Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. 3 StR 236/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 103

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) KRIEG TERRORISMUS KRIEGSVERBRECHEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Straftaten gegen das Völkerrecht: Begriff des Sich-in-der-Gewalt-Befindens; psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen; Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Begriff der Zivilbevölkerung


Leitsatz

1. Eine Person befindet sich gemäß Sinne § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB in der Gewalt der gegnerischen Konfliktpartei jedenfalls dann, wenn sie sich in einem von dieser kontrollierten Gebiet aufhält.

2. Psychische Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach §§ 8, 9 VStGB kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, hierfür Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der die Kriegsverbrechen anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252).

3. Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch Führungsgewalt im Sinne des § 4 VStGB ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich. Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden.

4. Zu den Voraussetzungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 VStGB.

Tenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten    Mu.           und des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. September 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten:

- die Feststellungen auf den Seiten 18 bis 111 der [X.] einschließlich derjenigen, die den Ausführungen zur Beweiswürdigung auf den Seiten 316 bis 421 der [X.] zum Verlauf der "Angriffe der [X.] auf die Siedlungen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]" zu entnehmen sind, sowie

- die Feststellungen auf den Seiten 113 bis 134 der [X.] mit Ausnahme derjenigen auf Seite 127 unter Gliederungspunkt 4. von "Diese Propagandaarbeit diente ..." bis "... gegen die [X.] sein" sowie auf Seite 133 f. unter Gliederungspunkt V. von "Dem Angeklagten    Mu.          war bekannt ..." bis "... der getätigten Angriffe rechnete".

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten    Mu.          und des [X.] den Angeklagten    Mu.         betreffend sowie die Revision des Angeklagten [X.] und die diesen betreffende Revision des [X.] werden verworfen.

3. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des den Angeklagten [X.]betreffenden Rechtsmittels des [X.] und die jenem hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten    [X.].        wegen [X.] in einer [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, den Angeklagten [X.] wegen [X.] in einer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Mit einer gemeinsamen [X.] beanstanden sie das Verfahren und machen unter anderem ein - aus [X.] resultierendes - Prozesshindernis geltend; zudem erheben sie die Sachbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und ihren Freispruch, hilfsweise die Einstellung des Verfahrens, hilfshilfsweise die Zurückverweisung der Sache. Der [X.] rügt mit seinen zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Hinsichtlich des Angeklagten    [X.].       beantragt er die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, hinsichtlich des Angeklagten [X.]nach Beschränkung des Rechtsmittels die Aufhebung im Strafausspruch sowie jeweils die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung.

2

Die Revision des Angeklagten    [X.].      und die gegen diesen geführte Revision des [X.]s haben den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet. Den Revisionen des Angeklagten [X.] und des [X.]s den Angeklagten [X.] betreffend bleibt der Erfolg versagt.

A.

3

I. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die Angeklagten   [X.].       und [X.] bis zu ihrer Inhaftierung am 17. November 2009 in führenden Positionen - als Präsident und erster Vizepräsident - für die terroristische [X.] [X.] ([X.] [X.]) tätig, deren armeeähnlich organisierte Miliz [X.] ([X.]) im [X.] operierte. Zu der Entstehung und Entwicklung der [X.], deren Organisationsstruktur, ihren terroristischen Aktivitäten sowie den Funktionen, Betätigungen und Kenntnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt:

4

1. Entstehung und Entwicklung

5

In der mehrheitlich von [X.] sowie den Minderheiten der Tutsi und [X.] bewohnten [X.] herrschte seit dem Jahr 1990 ein [X.] zwischen dem Regime des [X.] Präsidenten [X.] und den militärischen Verbänden der Rebellenbewegung [X.] ([X.]), die von exilierten [X.] Tutsi in [X.] gegründet worden war und von der ugandischen Regierung unterstützt wurde. Ziel der von dort nach [X.] vorgerückten, von Tutsi dominierten [X.] war, die hauptsächlich aus [X.] bestehende Regierung in [X.] zu stürzen. Infolge des [X.]s setzte in [X.] eine zunehmende Radikalisierung ein.

6

Als am 6. April 1994 das mit dem [X.] und dem burundischen St[X.]tspräsidenten besetzte Flugzeug bei dem Anflug auf den [X.] abgeschossen wurde und hierbei beide Präsidenten ums Leben kamen, wurde vielerorts in [X.] die Verantwortung dafür der [X.] zugeschrieben. Von Seiten der [X.] Machthaber kam es in der Folge zu einer systematischen Tötung von mindestens 500.000 in [X.] lebenden Tutsi und ca. 10.000 oppositionellen gemäßigten [X.], vor allem durch die [X.] [X.] sowie die milizartige Jugendorganisation [X.]. Die Massenmorde endeten erst im Juli 1994, als es der [X.] unter der Führung des Tutsi [X.] - des heutigen Präsidenten [X.] - gelang, nach [X.] über die st[X.]tliche Armee [X.] sowie die [X.]-Miliz die Macht in [X.] zu übernehmen. Dem folgte ein Massenexodus der Mitglieder der [X.] Regierung, der Soldaten der [X.] Armee und der Angehörigen der [X.], aber auch hunderttausender ziviler [X.] ins Ausland. Insgesamt verließen weit mehr als eine Million [X.] ihre Heimat. Ein Großteil der Menschen suchte Zuflucht in den an [X.] angrenzenden Provinzen [X.] und [X.] der damaligen [X.].

7

Nahe der Grenze zu [X.] entstanden Lager, in denen sich die [X.] Flüchtlinge reorganisierten. Die bewaffneten Kräfte formierten sich neu mit dem Ziel, gewaltsam die Macht im Heimatland wiederzuerlangen, und brachten die Flüchtlingslager unter ihre Kontrolle. Nachdem sie von den Lagern aus zahlreiche Angriffe auf [X.]s Territorium durchgeführt hatten, überschritten im Jahr 1996 [X.] Truppen die St[X.]tsgrenze und zerstörten gemeinsam mit ihren Verbündeten die Lager, wobei Tausende Zivilisten getötet wurden. Nach dem anschließenden Machtwechsel in dem von [X.] in [X.] umbenannten St[X.]t bediente sich der neue Machthaber [X.] der [X.] Rebellen, um die Armee [X.] und ihre Alliierten zu bekämpfen; er und seine Bündnispartner versorgten die Milizionäre mit Waffen und Logistik.

8

Am 1. Mai 2000 wurde in der [X.] mit Unterstützung der [X.] die [X.] gegründet. Die beiden in [X.] lebenden Angeklagten nahmen an der Gründungsversammlung teil. Führer der [X.] Milizionäre suchten nach einem organisatorischen Rahmen, unter dem sich diese neu formieren und ihren Kampf für einen Machtwechsel in [X.] auf [X.] effektiver weiterverfolgen konnten. Für eine "unbelastete" Organisation, die in der Lage war, auf [X.] als legitimer Verhandlungspartner aufzutreten, sollten als Funktionäre solche Politiker gewonnen werden, die nicht in den [X.] Völkermord verwickelt waren und über ausreichend Einflussmöglichkeiten verfügten. Der Angeklagte    [X.].        erfüllte diese Anforderungen. Im Juni 2001 wurde er zum Präsidenten der [X.] bestimmt und im Dezember 2001 in Wahlen bestätigt. Die Truppenteile der [X.] Milizionäre verschmolzen Anfang 2003 zur [X.] als vereinten militärischen Kräften der Organisation.

9

In der Folgezeit setzte sich die [X.] in den [X.] fest. Ihrer Miliz gelang es, ganze Zonen unter ihre Kontrolle zu bringen, sodass insgesamt ungefähr die Hälfte der Fläche der [X.] unter ihrem Einfluss stand. Die Truppen errichteten in der Regel außerhalb der Siedlungen der [X.] Zivilbevölkerung Lager, die den Milizionären und dem dazugehörigen [X.] vorbehalten waren. In der Nähe ließen sich häufig [X.] Flüchtlinge nieder, unter ihnen viele Familienangehörige der Kämpfer.

Nach internen Machtkämpfen innerhalb der [X.] im Jahr 2004 sprach sich der neu gewählte [X.]-Kommandant [X.] dafür aus, dass der Angeklagte   [X.].       weiterhin das "Amt" des Präsidenten der [X.] bekleide; dieser enthob daraufhin fünf Funktionäre ihrer "Ämter", unter anderem den ersten Vizepräsidenten, und ernannte stattdessen fünf andere Personen auf die Positionen, darunter den Angeklagten [X.]zum kommissarischen ersten Vizepräsidenten. Am 25. Juni 2005 wurden die Angeklagten zum Präsidenten und ersten Vizepräsidenten gewählt.

In öffentlichen Bekundungen erklärte die [X.] ihre bewaffnete Präsenz in den [X.] als eine Etappe auf dem Weg zu einer Beteiligung an der Macht in [X.], bis die [X.] Regierung zu einem inner[X.] Dialog und zu politischen Konzessionen bereit sei. Intern wurde bis zuletzt die Übernahme der Macht in [X.] als eigentliches Ziel genannt.

2. Organisationsstruktur

Die [X.] war nach ihren Regelwerken und nach den tatsächlichen Verhältnissen sowohl im politischen als auch im militärischen Teil hierarchisch gegliedert und wies differenzierte Führungs-, Entscheidungs- und Kommandostrukturen auf. An der Spitze der [X.] standen der Präsident und zwei Vizepräsidenten, von denen der erste Vizepräsident für den politischen und administrativen Bereich, der zweite Vizepräsident für Verteidigung und Sicherheit zuständig war. Die höchsten Gremien der [X.] stellten der [X.], das Nationale Wi[X.]tandskomitee und das [X.] dar. Da in der instabilen Kriegsregion des [X.] größere Versammlungen von [X.]-Mitgliedern kaum möglich waren, war das [X.] das faktisch oberste Entscheidungsgremium der Gesamtorganisation. Es war jeweils zur Hälfte aus Personen des politischen und des militärischen Teils der [X.] zusammengesetzt. Zu den Mitgliedern aus dem politischen Bereich zählten unter anderem der Präsident sowie die beiden Vizepräsidenten; die Mitglieder des militärischen Bereichs waren Angehörige des [X.]-Oberkommandos, regelmäßig - neben anderen - der [X.]-Kommandant und dessen Vertreter. Dem [X.] untergeordnet war das Exekutivkomitee der [X.], das für die Ausführung der Entscheidungen und für das Tagesgeschäft verantwortlich zeichnete. Diesem gehörten ebenfalls der Präsident und die beiden Vizepräsidenten an, daneben auch der Exekutivsekretär, der für die Koordination der Tätigkeiten zuständig war und die Funktion eines Berichterstatters einnahm.

Die [X.], die als bewaffneter Arm der [X.] in die Gesamtorganisation eingebunden war und formal deren verantwortlichen Gremien unterstand, war wie eine reguläre Armee aufgebaut und verfügte über eine bürokratische Struktur. Faktisch war das [X.] der mächtige und bestimmende Teil der Gesamtvereinigung. Das höchste Organ auf [X.] stellte das [X.]-Oberkommando dar, das in Umsetzung der vom [X.] vorgegebenen bindenden Leitlinien alle wichtigen Entscheidungen im militärischen Bereich traf. An der Spitze der bewaffneten Milizionäre standen der [X.]-Kommandant und dessen Vertreter. Der Kommandant war Führer der Miliz auf operativem Gebiet und für die Umsetzung der strategischen Vorgaben des Oberkommandos zuständig. Er und sein Vertreter waren zugleich Präsident und Vizepräsident des Oberkommandos. Die mehreren tausend - großteils mit Sturmgewehren ausgerüsteten - Kämpfer waren in Divisionen, Bataillone, Kompanien, Züge und Gruppen untergliedert.

3. Terroristische Aktivitäten

a) Ihre wirtschaftliche Existenz sicherte die [X.] unter anderem durch von der [X.] Zivilbevölkerung erhobene Schutzsteuern, Zwangsabgaben und [X.] sowie vor allem durch sogenannte [X.] ("opérations de revitaillement"), die schon vor dem [X.] und seither wiederkehrend durchgeführt wurden. Unter diesem Begriff wurde insbesondere das vom [X.]-Kommando befohlene oder genehmigte Plündern bei der lokalen Bevölkerung verstanden. Um Nahrungsmittel und Vieh, Kleidung, Bedarfsgegenstände, Medikamente sowie Geld zu erlangen, verübten die Milizionäre Überfälle auf Fahrzeuge, Geschäftseinrichtungen, Gehöfte und ganze Siedlungen. Solche Plünderungen stellten ein wesentliches Mittel dar, um in [X.]en bewaffneter Konflikte die Versorgung der Truppen mit dem notwendigen Lebensbedarf sicherzustellen.

b) Nachdem noch von August bis November 2008 die [X.] die [X.] Armee [X.]DC bei einer [X.]offensive gegen die [X.], eine neue Rebellenbewegung dominiert von Tutsi, unterstützt hatte, kam es anschließend zu einer Annäherung der Regierungen der [X.] und [X.]. Die Präsidenten [X.] und [X.] trafen einen Kompromiss, wonach sich die [X.] [X.] an einer [X.]offensive gegen die [X.] beteiligen sollten und die [X.] eine neue politische Rolle im [X.]Kivu einnehmen sollte. Die Kämpfer der [X.] wurden daraufhin in die [X.] Armee integriert.

