Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 StR 57/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7289

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Gegenstand

Kriegsverbrechen gegen Personen: Leichenschändung als entwürdigende und erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person


Leitsatz

Zur Strafbarkeit von Leichenschändungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen eines [X.] gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sa[X.]hrüge gestützten Revision. Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Das [X.] hat im Wesentli[X.]hen folgende Feststellungen getroffen:

3

Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Ents[X.]hluss, si[X.]h "dem bewaffneten [X.]" in [X.] anzus[X.]hließen, um dort "den [X.] Brüdern" im Kampf gegen das Assad-Regime zu helfen und zum Aufbau eines [X.] Gottesstaates beizutragen. Er gelangte spätestens am 8. März 2014 na[X.]h [X.] und lebte in der Folgezeit in der Wohnung seines Bekannten    [X.]  in der Stadt [X.] in der [X.]. Der aus [X.] stammende    [X.]  hielt si[X.]h zu dieser [X.] bereits seit anderthalb Jahren als [X.]ist in [X.] auf, hatte dort eine Waffenausbildung absolviert und war entspre[X.]hend kampferfahren. Er gab dem Angeklagten ein Sturmgewehr des Typs [X.] und unterwies ihn im Umgang mit S[X.]husswaffen sowie in Kampfte[X.]hniken.

4

In der [X.] sowie in vielen weiteren Teilen [X.]s herrs[X.]hte seinerzeit ein bis heute andauernder [X.], in dem die [X.] Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüberstanden, die zumeist islamistis[X.]h motiviert waren. Einige der oppositionellen Gruppen, insbesondere die "[X.]", die "[X.]" und der damals no[X.]h so genannte [X.] im [X.] und in [X.], die hierar[X.]his[X.]h-militäris[X.]h strukturiert waren und über eine hohe Anzahl von Kämpfern verfügten, hatten bedeutende Landesteile unter ihre Kontrolle gebra[X.]ht, insbesondere im Norden des Landes.

5

In der [X.] zwis[X.]hen dem 8. März 2014 und dem 16. April 2014 griff eine Gruppe von bewaffneten jihadistis[X.]hen Kämpfern, zu der au[X.]h      [X.]  gehörte, einen sog. Che[X.]kpoint in der Nähe von [X.] an, der von [X.] der [X.] Regierungstruppen gehalten wurde. Im Zuge der ans[X.]hließenden Auseinandersetzung nahm die Gruppe um    [X.]  mindestens zwei gegneris[X.]he Soldaten gefangen und tötete sie. Während des Tötens oder dana[X.]h enthaupteten Kämpfer der Gruppe die beiden Soldaten, spießten die abgetrennten Köpfe auf Metallstangen, an deren unteren Enden Bes[X.]hwerungen angebra[X.]ht waren, und stellten sie vor einer S[X.]hule in [X.] nebeneinander auf.

6

Der Angeklagte sah si[X.]h als Teil der Gruppe um     [X.] ; die Getöteten, von denen er wusste, dass es si[X.]h um Angehörige der [X.] Regierungstruppen handelte, betra[X.]htete er als "ungläubige" [X.]. Er fasste den Ents[X.]hluss, die beiden Opfer zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzusetzen und si[X.]h dabei mit den trophäenartig zur S[X.]hau gestellten [X.] fotografieren zu lassen.

7

Zu diesem Zwe[X.]k posierte er - mit einem grünen tarnfle[X.]kgemusterten Oberteil und einer grünen Hose bekleidet - mit den [X.], indem er si[X.]h in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe zwis[X.]hen die beiden Metallstangen auf den Boden ho[X.]kte und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er si[X.]h in dieser Pose von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer und dessen dur[X.]h s[X.]hwere Verletzungen entstelltes Gesi[X.]ht glei[X.]hsam in Großaufnahme deutli[X.]h zu sehen waren. Außerdem gruppierte si[X.]h der Angeklagte gemeinsam mit    [X.] , der eine [X.] mit si[X.]h führte, und einer unbekannt gebliebenen Person, die ebenfalls eine militäris[X.]he Tarnfle[X.]kkleidung trug, zwis[X.]hen den aufgespießten [X.]. Dabei ho[X.]kte er si[X.]h wiederum auf den Boden, während    [X.]  und die weitere Person si[X.]h unmittelbar hinter den Angeklagten stellten. Die unbekannte Person legte ihren re[X.]hten Arm auf die S[X.]hulter von     [X.]  und dieser berührte mit seinem linken Arm den Angeklagten, um auf diese Weise Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. In dieser Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelnden Pose ließen si[X.]h der Angeklagte und seine Mitstreiter zweimal abli[X.]hten. Auf einem der beiden Fotos ist der abgetrennte Kopf des anderen Opfers zu sehen, der in einer Weise, die eine Identifizierung ohne Weiteres zulässt, aufgenommen wurde. Auf dem anderen Foto sind beide aufgespießten Köpfe deutli[X.]h zu sehen.

