Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 306/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8671

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Gegenstand

Besonders schweres Kriegesverbrechen: Begriff des Angriffs; Tateinheit mit den Tatbeständen des Mordes und der gefährlichen Körperverletzung


Leitsatz

1. Unter einem Angriff im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht.

2. Die Tatbestände des - gegebenenfalls versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung können mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit stehen und treten nicht hinter dieses zurück.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen war der Angeklagte spätestens seit dem [X.] als bewaffneter Milizionär für eine palästinensische Gruppierung tätig, die sich im [X.] auf Seiten des syrischen Regimes stellte und in dem aus einem palästinensischen Flüchtlingslager hervorgegangenen D.    er Stadtteil [X.]    agierte. In dem von regimetreuen Milizen kontrollierten nördlichen Teil des Stadtviertels wurden regelmäßig Güter des [X.] ausgegeben. Um an die Waren zu gelangen, mussten die Bewohner [X.]    s den von [X.] beherrschten Teil verlassen und sich durch einen Checkpoint in den Norden begeben. Am 23. März 2014 versammelten sich über hundert unbewaffnete zivile Einwohner im nördlichen Teil, da Unterstützungspakete verteilt wurden. Der Angeklagte überwachte mit einer Gruppe weiterer regimetreuer Milizionäre die Ausgabe. Aus Wut darüber, dass ein Neffe zwei Tage zuvor von oppositionellen Kämpfern getötet worden war, wollte er an den wehrlosen Einwohnern Rache nehmen. Dazu ließ er sich von einem anderen Milizionär eine rückstoßfreie, tragbare Panzerabwehrwaffe reichen und schoss ohne äußeren Anlass gezielt einen Sprengkopf in die Menschenansammlung. Er hatte die Absicht, eine unbestimmte Mehrzahl von unbewaffneten Zivilisten zu töten. Durch die Explosion starben mindestens vier Menschen, die beiden Nebenkläger wurden schwer verletzt. Anschließend wurden vom Standort der Milizionäre Schüsse aus Schnellfeuerwaffen abgegeben.

3

II. Die Revision ist unbegründet.

4

1. Die Beweiswürdigung weist, wie vom [X.] in seiner Antragsschrift näher dargelegt, keinen Rechtsfehler auf. Nach den insoweit geltenden Maßstäben (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. August 2021 - 3 [X.], [X.]St 66, 226 Rn. 29 f.) ergeben sich aus den im Rahmen der Sachrüge allein beachtlichen Urteilsgründen keine Widersprüche, Lücken, Unklarheiten oder Verstöße gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz. Soweit in der Revisionsbegründung die Beweiswürdigung des [X.]s mit urteilsfremdem Vorbringen in Zweifel gezogen wird, kann solches im Rahmen der Sachrüge keine Berücksichtigung finden.

5

2. Die Feststellungen tragen die rechtliche Bewertung des [X.]s, das im Übrigen die Verfolgung teilweise beschränkt hat (§ 154a Abs. 2 StPO).

6

a) Auf dieser Grundlage ist der Angeklagte des besonders schweren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] schuldig.

7

aa) Unter einem Angriff im Sinne des Tatbestandes ist eine in militärische Feindseligkeiten eingebundene Gewaltanwendung gegen einen Gegner zu verstehen, unabhängig davon, ob sie offensiv oder defensiv geschieht (vgl. [X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 11 [X.] Rn. 12 f.; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 31; [X.], Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1397). Dies ergibt sich nicht allein aus dem allgemeinen Wortsinn, sondern insbesondere aus der gesetzgeberischen Intention und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Danach beruht diese auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (i) und Abs. 2 Buchst. e (i) des [X.] sowie auf Art. 85 Abs. 3 des [X.] zu den [X.] von 1949 (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 32). In Art. 49 Abs. 1 des [X.] ([X.] II 1990 S. 1551, 1587 f.) ist in dem den allgemeinen Schutz der Zivilbevölkerung betreffenden Abschnitt der Begriff „Angriffe“ dahin näher definiert, dass er sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner bezeichnet (vgl. dazu etwa Sandoz/Swinarski/[X.], [X.], 1987, [X.], Art. 49 Rn. 1877 ff.; [X.], [X.], 2. Aufl., [X.], Art. 49, 327 ff.; zu der Entstehung [X.], [X.]: Protocol 1 to the 1949 [X.], [X.], 1980, 75 ff.). Dieses Verständnis hat auch in der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs Niederschlag gefunden (vgl. [X.], Entscheidung vom 9. Juni 2014 - [X.]/04-02/06, Rn. 45).

