in Verbindung gesetzt, von dem er wußte, daß er "über dieentsprechenden Verbindungen verfügte". [X.] besorgte falsche [X.]. Am 25. August 2001 fuhr der Angeklagte [X.] zusammen mit"[X.] " zu [X.], der in seiner Wohnung dem "[X.]" 30 gefälschte 1000-Gulden-Scheine übergab, wofür "[X.]" 2.000 DM anzahlte. Der Angeklagte[X.] zeigte sich empört, daß man ihn an diesem Geschäft mit seinem [X.]nicht beteiligt hatte. Er wurde daher von dem Angeklagten [X.]und "[X.] " mitgenommen, als diese am nächsten Tag erneut zudem Mitangeklagten [X.]fuhren, dem "[X.] " den [X.] aushändigte. Ein späteres Verlangen des Angeklagten [X.], für [X.] des Geschäfts mit [X.]eine Provision zu zahlen, lehnte "[X.]"ab.Die Ansicht des [X.]s, bei diesem Sachverhalt hätten sich [X.] [X.]und [X.]der gemeinschaftlichen [X.] inder Form des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Mittäter des Sichver-schaffens von Falschgeld kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eige-nen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständigerVerfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt ([X.]St 3, 154, 156; [X.] 6 -62). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten [X.]und [X.] jedochnicht festgestellt. Gewahrsam an den falschen holländischen Gulden haben sienicht erlangt; diesen hatte allein der Mitangeklagte [X.] inne. Auch eine(Mit-)Verfügungsgewalt über das Falschgeld ist nicht belegt. Der [X.] war bei den Verhandlungen zwischen [X.]und "[X.]" sowie der Über-gabe des Geldes nicht einmal zugegen. Zwar war der Angeklagte [X.]am 25. August 2001 in der Wohnung des [X.] mitanwesend. Nach [X.] wurden die Verhandlungen über das Falschgeldgeschäft aberausschließlich zwischen [X.] und "[X.] " geführt, ohne daß der Angeklagte [X.] Einfluß darauf gehabt hätte, ob das Geld tatsächlich an "[X.]"übergeben wurde. Anders als im Fall I[X.] 7. der Urteilsgründe war dem Ange-klagten [X.] auch keine "Probe" des zu liefernden Falschgelds für [X.] durch den Abnehmer ("[X.] ") übergeben worden (vgl. hierzu[X.] [X.] zu § 146 StGB). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlungeines zwischen [X.] abgewickelten [X.] genügt für einemittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, [X.] sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der [X.] des Geschäfts verspricht.Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die bei-den Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten ([X.]St 34, 108, 109; [X.]NStZ 2000, 530) [X.] schuldig gemacht, indem sie [X.] einen [X.] für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des [X.] (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB). Da weitergehen-de Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den [X.] diesem Fall in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bezüglich beiderAngeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich- 7 -die insoweit geständigen Angeklagten gegen den geänderten Tatvorwurf [X.] als geschehen hätten verteidigen können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem [X.] [X.]n sowie der Gesamtstrafen.4. [X.] [X.] angeordnete Verfall [X.] in Höhe vom 15.000 Verfallsbetrag die Summe von 7.413,71 ˆˆr-teilten Taten hat dieser Angeklagte nach den bisher getroffenen [X.] 14.500 DM im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt.Für die am 8. August 2001 gefälschten fünf "Reisedokumente" (Fall I[X.] 2.der Urteilsgründe) hat er nicht 20.000 DM, sondern nur 10.000 DM erlöst (vgl.[X.]). Die am 11. August 2001 von "[X.]" für neun "[X.]" gezahlten 7.200 DM (Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe) hat nicht der Angeklag-te, sondern direkt der unbekannt gebliebene Lieferant erhalten ([X.]). [X.] eines [X.] Reisepasses an den anderweitig [X.](vgl. Fall I[X.] 5. der Urteilsgründe, [X.]) hat der Angeklagte zwareinen Kaufpreis von 1.500 DM erzielt; dieser Verkauf ist jedoch nicht Gegen-stand des Schuldspruchs in diesem Fall, der allein auf das Verfälschen der[X.] Pässe gestützt ist (s. [X.] Geldbeträge, die der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten [X.] hat, verbleiben somit nur die 1.000 DM für die beiden nigerianischenPässe im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe, die 10.000 DM für die fünf Reisedoku-mente im Fall I[X.] 2., die "Kaution" von 1.000 DM im Fall I[X.] 3., die 1.500 DM fürein "[X.]" im Fall I[X.] 4. und die 1.000 DM für die im Fall I[X.] 5.- 8 -an M. gelieferten beiden [X.] Pässe. Dies ergibt eine Summe [X.], was einem Betrag von 7.413,71 ˆbislang die Anordnung des Verfalls von Wertersatz berechtigt. Zwar sind nachden Feststellungen an den Angeklagten [X.]im Rahmen strafbarerHandlungen noch erhebliche weitere Zahlungen geleistet worden. Diese stan-den jedoch nicht im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten. Von derMöglichkeit des § 73 d StGB hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht.5. Die weitergehenden Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.6. Das angefochtene Urteil gibt dem [X.] noch Anlaß zu [X.]:a) Bei mehrfacher - teils vollendeter, teils versuchter - Verwirklichung ei-nes Straftatbestandes, der in den einzelnen Fällen noch mit unterschiedlichenanderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der [X.] jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter [X.] Zahl der tatmehrheitlichen [X.] zusammenzufassen, wenn dierechtliche Bezeichnung der [X.] identisch ist. Ansonsten wird die Ver-ständlichkeit des Urteilstenors erheblich erschwert, wie das in der angefochte-nen Entscheidung beim Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.] der Fall ist.b) Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen fürdie einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung eigene einheitli-che Ordnungsziffern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicherWürdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden und nicht mit anderen- 9 -Ordnungsmerkmalen - etwa der Anklage - zu vermischen (vgl. [X.] bei BeckerNStZ-RR 2003, 4 Nr. 10 m. w. N.). Ansonsten besteht die Gefahr, daß - wie indem landgerichtlichen Urteil - in den verschiedenen Urteilsabschnitten [X.] durcheinander geraten. Dies erschwert nicht nur allgemeindas Verständnis des Urteils, sondern kann im Einzelfall zu unauflösbaren Wi-dersprüchen führen, die die Aufhebung des Urteils erforderlich machen.[X.]

Meta

3 StR 391/02

11.02.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 3 StR 391/02 (REWIS RS 2003, 4476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4476

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.