8

Am 16. April 2014 veröffentli[X.]hte     [X.]  das Bild, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit ihm und der unbekannten Person abgebildet und auf dem eines der Opfer zu sehen ist, zusammen mit einem weiteren Bild, das nur     [X.]  , eine [X.] im Arm haltend, neben einem der aufgespießten Köpfe zeigt, im [X.]. Der Angeklagte war bereits bei der Herstellung der Fotos von deren etwaiger Veröffentli[X.]hung im [X.] dur[X.]h einen der Beteiligten ausgegangen und damit einverstanden.

9

II. Die auf die Sa[X.]hrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben.

Die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines [X.] gegen Personen. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte dur[X.]h sein Verhalten im Zusammenhang mit einem ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt eine na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Person in s[X.]hwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.]).

1. Bei den im Tatzeitraum in [X.], insbesondere in der [X.], stattfindenden Kämpfen zwis[X.]hen der staatli[X.]hen [X.] Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es si[X.]h um einen ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 [X.]. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten [X.]en zuzure[X.]hnen ist ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwis[X.]hen [X.] voraussetzt, sind unter einem ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt sol[X.]he Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen [X.] innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder sol[X.]he Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen [X.]er und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und [X.]er der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen si[X.]her, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnli[X.]he Handlungen ni[X.]ht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).

Die in [X.], insbesondere in der [X.], zwis[X.]hen den [X.] [X.] und oppositionellen bewaffneten Gruppen stattfindenden Kämpfe gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2014 bereits längere [X.] an und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest sol[X.]he [X.]en wie die "[X.]", die "[X.]" und der "[X.] im [X.] und in [X.]" waren zudem in hohem Maße organisiert: Sie waren hierar[X.]his[X.]h strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an militäris[X.]her Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militäris[X.]h auszubilden sowie koordinierte Angriffe dur[X.]hzuführen. Dementspre[X.]hend handelte es si[X.]h um einen bewaffneten Konflikt, der jedenfalls zur Tatzeit no[X.]h als ni[X.]htinternationaler anzusehen war. Ungea[X.]htet dessen, ob der [X.] dur[X.]h das Eingreifen ausländis[X.]her Kräfte inzwis[X.]hen soweit "internationalisiert" ist, dass mittlerweile von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre (vgl. zur [X.] bewaffneter Konflikte MüKoStGB/[X.]/[X.], 2. Aufl., § 8 [X.] Rn. 96, 101), war dies zumindest im Frühjahr 2014 no[X.]h ni[X.]ht der Fall.

2. Bei den Ges[X.]hädigten handelte es si[X.]h au[X.]h um na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen. Das ergibt si[X.]h aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.], wona[X.]h in einem ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikt insbesondere sol[X.]he Personen als na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende anzusehen sind, die ni[X.]ht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und si[X.]h in der Gewalt der gegneris[X.]hen Partei befinden. Dazu gehören u.a. feindli[X.]he Kämpfer, die "hors de [X.]ombat", das heißt außer Gefe[X.]ht gesetzt, sind (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/8524, [X.]; MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO Rn. 90; vgl. ferner - zu der § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] entspre[X.]henden Regelung in Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] des [X.] [X.] [[X.]] - [X.], Völkerstrafre[X.]ht, 4. Aufl., Rn. 1189).

So verhielt es si[X.]h bei den beiden getöteten Soldaten. Es handelte si[X.]h um Angehörige der [X.] Regierungstruppen, die von der Gruppe bewaffneter jihadistis[X.]her Kämpfer, wel[X.]her au[X.]h    [X.]  angehörte, gefangen genommen worden waren. Sie waren mithin außer Gefe[X.]ht gesetzt worden und befanden si[X.]h in der Gewalt einer gegneris[X.]hen Partei.

3. Die beiden Soldaten unterfielen au[X.]h na[X.]h ihrer Tötung dem S[X.]hutzberei[X.]h des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.].

a) Die dana[X.]h strafbewehrte s[X.]hwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützenden Person erfasst au[X.]h Verstorbene; die Vors[X.]hrift dient insoweit dem S[X.]hutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Mens[X.]hen ([X.], Bes[X.]hluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, NJW 2016, 3604, 3606; MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO Rn. 204; vgl. au[X.]h [X.], aaO Rn. 1238).