Am 20. Januar 2009 begann unter Beteiligung der [X.] und der [X.] [X.] die gegen die [X.] geführte militärische Offensive "[X.]", die bis zum 25. Februar 2009 andauerte. Ihr schloss sich die Folgeoffensive "[X.]" der [X.] [X.] mit Unterstützung der [X.] [X.] vom 2. März bis Ende 2009 an. Die [X.]-Truppen gerieten unter starken militärischen Druck und zogen sich zurück. Da sich die [X.] von den [X.] [X.]n ebenso verraten fühlte wie von Teilen der [X.] Zivilbevölkerung, die sich unter den Schutz des nunmehrigen militärischen Gegners stellte, entwickelte das [X.]-Kommando die Strategie der sogenannten [X.] ("[X.]"). Darunter wurden Vergeltungsangriffe der [X.] gegen solche Siedlungen verstanden, von denen aus die [X.]DC oder verbündete bewaffnete Gruppierungen [X.]-Stellungen und [X.] Flüchtlinge attackiert hatten. Mit den [X.] sollte in erster Linie an der [X.]DC und gegebenenfalls Verbündeten Rache geübt werden; sie sollten daran gehindert werden, weiter gegen die [X.] vorzugehen. Gleichzeitig dienten die [X.]en aber auch dazu, die Zivilbevölkerung, die die feindlichen Truppen - tatsächlich oder vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der [X.]DC und verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. An[X.] als die [X.]-Milizionäre lebten die Soldaten der [X.]DC regelmäßig inmitten der Bevölkerung, nahmen oftmals deren Häuser für sich in Anspruch und ließen sich durch sie mit allem versorgen, was zum Bestreiten des täglichen Unterhalts der Truppen erforderlich war. Auch bedienten sich die [X.] Soldaten zum Auffinden des Gegners in der Regel Zivilisten als ortskundigen Führern. Die Teile der Bevölkerung, die unter solchen Umständen zusammen mit den [X.]DC-Soldaten in den Siedlungen blieben oder dort Schutz suchten, galten nach dem Verständnis der [X.] als "Feinde". Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten war bei den Angriffen auf ganze Ortschaften nicht vorgesehen. Die [X.]-Führung ging davon aus, dass die Kämpfer Einwohner töteten und deren Häuser niederbrannten. Mit in den umkämpften Gebieten verteilten Flugblättern wurde den [X.] Zivilisten gedroht, sie würden im Fall einer Zusammenarbeit mit der [X.] Armee und deren Verbündeten wie diese als "Feinde" betrachtet.

Während der Offensiven "[X.]" und "[X.]" führte die [X.] folgende Vergeltungsangriffe, die sich gegen feindliche Einheiten, aber insbesondere auch gegen die Zivilbevölkerung richteten, auf in den [X.] gelegene Siedlungen durch:

- Um Vergeltung für einen Angriff der [X.] Armee auf [X.] Flüchtlinge zu verüben und die lokale Zivilbevölkerung zu bestrafen, die die Soldaten bei sich aufgenommen hatte, entschloss sich die [X.] zu einer Bestrafungsoperation gegen das Dorf [X.] ([X.]Kivu). Diese fand am 13. Februar 2009 in der Nacht statt. Die Milizionäre drangen in den Ort ein und setzten mindestens hundert Holz- und Strohhäuser in [X.]. In einigen der Häuser hatten sie zuvor Dorfbewohner eingesperrt, die infolgedessen bei lebendigem Leib verbrannten. Mindestens 13 Zivilisten wurden getötet. Ob sich zurzeit des Angriffs - wie von den [X.]-Kämpfern erwartet - tatsächlich [X.]DC-Soldaten in dem Dorf aufhielten, hat das [X.] nicht festzustellen vermocht.

- Um Vergeltung für Angriffe der [X.]DC auf [X.]-Kämpfer sowie für die Tötung [X.]r Flüchtlinge zu verüben und sich bei der "abtrünnigen" örtlichen Zivilbevölkerung zu rächen, die die [X.] und [X.] [X.] willkommen geheißen und unterstützt hatte, ordnete das [X.]-Kommando eine Bestrafungsoperation gegen das Dorf [X.] ([X.]Kivu) an. Nachdem die [X.]-Milizionäre die Soldaten der [X.] Armee am frühen Morgen des 12. April 2009 angegriffen und in die Flucht geschlagen hatten, gingen sie anschließend gezielt gegen die Bevölkerung vor. Sie drangen gewaltsam in das [X.] ein und enthaupteten den in seinem Bett liegenden Mann mit einer Machete. Danach töteten sie drei andere Angehörige der zivilen Dorfverwaltung. Ferner erschossen, erschlugen und zerstückelten sie mindestens 41 weitere Zivilisten, darunter viele Frauen und Kinder, und brannten fast das ganze Dorf, mindestens aber 50 Häuser nieder.

- Als Vergeltung für die insbesondere von der [X.] Armee vorgenommene brutale Tötung zahlreicher [X.]r Flüchtlinge ordnete das [X.]-Kommando einen Angriff auf die Ortschaft [X.] ([X.]Kivu) an. Die [X.], die am 10. Mai 2009 nach 2 Uhr stattfand, diente auch dazu, die dort verbliebene Zivilbevölkerung für ihren "Verrat" durch Unterstützung des militärischen Gegners zu bestrafen. Nachdem die [X.]DC-Soldaten geflohen waren, gingen die [X.]-Milizionäre massiv gegen die ihnen schutzlos ausgelieferte Bevölkerung vor. Bei der Bestrafungsoperation töteten sie 96 Einwohner, insbesondere auch Frauen, Kinder und alte Menschen, indem sie sie erschossen, erschlugen, erstachen, zerstückelten, ihnen die Kehle durchschnitten oder sie in ihren Häusern verbrannten. Die Angreifer setzten die ganze Siedlung in [X.]; 700 Gebäude, darunter Schulen, Kirchen und Gesundheitszentren, wurden zerstört. Zwei [X.]-Kämpfer entwendeten aus dem Haus eines Ehep[X.]rs Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte. Die Ortschaft war nach dem Angriff unbewohnbar und wurde in den folgenden Jahren nicht wiederbesiedelt.

- Nach [X.] des Befehlshabers einer [X.]-Kompanie mit der Ankündigung, gegen die [X.] Armee und die sie beherbergende Zivilbevölkerung vorzugehen, überfielen zwischen dem 25. und dem 27. Mai 2009 [X.]-Kämpfer das Dorf [X.] ([X.]). Sie töteten mindestens vier Zivilisten und brannten mehr als hundert Häuser nieder.

- Um die in dem Dorf [X.] ([X.]Kivu) stationierten [X.] der [X.]DC zu vertreiben und die dort verbliebene Zivilbevölkerung "zur Rechenschaft zu ziehen", nahm die [X.] in der Nacht vom 20. auf den 21. Juli 2009 eine Bestrafungsoperation gegen diese Ortschaft vor. Nachdem die [X.] Soldaten vertrieben waren, töteten die [X.]-Rebellen zumindest 16 Zivilisten, indem sie sie mit Macheten erschlugen oder in ihren Häusern verbrannten; insgesamt brannten die Milizionäre mindestens 182 Gebäude nieder.

4. Funktionen und Betätigungen der Angeklagten

a) Der Angeklagte   [X.].        nahm als Präsident der [X.] zahlreiche wichtige Aufgaben in der Verwaltung und Repräsentation der Organisation wahr, insbesondere folgende: Er war "oberste Autorität" der [X.] sowie deren Vertreter gegenüber Regierungen, anderen politischen Organen und internationalen Organisationen bei Verhandlungen und Eingaben. Er war Vorsitzender des [X.], dessen Versammlungen er vorbereitete und leitete, und gehörte dem Exekutivkomitee an. Er hatte formal den Oberbefehl über die [X.] inne, ohne allerdings faktisch die Möglichkeit zu haben, auf Entscheidungen des [X.]-Kommandos - namentlich des Kommandanten [X.] - Einfluss zu nehmen und insbesondere Kriegsverbrechen der Milizionäre gegen den Willen der militärischen Führung zu verhindern.

Der Angeklagte    [X.].        motivierte die Mitglieder der [X.] durch schriftliche Botschaften sowie Ansprachen. Er war maßgebend für die Öffentlichkeits- und Propagand[X.]rbeit verantwortlich, die er im Wesentlichen in enger Absprache mit dem in [X.] wohnhaften Exekutivsekretär [X.].         und mit Unterstützung des Angeklagten [X.] leistete. Der Angeklagte    [X.].      verfasste Presseerklärungen und gab den Medien Interviews; die Öffentlichkeitsarbeit wurde im [X.] zunehmend ein Instrument, die Verantwortung der [X.] für die Kriegsverbrechen - ohne Nachprüfung - abzustreiten und sie dem militärischen Gegner anzulasten. Dies war den kämpfenden Einheiten und den [X.]-Führungskräften bekannt. Außerdem versorgte der Angeklagte diese von Dezember 2007 bis August 2009 18-mal mit Telefoneinheiten und Zubehör für [X.], auf die die Führungskräfte für die Vorbereitung und Durchführung militärischer [X.]en angewiesen waren.

b) Der Angeklagte [X.]übte das "Amt" des ersten Vizepräsidenten aktiv aus und trat als solcher auf, insbesondere wie folgt: Er war Mitglied des [X.] sowie des Exekutivkomitees. Zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlungen des [X.] standen die beiden Angeklagten in vertrautem Kontakt. Bei der letzten Versammlung im Januar 2009, die in enger Abstimmung zugleich in [X.] und im [X.] stattfand, wirkte der Angeklagte [X.]an den Entscheidungen und Empfehlungen sowie der Ausformulierung der entsprechenden Texte mit. Überdies unterstützte er den Angeklagten   [X.].        bei der Öffentlichkeits- und Propagand[X.]rbeit und beriet sich dabei regelmäßig mit ihm. Insbesondere richtete er Schreiben an Politiker und Organisationen, diente als Ansprechpartner der [X.], fertigte und unterzeichnete Presseerklärungen und nahm dabei Einfluss auf deren Inhalt. Gemeinsam mit dem Angeklagten   [X.].         sowie [X.].        verfolgte er die Linie, gegenüber der [X.] erhobene Vorwürfe, ihre Angehörigen hätten Straftaten begangen, stets unverzüglich zu bestreiten.

5. Kenntnisse der Angeklagten

Die Angeklagten hatten Kenntnis davon, dass die [X.] von der Zivilbevölkerung [X.], Zwangsabgaben sowie Schutzsteuern erhob und die [X.]-Milizionäre vor und während der Offensiven "[X.]" und "[X.]" "Kriegsverbrechen" begingen; der Angeklagte   [X.].         wusste positiv um die von der [X.]-Führung angeordneten und den Kämpfern durchgeführten sogenannten [X.]. "Die Art und Weise des Vorgehens der [X.] gegen die lokale Zivilbevölkerung bei (Bestrafungs-)[X.]en gegen [X.] Siedlungen war beiden Angeklagten spätestens nach dem Angriff auf das Dorf [X.] bekannt; zumindest akzeptierten und billigten sie dieses."

II. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Wertungen vorgenommen:

Die Angeklagten hätten sich als Rädelsführer mitgliedschaftlich an der [X.] [X.] beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.]). Deren Tätigkeit sei, was beiden Angeklagten bekannt gewesen sei, darauf gerichtet gewesen, Kriegsverbrechen zu begehen. Zum einen hätten die [X.]-Milizionäre schon vor dem [X.] und seither wiederkehrend - als [X.] bezeichnete - systematische Plünderungen durchgeführt, die als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 [X.]) zu beurteilen seien. Zum anderen hätten die Kämpfer ab Februar 2009 während der (Bestrafungs-)[X.]en gegen die fünf [X.] Siedlungen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], von der Vorstellung der Angeklagten umfasst ab März 2009, weitere Kriegsverbrechen begangen. Dabei handele es sich jeweils um Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.]) sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte in Form des Zerstörens und - in einem Fall ([X.]) - des [X.] (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 [X.]). Da beide Angeklagte maßgebliche Führungsrollen innerhalb der [X.] innegehabt und einen bestimmenden Einfluss auf die Organisation ausgeübt hätten, seien sie als Rädelsführer anzusehen.

Das Verhalten des Angeklagten    [X.].         sei darüber hinaus als zu der [X.] tateinheitlich hinzutretende "Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen" zu werten. Zu den [X.], die die [X.]-Milizionäre in den fünf benannten Siedlungen begangen hätten, habe der Angeklagte durch eine einheitliche Tat (§ 2 [X.], § 52 [X.]) physisch und - "vor allem" ([X.]) - psychisch Beihilfe geleistet (§ 2 [X.], § 27 Abs. 1 [X.]). Die physische Beihilfe habe darin bestanden, dass der Angeklagte die [X.]-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für [X.] versorgt habe; psychische Beihilfe habe er mit seiner [X.] sowie - im Zusammenhang hiermit - den schriftlichen Botschaften geleistet. Den [X.] in Bezug auf die [X.] hat das [X.] nur teilweise bejaht. Hinsichtlich der zeitlich ersten [X.] gegen [X.] während der Offensive "[X.]" habe der Angeklagte - nicht ausschließbar - unvorsätzlich, hinsichtlich der weiteren vier Angriffe auf [X.], [X.], [X.] und [X.] nach Beginn der Folgeoffensive "[X.]" dagegen mit Vorsatz gehandelt.

Indes sei eine Strafbarkeit der [X.]-Milizionäre wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ebenso wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten   [X.].          zu verneinen. Auch bestehe keine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte, weder aufgrund - gegebenenfalls irrtümlich angenommener - militärischer Befehlshaberschaft (§ 4 [X.] bzw. §§ 2, 4 [X.], §§ 22, 23 Abs. 1 [X.]) noch nach allgemeinem Strafrecht als mittelbarer Unterlassungstäter (§ 2 [X.], § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 [X.]).

B.

I. Revision des Angeklagten   [X.].

Die Revision des Angeklagten   [X.].         führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der oben in Ziffer 1 der Entscheidungsformel bezeichneten objektiven Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.

1. Es besteht kein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.

a) Eine Verletzung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes (Art. 103 Abs. 3 GG) wäre deshalb denkbar, weil der Angeklagte   [X.].        mit Urteil des [X.] vom 3. März 2009 [X.]. dem Urteil des [X.] vom 18. Juni 2009 rechtskräftig wegen Zuwiderhandlung gegen eine ausländerrechtliche vollziehbare Anordnung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Dem lag zugrunde, dass er in der [X.] von September 2007 bis November 2008 durch 13 Handlungen (etwa Presseerklärungen) im Rahmen der von ihm als Präsident der [X.] geleisteten Öffentlichkeitsarbeit das auf § 47 [X.] gestützte Verbot der [X.] vom 2. Mai 2006 missachtet hatte, sich für die Organisation politisch zu betätigen und Ämter in ihr auszuüben (s. Sachakten, Register 3, Ordner 2, [X.]. 147 ff., 160 ff.). Damit waren Gegenstand dieser Vorverurteilung weitere mitgliedschaftliche [X.] für die [X.], wobei damals die Verwirklichung des Tatbestands des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.] unberücksichtigt geblieben war.

b) Die der Vorstrafe zugrundeliegenden Taten sind indes nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s gegenüber den in den Feststellungen des angefochtenen Urteils geschilderten, verfahrensgegenständlichen Taten materiellrechtlich wie im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.] prozessual selbständig:

Wäre der Angeklagte damals - auf der Grundlage der nunmehr getroffenen Feststellungen der materiellen Rechtslage entsprechend - auch wegen [X.] in einer [X.] verurteilt worden, wäre bei allen 13 abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 [X.] jeweils von Tateinheit mit dem [X.] der § 129a Abs.1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.] auszugehen. Weitere [X.] für die [X.], die noch gegen andere Strafgesetze verstoßen (wie gegebenenfalls hier § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2, § 2 [X.], § 27 Abs. 1 [X.] durch die Zuwendungen von Mitteln für die [X.] sowie durch die Öffentlichkeits- und Propagand[X.]rbeit), stehen hierzu in [X.]. Gleiches gilt für Beteiligungshandlungen, die nicht gesondert strafbar sind (wie beispielsweise die Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des [X.] sowie Verhandlungen auf [X.]); diese werden durch das [X.] als tatbestandliche Handlungseinheit zusammengefasst und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 [X.]) zu den auch andere Straftatbestände erfüllenden [X.]n hinzu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R [X.] § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).