8

Die völkerrechtlichen Bezüge, die etwa auf offensive oder defensive Gewaltanwendung abstellen, sprechen ebenso wie der in der Überschrift des § 11 [X.] verwendete Begriff „Methoden der Kriegsführung“ dafür, dass unter einen Angriff nur eine solche Gewaltanwendung fällt, die in militärische Feindseligkeiten eingebunden ist und sich gleichsam als militärische Operation darstellt (vgl. [X.], Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1397; [X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 11 [X.] Rn. 13; [X.], Entscheidung vom 9. Juni 2014 - [X.]/04-02/06, Rn. 46; [X.], [X.], 2. Aufl., [X.], Art. 49, 328 f.; Sandoz/Swinarski/[X.], [X.], 1987, [X.], Art. 49 Rn. 1880, 1882). Indes ist zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (i) und Buchst. e (i) [X.] gerade Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche unter Strafe stellen. Mithin kommt es nicht darauf an, ob militärische Zwecke im engeren Sinne erreicht oder militärische Ziele bekämpft werden sollen, da die Strafnormen ansonsten weitgehend leerliefen. Es genügt, wenn militärische Gewalt als Mittel der feindseligen Auseinandersetzung gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.

9

Die Frage, ob nach der genannten Definition eine Gewaltanwendung gegen die eigene Bevölkerung einen Angriff im Sinne der Vorschrift darstellen kann (vgl. dazu zum einen [X.], [X.], 2. Aufl., [X.], Art. 49, 330; zum anderen [X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 11 [X.] Rn. 19; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 36), bedarf keiner Vertiefung; denn nach den getroffenen Feststellungen sind die Angegriffenen als Gegner im dargelegten Sinne zu beurteilen. Es besteht kein Anlass, den Begriff des Gegners enger als das bei anderen Kriegsverbrechen (etwa § 8 Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 9 [X.]) verwendete Tatbestandsmerkmal der „gegnerischen Partei“ zu verstehen. Insoweit ist anerkannt, dass bei einer komplexen Bürgerkriegslage unter Beteiligung einer Vielzahl staatlicher und nichtstaatlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des [X.]s - bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein kann, die den Absichten der [X.] entgegenstehende Ziele verfolgt (s. [X.], Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231 mwN). Bei den versammelten Menschen handelte es sich im Wesentlichen um Bewohner des südlichen Stadtteils, den die - aus Sicht des Angeklagten gegnerischen - Oppositionskräfte beherrschten. Nach den konkreten Umständen stellten sich die Versammelten für den Angeklagten somit als eine dem Gegner zuzurechnende Gruppe dar (vgl. demgegenüber für in der Hand des Angreifenden befindliche oder sich weit vom Kampfgebiet entfernt aufhaltende Zivilbevölkerung [X.], Entscheidung vom 9. Juni 2014 - [X.]/04-02/06, Rn. 45, 47).

Insgesamt liegt ein Angriff nach den zuvor dargelegten Maßstäben vor. Der Abschuss des Sprengkopfs war nach den konkreten Umständen ungeachtet davon in die militärischen Feindseligkeiten eingebunden, dass der Angeklagte aus einem persönlichen Rachemotiv handelte. Das Geschehen fügte sich in das gewaltsame Vorgehen der regimetreuen Gruppen ein, auf deren Seite er stand. Die ihn begleitenden Milizionäre trugen sein Handeln mit, wie die Übergabe der Waffe und die anschließenden Schüsse aus Schnellfeuergewehren zeigen. Der willkürliche Beschuss von Zivilisten durch ihn entspricht dem von dem Regime und unterstützenden Milizen propagierten gewaltsamen - auch militärischen - Vorgehen gegen die Bevölkerung von [X.]    . Nach den Feststellungen des [X.]s hatte das Regime das Stadtviertel bereits im Dezember 2012 mit Artillerie, Mörsern sowie Raketen beschossen und bei einem Luftangriff Dutzende Zivilisten getötet. Danach kam es fortdauernd zu Artillerie- sowie [X.] und Bombardements. Das vom Angeklagten verfolgte Ziel, der Zivilbevölkerung zu schaden, war auch insofern eingebettet in das Handeln der [X.] und regimetreuer Milizionäre, als diese die Bewohner bei den [X.] mit willkürlichen Schlägen, Festnahmen und Vergewaltigungen drangsalierten. Schließlich ermöglichte ihm erst der bewaffnete Konflikt, die Tat auszuüben, da er nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht selbst die Tatwaffe besaß, sondern sie sich von einem anderen Milizionär reichen ließ.