Demgegenüber wird im S[X.]hrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] [X.] ni[X.]ht erfasse ([X.], [X.], 264). Diese Ansi[X.]ht wird im Wesentli[X.]hen damit begründet, dass der Gesetzgeber nur den gesi[X.]herten Bestand des Völkergewohnheitsre[X.]hts habe kodifizieren wollen, dem "die Strafbewehrtheit" von [X.] in bewaffneten Konflikten jedo[X.]h ni[X.]ht zugere[X.]hnet werden könne. Deren völkergewohnheitsre[X.]htli[X.]he Verfestigung ergebe si[X.]h weder aus dem kodifizierten [X.] von [X.] no[X.]h aus späterer Völkerre[X.]htspraxis, insbesondere ni[X.]ht aus den sog. Verbre[X.]henselementen oder aus der internationalen Völkerre[X.]htspre[X.]hung. Überdies verstoße die Subsumtion Verstorbener unter den Begriff der "Person" gegen das [X.] des Art. 103 Abs. 2 GG. S[X.]hließli[X.]h sei die für Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] i.[X.]m. § 38 Abs. 2 StGB angedrohte Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren im Hinbli[X.]k auf [X.] [X.] ho[X.]h.

Dieser Auffassung kann ni[X.]ht gefolgt werden.

aa) Sie entspri[X.]ht ni[X.]ht der Intention des Gesetzgebers. Mit dem [X.] sollten die Strafvors[X.]hriften des [X.] umgesetzt und es sollte si[X.]hergestellt werden, dass [X.] stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des [X.] fallenden Verbre[X.]hen selbst zu verfolgen. In der Orientierung an den Strafvors[X.]hriften des [X.] sowie den dazu formulierten sog. Verbre[X.]henselementen sah der Gesetzgeber einen wesentli[X.]hen S[X.]hritt zur Umsetzung gesi[X.]herten Völkergewohnheitsre[X.]hts in nationales Re[X.]ht, denn er betra[X.]htete das gesi[X.]herte Völkergewohnheitsre[X.]ht im Wesentli[X.]hen als im [X.] festges[X.]hrieben (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/8524, S. 12 f.; so au[X.]h [X.] aaO, [X.]).

§ 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] orientiert si[X.]h an Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] (BT-Dru[X.]ks. 14/8524, [X.]), wona[X.]h die entwürdigende und erniedrigende Behandlung ges[X.]hützter Personen in internationalen und ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbre[X.]hen erfasst wird. Zur Auslegung der in Art. 8 [X.] enthaltenen Bestimmungen dienen na[X.]h Art. 9 [X.] die "Verbre[X.]henselemente". Darin ist im Hinbli[X.]k auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass si[X.]h die Bestimmungen au[X.]h auf Tote erstre[X.]ken (Verbre[X.]henselemente zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]), Ziffer 1 [X.]. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] (ii), Ziffer 1 [X.]. 57). Glei[X.]hermaßen ist dementspre[X.]hend au[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 9 StGB zu verstehen (vgl. [X.], aaO Rn. 1236, 1238; MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO Rn. 204).

bb) Daraus, dass Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] au[X.]h die entwürdigende und erniedrigende Behandlung Verstorbener als Kriegsverbre[X.]hen erfassen, folgt zuglei[X.]h, dass der Einwand fehl geht, wona[X.]h die Strafbewehrtheit von [X.] in bewaffneten Konflikten ni[X.]ht dem gesi[X.]herten Bestand des Völkergewohnheitsre[X.]hts zugere[X.]hnet werden könne. Denn das [X.] ist selbst eine zentrale Re[X.]htsquelle des Völkerstrafre[X.]hts, die das na[X.]h Völkergewohnheitsre[X.]ht geltende Strafre[X.]ht weithin bestätigt und präzisiert ([X.], aaO Rn. 189 f.; so au[X.]h [X.] aaO, [X.]). Bei den Regelungen des Statuts handelt es si[X.]h teilweise um originär vertragli[X.]h begründetes Völkerre[X.]ht und teilweise um eine bloße deklaratoris[X.]he Feststellung von bereits bestehendem Völkergewohnheitsre[X.]ht. Letzteres gilt insbesondere für die - u.a. in Art 8 [X.] - normierten Verbre[X.]henstatbestände (vgl. zu allem [X.], aaO Rn. 192).

(1) Dem kann ni[X.]ht entgegen gehalten werden, dass es si[X.]h bei den Verbre[X.]henselementen ledigli[X.]h um "unverbindli[X.]he Interpretationshilfen" handele und si[X.]h die Erstre[X.]kung von Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) sowie Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] auf tote Personen ledigli[X.]h aus Fußnoten zu den betreffenden Verbre[X.]henselementen ergebe (so aber [X.] aaO, S. 266).