Da es sich bei den der Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten um getrennte Lebensvorgänge handelt und sachlichrechtlich selbständige Taten grundsätzlich auch prozessual selbständig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47 [insoweit in [X.]St 60, 308 nicht abgedruckt]; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 264 Rn. 2, 6 mwN), ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beteiligungshandlungen kein Strafklageverbrauch eingetreten. Das gilt unabhängig davon, inwieweit diese Handlungen noch gegen andere Strafgesetze verstoßen und solche Verstöße schwerer wiegen als die Verwirklichung des Tatbestands der § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.].

2. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des [X.]s vom 23. August 2017 genannten Gründen ganz überwiegend nicht durch. Schon deshalb kann auch ein aus Mängeln des Verfahrens resultierendes Prozesshindernis nicht vorliegen. Lediglich für die Rüge "[X.] rechtlicher Hinweis zur 'Beihilfe'" ([X.] 5. der Revisionsbegründung) lässt der [X.] deren Zulässigkeit und Begründetheit dahinstehen (dazu unten b)). Näher einzugehen ist allein auf den [X.] "Neuer Pflichtverteidiger für den Angeklagten   [X.].         ab dem 247. [X.]" (C. I. der [X.]; dazu nachfolgend a)).

a) Mit dem [X.] "Neuer Pflichtverteidiger ..." hat der Angeklagte   [X.].        eine "Verletzung von §§ 141, 142 Abs. 1, 145 Abs. 1, 265 Abs. 4, 338 Nrn. 5 und 8 [X.] und des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 6 Abs. 3 lit. [X.], Art. 20 Abs. 3 GG [X.]. Art. 2 Abs. 1 GG" geltend gemacht.

[X.]) Diesen [X.] liegen - im Wesentlichen - folgende Verfahrensgeschehnisse zugrunde:

Die Hauptverhandlung vor dem [X.] fand an 320 [X.]en zwischen dem 4. Mai 2011 und dem 28. September 2015 statt. Ab dem 230. [X.] am 12. Mai 2014 nahm Rechtsanwalt [X.], den der Vorsitzende dem Angeklagten   [X.].       wegen des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens als zweiten Pflichtverteidiger neben Rechtsanwältin [X.]beigeordnet hatte, aus gesundheitlichen Gründen an der Hauptverhandlung nicht mehr teil.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 gab der Vorsitzende bekannt, es sei beabsichtigt, für den Angeklagten    [X.].          zur Sicherung des Verfahrens einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, und gab dem Angeklagten Gelegenheit, bis spätestens zum 25. Juli 2014 einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Der Angeklagte bat daraufhin um Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]oder Rechtsanwalt [X.]. Der Vorsitzende, der zwischenzeitlich Kontakt zu dem in [X.] ansässigen Rechtsanwalt [X.] aufgenommen hatte, teilte den Rechtsanwälten [X.]und [X.] mit Schreiben vom 25. und 30. Juli 2014 jeweils mit, dass eine Bestellung zum Pflichtverteidiger in Betracht komme, wenn sie künftig an sämtlichen [X.] teilnehmen könnten, ferner bereit seien, sich während der bevorstehenden einmonatigen [X.] bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten, und "daher keinen [X.] oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung ... stellen" würden. Falls diese Zusagen nicht gemacht werden könnten, werde ein [X.]er Strafverteidiger beigeordnet, der seine Bereitschaft zur Übernahme der Verteidigung unter den genannten Umständen erklärt habe.

Rechtsanwalt [X.]bekundete letztlich mit [X.] vom 6. August 2014, dass eine Verteidigung am 15. August 2014 nicht möglich sei. Rechtsanwalt [X.]erklärte mit [X.] vom selben Tag, er könne - mit ganz wenigen Ausnahmen - jeweils an den avisierten Terminstagen zur Verfügung stehen. Des Weiteren äußerten beide Zweifel, sich in der [X.] ausreichend in das Verfahren einarbeiten zu können, und verlangten vom Vorsitzenden unter Berufung auf die gerichtliche Fürsorgepflicht und das Gebot eines fairen Verfahrens, sie - über die schriftlichen Unterlagen hinausgehend - persönlich von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu unterrichten. Schließlich sahen sie sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen außerstande, vorab auf [X.] und Aussetzungsanträge zu verzichten.

Daraufhin bestellte der Vorsitzende am 7. August 2014 Rechtsanwalt [X.]zum dritten Pflichtverteidiger des Angeklagten   [X.].       . Dieser und Rechtsanwältin [X.]lehnten von Beginn an jede Kommunikation mit Rechtsanwalt [X.] ab. Der Angeklagte entband weder Rechtsanwältin [X.]noch Rechtsanwalt [X.]von der anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber dem neuen Verteidiger.

Am auf die Beiordnungsentscheidung folgenden 252. [X.], dem 15. August 2014, beantragte Rechtsanwältin [X.], Rechtsanwalt [X.]zu entpflichten und für den Fall, dass er nicht entpflichtet werde, das Verfahren gemäß § 265 Abs. 4 [X.] auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, die Beiordnung sei von unzulässigen und für den Angeklagten nachteiligen Bedingungen abhängig gemacht worden, sodass ein Vertrauensverhältnis zum Angeklagten nicht bestehe. Zudem sei Rechtsanwalt [X.]ungeeignet und nicht in das Verfahren eingearbeitet. Mit Schriftsätzen vom 19. August und 8. September 2014 beantragte Rechtsanwalt [X.]selbst, entpflichtet zu werden. Eine sachgerechte Verteidigung sei mangels Kommunikation mit dem Angeklagten nicht möglich. Dem schloss sich Rechtsanwältin [X.]jeweils schriftsätzlich an. Der Vorsitzende lehnte die Anträge am 253. [X.] ab, dem ersten Verhandlungstag nach der [X.] am 15. September 2014, an dem auch Rechtsanwältin [X.]krankheitsbedingt fehlte.

Am 259. [X.], dem 13. Oktober 2014, erklärte Rechtsanwältin [X.], der Angeklagte   [X.].         habe sie beauftragt mitzuteilen, dass für ihn Rechtsanwalt [X.]ein "Verbrecher" sei. Rechtsanwältin [X.]schloss sich dieser Äußerung ausdrücklich an und stellte sie in den Kontext der Zusagen, die Rechtsanwalt [X.]gegenüber dem Vorsitzenden abgegeben hatte. Mit [X.] vom 7. November 2014 beantragte auch Rechtsanwalt [X.]erneut, seine Beiordnung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig und nachhaltig erschüttert sei, weil der Angeklagte ihn als "Verbrecher" bezeichnet und Rechtsanwältin [X.]sich dem angeschlossen habe. Wegen dieses Vorfalls habe er, Rechtsanwalt [X.]  , Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt.

Ab dem 252. [X.] stellten sowohl der Angeklagte   [X.].         als auch Rechtsanwältin [X.]im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]eine Vielzahl weiterer Anträge, insbesondere auf dessen Entpflichtung und Bestellung von Rechtsanwalt [X.]sowie auf Aussetzung und/oder Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sämtliche Anträge wurden abgelehnt, zuletzt mit Beschlüssen vom 25. März 2015.

[X.]) Wegen dieser Verfahrensgeschehnisse hat der Angeklagte   [X.].         mehrere Verfahrensrügen erhoben. Diese sind in der [X.] in der Weise dargestellt, dass zunächst die tatsächlichen Vorgänge zusammenhängend in chronologischer Abfolge vorgetragen werden ([X.]0 bis 236 zuzüglich Anlagen) und anschließend eine "rechtliche Würdigung" vorgenommen wird, in der - weitestgehend ohne ausdrückliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrenshandlungen - mehrere Verfahrensverstöße unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden (S. 237 bis 260).

Obgleich eine solche Form des [X.] - insbesondere in Anbetracht des erheblichen Umfangs des [X.]es - im Hinblick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlichen Bedenken begegnet, vermag der [X.] im Rahmen der gebotenen Auslegung einzelne Stoßrichtungen der [X.] noch hinreichend zu konkretisieren. Diesen Verfahrensbeanstandungen bleibt indes der Erfolg versagt:

[X.]) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 [X.] gestützt ist, weil der Vorsitzende des erkennenden Strafsenats Rechtsanwalt [X.], nicht Rechtsanwalt [X.]oder Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger bestellt habe, ist die Rüge jedenfalls aus einem anderen Grund unzulässig.

(a) Der Angeklagte   [X.].        hat die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]als rechtswidrig beanstandet, weil der Vorsitzende hiermit das Ziel verfolgt habe, eine Aussetzung oder Unterbrechung um jeden Preis zu vermeiden, wohingegen er die Verteidigungsinteressen völlig außer Betracht gelassen habe. Er habe sich über das Recht des Angeklagten, einen Verteidiger seines Vertrauens auswählen zu dürfen, ohne wichtigen Grund hinweggesetzt. Ein Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt [X.], der nicht in das Verfahren eingearbeitet gewesen sei, habe von Anfang an nicht zustande kommen können; denn dieser habe sich zu [X.], nämlich zu einer Einarbeitung in zu kurzer [X.], bereit erklärt und zum Nachteil des Angeklagten vorab auf [X.] oder Unterbrechungsanträge verzichtet. Da der Vorsitzende seine Entscheidung auf das Beschleunigungsgebot gestützt habe, sei beson[X.] in den [X.]ick zu nehmen, dass er durch sein langes Zuwarten nach Bekanntwerden der Erkrankung von Rechtsanwalt [X.]die [X.]not erst herbeigeführt habe; diese wäre bei rechtzeitigem Einschreiten nicht eingetreten.

(b) Den Erwägungen liegt ein unzutreffender Sachvortrag zugrunde, soweit eine selbstverschuldete [X.]not behauptet worden ist. Dies macht die Rüge unzulässig, weil es dem [X.] nicht möglich ist, die Beiordnungsentscheidung des Vorsitzenden allein auf der Grundlage des [X.]s dahin zu prüfen, ob er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer hat zu der behaupteten vom Vorsitzenden zu verantwortenden [X.]not vorgetragen, nachdem der zweite Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]am 23. Mai 2014 mitgeteilt habe, dass er aufgrund Erkrankung nicht in der Lage sei, bis zum 6. Juni 2014 an der Hauptverhandlung teilzunehmen, sei "zwei Monate lang im Hinblick auf das Defizit der Verteidigung nichts" geschehen (S. 118). Wie der [X.] in seiner Gegenerklärung vom 21. April 2017 im Einzelnen dargelegt hat, entspricht dieses Vorbringen nicht den Tatsachen. Vielmehr fand im [X.] an das benannte Telefax eine beachtliche schriftliche Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt [X.]statt, die darauf gerichtet war, eine Verteidigung des Angeklagten   [X.].         sicherzustellen. Erst mit seinem vierten [X.] vom 15. Juli 2014, auf den der Vorsitzende sogleich mit der Anfrage an den Angeklagten initiativ wurde, teilte Rechtsanwalt [X.]mit, auf absehbare [X.] sei nicht mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit zu rechnen. Ob er dauerhaft aus dem Verfahren ausscheiden werde, war auch zu diesem [X.]punkt ungesichert. Noch eine amtsärztliche Stellungnahme vom 14. November 2014 stellte für Rechtsanwalt [X.]fest, die bei ihm in leichter Form vorliegende Erschöpfungssymptomatik habe sich nicht verschlechtert, die hausärztliche Krankschreibung habe "einen vorbeugend-schützenden Charakter" und zum künftigen gesundheitlichen Verlauf ließe sich keine sichere Aussage treffen. Seine Bestellung als - vom Angeklagten ausgewählter - Pflichtverteidiger wurde erst mit Beschluss vom 23. Februar 2015 zurückgenommen.

(c) Die derart verschwiegenen Verfahrenstatsachen sind für die revisionsrechtliche Beurteilung der Beiordnungsentscheidung vom 7. August 2014 wesentlich. Zwar scheint es rechtlich bedenklich, dass der Beschluss über die Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt [X.]auch damit begründet ist, nur dieser, nicht hingegen Rechtsanwalt [X.]oder Rechtsanwalt [X.]hätten zugesagt, keinen [X.] oder Unterbrechungsantrag zur Einarbeitung in das Verfahren zu stellen. Das macht die insbesondere zum Zweck der [X.] beschlossene Beiordnung jedoch nicht per se ermessensfehlerhaft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

([X.]) § 142 Abs. 1 [X.] gibt dem Beschuldigten keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung einer bestimmten - von ihm gewünschten - Person als Verteidiger (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 3. September 1986 - 3 StR 355/86, [X.]R [X.] § 142 Abs. 1 Auswahl 1). Bei der Auswahl des Pflichtverteidigers ist indes dem Interesse des Beschuldigten, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung zu tragen. Grundsätzlich soll der Beschuldigte mit der Beiordnung des Verteidigers seines Vertrauens demjenigen gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvR 449/55, [X.]E 9, 36, 38; [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, [X.]St 43, 153, 154 f.). Dem Grundsatz des fairen Verfahrens ist insoweit zu entnehmen, dass einem zeitgerecht vorgetragenen Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts grundsätzlich zu entsprechen ist, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, [X.], 460, 461; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 408/00, [X.]R [X.] § 142 Abs. 1 Auswahl 8). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

Bei der hiernach vorzunehmenden Interessensabwägung gewährt § 142 Abs. 1 [X.] nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Revisionsgericht kann - an[X.] als das Beschwerdegericht, welches sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorsitzenden der Vorinstanz setzen kann - die Beiordnungsentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüfen und hat sie im Übrigen hinzunehmen. [X.] ist die Auswahlentscheidung dann, wenn sie von falschen oder sachwidrigen Voraussetzungen ausgeht, in Wahrheit nicht bestehende Bindungen annimmt ("Ermessensunterschreitung") oder wenn das Ermessen infolge des [X.] besonderer Umstände ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist ([X.], Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, [X.]St 43, 153, 155 f.).

