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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Februar 2003in der [X.] zu 1.: gewerbsmäßiger [X.] u. a. zu 2.: [X.] u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] und des [X.] - zu 1. a) mit dessen Zustimmung undzu 4. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2003 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen dasUrteil des [X.] vom 15. Mai 2002 wird, so-weit dieser Angeklagte betroffen ist,a) das Verfahren im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe auf den Vor-wurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigenHehlerei [X.]) der Schuldspruch im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten[X.] schuldig ist;c) der Ausspruch über die [X.] in diesem Fall, überdie Gesamtstrafe und über den Verfall von Wertersatz, so-weit dieser den Betrag von 7.413,71 zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorbezeich-nete Urteil, soweit es ihn betrifft,a) im Schuldspruch im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe dahin ge-ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten[X.] schuldig ist;- 3 -b) im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamt-strafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.[X.] Das [X.] hat verurteilta) den Angeklagten [X.] "wegen gemeinschaftlicher [X.] in drei besonders schweren Fällen, hiervon in [X.] in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und weiterer Tatein-heit mit gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern sowie wegengewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und wegen gemeinschaftli-cher [X.] in drei Fällen, davon in zwei Fällen in gewerbs-mäßiger Begehung, wobei es davon in einem Fall beim Versuchblieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren;b) den Angeklagten [X.] "wegen gemeinschaftlicher Urkundenfäl-schung in einem besonders schweren Fall sowie wegen gemein-- 4 -schaftlicher [X.]" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren.Gegen den Angeklagten [X.] hat es außerdem den Verfall [X.] in Höhe von 15.000 ˆ die Ein-ziehung von zwei elektrischen Schreibmaschinen angeordnet. Mit ihren [X.] rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und materiellenRechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]hat der [X.] mit Zu-stimmung des [X.] das Verfahren im Fall I[X.] 1. der Urteils-gründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der [X.] der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt und damit den Vorwurf der ge-werbsmäßigen Einschleusung von Ausländern aus dem Verfahren ausgeschie-den, da den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welchen [X.] der Angeklagte zu welchen konkreten Handlungen, auf die § 92 aAbs. 1 [X.] verweist, Hilfe geleistet bzw. hierzu angesetzt hat (§ 92 a Abs. 3[X.]). Der danach verbleibende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung [X.] mit gewerbsmäßiger Hehlerei läßt einen Rechtsfehler nicht erken-nen. Auch die in diesem Fall verhängte [X.] von einem Jahr und sechsMonaten hat Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf den Unrechts- [X.] des in diesem Fall verwirklichten [X.] und Hehlereidelikts,aber auch unter Beachtung der weiteren vom Angeklagten begangenen Ein-zeltaten ausschließen, daß das [X.] ohne die tateinheitliche Aburtei-lung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz aufeine geringere [X.] erkannt hätte, zumal dieser ausweislich der Urteils-gründe keinen bestimmenden Einfluß auf die Strafhöhe hatte (vgl. § 267 Abs. 3Satz 1 StPO).- 5 -3. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten [X.]und [X.] wegen [X.] im Fall I[X.] 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte [X.] dem "[X.] " - einer unter diesem Decknamen auftretenden [X.] der Polizei - die Lieferung von Falschgeld versprochen. Es warihm jedoch nicht gelungen, Falschgeld in ausreichend guter Qualität aufzutrei-ben. Daraufhin hatte sich der Angeklagte [X.] eingeschaltet und mit dem [X.] in Verbindung gesetzt, von dem er wußte, daß er "über dieentsprechenden Verbindungen verfügte". [X.] besorgte falsche [X.]. Am 25. August 2001 fuhr der Angeklagte [X.] zusammen mit"[X.] " zu [X.], der in seiner Wohnung dem "[X.]" 30 gefälschte 1000-Gulden-Scheine übergab, wofür "[X.]" 2.000 DM anzahlte. Der Angeklagte[X.] zeigte sich empört, daß man ihn an diesem Geschäft mit seinem [X.]nicht beteiligt hatte. Er wurde daher von dem Angeklagten [X.]und "[X.] " mitgenommen, als diese am nächsten Tag erneut zudem Mitangeklagten [X.]fuhren, dem "[X.] " den [X.] aushändigte. Ein späteres Verlangen des Angeklagten [X.], für [X.] des Geschäfts mit [X.]eine Provision zu zahlen, lehnte "[X.]"ab.Die Ansicht des [X.]s, bei diesem Sachverhalt hätten sich [X.] [X.]und [X.]der gemeinschaftlichen [X.] inder Form des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Mittäter des Sichver-schaffens von Falschgeld kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eige-nen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständigerVerfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt ([X.]St 3, 154, 156; [X.] 6 -62). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten [X.]und [X.] jedochnicht festgestellt. Gewahrsam an den falschen holländischen Gulden haben sienicht erlangt; diesen hatte allein der Mitangeklagte [X.] inne. Auch eine(Mit-)Verfügungsgewalt über das Falschgeld ist nicht belegt. Der [X.] war bei den Verhandlungen zwischen [X.]und "[X.]" sowie der Über-gabe des Geldes nicht einmal zugegen. Zwar war der Angeklagte [X.]am 25. August 2001 in der Wohnung des [X.] mitanwesend. Nach [X.] wurden die Verhandlungen über das Falschgeldgeschäft aberausschließlich zwischen [X.] und "[X.] " geführt, ohne daß der Angeklagte [X.] Einfluß darauf gehabt hätte, ob das Geld tatsächlich an "[X.]"übergeben wurde. Anders als im Fall I[X.] 7. der Urteilsgründe war dem Ange-klagten [X.] auch keine "Probe" des zu liefernden Falschgelds für [X.] durch den Abnehmer ("[X.] ") übergeben worden (vgl. hierzu[X.] [X.] zu § 146 StGB). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlungeines zwischen [X.] abgewickelten [X.] genügt für einemittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, [X.] sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der [X.] des Geschäfts verspricht.Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die bei-den Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten ([X.]St 34, 108, 109; [X.]NStZ 2000, 530) [X.] schuldig gemacht, indem sie [X.] einen [X.] für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des [X.] (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB). Da weitergehen-de Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den [X.] diesem Fall in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bezüglich beiderAngeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich- 7 -die insoweit geständigen Angeklagten gegen den geänderten Tatvorwurf [X.] als geschehen hätten verteidigen können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem [X.] [X.]n sowie der Gesamtstrafen.4. [X.] [X.] angeordnete Verfall [X.] in Höhe vom 15.000 Verfallsbetrag die Summe von 7.413,71 ˆˆr-teilten Taten hat dieser Angeklagte nach den bisher getroffenen [X.] 14.500 DM im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt.Für die am 8. August 2001 gefälschten fünf "Reisedokumente" (Fall I[X.] 2.der Urteilsgründe) hat er nicht 20.000 DM, sondern nur 10.000 DM erlöst (vgl.[X.]). Die am 11. August 2001 von "[X.]" für neun "[X.]" gezahlten 7.200 DM (Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe) hat nicht der Angeklag-te, sondern direkt der unbekannt gebliebene Lieferant erhalten ([X.]). [X.] eines [X.] Reisepasses an den anderweitig [X.](vgl. Fall I[X.] 5. der Urteilsgründe, [X.]) hat der Angeklagte zwareinen Kaufpreis von 1.500 DM erzielt; dieser Verkauf ist jedoch nicht Gegen-stand des Schuldspruchs in diesem Fall, der allein auf das Verfälschen der[X.] Pässe gestützt ist (s. [X.] Geldbeträge, die der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten [X.] hat, verbleiben somit nur die 1.000 DM für die beiden nigerianischenPässe im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe, die 10.000 DM für die fünf Reisedoku-mente im Fall I[X.] 2., die "Kaution" von 1.000 DM im Fall I[X.] 3., die 1.500 DM fürein "[X.]" im Fall I[X.] 4. und die 1.000 DM für die im Fall I[X.] 5.- 8 -an M. gelieferten beiden [X.] Pässe. Dies ergibt eine Summe [X.], was einem Betrag von 7.413,71 ˆbislang die Anordnung des Verfalls von Wertersatz berechtigt. Zwar sind nachden Feststellungen an den Angeklagten [X.]im Rahmen strafbarerHandlungen noch erhebliche weitere Zahlungen geleistet worden. Diese stan-den jedoch nicht im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten. Von derMöglichkeit des § 73 d StGB hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht.5. Die weitergehenden Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.6. Das angefochtene Urteil gibt dem [X.] noch Anlaß zu [X.]:a) Bei mehrfacher - teils vollendeter, teils versuchter - Verwirklichung ei-nes Straftatbestandes, der in den einzelnen Fällen noch mit unterschiedlichenanderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der [X.] jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter [X.] Zahl der tatmehrheitlichen [X.] zusammenzufassen, wenn dierechtliche Bezeichnung der [X.] identisch ist. Ansonsten wird die Ver-ständlichkeit des Urteilstenors erheblich erschwert, wie das in der angefochte-nen Entscheidung beim Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.] der Fall ist.b) Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen fürdie einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung eigene einheitli-che Ordnungsziffern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicherWürdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden und nicht mit anderen- 9 -Ordnungsmerkmalen - etwa der Anklage - zu vermischen (vgl. [X.] bei BeckerNStZ-RR 2003, 4 Nr. 10 m. w. N.). Ansonsten besteht die Gefahr, daß - wie indem landgerichtlichen Urteil - in den verschiedenen Urteilsabschnitten [X.] durcheinander geraten. Dies erschwert nicht nur allgemeindas Verständnis des Urteils, sondern kann im Einzelfall zu unauflösbaren Wi-dersprüchen führen, die die Aufhebung des Urteils erforderlich machen.[X.]
Meta
11.02.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2003, Az. 3 StR 391/02 (REWIS RS 2003, 4476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4476
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 511/10 (Bundesgerichtshof)
Geldfälschung: Gewerbsmäßige Begehung bei Inverkehrbringen einer Falschgeldmenge in Teilakten
2 StR 511/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 359/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 4/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 447/04 (Bundesgerichtshof)
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