Unabhängig von der Frage der re[X.]htli[X.]hen Verbindli[X.]hkeit der Verbre[X.]henselemente ist festzuhalten, dass diese dur[X.]h eine Arbeitsgruppe (sog. [X.]) formuliert wurden, die neben Vors[X.]hlägen vers[X.]hiedener Mitgliedstaaten ihrer Ausarbeitung au[X.]h eine Studie des [X.] ([X.]) zugrunde legte. Diese Studie repräsentierte alle relevanten Quellen des Völkerre[X.]hts und basierte ihrerseits auf umfassenden Fors[X.]hungen und Analysen, ni[X.]ht zuletzt der maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidungen internationaler und nationaler Kriegsverbre[X.]herprozesse ([X.], in: [X.]], International and National Prose[X.]ution of Crimes, [X.] 2001, [X.], 96). In der Studie sind zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) [X.] u.a. Verfahren aufgeführt, die si[X.]h mit der Verstümmelung toter Kriegsgefangener befassten (vgl. UN Do[X.]. [X.]/1999/[X.]/INF.2, S. 49; vgl. au[X.]h [X.], [X.], 2003, [X.]). Dies erhellt, dass das Verbot von [X.] aus Si[X.]ht des [X.] und der [X.] zum Bestand des humanitären Völkergewohnheitsre[X.]hts zählte und dementspre[X.]hend in das [X.] aufgenommen werden sollte. Die Auffassung, dies könne die [X.] "ni[X.]ht ernsthaft" angenommen haben ([X.] aaO, [X.]) bleibt demgegenüber ebenso spekulativ wie die Ansi[X.]ht, die Erwähnung von "toten Personen" ledigli[X.]h in Fußnoten der Verbre[X.]henselemente lasse "vermuten", dass insoweit kein voller Konsens erzielt worden sei ([X.] aaO, S. 266).

S[X.]hließli[X.]h besteht au[X.]h keine Veranlassung, das Kriegsverbre[X.]hen der s[X.]hwerwiegenden entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung im internationalen bewaffneten Konflikt anders zu behandeln als im ni[X.]htinternationalen (so aber [X.] aaO, [X.] f.). Vielmehr spra[X.]hen si[X.]h sowohl das [X.] als au[X.]h die [X.] für eine Glei[X.]hbehandlung aus (UN Do[X.]. [X.]/1999/[X.]/INF.2, S. 48; [X.], [X.], 2003, S. 404).

(2) Die völkergewohnheitsre[X.]htli[X.]he Ä[X.]htung von [X.] in bewaffneten Konflikten ergibt si[X.]h überdies aus den vom [X.] veröffentli[X.]hten Regeln des humanitären Völkerre[X.]hts in internationalen und ni[X.]htinternationalen bewaffneten Konflikten ([X.]). Die völkergewohnheitsre[X.]htli[X.]he Verankerung der vom [X.] zusammengefassten Regeln beruht auf einer entspre[X.]henden weltweiten [X.]praxis. Dana[X.]h ist gemäß Regel Nr. 113 zum einen anerkannt, dass jede [X.] alle mögli[X.]hen Maßnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass die Toten ausgeplündert werden; zum anderen ist die Verstümmelung von Lei[X.]hen verboten.

Die vom [X.] veröffentli[X.]hte Regel Nr. 113 des humanitären Völkergewohnheitsre[X.]hts steht in Einklang mit Art. 8 des [X.] vom 8. Juni 1977 zu den [X.]er Abkommen vom 12. August 1949 über den S[X.]hutz der Opfer ni[X.]htinternationaler bewaffneter Konflikte. Dana[X.]h sind, "sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber na[X.]h einem Gefe[X.]ht", unverzügli[X.]h alle dur[X.]hführbaren Maßnahmen zu treffen, um unter anderem "die Toten zu su[X.]hen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten".

(3) Die völkergewohnheitsre[X.]htli[X.]he Strafbewehrtheit von [X.] in bewaffneten Konflikten hat zudem in Ents[X.]heidungen internationaler Geri[X.]hte ihren Nieders[X.]hlag gefunden. So hat der Internationale Strafgeri[X.]htshof für das ehemalige Jugoslawien die würdelose Behandlung, Verstümmelung, Bestattung in Massengräbern sowie "[X.]" von Getöteten als erniedrigend angesehen (vgl. [X.], Urteil vom 1. September 2004 - [X.], [X.]-36-T, Nr. 1014 ff., 1019). Entspre[X.]hend beurteilt hat der Internationale Strafgeri[X.]htshof für Ruanda das Einführen einer Flas[X.]he in die Vagina eines weibli[X.]hen Lei[X.]hnams (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.] u.a., [X.]-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - [X.] u.a., [X.]-[X.], [X.]).