([X.]) Ausweislich der Begründung der Beiordnungsentscheidung erachtete der Vorsitzende hier das Beschleunigungsgebot in [X.] als einen wichtigen Grund für die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]. Der Vorsitzende wollte weiteren Unterbrechungen der Hauptverhandlung vorbeugen. Im Hinblick auf die besondere Verfahrenslage, die dadurch gekennzeichnet war, dass Rechtsanwalt [X.]drei Monate lang krankheitsbedingt nicht erschienen war, wegen einer Erkrankung von Rechtsanwältin [X.]bereits ein Hauptverhandlungstermin ausgefallen war und im [X.] an den 252. [X.] die fast einmonatige [X.] nahte, musste überdies ersichtlich die Gefahr bedacht werden, dass die - schon über drei Jahre andauernde - Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten   [X.].       nicht fortgesetzt, sondern wegen Überschreitung der Höchstunterbrechungsfristen (vgl. § 229 [X.]) eine Aussetzung notwendig werden könnte. Dass der Vorsitzende, der zum damaligen [X.]punkt noch beanstandungsfrei davon ausging, dass der Angeklagte zwei Verteidiger seines Vertrauens hatte, bei seiner Abwägung unter diesen besonderen Umständen dem Beschleunigungsgebot den Vorrang vor der Auswahl des Angeklagten einräumte, begründet für sich gesehen keinen Ermessensfehler.

(α) Das dem Interesse des Beschuldigten dienende und das gesamte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot unterliegt strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere in [X.] zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie möglich durchgeführt wird. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06, [X.], 1336, 1337 f.; [X.], Beschluss vom 29. August 2006 - 1 [X.], [X.], 163, 164, jeweils mwN). Dem Beschleunigungsgebot kommt eine besondere Bedeutung zu, wenn sich neben dem betroffenen Angeklagten noch weitere Mitangeklagte in Untersuchungshaft befinden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, [X.], 460, 461; vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 1146/08, juris Rn. 11). Dem Gebot, die Hauptverhandlung in [X.] zügig durchzuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen [X.] teilzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06, [X.]O; [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 - 3 [X.], juris).

(β) Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in [X.] durfte der Vorsitzende in seiner Beiordnungsentscheidung darauf abstellen, dass Rechtsanwalt [X.]als einziger der drei in Betracht kommenden Verteidiger eine solche Erklärung abgegeben hatte. Ebenso wenig war es ihm verwehrt, der von Rechtsanwalt [X.]erklärten Bereitschaft, sich in der bevorstehenden [X.] vom 16. August bis zum 14. September 2014 in das Verfahren einzuarbeiten, Bedeutung beizumessen (zu den Hintergründen für die nur kurze [X.]spanne s. oben (b)). Sowohl der Vorsitzende als auch Rechtsanwalt [X.](s. dessen Stellungnahme vom 8. September 2014, [X.]) durften davon ausgehen, dass auch nach der Fortsetzung der Hauptverhandlung im [X.] an die [X.] am 15. September 2014 eine ergänzende Vorbereitung und vertiefte Erfassung des Akteninhalts zwischen den Sitzungsterminen möglich sein werde (s. hierzu [X.], Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76, juris Rn. 13; Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 [X.], juris Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 145 Rn. 10), zumal der Angeklagte   [X.].       auch durch Rechtsanwältin [X.]verteidigt war. Für den letzten vor der [X.] terminierten [X.] am 15. August 2014 hatte der Vorsitzende das [X.] gerade wegen der knappen Vorbereitungszeit auf die Verlesung der Übersetzung von vier - jederzeit nachlesbaren - E-Mails begrenzt.

Zwar hatten auch Rechtsanwalt [X.]  und Rechtsanwalt [X.]einen Willen zur Einarbeitung in das Verfahren bekundet. Der Vorsitzende musste jedoch für den Fall deren Beiordnung hieran und damit an einer zügigen Durchführung der Hauptverhandlung ernstlich zweifeln. Im Zusammenhang mit einer etwaigen Pflichtverteidigerbestellung hatten beide insbesondere erklärt, sie sähen ihn dazu verpflichtet, sie - über die verschrifteten Vorgänge hinausgehend - von dem Gang der Hauptverhandlung und den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu informieren. Eine solche persönliche Unterrichtungspflicht bestand indes nicht, weder aufgrund der gerichtlichen Fürsorgepflicht noch gemäß dem Gebot des fairen Verfahrens. Vielmehr wäre Rechtsanwalt [X.]  oder Rechtsanwalt [X.]für den Fall der Bestellung gegebenenfalls gehalten gewesen, solche zusätzlichen Informationen von den beiden anderen - weiterhin beigeordneten - [X.] oder zumindest einem von ihnen einzuholen. Auskünfte des Vorsitzenden sind hierfür ohnehin kein gleichwertiger Ersatz (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 145 Rn. 27 mwN).

Das Beschleunigungsgebot hatte hier ein besonderes Gewicht, weil sich auch der Mitangeklagte [X.]seit mehr als viereinhalb Jahren in Untersuchungshaft befand. Das [X.], der Angeklagte [X.]habe ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihm an einer wirkungsvollen Verteidigung des Angeklagten   [X.].          gelegen gewesen sei, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen lässt sich den im Zusammenhang mit der Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]für den Angeklagten [X.]gestellten Befangenheitsanträgen ohnehin nicht entnehmen, dass dieser auf seinen Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verzichtet hätte, sodass es auf die Frage der Beachtlichkeit einer solchen Erklärung nicht ankommt. Zum anderen sind diese [X.] erst angebracht worden, als Rechtsanwalt [X.]bereits zum Pflichtverteidiger bestellt war.

([X.]) Wenn nach alledem ein Rechtsfehler nicht schon darin zu sehen ist, dass der Vorsitzende bei seiner Auswahlentscheidung dem Beschleunigungsgebot Gewicht beigemessen hat, so gehören die weiteren Umstände, die die Fortsetzung des Verfahrens gefährden konnten, namentlich in welchem Umfang Rechtsanwalt [X.]arbeitsunfähig war und inwiefern sich der Vorsitzende insoweit um Aufklärung bemühte, zur Tatsachengrundlage der Ermessensentscheidung. Sie hätten daher wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden müssen, um die Pflichtverteidigerbestellung auf Ermessensfehler überprüfen zu können.

(2) Soweit die Revision auf eine Verletzung der §§ 141, 142 Abs. 1 [X.] gestützt ist, weil der Vorsitzende es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, Rechtsanwalt [X.]zu entpflichten, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.

(a) Der Angeklagte   [X.].        hat vorgebracht, der Vorsitzende habe mehrfach die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]abgelehnt, obwohl ein zur Entpflichtung zwingender wichtiger Grund vorgelegen habe; denn zwischen diesem und dem Angeklagten habe kein Vertrauensverhältnis entstehen können. Der Vorsitzende, nicht der Angeklagte habe diese nachhaltige und endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses schuldhaft herbeigeführt. Rechtsanwalt [X.] habe sich selbst zu einer sachgerechten Verteidigung außerstande gesehen. Zudem habe er Strafanzeige und Strafantrag gegen den Angeklagten und Rechtsanwältin [X.]wegen Beleidigung erstattet, ohne dass dies provoziert worden sei, um seine Entpflichtung zu bewirken.

(b) Diese Erwägungen können der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen. Ein wichtiger Grund, der den Vorsitzenden dazu verpflichtet hätte, die Beiordnung von Rechtsanwalt [X.]aufzuheben, lag nicht vor.

Die Anforderungen an die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger sind für die Entpflichtung höher als für die Bestellung. Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 [X.] genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 [X.], [X.], 59, 61). Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; [X.], Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, [X.]St 39, 310, 314 f.). Maßstab hierfür ist - vergleichbar der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - die Sicht eines verständigen Angeklagten (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 2003 - 1 [X.], [X.], 632, 633). Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger [X.] wichtiger Grund zur Entpflichtung kann jedoch regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser Grund allein vom Angeklagten verschuldet ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, [X.]O, [X.]; Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 [X.], [X.], 5, 7). Das gilt auch, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte ohne verständlichen Anlass den Kontakt verweigert (s. [X.], Beschluss vom 18. November 2003 - 1 [X.], [X.]O). Selbst eine Strafanzeige des Verteidigers zwingt nicht zur Aufhebung der Beiordnung, falls der begründete Verdacht besteht, dass der Angeklagte den Verteidiger nur deshalb angegriffen hat, damit dieser Strafanzeige gegen ihn erstattet, um darauf gestützt die Entpflichtung zu betreiben (vgl. [X.], Urteile vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, [X.]O, S. 316; vom 10. Dezember 1997 - 3 [X.], [X.], 267). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Pflichtverteidiger selbst die Aufhebung seiner Beiordnung beantragt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2008 - 1 [X.], [X.]O).

In den Gründen der die Entpflichtung ablehnenden Entscheidungen des Vorsitzenden vom 15. September 2014, vom 3. November 2014, vom 11. Dezember 2014 und vom 25. März 2015 einschließlich der dort jeweils in Bezug genommenen Schriftstücke ist im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung nicht vorlagen. Mit der notwendigen Begründungstiefe ist dort dargetan, dass den Angeklagten   [X.].          das Verschulden an dem mangelnden Vertrauensverhältnis traf und nach dem tatsächlichen Verfahrensgang der Verdacht begründet war, dieser habe die Strafanzeige provoziert, um die Aufhebung der Beiordnung zu betreiben. Die Ausführungen lassen Rechts- bzw. Ermessensfehler nicht erkennen.

(3) Hinsichtlich des [X.]es "Neuer Pflichtverteidiger ..." verweist der [X.] im Übrigen, namentlich zu den [X.] der Verletzung der § 145 Abs. 1, § 265 Abs. 4 [X.], des § 338 Nr. 5 [X.] sowie des § 338 Nr. 8 [X.] und des Gebots eines fairen Verfahrens, auf die Antragsschrift des [X.]s vom 23. August 2017 (insbesondere [X.] ff.).

b) Darüber, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten   [X.].         zulässig und begründet ist, durch einen unzureichenden rechtlichen Hinweis des [X.]s zur Beihilfestrafbarkeit seien § 265 [X.] sowie das rechtliche Gehör verletzt und das Recht auf effektive Verteidigung beschränkt, braucht der [X.] nicht zu befinden; denn der ihn betreffende Schuldspruch ist bereits auf die Sachbeschwerde aufzuheben (s. dazu sogleich [X.] 3.). Ein Erfolg dieser Verfahrensbeanstandung stünde auch der Entscheidung nicht entgegen, die im [X.] bezeichneten Feststellungen bestehen zu lassen; denn die Rüge betrifft allein die Verurteilung wegen Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen, während die aufrechterhaltenen Feststellungen ebenso für die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen [X.] in einer [X.] von Bedeutung sind.

3. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten   [X.].           hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand. Während seine Verurteilung wegen [X.] in einer [X.] für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erweist sich die Verurteilung wegen - hiermit idealkonkurrierender - Beihilfe zu vier Kriegsverbrechen als zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft. Damit unterliegt der ihn betreffende Schuldspruch insgesamt der Aufhebung (§ 353 Abs. 1 [X.]; s. [X.], Urteil vom 29. August 2007 - 5 [X.], juris Rn. 51; vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17, juris Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 353 Rn. 7a).

a) Das [X.] hat den Angeklagten   [X.].         , tateinheitlich zur [X.] in einer [X.] hinzutretend, wegen einer Tat (§ 2 [X.], § 52 [X.]) der Beihilfe (§ 2 [X.], § 27 Abs. 1 [X.]) zu vier Fällen des [X.] gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.]) jeweils zugleich mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1 und 2 [X.]: in Form des Zerstörens und - in einem Fall [[X.]] - des [X.]) verurteilt, wenngleich der [X.] - entgegen § 260 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.] (vgl. [X.] [X.]/[X.], § 260 Rn. 22; [X.], [X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils mwN) - nicht zwischen diesen zwei Delikten des Völkerstrafgesetzbuches differenziert und lediglich die [X.] "Kriegsverbrechen" (Teil 2 Abschnitt 2 des [X.]) als Bezeichnung für das tatbestandliche Unrecht anführt. Insbesondere aus der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt sich, dass der erkennende Strafsenat den Angeklagten für schuldig befunden hat, an der Verwirklichung beider Tatbestände als Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.

b) Zwar ist das [X.] auf der Grundlage der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen zutreffend davon ausgegangen, die [X.]-Milizionäre hätten bei den Angriffen auf die [X.] Siedlungen [X.], [X.], [X.] und [X.] Kriegsverbrechen gegen Personen sowie solche gegen Eigentum und sonstige Rechte begangen. Die Ausführungen dazu, dass der Angeklagte   [X.].          an diesen [X.] als Gehilfe beteiligt gewesen sei, stoßen indes auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Im Einzelnen:

[X.]) Im Rahmen der [X.]en gegen die vier benannten Ortschaften verwirklichten die [X.]-Milizionäre jeweils in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des [X.] gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.]).

[X.]) Bei den von der [X.] über Jahre hinweg in den [X.] geführten kriegerischen Auseinan[X.]etzungen mit wechselnden Gegnern handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt gemäß § 8 Abs. 1, 6 [X.]. Insbesondere auch die mit militärischen Waffen ausgetragenen Kämpfe während der Offensiven "[X.]" und "[X.]" fallen unter diesen Begriff.

Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten [X.]en zuzurechnen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen [X.] voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinan[X.]etzungen zu verstehen, bei denen [X.] innerhalb eines St[X.]ts gegen organisierte bewaffnete Gruppierungen oder solche Gruppierungen untereinander kämpfen, sofern diese eine gewisse Organisationsstruktur aufweisen und die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 [X.], [X.], 699, 700). Die Erfordernisse der Organisationsstruktur der beteiligten Gruppierungen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinan[X.]etzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, [X.]St 62, 272, 275). Aufgrund des Grades ihrer Organisationsstruktur war die [X.] taugliche [X.] eines bewaffneten Konflikts (s. hierzu [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]O; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 111; ferner MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 8 [X.] Rn. 23).

