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PDF anzeigen[X.] 629/[X.] Januar 2000in der [X.] 1. [X.] zu 2. Beihilfe zur [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten S. und [X.]wird [X.] des [X.] vom 11. Juni 1999 mitden Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten [X.].Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]der [X.] undden Angeklagten [X.] der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat ge-gen beide jeweils eine Freiheitsstrafe verhängt. Hiergegen richten sich die Re-visionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung des sachlichen Rechtsrügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.[X.] Nach den Feststellungen kam der Mitangeklagte [X.]im Som-mer 1998 in Kontakt zu vermutlich [X.] Geldfälschern, die falsche100-US-Dollarnoten herstellten. [X.] beschloß, in größerem [X.] anzukaufen und es in [X.] als echt in Verkehr zu bringen.Zu diesem Zwecke wandte er sich an den Angeklagten [X.], der nach po-tentiellen Käufern Ausschau halten sollte, und der sich aus dem Geschäft eine- 3 -Provision versprach. Der Angeklagte [X.]wiederum fragte den Angeklagten[X.] , ob dieser einen Abnehmer für das Falschgeld auftreiben könne. DerAngeklagte [X.] geriet bei seinen daraufhin entfalteten Bemühungen [X.] an eine Vertrauensperson des [X.], dieden Angeklagten [X.]und [X.] den Kontakt zu einem als Scheinauf-käufer tätigen Kriminalbeamten vermittelte.Anfang September 1998 übersandte der Angeklagte [X.] demV-Mann eine gefälschte 100-US-Dollarnote als Muster, die dieser an die Polizeiweiterleitete. In nachfolgenden Verhandlungen bestellte der V-Mann sodannbei den Angeklagten [X.] und [X.] 1.000 Stück der falschenUS-Dollarnoten, wobei als Kaufpreis ein [X.] in Höhe von 20 Prozentdes Nominalwertes des [X.] vereinbart wurde. In Telefongesprächenzwischen dem V-Mann und dem Angeklagten [X.] sowie zwischen dem [X.] [X.]und dem [X.] wurden schließlich Übergabeortund Übergabezeitpunkt abgesprochen.Am Übergabetag erschienen der Mitangeklagte [X.]und der An-geklagte [X.]jeweils im eigenen Pkw am vereinbarten Treffort. Hier führtenzunächst [X.] und der [X.] ein Gespräch; sie begaben [X.] zum Pkw des Mitangeklagten [X.] , der 1.100 falsche 100-US-Dollarnoten mit sich führte. Im Anschluß kam es zum polizeilichen Zugriff.Das [X.] hat angenommen, auch der Angeklagte [X.]sei [X.] anzusehen. Er habe im Vorfeld allein die Verkaufsverhandlungen mitdem [X.] geführt und habe am Gewinn prozentual beteiligt werdensollen. Zudem habe er [X.] in Besitz gehabt. Damit habe er an [X.] des Geschäfts maßgeblichen Anteil gehabt und mit Täterwillen ge-handelt. Daß - so meint das [X.] - der Angeklagte [X.] den zur- 4 -Übergabe vorgesehenen Falschgeldbetrag nicht in seinem Pkw mit sich geführthabe und ihn somit nicht selbst in Besitz gehabt habe, sei unerheblich; die tat-sächliche Verfügungsgewalt des Mitangeklagten [X.] sei ihm zuzurech-nen.Der Angeklagte [X.] sei Gehilfe. Er habe am Zustandekommen [X.] maßgeblichen Anteil gehabt, indem er die [X.] zum Teil geführt habe. An der Übergabe selbst habe er indessen nicht mit-gewirkt.I[X.] Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-klagten [X.] wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter [X.] und die des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe dazu nicht. Das [X.] die Revisionen mit Recht.1. Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenstän-diger Verfügung annimmt (BGHSt 44, 62). Das war bei den [X.]und [X.] hinsichtlich der in Rede stehenden Gesamtsumme indes-sen nicht der Fall. Vielmehr hatte der Mitangeklagte [X.]das [X.]; er behielt es bis zur beabsichtigten Übergabe an den [X.]der Polizei in seinem Besitz. Der Gewahrsam [X.] ist den Angeklagten[X.]und [X.] nicht zuzurechnen, weil der Gesamtzusammenhang [X.] ergibt, daß [X.]das Falschgeld zu seiner alleinigen Verfü-gung hatte, eine Mitverfügungsgewalt der Angeklagten [X.]und [X.] also nicht gegeben war. Die vom Angeklagten [X.] weitergegebene [X.] hatte dieser ersichtlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügungangenommen, sondern letztlich auf Weisung mit dem Auftrag zur [X.] den Kaufinteressenten. Eine solche vorübergehende faktische [X.] 5 -gewalt ist kein Sichverschaffen (BGHSt 44, 62, 64). Offen ist die Frage eigen-ständiger Verfügungsgewalt allerdings, soweit auch der Angeklagte S. [X.] in Besitz hatte, wie das [X.] im Rahmen der [X.] beiläufig festgestellt hat ([X.] 12).2. Auch eine Beihilfe der Angeklagten [X.]und [X.] zur [X.] ist nicht festgestellt. Ihre Tatbeiträge setzten nachden Urteilsfeststellungen erst ein, als der Mitangeklagte [X.]sich [X.] bereits beschafft hatte.3. In Betracht kommt danach weiter eine Beteiligung beider [X.] dem Versuch des [X.], die gefälschten Dollarnoten in Verkehr zu brin-gen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Denn die Übergabe des [X.] an einenEmpfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigen-schaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat ([X.] 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109). Der Angeklagte [X.] hätte sichdeshalb insoweit lediglich der Beihilfe zur versuchten [X.] strafbargemacht. Das kommt auch für den Angeklagten [X.]in Betracht, wenn er- 6 -sich nicht die vom [X.] erwähnten [X.] verschafft hat (§ 146Abs. 1 Nr. 2 StGB) und deshalb Täter vollendeter [X.] ist. All daswird der neue Tatrichter zu prüfen haben.Schäfer Maul Boetticher Schomburg Schluckebier
Meta
26.01.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2000, Az. 1 StR 629/99 (REWIS RS 2000, 3335)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3335
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