[X.][X.]) Es stellt au[X.]h keinen Verstoß gegen das [X.] dar, Verstorbene als na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] anzusehen. Der Begriff "Person" ist na[X.]h allgemeinem Spra[X.]hgebrau[X.]h im Wesentli[X.]hen glei[X.]hbedeutend mit "Mens[X.]h" (vgl. www.duden.de/re[X.]hts[X.]hreibung/Person; www.woerterbu[X.]hnetz.de/dwb, "Person"). Er erfasst glei[X.]hermaßen lebende und tote Mens[X.]hen; ob der betreffende Mens[X.]h lebendig oder tot ist, wird dur[X.]h Beifügung des entspre[X.]henden Adjektivs deutli[X.]h gema[X.]ht. Dem entspri[X.]ht au[X.]h der Spra[X.]hgebrau[X.]h des Strafgesetzbu[X.]hs. Das zeigt si[X.]h am Beispiel des § 168 Abs. 1 StGB, in dem von einem "verstorbenen Mens[X.]hen" die Rede ist. Glei[X.]hermaßen verhält es si[X.]h letztli[X.]h im internationalen Strafre[X.]ht, wie der Bli[X.]k auf die bereits erörterten Verbre[X.]henselemente zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] verdeutli[X.]ht. In der englis[X.]hspra[X.]higen Originalfassung heißt es dazu jeweils: "For this [X.]rime, 'persons' [X.]an in[X.]lude dead persons." Es wird mithin glei[X.]hermaßen dur[X.]h Hinzufügung des entspre[X.]henden Adjektivs klargestellt, dass eine verstorbene Person gemeint ist.

dd) In Anbetra[X.]ht der Tatsa[X.]he, dass das [X.] zum S[X.]hutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Mens[X.]hen au[X.]h die entwürdigende und erniedrigende Behandlung von verstorbenen, na[X.]h dem humanitären Völkerre[X.]ht zu s[X.]hützenden Personen in bewaffneten Konflikten als Kriegsverbre[X.]hen qualifiziert, kann es s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht zweifelhaft sein, dass es dem deuts[X.]hen Gesetzgeber freisteht, in Umsetzung des [X.] einen entspre[X.]henden Verbre[X.]henstatbestand zu normieren.

Es ist dem Gesetzgeber grundsätzli[X.]h unbenommen, Art und Mindestmaß der Strafe zu bestimmen, die er für die Begehung einer Straftat androht. Die Festlegung eines Strafrahmens beruht auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberis[X.]her Wertung. Wel[X.]he Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafdrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertents[X.]heidungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von [X.] einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Ein Verstoß gesetzli[X.]her [X.] gegen den S[X.]huldgrundsatz und das Übermaßverbot kommt deshalb nur in Betra[X.]ht, wenn die gesetzli[X.]he Regelung - gemessen an der Idee der Gere[X.]htigkeit - zu s[X.]hle[X.]hthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. Februar 1973 - 2 BvL 8/71, [X.]E 34, 261, 267; vom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77, [X.]E 50, 125, 133 f., 138, 140).

Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die gesetzli[X.]he Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] als sol[X.]he die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums - au[X.]h soweit sie die entwürdigende oder erniedrigende Behandlung Verstorbener umfasst - übers[X.]hreiten könnte. Dem im Verglei[X.]h mit anderen Kriegsverbre[X.]hen gegen Personen in der Regel geringeren Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt einer Lei[X.]hens[X.]händung kann im Einzelfall innerhalb des Strafrahmens hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden.

b) Der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h die Handlung des Angeklagten ledigli[X.]h auf die abgetrennten Köpfe der Soldaten bezog. Denn eine dana[X.]h strafbewehrte entwürdigende oder erniedrigende Behandlung eines Verstorbenen kommt au[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn si[X.]h die Tathandlung nur gegen Lei[X.]henteile ri[X.]htet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es si[X.]h dabei um den Kopf des Toten handelt.

Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] Lei[X.]henteile im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 StGB ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als mögli[X.]he Tatobjekte benennt. Dass au[X.]h sie erfasst werden, ergibt si[X.]h aus dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift. Sie dient ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.] dem S[X.]hutz der persönli[X.]hen Würde; die Bestimmungen des [X.] bringen dies in besonderem Maße dadur[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass sie "die Beeinträ[X.]htigung der persönli[X.]hen Würde" in den Vordergrund stellen und eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung ledigli[X.]h beispielhaft anführen.

Die persönli[X.]he Würde eines Verstorbenen kann au[X.]h dur[X.]h Verhaltensweisen beeinträ[X.]htigt werden, die ledigli[X.]h seinen abgetrennten Kopf betreffen. Denn der Kopf ist das herausragende Identifikationsmerkmal eines Mens[X.]hen und bestimmt die Außenwahrnehmung einer Person am meisten.