Da seit Beginn von "[X.]" die [X.] und [X.] [X.] nicht gegeneinander, sondern mit militärischen Mitteln gemeinsam gegen die [X.]-Miliz als Teil der [X.] fochten, ist der bewaffnete Konflikt jedenfalls im [X.] als nichtinternational im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] zu beurteilen (noch offengelassen in [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 166). Die [X.] [X.] kämpften zwar auf dem St[X.]tsgebiet der [X.], intervenierten aber auf Seiten deren Regierung (s. zu dieser Konstellation MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 101). Dadurch, dass die [X.] in der Vergangenheit als nichtst[X.]tliche Akteurin transnational agiert hatte, wurde die Auseinan[X.]etzung nicht zu einem internationalen Konflikt (s. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 8 [X.] Rn. 32 [X.]).

(2) Die [X.]-Milizionäre töteten bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften jeweils eine Vielzahl [X.]r Zivilisten. Die Opfer waren - bei jedem Angriff zumindest ganz überwiegend - nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.], weil sie in dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befanden. Allein der letztgenannte Umstand bedarf der Erörterung:

(a) Die getöteten Zivilisten befanden sich in der Gewalt der [X.].

([X.]) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Sich-in-der-Gewalt-Befindens gilt:

Durch die in § 8 Abs. 6 [X.] normierten Legaldefinitionen der nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person hat der Gesetzgeber ausdrücklich das Ziel verfolgt, eine Trennung zwischen Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 [X.]) und solchen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 [X.]) vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 14/8524, [X.] ["Zu § 8 Abs. 6 Nr. 1" [X.]]; [X.]/[X.], Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130). An[X.] als nach internationalem Kriegsvölkerrecht (s. Art. 3 [X.] bis IV sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. [X.]) sind sogenannte Distanzangriffe gegen die Zivilbevölkerung nach [X.] Recht grundsätzlich nicht als Kriegsverbrechen gegen Personen zu ahnden. Sie unterfallen - allenfalls - dem Straftatbestand des § 11 Abs. 1 [X.], sollten die Voraussetzungen einer der dort (insbesondere in Nr. 1) geregelten Tathandlungsvarianten vorliegen (vgl. MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 92, 129; [X.]/[X.] [X.]O; kritisch zum Wortlaut des § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] Gropengießer/[X.] in Eser/[X.] [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: [X.], 2003, S. 162 f.).

Mit der Einfügung des Zusatzes "und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden" hat der Gesetzgeber die für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt geltende Regelung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] im Verhältnis zum internationalen Kriegsvölkerrecht damit bewusst eingeschränkt; dabei hat er sich an der den internationalen bewaffneten Konflikt betreffenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 des [X.] vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BG[X.]. [X.], [X.]; fortan: [X.]V) orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/8524, [X.] [von § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] erfasster Personenkreis "spiegelbildlich zu" § 8 Abs. 6 Nr. 1 [X.], der für den internationalen bewaffneten Konflikt tatbestandsbegrenzend unter anderem auf Art. 4 Abs. 1 [X.]V verweist]; ferner [X.]/[X.], Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften 2002, 124, 130; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 91 f.).

Für Art. 4 Abs. 1 [X.]V ist anerkannt, dass das Erfordernis, fremder Gewalt unterworfen zu sein, in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es genügt, wenn sich das Opfer in einem von der gegnerischen [X.] kontrollierten Gebiet aufhält (vgl. MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 84, 92 ["Machtbereich"]; [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1182, jeweils mwN). Dieses Verständnis ist auch für § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] maßgebend.

([X.]) In diesem Sinne befanden sich die in den vier benannten Ortschaften getöteten Zivilisten - jeweils zumindest allergrößtenteils - in der Gewalt der [X.]-Milizionäre:

- Nach den auf tragfähiger Beweisgrundlage getroffenen Feststellungen setzten die Kämpfer bei den Vergeltungsangriffen auf [X.], [X.] und [X.] nicht nur Schusswaffen ein, um die Siedlungen zu erstürmen und die [X.]DC-Soldaten zu bekämpfen. Vielmehr gingen die Milizionäre, nachdem sie die Soldaten bereits getötet oder vertrieben und somit die Kontrolle über die jeweilige Siedlung gewonnen hatten, massiv gegen die lokale Bevölkerung vor. Mit dem Verlust der Kontrolle durch die Soldaten übten die [X.]-Kämpfer faktisch die Gewalt über die verbliebenen Zivilisten aus. Dass der weit überwiegende Teil der Opfer erst in diesem Stadium der [X.]en den Tod fand, lässt sich den Urteilsgründen hinreichend sicher entnehmen.

- Für [X.] ist zwar in den Feststellungen kein entsprechender Tathergang beschrieben. Er ergibt sich aber aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So haben die Mitarbeiterin von [X.]        sowie die Experten der [X.].    und [X.]als Zeugen bekundet, ihre Untersuchungen hätten Folgendes ergeben: Die in [X.] aufhältige kleine Einheit der [X.]DC sei nicht in der Lage gewesen, die Bevölkerung des Dorfs zu verteidigen. Die [X.]-Rebellen seien zuletzt von [X.] gegangen und hätten Feuer gelegt; sie hätten die Menschen aus ihren Häusern gezogen und die meisten ihrer (mindestens vier) Opfer mit Macheten getötet (vgl. [X.] ff.). Von dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat sich das [X.] - nach "kritischer" und "zurückhaltender" Würdigung ([X.], 158) - überzeugt. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal auch die festgestellten [X.] hiermit in Einklang stehen.

(b) Die [X.] war im Verhältnis zu den getöteten Zivilisten eine gegnerische Partei.

([X.]) Hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der gegnerischen Partei ist von Folgendem auszugehen:

Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 [X.]V, an die sich § 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.] - wie dargelegt (s. soeben (a) ([X.])) - anlehnt, ist geschützt, wer sich im Machtbereich einer an der Auseinan[X.]etzung beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befindet, deren Angehöriger er nicht ist. Die Regelung, die auch inhaltlich auf den internationalen Konflikt zugeschnitten ist, knüpft im Grundsatz an die St[X.]tsangehörigkeit der Person an, die fremder Gewalt unterworfen ist; das wird beson[X.] deutlich an der [X.] Fassung der Norm ("... in the hands of a Party ... or ... Power of which they are not nationals"). Da dieses formale Abgrenzungskriterium den Realitäten moderner mit militärischen Mitteln ausgetragener Auseinan[X.]etzungen nicht mehr gerecht wird, haben es der [X.] und - ihm folgend - der [X.] an die neuen Gegebenheiten angepasst. Nach der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte kommt es darauf an, ob die Opfer bei materieller Betrachtung der jeweiligen Gegenseite zuzurechnen sind (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 [X.], [X.]St 46, 292, 300 f.; s. auch die Nachw. bei BT-Drucks. 14/8524, [X.]; [X.], [X.], 71 f.; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 85).

Für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, an dem häufig nichtst[X.]tliche Akteure [X.]elben Nationalität beteiligt sind, erweist sich die St[X.]tsangehörigkeit ohnehin zumeist nicht als sachgerechtes Kriterium, mit dem der Umfang eines Schutzes nach dem humanitären Völkerrecht sinnvoll festgelegt werden könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 26). Um zu bestimmen, wer als Gegner der [X.] im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt anzusehen ist, bietet es sich vielmehr an, darauf abzustellen, was die Auseinan[X.]etzung prägt. Handelt es sich etwa um einen interethnischen Konflikt, so wird es auf die ethnische Zugehörigkeit ankommen; im Fall einer religiös motivierten Auseinan[X.]etzung wird die konfessionelle und weltanschauliche Überzeugung von Bedeutung sein (vgl. [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1186 f. m. Nachw. aus der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte zu Art. 4 Abs. 1 [X.]V). Bei einer komplexen [X.]slage unter Beteiligung einer Vielzahl st[X.]tlicher und nichtst[X.]tlicher Akteure mit unterschiedlichsten Interessen - wie etwa im Fall des syrischen [X.]s - kann bereits diejenige Person einem Gegner zuzurechnen sein, die den Absichten der [X.] entgegenstehende Ziele verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, [X.]O).

([X.]) Unter Berücksichtigung dessen ist die [X.] im Verhältnis zu den getöteten [X.] Zivilisten als gegnerische Partei zu beurteilen; denn sie agierte mit [X.]ick auf ihr Ziel, die Macht in [X.] zu übernehmen oder zumindest daran teilzuhaben, wie eine fremde Besatzungsmacht. Die gegenständlichen militärischen Auseinan[X.]etzungen hatten ihre Wurzel darin, dass [X.] massenhaft in das St[X.]tsgebiet der damaligen [X.] emigriert waren, sich dort - letztlich als [X.] - politisch und militärisch reorganisiert und weite Teile der [X.] unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Die [X.]-Milizionäre lebten von der Ausbeutung der Zivilbevölkerung, indem sie von dieser planmäßig Schutzsteuern, Zwangsabgaben sowie [X.] erhoben und bei ihr - als [X.] bezeichnete - systematische Plünderungen vornahmen. Während der Offensive "[X.]" hatten die Teile der lokalen Bevölkerung, die von den [X.]en der [X.] betroffen waren, die [X.] Armee sowie verbündete Gruppierungen in ihre Siedlungen aufgenommen und sich unter deren Schutz gestellt.

(3) Keiner näheren Erörterung bedarf, dass die an den [X.] Zivilisten verübten Tötungsdelikte, die der von der [X.] entwickelten Strategie der [X.] entsprachen, in einem funktionalen Zusammenhang mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt standen (s. hierzu [X.], Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, [X.]R [X.] § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 8 [X.] Rn. 119 ff.).

(4) [X.] wurde nicht durch im Einzelfall völkerrechtlich zulässige Kriegshandlungen verursacht. Hierfür kommt es nicht auf das - vom [X.] erörterte (s. [X.] ff.) - Verbot unterschiedsloser Angriffe gegen militärische und zivile Ziele gemäß Art. 51 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BG[X.]. [X.], S. 1551; fortan: [X.]) an, das an das sog. [X.] des Art. 43 Abs. 2 [X.] anknüpft:

Für den jeweiligen [X.]raum nach der - sukzessiven - Vertreibung der [X.]DC-Soldaten, in dem der weit überwiegende Teil der Opfer getötet wurde, ist schon rein tatsächlich auszuschließen, dass aufgrund militärischer Erfordernisse (weitere) schwere Gewalttaten geboten gewesen wären. Selbst für diesen Fall wäre aus Rechtsgründen nicht ersichtlich, dass sich die [X.] als nichtst[X.]tliche Gruppierung auf einen Kombattantenstatus berufen könnte, dessentwegen ihre Kämpfer für Kriegshandlungen nicht zur Verantwortung zu ziehen wären (s. [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1101). Das [X.] steht grundsätzlich nur Kämpfern in internationalen bewaffneten Konflikten zu. In diese bezieht Art. 1 Abs. 4 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen allein solche nichtinternationalen bewaffneten Konflikte ein, in denen - an[X.] als hier - Völker gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung oder rassistische Regime in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, [X.]R [X.] § 129b Rechtswidrigkeit 1; ferner [X.], [X.] 2018, 23 ff.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 8 [X.] Rn. 38 mwN).

[X.]) Darüber hinaus verwirklichten die [X.]-Milizionäre bei den Angriffen auf die vier benannten Ortschaften - gleichfalls jeweils in einer Vielzahl von Fällen - den Straftatbestand des [X.] gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 [X.]).

Indem die Milizionäre in [X.], [X.], [X.] und [X.] zahlreiche Gebäude niederbrannten, zerstörten sie jeweils im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlagen, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten war (zu den Voraussetzungen s. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 9 [X.] Rn. 9 ff.). In [X.] plünderten außerdem zwei Kämpfer dadurch, dass sie aus dem Haus eines Ehep[X.]rs Bargeld und alles sonstige Stehlenswerte entwendeten, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 167; vom 11. Januar 2018 - [X.], juris Rn. 32; MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 6 ff.; ferner MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 125a Rn. 28; S/[X.], [X.], 30. Aufl., § 125a Rn. 13, jeweils mwN). Hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts sowie der Auslegung der Begriffe "gegnerische Partei" und "Gewalt der eigenen Partei" kann - sinngemäß - auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (s. [X.] 3. b) [X.]) (2) (a) ([X.]) sowie (b) ([X.])). Der funktionale Zusammenhang zu dem Konflikt sowie die Völkerrechtswidrigkeit dieser jenseits militärischer Erfordernisse vorgenommenen Tathandlungen verstehen sich demgegenüber von selbst.

[X.]) Liegen damit grundsätzlich teilnahmefähige [X.] vor, so wird die Annahme, der Angeklagte   [X.].           habe zu den Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte vorsätzlich Hilfe geleistet (§ 2 [X.], § 27 Abs. 1 [X.]), durch die Urteilsfeststellungen indes nicht belegt. Das gilt sowohl für die Versorgung der [X.]-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für [X.] als auch für die auf Dementierung oder Bagatellisierung gerichtete [X.] und die die [X.]-Milizionäre motivierenden schriftlichen Botschaften.

[X.]) Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt:

Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 [X.] ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des [X.] durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt des Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Form kausal wird, ist nicht notwendig (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252, 257). Objektiv gefördert oder erleichtert werden kann die Haupttat auch in der Form psychischer Beihilfe, wenn der Haupttäter ausdrücklich oder auch nur konkludent in seinem Willen zur Tatbegehung - sei es bereits in seinem [X.] - bestärkt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252, 258). Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter die [X.] zumindest als Billigung seines Tuns versteht und ihr Relevanz für seinen Willen zur (weiteren) Tatausführung beimisst (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74); überdies muss sich der [X.]de dessen bewusst sein (s. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 [X.], [X.], 136, 137). Für eine psychische Unterstützung bedarf es daher genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der [X.] und zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen ihm und dem Haupttäter (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 [X.], [X.], 316 f.; ferner [X.], Beschlüsse vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, [X.]R [X.] § 27 Abs. 1 [X.] 33; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40).

An den Vorsatz des Gehilfen sind geringere Anforderungen als an denjenigen des [X.] zu stellen. Wer lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der [X.]de muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 [X.], [X.], 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 [X.], [X.], 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).

(2) Es ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte   [X.].          die in [X.], [X.], [X.] und [X.] begangenen Kriegsverbrechen in dem [X.]raum, für den das [X.] ein vorsätzliches Verhalten bejaht hat, objektiv förderte oder erleichterte.

(a) Dass die Versorgung der [X.]-Führung mit Telefoneinheiten und Zubehör für [X.] die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, ist nicht belegt. Die [X.] zur Förderungswirkung leiden daran, dass kein konkreter Bezug der einzelnen Tätigkeiten des Angeklagten   [X.].        zu den [X.] und zu dessen hierauf bezogenem Vorsatz hergestellt wird.

Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte    [X.].         habe die Kommunikation unter den [X.]-Führungskräften sichergestellt, indem er ihnen Mittel für die [X.] verschafft habe, auf die die Führungskräfte im Rahmen militärischer Auseinan[X.]etzungen angewiesen gewesen seien ([X.]). Es hat 18 einzelne Versorgungsakte des Angeklagten festgestellt, welche sich auf den [X.]raum von Dezember 2007 bis August 2009 erstreckten (s. [X.] ff.). Die ersten zehn dieser Zuwendungen nahm er vor Beginn der Offensive "[X.]" am 2. März 2009 vor, als er - nicht ausschließbar - noch keinen Vorsatz in Bezug auf die Kriegsverbrechen hatte. Die letzten vier Zuwendungen fallen in die Monate Juli und August 2009, als die [X.] - bei drei der Zuwendungen sicher und bei einer von ihnen möglicherweise - bereits beendet waren. Das [X.] hat daher weitgehend auf Versorgungsakte abgestellt, die aus Rechtsgründen für eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe nicht bedeutsam sein können.

Wie sich die verbleibenden vier Zuwendungen in den Monaten März bis Mai 2009 auf die abgeurteilten Kriegsverbrechen konkret auswirkten, hat das [X.] nicht festgestellt. Eine Förderung oder Erleichterung der Kriegsverbrechen gerade durch diese Versorgungsakte versteht sich auch nicht von selbst. Beides setzt zwar nicht voraus, dass die Mittel für die [X.], die der Angeklagte   [X.].         der [X.] in den Monaten März bis Mai 2009 verschaffte, bei Anordnung oder Durchführung der einzelnen [X.]en eingesetzt wurden. Erforderlich wäre jedoch zumindest, dass diese Mittel hierfür konkret zur Verfügung standen (s. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - 3 [X.], [X.], 384, 388). Dass der Angeklagte sie zwei [X.]-Führungskräften - dem [X.]-Kommandanten [X.] sowie dem [X.].        - für militärische Zwecke verschaffte und die [X.]-Führung allgemein zur Vorbereitung und Durchführung von [X.]operationen auf die Versorgung mit Telefoneinheiten für [X.] angewiesen war (s. [X.] f.), begründet nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den konkreten Kriegsverbrechen.

(b) Dass der Angeklagte   [X.].         mit seiner [X.] und seinen schriftlichen Botschaften die Kriegsverbrechen objektiv gefördert oder erleichtert hätte, geht aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht hervor. Von den im Urteil festgestellten, dem Angeklagten zugerechneten 14 Einzelakten, mit denen seine "Propagand[X.]rbeit ... exemplarisch" dargestellt ist (UA [X.]66), fallen lediglich sechs unzweifelhaft in den [X.]raum zwischen dem Beginn von "[X.]" (Vorsatz) und dem Angriff auf [X.] ([X.]), von den drei Botschaften immerhin zwei (s. UA [X.]61 ff., 467 ff.). Im Übrigen ist für die - hier allein in Betracht kommende - psychische Beihilfe zu differenzieren zwischen einer Stärkung des [X.]es der die Kriegsverbrechen ausführenden [X.]-Milizionäre und der die tatursächlichen [X.]en anordnenden [X.]-Führung:

([X.]) Zu einer psychisch vermittelten Wirkung der [X.] und der Botschaften auf die [X.]-Milizionäre ist festgestellt, diese Handlungen des Angeklagten    [X.].       hätten dazu beigetragen, die hohe Motivation der Kämpfer aufrechtzuerhalten ([X.] f.). Darüber hinaus hätten die kämpfenden Einheiten als Folge der [X.] "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen", welche die [X.] zu verantworten habe, "entweder abstreiten oder dem Gegner anlasten werde und ... deshalb keine konkreten Konsequenzen zu befürchten" seien. Bei den Kämpfern sei "der Eindruck" entstanden, "wenn ihr Präsident in der [X.] zu hören sei, dann könne man nicht weltweit gegen die [X.] sein" (UA S. 127).

Indes ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass - entsprechend den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen - die Milizionäre durch die Beiträge des Angeklagten   [X.].         in ihrem Willen bestärkt wurden, in den vier benannten Ortschaften die konkreten Kriegsverbrechen zu begehen, indem sie unabhängig von Gefechten mit den [X.]DC-Einheiten Zivilisten töteten, Häuser niederbrannten und plünderten. Der - durch Zeugenaussagen bestätigten (s. UA [X.]63 f.) - Aufrechterhaltung einer hohen Motivation fehlt ein Bezug zum konkreten [X.]. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführte generelle Steigerung von "Moral" und "Kampfkraft" der Milizionäre ([X.]) genügt ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, durch die [X.] sei bei diesen "der Eindruck" hervorgerufen worden, die [X.] habe nicht nur Gegner. Für eine den die Kriegsverbrechen verübenden Kämpfern hierdurch vermittelte, den jeweiligen Willen zur Tatbegehung beeinflussende Überzeugung, "keine konkreten Konsequenzen" wegen dieser von [X.]-Führungskräften angeordneten Taten befürchten zu müssen, fehlt jeder Beleg.

Vielmehr ist zu besorgen, dass das [X.] hinsichtlich einer Förderungswirkung lediglich eine pauschale Betrachtung bezogen auf die Gesamtheit der dem [X.]-Kommando unterstellten Milizionäre und der von einem Teil dieser Kämpfer begangenen zahlreichen Taten vorgenommen hat. Hierfür spricht auch, dass im Rahmen der in den Urteilsgründen dargelegten rechtlichen Würdigung die Förderungswirkung mit einer allgemeinen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung begründet wird: Der "Tatbeitrag" des Angeklagten   [X.].         habe "sich ... in den [X.] nieder(geschlagen)", weil "durch die zugesagte Propagand[X.]rbeit die Wahrscheinlichkeit erhöht" worden sei, "dass der Entschluss der [X.]-Verantwortlichen zur Begehung von Kriegsverbrechen durchgehalten" werde; "umgekehrt" sei "die ... Abstandnahme von den Kriegsverbrechen weniger wahrscheinlich" geworden ([X.]). Eine psychisch vermittelte konkrete Förderungs- oder Erleichterungswirkung wird dadurch nicht belegt.

([X.]) Dem Urteil lässt sich eine psychisch vermittelte Wirkung der [X.] auf die [X.]-Führungskräfte nicht entnehmen.

In den Feststellungen fehlen Angaben hierzu. Allerdings ist im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, neben den kämpfenden Einheiten habe auch das [X.]-Kommando "gewusst", dass "die politische Führung ... Kriegsverbrechen ... abstreiten oder dem Gegner anlasten werde" (UA [X.]64). Auch wird in der rechtlichen Würdigung das Verhalten des Angeklagten    [X.].          dahin gewertet, dass er während "[X.]" und "[X.]" den [X.]-Führungskräften durch die von ihm konkludent zugesagte und tatsächlich betriebene [X.] geholfen habe, die Kriegsverbrechen "vor der Weltöffentlichkeit zu verbergen", was sich in den Taten niedergeschlagen habe ([X.] f.).

Nach den [X.] käme zwar eine Förderungswirkung bezogen auf die [X.]-Führungskräfte in Betracht, mit denen der Angeklagte - an[X.] als mit den Kämpfern - in regem Austausch stand. Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den [X.] der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (s. auch [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252, 260 f.). Ausreichend wären insbesondere ein - auf der Grundlage der Feststellungen jedenfalls nicht fernliegendes (s. [X.], 466) - Wissen der [X.]-Führungskräfte darum, dass der Angeklagte absprachegemäß bzw. stillschweigend einvernehmlich damit befasst gewesen wäre, den durch die Begehung schwerster Kriegsverbrechen hervorgerufenen Schaden für die politische Reputation der [X.] und deren strategische Ziele zu begrenzen, sowie die hierdurch hervorgerufene Festigung des Willens, weitere sogenannte [X.] von den Milizionären durchführen zu lassen.

Jedoch lässt sich den Urteilsgründen, auch ihrem Gesamtzusammenhang nach, nicht entnehmen, inwieweit sich das [X.] von solchen Formen einer psychischen Hilfeleistung - bezogen auf die Bestärkung des [X.]es zu Kriegsverbrechen der die [X.] anordnenden [X.]-Führungskräfte durch die [X.] des Angeklagten   [X.].         im tatrelevanten [X.]raum - überzeugt hat. An Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten eine solche den Willen zur Begehung von Kriegsverbrechen bestärkende Wirkung seines Verhaltens auf die Führungskräfte bewusst war, mangelt es ebenfalls.

(3) Auch die [X.] zum auf die [X.] bezogenen [X.] des Angeklagten   [X.].           weisen Rechtsfehler auf.

Die diesbezüglichen Feststellungen sind auch im Zusammenhang mit den weiteren Erörterungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung unklar und nicht frei von Wi[X.]prüchen. Zudem lassen die Ausführungen besorgen, dass das [X.] bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.] gegen Personen ausgegangen ist. Im Ganzen betrachtet, sind in den Urteilsgründen zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite potentiell relevante Beweisergebnisse (insbesondere gesicherte Telekommunikationsinhalte) dokumentiert; es ist jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht, welche Schlüsse der erkennende Strafsenat daraus gezogen hat. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstellungen der Angeklagte   [X.].          von den Taten hatte, die die [X.]-Milizionäre bei den Angriffen auf [X.], [X.], [X.] und [X.] begingen.

(a) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Personen bleibt letztlich offen, ob das [X.] die Überzeugung hat gewinnen können, der Angeklagte   [X.].         habe es auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Kämpfer jeweils - wie tatsächlich geschehen - in den vier Ortschaften aufhältige Zivilisten gezielt töteten, nachdem sie die Siedlungen mit der Vertreibung der Einheiten der [X.] Armee sukzessive unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Ebenso könnte das [X.] lediglich angenommen haben, der Angeklagte habe allein damit gerechnet, dass die Milizionäre die Siedlungen in der Dunkelheit erstürmten und dabei mit automatischen Schusswaffen auf Menschen und Gebäude schießen, ohne in der Lage zu sein, zwischen verteidigungsfähigen Soldaten und wehrlosen Zivilisten zu unterscheiden. In der ersten Alternative bezöge sich der [X.] - den obigen Ausführungen zufolge (s. [X.] 3. b) [X.]) (2) (a)) - auf sämtliche Tatbestandsmerkmale eines [X.] gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.], wohingegen in der zweiten Alternative das zentrale Merkmal des Sich-in-der-Gewalt-Befindens der Opfer (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 [X.]) nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen wäre.

([X.]) Für eine Überzeugungsbildung des [X.]s im Sinne der ersten Alternative - Vorsatz auch bezüglich gezielter Tötungen unabhängig von der Bekämpfung der Soldaten - spricht, dass in den Urteilsfeststellungen nach der Schilderung der [X.]en gegen die Siedlungen pauschal festgestellt ist, dem Angeklagten   [X.].        sei ebenso wie dem Angeklagten [X.] die "Art und Weise des Vorgehens gegen die [X.] Zivilbevölkerung ... spätestens nach dem [X.] [X.] bekannt" gewesen, was sie "zumindest" gebilligt hätten ([X.]). Ähnliche allgemeine Darlegungen, die sich zumeist auf den gesamten [X.]raum der Offensiven "[X.]" und "[X.]" erstrecken (und konsequenterweise auch für die gegen [X.] gerichtete erste Bestrafungsoperation gelten müssten), finden sich für den Angeklagten   [X.].         in den Ausführungen zur Beweiswürdigung. So habe der Angeklagte "nach dem Beginn ... (von) '[X.]' Ende Januar 2009 ... Kriegsverbrechen ... für notwendig ... (gehalten) und daher zumindest billigend in Kauf" genommen (UA [X.]53; s. auch UA [X.]83, 494).

([X.]) Für eine Überzeugungsbildung des [X.]s im Sinne der zweiten Alternative - Vorsatz nur bezüglich Tötungen bei der beabsichtigten Bekämpfung der Soldaten - bestehen indes ebenfalls gewichtige Anhaltspunkte:

In den unter der Überschrift "Kenntnis des Angeklagten von den terroristischen Aktivitäten der [X.]" ([X.]) getroffenen Feststellungen ist dargelegt, dem Angeklagten   [X.].         sei spätestens mit dem Beginn von "[X.]" - folglich noch nicht zur [X.] des Angriffs auf [X.] - bekannt gewesen, dass sich die durch "[X.]" eingetretene dramatische militärische Lage der [X.] voraussichtlich nicht bessern und diese daher diverse Angriffe auf Stellungen des militärischen Gegners vornehmen würde (s. [X.]), obgleich er über solche [X.]en, wenn überhaupt, erst im Nachhinein informiert worden sei (s. UA [X.]45). Weiterhin habe er Kenntnis gehabt, dass sich die feindlichen Stellungen in bewohnten zivilen Ortschaften befänden und die Angriffe bei Dunkelheit vorgenommen würden. Ihm sei "somit bewusst" gewesen, dass es "zu zahlreichen Tötungen unbeteiligter Zivilisten ... kommen würde", was er billigend in Kauf genommen habe ([X.] f.). Die Ausführungen lassen erkennen, dass das [X.] den Vorsatz des Angeklagten aus der Art und Weise der Durchführung von militärisch veranlassten [X.]en der [X.] hergeleitet hat. Sie deuten darauf hin ("somit"), dass er nach Ansicht des erkennenden Strafsenats in der Vorstellung handelte, die Angriffe zielten auf den militärischen Gegner und Zivilisten würden hiervon deswegen betroffen sein, weil sie mit diesem zusammenlebten und [X.]en im Dunkeln weniger präzise durchgeführt würden.

Eine solche Deutung steht zudem im Einklang mit der in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten rechtlichen Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit des Vorgehens der [X.]-Milizionäre, die in erster Linie mit einem Verstoß gegen das "Unterscheidungsgebot" betreffend militärische und zivile Ziele (Art. 51 Abs. 4 [X.]) begründet wird (vgl. [X.] ff.). Trotz des Wissens um die Anwesenheit von Zivilisten hätten [X.]-Kämpfer "bei den meisten Angriffen ... nachts im Dunkeln mit automatischen Waffen auf menschliche Ziele und Gebäude" gefeuert; sie hätten sich "um eine Unterscheidung" zwischen Soldaten und Einwohnern "nicht gekümmert und keine effektiven Maßnahmen zum Schutz" der - überdies als Feinde betrachteten - Zivilisten getroffen (UA S. 559).