bb) Der Einsatz militärischer Mittel ist bei der konkret verwendeten [X.] gegeben (vgl. auch MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 30).

cc) Die Handlung stand in Zusammenhang mit einem nichtinternationalen Konflikt. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang (vgl. dazu näher [X.], Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, [X.]St 62, 272 Rn. 55 mwN) ist bei Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung evident (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 25), wie hier zudem die vorangegangenen Ausführungen zeigen.

dd) Der Angriff richtete sich gegen die Zivilbevölkerung als solche. Danach kommt es, entsprechend der gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 33; [X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 11 [X.] Rn. 18, 29; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 146), darauf an, dass der Täter zielgerichtet in Bezug auf das Objekt des Angriffs handelt und weiß, dass es sich um die Zivilbevölkerung oder um einzelne Personen handelt, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Die Menschenmenge bestand, den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zufolge, aus unbewaffneten zivilen Einwohnern. Der Angeklagte handelte in der Absicht, eine unbestimmte Mehrzahl von ihnen aus der für ihn nicht überschaubaren Ansammlung zu töten.

ee) Da der Angeklagte durch seine Handlung den Tod von vier Zivilpersonen vorsätzlich herbeiführte, ist der [X.] des § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllt.

b) Daneben verwirklichte der Angeklagte auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen die Straftatbestände des Mordes, des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung. Wie in den Urteilsgründen näher dargelegt, sind die Mordmerkmale der Tötung aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln gemäß § 211 Abs. 2 StGB gegeben. Neben dem vollendeten Mord an den vier Getöteten liegen ein versuchter Mord und eine gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu Lasten der beiden Nebenkläger vor. Ungeachtet der Frage, ob sich die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts für die genannten Delikte hier trotz der nicht deckungsgleichen Tatbestandsmerkmale als Annex zu der nach § 1 Satz 1 [X.] eröffneten Zuständigkeit für das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung ergeben kann (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, [X.]St 64, 89 Rn. 71 mwN), ist der Geltungsbereich zumindest nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffnet (s. zum Mord [X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 1/21 u.a., [X.], 118; zu Körperverletzungsdelikten in [X.] [X.], Beschluss vom 5. September 2019 - AK 47/19, juris Rn. 53).

c) Die konkurrenzrechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden, dass mit dem besonders schweren Kriegsverbrechen vier tateinheitliche Fälle des Mordes sowie zwei tateinheitliche Fälle des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit stehen. Die Tatbestände des - teils versuchten - Mordes und der gefährlichen Körperverletzung treten nicht hinter das besonders schwere Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung zurück, da der Tatbestand des Völkerstrafgesetzbuches den Unrechtsgehalt der allgemeinen Tatbestände nicht erfasst (vgl. allgemein zu den Maßstäben [X.], Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, [X.]St 65, 286 Rn. 82). Die Qualifikation gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] setzt nicht die Verwirklichung von [X.] voraus. Für das Grunddelikt kommt es auf eine tatsächliche Verletzung von Personen nicht an (vgl. [X.]/[X.], StGB, 13. Aufl., § 11 [X.] Rn. 16; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 11 [X.] Rn. 29). Schließlich liegt trotz der Verletzung verschiedener höchstpersönlicher Rechtsgüter insgesamt Tateinheit vor, da der Angeklagte lediglich eine Handlung vornahm (vgl. etwa [X.], Urteile vom 27. Januar 2022 - 3 StR 245/21, [X.], 743 Rn. 9 mwN; vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, [X.]St 65, 286 Rn. 80, 84).

3. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Anstötz     

      

Erbguth     

      

Meta

3 StR 306/23

31.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend KG Berlin, 23. Februar 2023, Az: (2) 3 StE 7/22 - 4 (1/22)

§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 VStGB, § 11 Abs 2 S 2 VStGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 224 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 306/23 (REWIS RS 2023, 8671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8671

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 284/22

3 StR 245/21

3 StR 564/19

3 StR 57/17

3 StR 441/20

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