4. [X.] stellt si[X.]h au[X.]h als s[X.]hwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der beiden getöteten Soldaten dar.

a) Der Angeklagte hat die Getöteten, indem er si[X.]h mit ihren abgetrennten und auf Stangen aufgespießten [X.] fotografieren ließ, behandelt.

aa) Als "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] kommt jedes unmittelbar auf das Opfer bezogene Verhalten in Betra[X.]ht. Insoweit gilt:

(1) Es ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass der Täter physis[X.]h auf den Betroffenen einwirkt; vielmehr können selbst Bes[X.]himpfungen ausrei[X.]hend sein (MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO Rn. 201).

Das folgt s[X.]hon aus dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h. Dana[X.]h wird unter "Behandeln" verstanden, dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. Eine körperli[X.]he Einwirkung muss damit ni[X.]ht verbunden sein (vgl. www.duden.de/re[X.]hts[X.]hreibung/Behandlung; vgl. au[X.]h www.woerterbu[X.]hnetz.de/dwb, "Behandeln").

Dem entspri[X.]ht au[X.]h der juristis[X.]he Spra[X.]hgebrau[X.]h (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 224 Rn. 36). So setzt eine gefährli[X.]he Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden "Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ni[X.]ht notwendig eine physis[X.]he Einwirkung voraus. Sie kann au[X.]h dur[X.]h Unterlassen begangen werden (vgl. Fis[X.]her, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 12a) oder unter Umständen dur[X.]h bloße Bedrohung ([X.], Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, [X.], 166).

Glei[X.]hes gilt für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen gemäß § 31 Abs. 1 [X.]. Darunter wird jedes Verhalten eines Vorgesetzten verstanden, mit dem er den Untergebenen zu einem austaus[X.]hbaren Objekt erniedrigt, ihn der Lä[X.]herli[X.]hkeit und Vera[X.]htung preisgibt und damit den [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h missa[X.]htet, den der Untergebene allgemein als Mens[X.]h in der [X.] Gemeins[X.]haft und im Besonderen als Soldat in der soldatis[X.]hen Gemeins[X.]haft besitzt (MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 31 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, 208. EL, [X.] § 31 Rn. 3 mwN). Dementspre[X.]hend liegt eine entwürdigende Behandlung im Sinne von § 31 Abs. 1 [X.] beispielsweise vor bei bloßen Äußerungen mit sexuellem Bezug gegenüber untergebenen weibli[X.]hen Sanitätsoffizieren oder bei Beleidigungen bloßstellenden, erniedrigenden oder sexuellen Charakters ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 4).

S[X.]hließli[X.]h entspri[X.]ht es au[X.]h internationalem Verständnis, dass eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung keine körperli[X.]he Einwirkung auf das Opfer voraussetzt. So hat der Internationale Strafgeri[X.]htshof für das ehemalige Jugoslawien insoweit bereits bloße Äußerungen für ausrei[X.]hend era[X.]htet ([X.], Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., [X.]-30/1-T, [X.]). Eine - ni[X.]ht mit körperli[X.]her Einwirkung verbundene - entwürdigende Behandlung hat er zudem in der permanenten Beleidigung von gefangenen bosnis[X.]hen Muslimen gesehen, die gezwungen wurden, serbis[X.]he Lieder zu singen, den "serbis[X.]hen Gruß" zu entri[X.]hten und si[X.]h serbis[X.]h-nationalistis[X.]hen Symbolen zu unterwerfen ([X.], Urteil vom 1. September 2004 - [X.], [X.]-36-T, Nr. 1015); glei[X.]hermaßen bewertet hat er, dass Gefangene gezwungen wurden, si[X.]h in die eigene Kleidung zu erlei[X.]htern ([X.], Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., [X.]-30/1-T, Nr. 173) oder na[X.]kt auf dem Tis[X.]h zu tanzen ([X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - Kunara[X.] u.a., [X.]-23-T & [X.]-23/1-T, Nr. 772 f., 781 f.). Au[X.]h der Internationale Strafgeri[X.]htshof für Ruanda hat darin, dass ein - zuvor gewaltsam entkleidetes - weibli[X.]hes Opfer ohne erneute körperli[X.]he Einwirkung gezwungen wurde, vor einer Gruppe von [X.] gymnastis[X.]he Übungen auszuführen, eine entwürdigende Behandlung gesehen ([X.], Urteil vom 2. September 1998 - Akayesu, [X.]-4-T, Nr. 688, 694, 697).

Dementspre[X.]hend soll au[X.]h na[X.]h der Intention des Gesetzgebers grundsätzli[X.]h "jede Art" von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung ausrei[X.]hen, neben körperli[X.]hen Zü[X.]htigungen insbesondere au[X.]h "die Zurs[X.]haustellung von Gefangenen oder deren Beleidigung" (BT-Dru[X.]ks. 14/8524, [X.]).