Schließlich wird in den einzelnen an den Angeklagten gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der [X.], die in der Beweiswürdigung zum Beleg für die Kenntnis von den Kriegsverbrechen gegen Personen wiedergegeben sind, der Tod der Zivilisten damit erklärt, dass diese mit gegnerischen Soldaten und Kämpfern zusammenlebten und die Angriffe nachts stattfänden (vgl. [X.] f.). Dem Urteil lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass der Angeklagte im Einzelnen über die Strategie der [X.] gerade auch gegen die lokale Bevölkerung informiert war (allgemein zu seiner Kenntnis von "Strafangriffen" auf den militärischen Gegner s. [X.], 471).

(b) Hinsichtlich des Vorsatzes in Bezug auf Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 Abs. 1 Variante 1, 2 [X.]), der in der rechtlichen Würdigung unerwähnt bleibt (s. [X.] f.), hat das [X.] festgestellt, dem Angeklagten   [X.].          sei aufgrund seines Wissens um in der Dunkelheit durchgeführte [X.]en gegen den in bewohnten Siedlungen befindlichen militärischen Gegner bewusst gewesen, dass es - neben der Tötung von zahlreichen Zivilisten - "zu ... Plünderungen und [X.]schatzungen kommen würde" ([X.]). Der Schluss von dem Umstand, dass dem Angeklagten Anlass sowie Art und Weise des militärischen Vorgehens bekannt waren, auf die Kenntnis oder die billigende Inkaufnahme von hierdurch nicht gebotenen Gewaltexzessen lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Zumindest der Vorsatz bezüglich des gezielten [X.] zahlloser Gebäude wird auch nicht anderweitig belegt.

II. Revision des Angeklagten M.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]   ergeben.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.]s vom 23. August 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Der Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.]hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

a) Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen [X.] in einer [X.] erweist sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis als zutreffend. Der Angeklagte beteiligte sich vorsätzlich als Rädelsführer an der [X.] [X.] (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.]), deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord oder Totschlag sowie Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte zu begehen.

[X.]) Die [X.] erfüllt den [X.]sbegriff des § 129a Abs. 1 [X.] in der zur Tatzeit geltenden Fassung (hierzu s. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 14 ff.) ebenso wie die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 [X.]. § 129a Abs. 1 [X.] in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1, 3 [X.]).

[X.]) Die [X.] stellte aufgrund ihrer Organisationsstruktur, der Anzahl und willensmäßigen Einbindung ihrer Mitglieder sowie der Dauerhaftigkeit der Verbindung eine [X.] im Ausland nach altem Recht dar (vgl. zu den Voraussetzungen [X.], Urteile vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 107 ff.; vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216, 221).

Die [X.] war im Verhältnis zur [X.] kein getrennter, souveräner [X.]; vielmehr war sie in diese hierarchisch eingebunden und unterstand den für die Gesamtorganisation zuständigen Gremien. Hiervon hat sich das [X.] beanstandungsfrei überzeugt (s. [X.] ff.). Die Beurteilung als [X.] wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die [X.] auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 [X.] anzusehen ist (s. hierzu im Einzelnen [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 173 f.; ferner [X.], [X.], 965, 968).

Der Beschwerdeführer hat eingewendet, bei der [X.] habe es sich um einen ihrerseits als [X.] zu qualifizierenden [X.] innerhalb der [X.] [X.] gehandelt. Die [X.] habe ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufgewiesen und einen eigenen, von der [X.] unabhängigen Gesamtwillen bilden können; nach den Feststellungen seien überdies die Kriegsverbrechen allein von Angehörigen der [X.] angeordnet und ausgeführt worden, ohne dass die Hauptorganisation in die Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen, um Zustimmung gebeten worden oder (im Einzelnen) informiert worden sei. Daher könnten die Kriegsverbrechen der [X.] nicht zugerechnet werden. Der Einwand, der sich augenscheinlich auf die zur Tatzeit geltende Fassung des § 129a Abs. 1 [X.] bezieht, verfängt nicht:

(a) Ob die [X.] ihrerseits als eine [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 [X.] aF zu beurteilen ist, kann letztlich dahinstehen, ist allerdings zweifelhaft.

Eine Teilorganisation einer [X.] unterfällt nur dann selbst dem alten [X.]sbegriff, wenn sie für sich genommen alle für eine [X.] notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. Hieraus folgt unter anderem, dass die Teilorganisation einen eigenen, von der Gesamtorganisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass diese lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine [X.] konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der Teilorganisation vollzieht. Aus diesem Grund wird das für die Annahme einer [X.] notwendige voluntative Element in Bezug auf eine Untergruppierung auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass deren Mitglieder mittel- oder langfristig ein gemeinsames politisch-ideologisches Ziel verfolgen, wenn es von der [X.] vorgegeben wird (vgl. - für die inländische Teilorganisation einer ausländischen [X.] - [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.], [X.]St 56, 28, 32 ff.; ferner [X.], Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.]St 57, 160, 162).

Gegen die Annahme, die [X.] sei selbst eine [X.] nach altem Recht, spricht, dass sich den Feststellungen zufolge die Willensbildung im politischen Bereich nicht innerhalb dieser Teilorganisation, sondern auf [X.] der Gesamtorganisation, namentlich im [X.], vollzog (s. etwa [X.] f.). Diese Willensbildung betraf auch das gemeinsame übergeordnete Interesse, an der Macht in [X.] teilzuhaben bzw. die Macht zu übernehmen (zur Bedeutung eines solchen Ziels für § 129 Abs. 1 [X.] aF s. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216, 228 ff.). Die [X.] betrachtete sich selbst als bewaffneten Arm der [X.], was auch die Revisionsbegründung nicht in Abrede stellt (zum Beispiel gemeinsame Begründungsschrift vom 10. Februar 2017, S. 311).

(b) Jedenfalls unterfällt die [X.] - ebenfalls - dem alten [X.]sbegriff. Selbst wenn die [X.] alle [X.]smerkmale im Sinne des § 129a Abs. 1 [X.] aF erfüllte, hinderte dies nicht, die [X.] ebenfalls als (Dach-)[X.] anzusehen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass sich die [X.]-Angehörigen dem Willensbildungsprozess im politischen Bereich unterwarfen, der auf [X.] der Gesamtorganisation stattfand (s. hierzu [X.], Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042, 3044; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 17). Da die [X.] in die [X.] integriert war, waren die Angehörigen der Teilorganisation zugleich Mitglieder der Gesamtorganisation (vgl. auch [X.], Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4 u. 5/01, [X.]St 46, 349, 354). Für die Zwecke und die Tätigkeit der [X.] im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] waren daher die von [X.]-Führungskräften befohlenen und/oder von [X.]-Kämpfern verübten Delikte unmittelbar bedeutsam, ohne dass es eines zusätzlichen Zurechnungsschritts bedarf.

(2) Da die seit dem 22. Juli 2017 gültige Fassung des § 129 Abs. 2 [X.]. § 129a Abs. 1 [X.] - mit Ausnahme des Erfordernisses des gemeinsamen übergeordneten Interesses, das hier vorliegt (s. oben [X.]) (a)) - geringere Anforderungen an die [X.] stellt als das alte Recht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, NJW 2018, 2970, 2973), unterfällt die [X.] erst recht dem neuen [X.]sbegriff.

[X.]) Die Zwecke und die Tätigkeit der [X.] waren darauf gerichtet, Kriegsverbrechen gegen Personen, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte sowie Mord und Totschlag zu begehen. Allerdings belegen die Feststellungen nur, dass sich der Vorsatz des Angeklagten [X.]auf die Straftatbestände der § 211 Abs. 2, § 212 Abs. 1 [X.], § 9 Abs. 1 [X.], nicht auch auf denjenigen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 [X.] bezog. Im Einzelnen:

[X.]) Für die Zielsetzungen im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] genügt es, wenn sich die Mitglieder der [X.] bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Katalogtaten kommen kann und sie dies auch wollen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, [X.], 503, 504); die Organisation muss nicht ausschließlich das Ziel der Begehung solcher Taten verfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 174; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129a Rn. 42).

Als Zielsetzungen hat das [X.] die - als [X.] bezeichneten - systematischen Plünderungen sowie die während der (Bestrafungs-)[X.]en gegen die fünf [X.] Siedlungen begangenen Straftaten bewertet (s. [X.]). Die "[X.]" sind als Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte gemäß § 9 Abs. 1 Variante 1 [X.] zu bewerten; denn die [X.]-Milizionäre plünderten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Sachen der gegnerischen Partei (zu den Voraussetzungen s. [X.] 3. b) [X.]) [X.]. [X.]) (2) (a) ([X.]) und (b) ([X.])). Dass die Kämpfer in [X.], [X.], [X.] und [X.] eine Vielzahl von Kriegsverbrechen gegen Personen sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Variante 1, 2 [X.] begingen, ist bereits im Einzelnen dargelegt worden (s. [X.] 3. b) [X.]) und [X.])). Gleiches gilt für den Angriff auf [X.]. Die Tötung der Zivilisten erfüllt dabei zugleich den Tatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 [X.]) oder des Totschlags (§ 212 Abs. 1 [X.]). Auf die Taten, auf deren Begehung die Zwecke oder die Tätigkeit der [X.] gerichtet sind, muss dabei [X.] Strafrecht nach den §§ 3 ff. [X.] oder weitergehenden Sonderregelungen - wie hier § 1 [X.] für die Kriegsverbrechen - nicht anwendbar sein (vgl. LK/Krauß, [X.], 12. Aufl., § 129 Rn. 66 f.; § 129b Rn. 16; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 47, § 129b Rn. 10 [X.]; S/[X.], [X.], 30. Aufl., § 129b Rn. 4); denn es geht nicht um die strafrechtliche Ahndung dieser Taten.

(2) Der Vorsatz des Angeklagten [X.]- wie auch des Angeklagten   [X.].          - umfasste jedenfalls allgemein die Möglichkeit von vorsätzlichen Tötungsdelikten an Zivilisten sowie von Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte durch diverse gezielte Plünderungsaktionen.

Der Angeklagte [X.]hat ausgesagt, er habe aus Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der [X.] sowie aus den Medien, beginnend bereits im [X.], Informationen über der [X.] angelastete Verbrechen erhalten, ihnen aber keinen Glauben geschenkt, weil er die Berichte für Propaganda und Falschmeldungen gehalten habe (vgl. [X.] ff.). Das [X.] hat sich mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung davon überzeugt, dass der Angeklagte [X.] tatsächlich annahm, es habe sich bei den Informationen nicht um schlicht wahrheitswidrige Behauptungen gehandelt (s. [X.], 521 ff.). Aus - in der Beweiswürdigung exemplarisch wiedergegebenen (s. etwa UA [X.]67 f., 524) - Berichten geht hervor, dass solche Informationen sowohl Tötungen von Zivilisten als auch Plünderungen betrafen. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit, ob der Angeklagte auch über das systematische Vorgehen der [X.] im Wege der sogenannten [X.] und deren Ausmaß informiert war.

Bezüglich der in den fünf [X.] Siedlungen begangenen zahlreichen Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 [X.] handelte der Angeklagte [X.]indes - nicht ausschließbar - ohne Vorsatz. Für ihn gelten die diesbezüglichen Darlegungen betreffend den Angeklagten   [X.].         (s. [X.] 3. b) [X.]) (3)) sinngemäß, dies umso mehr, als der Angeklagte [X.]nur in geringerem Umfang mit den in der [X.] lebenden [X.]-Mitgliedern in Kontakt stand und weniger Nachrichten aus den [X.] erhielt (vgl. [X.]). Freilich stellen diese Taten, soweit sie sich gegen das Leben von Zivilisten richteten, zugleich vorsätzliche Tötungsdelikte dar. Dass sich der Vorsatz des Angeklagten [X.]allgemein auf derartige Zielsetzungen erstreckte, hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sich der Angeklagte in seiner Einlassung auf fehlende Rechtskenntnis berufen hat (s. [X.]), ist dies unbeachtlich.

(3) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass auch insoweit, als [X.]-Milizionäre bei bewaffneten Auseinan[X.]etzungen den Zielsetzungen der [X.] entsprechend feindliche Soldaten und Kämpfer töteten, Tötungsdelikte im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] - ungeachtet im Einzelfall denkbarer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe - vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund sich die Milizionäre auf das sogenannte [X.] (s. [X.] 3. b) [X.]) (4)) berufen können sollten.

[X.]) Zutreffend hat das [X.] den Angeklagten [X.]als Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 [X.] angesehen.

Rädelsführer ist, wer in der [X.] dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in beson[X.] maßgebender Weise für sie betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die [X.] haben. Beson[X.] maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der [X.] im Ganzen oder in wesentlichen Teilen. Eine rein formale Stellung innerhalb eines [X.] reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die [X.] als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der [X.], -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der [X.], deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die [X.] wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.]St 57, 160, 161 f.; ferner [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - StB 25/14, [X.], 221, 222; vom 12. November 2015 - AK 36/15, [X.], 170, 171). Ist der Täter Rädelsführer, so sind alle mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen einheitlich zu beurteilen. Es kommt allein darauf an, dass er diese Stellung innehat, nicht hingegen, bei welchem konkreten Betätigungsakt er als Rädelsführer agiert (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 [X.], juris Rn. 18).

Gemessen daran gehörte der Angeklagte [X.]auf der Grundlage der Feststellungen zu den Rädelsführern der [X.]. Dies ergibt sich zwar nicht schon allein aus der von ihm bekleideten formalen Position des ersten Vizepräsidenten. Wie vom [X.] im Einzelnen festgestellt und belegt (s. [X.] ff., 509 ff.), hatte der Angeklagte vielmehr materiell eine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Gesamtorganisation inne und übte einen beträchtlichen Einfluss auf diese aus. Insbesondere war er aktives Mitglied des [X.] und des Exekutivkomitees. So wirkte er im [X.], dem faktisch obersten Entscheidungsgremium der [X.], in dem namentlich die grundsätzlichen politischen Entscheidungen getroffen wurden, ebenso an der Vorbereitung von Versammlungen mit wie an den Entscheidungen und Empfehlungen, über die auf der letzten mehrtägigen Versammlung im Januar 2009 verhandelt und beschlossen wurde, sowie deren Ausformulierung. Daneben beteiligte er sich vor allem auch an der Öffentlichkeits- und Propagand[X.]rbeit. Zwar waren der Angeklagte   [X.].           und der Exekutivsekretär [X.].         auf diesem Gebiet federführend tätig; gleichwohl hatten die diesbezüglichen Beiträge des Angeklagten [X.] erhebliches Gewicht. Ungeachtet dessen, dass er gerade im Laufe des Jahres 2009 auch zahlreiche mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vornahm, die nicht Ausfluss seiner Führungsrolle waren, war seine Stellung, insgesamt betrachtet, die einer Führungskraft.