(2) Ein "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] setzt au[X.]h keine psy[X.]his[X.]he Einwirkung auf den Betroffenen voraus; die Behandlung muss vielmehr ni[X.]ht einmal von ihm wahrgenommen werden. Dies folgt ebenfalls bereits aus dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h, wona[X.]h es ledigli[X.]h darauf ankommt, dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. So kann eine Person beispielsweise "wie Luft behandelt" werden, ohne dies überhaupt zu bemerken.

(3) Erforderli[X.]h ist dana[X.]h nur, dass si[X.]h das Verhalten unmittelbar auf die Person bezieht, weil anderenfalls ni[X.]ht die Rede davon sein kann, dass mit ihr umgegangen wird. Dem entspri[X.]ht, dass na[X.]h dem oben gefundenen Ergebnis Verstorbene, auf die psy[X.]his[X.]h ni[X.]ht eingewirkt werden kann, in den S[X.]hutzberei[X.]h der Norm einbezogen sind.

bb) Hier bezog si[X.]h das Verhalten des Angeklagten unmittelbar auf die getöteten Soldaten, soweit er mit deren abgetrennten [X.] posierte und si[X.]h mit ihnen fotografieren ließ. Demgegenüber bezog si[X.]h die spätere Veröffentli[X.]hung der Fotos im [X.] ni[X.]ht unmittelbar auf die getöteten Soldaten. Darin ist kein Umgang mit den Soldaten, sondern mit den Fotos zu sehen.

b) Die entwürdigende und erniedrigende Behandlung der getöteten Soldaten dur[X.]h den Angeklagten war au[X.]h s[X.]hwerwiegend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.].

aa) Na[X.]h der Intention des Gesetzgebers sollen dur[X.]h die Formulierung "in s[X.]hwerwiegender Weise" insbesondere "Beleidigungen von nur geringer S[X.]hwere" vom Anwendungsberei[X.]h des Tatbestands ausgenommen werden (BT-Dru[X.]ks. 14/8524, [X.]). Dieses Merkmal bedarf indes im Hinbli[X.]k auf den Verbre[X.]hens[X.]harakter des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] und die damit verbundene [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebots s[X.]huldangemessenen Strafens einer eins[X.]hränkenden Auslegung.

Der Ansatzpunkt dafür ergibt si[X.]h aus der englis[X.]hspra[X.]higen Originalfassung der Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]) und Bu[X.]hst. [X.] (ii) [X.], an der si[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers orientiert. Dort wird im Zusammenhang mit der als Kriegsverbre[X.]hen erfassten entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung jeweils der Begriff "outrage" verwendet. Dieser Begriff lässt si[X.]h als "Frevel(tat)", "Gräuel(tat)" bzw. "Ungeheuerli[X.]hkeit" übersetzen (vgl. https://de.langens[X.]heidt.[X.]om/englis[X.]h-deuts[X.]h/outrage). Als Kriegsverbre[X.]hen erfasst das [X.] mithin nur sol[X.]he entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlungen, wel[X.]he die Würde des Betroffenen in sol[X.]hem Ausmaß verletzen, dass die betreffende Tat als Gräueltat anzusehen ist (so au[X.]h [X.], aaO Rn. 1238). Auss[X.]hlaggebend ist insoweit ein objektiver Maßstab ([X.], aaO mwN), bei dem - wie si[X.]h aus den Verbre[X.]henselementen ergibt (vgl. Verbre[X.]henselemente zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. b ([X.]), Ziffer 1 [X.]. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] (ii), Ziffer 1 [X.]. 57) - der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO Rn. 202).

Dementspre[X.]hend ist au[X.]h der Anwendungsberei[X.]h des § 8 Abs. 1 Nr. 9 [X.] auf sol[X.]he Taten zu bes[X.]hränken, dur[X.]h wel[X.]he die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass si[X.]h die Tat aus der Si[X.]ht eines objektiven Beoba[X.]hters unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als Gräueltat darstellt. Dem Wortsinn entspre[X.]hend (vgl. dazu [X.]) ist das der Fall, wenn das Verhalten des [X.] grauenhaft bzw. grauenerregend ers[X.]heint.

Dies kommt im Zusammenhang mit der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung Verstorbener vor allem bei Verstümmelungen oder anderen körperli[X.]hen Einwirkungen in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.] u.a., [X.]-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - [X.] u.a., [X.]-[X.], [X.]). Bloße Bes[X.]himpfungen, Beleidigungen oder sonstige ni[X.]ht mit physis[X.]her Einwirkung verbundene entwürdigende oder erniedrigende Behandlungen Verstorbener sind demgegenüber grundsätzli[X.]h ni[X.]ht geeignet, als Gräueltat angesehen zu werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein derartiges Verhalten ausnahmsweise glei[X.]hermaßen grauenhaft bzw. grauenerregend ers[X.]heint wie eine dur[X.]h körperli[X.]he Einwirkung begangene Gräueltat.

bb) So verhält es si[X.]h indes hier.

[X.], si[X.]h mehrfa[X.]h in einer Pose, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, in unmittelbarer Nähe zu den abgetrennten, auf die Metallstangen gespießten und quasi als Trophäen zur S[X.]hau gestellten [X.] der Soldaten fotografieren zu lassen, knüpfte an deren vorangegangene entwürdigende und erniedrigende Behandlung an, die in dem Aufspießen ihrer Köpfe und deren Zurs[X.]haustellung vor der S[X.]hule bestand. Die Lei[X.]hname ni[X.]ht beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, sondern stattdessen deren Köpfe auf Metallstangen aufzuspießen und öffentli[X.]h als Trophäen zu präsentieren, stellte fraglos eine s[X.]hwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der Getöteten dar.

Glei[X.]hes gilt au[X.]h für das an die Zurs[X.]haustellung der aufgespießten Köpfe ans[X.]hließende, selbst ni[X.]ht mit körperli[X.]her Einwirkung verbundene Verhalten des Angeklagten. Er hat die dur[X.]h die vorangegangene Behandlung der Opfer ges[X.]haffene, diese außerordentli[X.]h entwürdigende Situation genutzt, um deren erniedrigende Behandlung weiter zu vertiefen. Si[X.]h in unmittelbarer Nähe zu den aufgespießten und zur S[X.]hau gestellten [X.] in einer Pose fotografieren zu lassen, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, ers[X.]heint aus der Si[X.]ht eines objektiven Betra[X.]hters unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des kulturellen Hintergrundes der Opfer ni[X.]ht minder grauenerregend als das Aufspießen und die Zurs[X.]haustellung der Köpfe. Denn der Angeklagte demonstrierte damit, dass ihn der entwürdigende Zustand der Opfer ni[X.]ht zu Anteilnahme oder S[X.]ham veranlasste. Indem er si[X.]h alleine sowie gemeinsam mit    [X.]  und der unbekannten Person mit den abgetrennten und aufgespießten [X.] in Szene setzte, bra[X.]hten er und seine Mittäter vielmehr zum Ausdru[X.]k, dass ihnen die Köpfe als bloße Trophäen dienten, mit denen sie si[X.]h s[X.]hmü[X.]kten. Es ist insoweit bei objektiver Betra[X.]htung ohne Bedeutung, dass der Angeklagte ni[X.]ht zuglei[X.]h körperli[X.]h auf die Opfer eingewirkt hat.

5. S[X.]hließli[X.]h hat der Angeklagte die Tat au[X.]h im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen. Der insoweit erforderli[X.]he funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des [X.], das Verbre[X.]hen zu begehen, für seine Ents[X.]heidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zwe[X.]k der Tat von wesentli[X.]her Bedeutung war; die Tat darf ni[X.]ht ledigli[X.]h "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumli[X.]he Nähe dazu sind hingegen ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. zu allem [X.], Bes[X.]hluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; [X.], aaO Rn. 1163 ff.; BT-Dru[X.]ks. 14/8524, S. 25).

Hier wäre die Tat des Angeklagten ohne den bewaffneten Konflikt praktis[X.]h ni[X.]ht denkbar gewesen. Er hatte si[X.]h na[X.]h [X.] begeben, um si[X.]h einer Gruppe von jihadistis[X.]hen Kämpfern anzus[X.]hließen und dur[X.]h den bewaffneten Kampf gegen die [X.] Regierungstruppen zum Aufbau eines [X.] Gottesstaates beizutragen. Bei den Getöteten handelte es si[X.]h um Regierungssoldaten, die bei der Erstürmung des von ihnen gehaltenen Che[X.]kpoints gefangen genommen und getötet worden waren, und die ans[X.]hließende Zurs[X.]haustellung ihrer abgetrennten Köpfe sowie das Posieren des Angeklagten mit den [X.] diente gerade zu dem Zwe[X.]k, die eigene Überlegenheit und Gnadenlosigkeit zu demonstrieren.

[X.]     

      

Geri[X.]ke     

      

Tiemann

      

Berg     

      

Ho[X.]h     

      

Meta

3 StR 57/17

27.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Juli 2016, Az: 3 StE 2/16-4 5-4-1/16

§ 8 Abs 1 Nr 9 VStGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.07.2017, Az. 3 StR 57/17 (REWIS RS 2017, 7289)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3667 REWIS RS 2017, 7289

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