An[X.] als die Revision geltend macht, ist die [X.] des Angeklagten [X.]nicht davon abhängig, dass dessen Betätigungen ein "eigenes Strafpotential" gehabt hätten, der von ihm ausgeübte wesentliche Einfluss auf die [X.] mithin die terroristischen Zielsetzungen selbst betroffen hätte. Nach den dargelegten rechtlichen Maßstäben genügt es, dass er - in enger Zusammenarbeit mit dem Angeklagten   [X.].        - die für die Organisation beson[X.] bedeutsamen politisch-ideologischen Ziele einschließlich ihrer Außendarstellung mitbeherrschte.

b) Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]auf.

III. Revisionen des [X.]s

1. Die vom [X.] gegen den Angeklagten   [X.].         geführte Revision deckt sowohl diesen begünstigende als auch ihn benachteiligende (§ 301 [X.]) Rechtsfehler auf.

a) Allerdings hat das [X.] auf der Grundlage der Feststellungen eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten   [X.].       an den von Angehörigen der [X.] verübten völkerstrafrechtlichen Delikten zu Recht verneint, sei es nach der Sonderregelung des § 4 [X.], sei es nach den - über § 2 [X.] anwendbaren - allgemeinen Regeln des [X.].

[X.]) Der Angeklagte   [X.].         ist hinsichtlich der [X.]en gegen die fünf Ortschaften in den [X.] nicht als militärischer Befehlshaber oder anderer Vorgesetzter gemäß § 4 [X.] für Verstöße gegen das [X.] verantwortlich.

[X.]) Eine strafrechtliche Haftung des militärischen Befehlshabers für völkerstrafrechtswidriges Verhalten der Untergebenen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 [X.] setzt tatsächliche Befehlsgewalt voraus, die überdies auf einer rechtlichen Grundlage beruht. Unter tatsächlicher Befehlsgewalt ist die faktisch ausü[X.]are Möglichkeit zu verstehen, den [X.] verbindliche Anweisungen zu erteilen und diese durchzusetzen (s. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 168). Es kennzeichnet die Befehlsgewalt, dass sie ihre Grundlage in einer der bewaffneten Einheit eigenen spezifisch militärischen Kommandostruktur hat (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 29). Demgegenüber regelt § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 [X.] die Verantwortlichkeit des De-facto-Anführers. Sie kann in der ausschließlich tatsächlichen - mithin nicht rechtlich abgesicherten - Befehlsgewalt begründet sein, etwa durch dem Vorgesetzten effektiv zur Verfügung stehende Machtmittel innerhalb einer im rechtlosen Raum agierenden [X.] (vgl. MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 18 f., 27 ff.). Für den De-facto-Anführer kommt darüber hinaus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 [X.] eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er zwar keine Befehlsgewalt, aber tatsächliche Führungsgewalt innehat; diese kann namentlich an persönliche Merkmale anknüpfen, die seine Stellung als maßgebliche Autorität begründen (vgl. MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 29).

Für die Verantwortlichkeit sowohl wegen Befehls- als auch wegen Führungsgewalt ist eine effektive Ausübung von Kontrolle durch den Vorgesetzten erforderlich (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Er muss - prinzipiell - die Möglichkeit haben, das Verhalten seiner Untergebenen faktisch zu bestimmen, insbesondere Straftaten wirksam zu unterbinden (s. BT-Drucks. 14/8524, [X.]). Allein ein Titel oder eine formale Position vermag eine Verantwortlichkeit nach § 4 [X.] nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 168 f.; [X.] in [X.] [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, [X.]7, 223 f.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 20, 27, 30; s. auch [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2012 - StB 9/12, [X.], 16, 17; [X.], [X.], 965, 967). In gleicher Weise verlangt der [X.] für die Parallelregelung des Art. 28 Buchst. [X.] eine "effective control", die die Fähigkeit einschließt, Straftaten zu verhindern und zu ahnden (s. die Nachweise bei [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 612).

(2) Hiernach kommt es für die Vorgesetztenverantwortlichkeit nach § 4 [X.] nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte   [X.].         als Präsident der [X.] nach Art. 24 des Regelwerks "Reglement der inneren Ordnung der Demokratischen Kräfte zur Befreiung [X.] - [X.]" den Oberbefehl über die [X.] innehatte. Ebenso wenig ist von maßgebender Bedeutung, welche Rechtsnatur derartige organisationsinterne Regeln haben, die von den Organen der [X.] für die [X.] erlassen wurden, und inwieweit sie für deren Mitglieder überhaupt verbindlich sein können. Denn die Vorschrift des § 4 [X.] setzt - wie dargelegt (s. oben [X.])) - die Ausübung effektiver Kontrolle voraus, gleichviel ob eine Verantwortlichkeit des Angeklagten   [X.].      als militärischer Befehlshaber oder als De-facto-Anführer mit tatsächlicher Befehls- oder mit tatsächlicher Führungsgewalt geprüft wird; erforderlich ist eine faktische Durchsetzungsmacht.

Von der Ausübung effektiver Kontrolle durch den Angeklagten   [X.].          hat sich das [X.] indes nicht überzeugen können, ohne dass dagegen revisionsrechtlich etwas zu erinnern wäre. Der Angeklagte hatte keine Möglichkeit, auf Entscheidungen des [X.]-Kommandos Einfluss zu nehmen (s. [X.], 123) oder den [X.]-Kommandeur [X.] "seines Amtes zu entheben" (UA [X.]46, 567). In der Praxis erteilte er an die Milizionäre keine Befehle oder Anweisungen und sah sich hierzu auch, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, nicht in der Lage (vgl. UA [X.]41 ff.). Belegt ist dies etwa mit einer vom erkennenden Strafsenat für glaubhaft befundenen Zeugenaussage des ehemaligen Vizekommandanten des Bataillon Police Militaire Nz.      , der Angeklagte sei "Zivilist", habe "beim [X.] keine Rolle" gespielt und "keine Befehle geben" können; wenn er dies dennoch getan hätte, wären solche Direktiven aller Voraussicht nach nicht befolgt worden (UA [X.]43 f.). Der Angeklagte war daher faktisch außerstande, verbindliche Anweisungen strategischen Inhalts oder solche für konkrete Kampfmethoden oder -handlungen zu erteilen, zumal er über geplante militärische [X.]en nicht im Voraus informiert wurde (s. UA [X.]45, 566).

Soweit der [X.] - unter Berufung auf Schrifttum zum [X.] Recht (Vest in [X.]/[X.], Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des [X.], 2014, Art. 264k Rn. 4) - vorgebracht hat, es sei ausreichend, dass der Angeklagte   [X.].        die Möglichkeit gehabt habe, sich über Verstöße gegen das [X.] Bericht erstatten zu lassen und sie disziplinarisch zu ahnden, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob diese Kriterien im Einzelfall für § 4 [X.] genügen könnten. Deren Erfüllung ist jedenfalls hier nicht belegt. Vielmehr lässt es insbesondere der Inhalt der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und anderen [X.]- bzw. [X.]-Verantwortlichen als fernliegend erscheinen, dass dem Angeklagten die vom [X.] behauptete Kompetenz tatsächlich zur Verfügung gestanden hätte.

(3) Nach alledem kann dahinstehen, ob § 4 [X.] eine - vom [X.] ebenfalls für erforderlich gehaltene - hypothetische Vermeidungskausalität dergestalt voraussetzt, dass die gebotenen und zumutbaren (einer realiter bestehenden Kompetenz gemäßen) Verhinderungsbemühungen mit Sicherheit Erfolg gehabt hätten. Die [X.] für das ehemalige [X.] und für [X.] sowie der [X.] verlangen einen solchen Ursachenzusammenhang grundsätzlich nicht (vgl. [X.], [X.] im völkerrechtlichen Straftatsystem, 2008, [X.] ff.; [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 632, 639, jeweils mwN; s. auch [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 168 f., wo dies ebenfalls nicht gefordert wird, vielmehr dahingestellt bleibt, ob es, sollte § 4 [X.] anwendbar sein, zur Vermeidung der Strafbarkeit ausreichend ist, wenn der Vorgesetzte alle ihm möglichen, erforderlichen und angemessenen Verhinderungsbemühungen unternimmt, ohne dass die Straftat hierdurch abgewendet wurde). [X.] wäre die hypothetische Vermeidungskausalität für § 4 [X.] verzichtbar, weil die Vorgesetztenverantwortlichkeit als verselbständigte Beihilfe durch Unterlassen mit der Rechtsfolge täterschaftlicher Bestrafung qualifiziert werden kann (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 18 f.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 13) und die Beihilfe keine Kausalität, sondern lediglich eine Förderungs- oder Erleichterungswirkung voraussetzt (für einen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non im Wege der teleologischen Reduktion des § 4 [X.] s. [X.], [X.], 695, 707; [X.]. in [X.] [Hrsg.], 10 Jahre Arbeitskreis Völkerstrafrecht, 2015, [X.]7, 226 ff.; [X.], [X.], 373, 376 ["in Betracht zu ziehen"]; [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 643; ferner MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 53).

[X.]) Der Angeklagte   [X.].         war an den in den fünf [X.] Siedlungen begangenen Verstößen gegen das [X.] ebenso wenig nach allgemeinen Regeln täterschaftlich beteiligt, weder als mittelbarer Täter durch Unterlassen noch als Mittäter.

[X.]) Das [X.] hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt, den Angeklagten   [X.].            (in Anlehnung an [X.], Urteil vom 6. November 2002 - 5 [X.], [X.]St 48, 77 [Politbüro]; s. zur Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen [X.]/Hartwig-Asteroth/[X.], [X.], 447, 451 ff.) deshalb als mittelbaren Unterlassungstäter kraft organisatorischen Machtapparats (§ 2 [X.], § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 [X.]) zu beurteilen, weil er als Vorsitzender Mitglied des faktisch obersten Entscheidungsgremiums der [X.], des [X.], war, das gegen die Taten nicht einschritt. Dieses Gremium hätte den jeweiligen tatbestandlichen Erfolg nicht abwenden können. Der erkennende Strafsenat hat beanstandungsfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nach Januar 2009 infolge der [X.]swirren im [X.] nicht mehr die Möglichkeit hatte, erfolgreich auf eine Versammlung des [X.] hinzuwirken, und es für zweifelhaft gehalten, dass die [X.]-Führung eine Entscheidung umgesetzt hätte, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder von Kriegsverbrechen abzusehen (s. UA S. 568 ff.).

(2) Entgegen der Ansicht des [X.]s sind dem Angeklagten   [X.].         die völkerstrafrechtlichen Verbrechen nicht als Mittäter (§ 2 [X.], § 25 Abs. 2 [X.]) zuzurechnen.

(a) Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 [X.] handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. [X.] Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 [X.], juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 [X.], juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem [X.]ickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. [X.], Beschluss vom 19. April 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).

(b) Ungeachtet der Frage eines - gegebenenfalls im Wege einer konkludenten Übereinkunft gefassten - gemeinsamen Tatplans tragen die Feststellungen nicht die Annahme von Mittäterschaft. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Angeklagte   [X.].          weder Tatherrschaft noch den Willen dazu hatte. Die tatbestandlichen Ausführungshandlungen selbst hatte er nicht in der Hand. Er nahm keinen Einfluss auf die militärischen Entscheidungen der [X.]-Führung. Weder war er an der Entwicklung der Strategie der [X.] noch an der Anordnung einzelner [X.]en beteiligt. Soweit er hierüber überhaupt informiert wurde, geschah dies erst im Nachhinein. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen, an ihn gerichteten Nachrichten seiner "Gewährs- und Vertrauensleute" aus den Reihen der [X.] zu den verfahrensgegenständlichen Angriffen auf die Siedlungen (s. [X.] f.) beschönigten gerade das Geschehen.

Soweit der [X.] in eigener Würdigung der Beweisergebnisse einen relevanten Einfluss des Angeklagten   [X.].           auf die jeweilige Tatausführung selbst damit begründet hat (s. [X.] vom 9. Februar 2017, S. 21 f.), dass die [X.]-Milizionäre dessen Durchhalteappelle "als eindeutige Aufforderung" hätten verstehen müssen, "ihr Treiben fortzusetzen", weil er trotz Aufforderung durch Dritte nicht zur Schonung von Zivilisten gemahnt habe, ist dies revisionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen steht diese Würdigung nicht ohne weiteres in Einklang mit anderen Beweisergebnissen (s. UA [X.]46 ff.), etwa der Zeugenaussage des ehemaligen Leiters des Informationsbüros des [X.]-Kommandos Se.    , der Angeklagte habe in der [X.] zum Schutz [X.]r Zivilisten aufgerufen, wohingegen nach den Anweisungen des [X.]-Kommandeurs [X.] jeder Kongolese als "Feind" der [X.] zu betrachten gewesen sei (UA [X.]50 f.).

b) Das Urteil hält dagegen sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] in den [X.] verübte Verbrechen gegen die Menschlichkeit verneint hat. Überdies sind die Darlegungen zum [X.] mit den Angeklagten   [X.].          begünstigenden wie benachteiligenden [X.] behaftet. Im Einzelnen:

[X.]) Entgegen der vom [X.] vorgenommenen rechtlichen Bewertung belegen die Feststellungen die Strafbarkeit der [X.]-Führungskräfte und -kämpfer wegen - in [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] begangener - Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

[X.]) Die [X.]en gegen die fünf Siedlungen waren Bestandteile eines vorsätzlich durchgeführten systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung gemäß § 7 Abs. 1 [X.]. Ob der Angriff daneben auch im Sinne dieser Regelung ausgedehnt war, braucht der [X.] nicht zu entscheiden; denn es genügt, dass eines der beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist (vgl. Gropengießer/[X.] in Eser/[X.] [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: [X.], 2003, [X.]; [X.], NJW 2002, 3068, 3069).

(a) Die von [X.]-Führungskräften angeordneten und den [X.]-Kämpfern ausgeführten Taten richteten sich gegen die Zivilbevölkerung als Ganze.

Bei einer Zivilbevölkerung handelt es sich um eine größere Gruppe von Menschen, die über gemeinsame Unterscheidungsmerkmale verfügen, aufgrund derer sie angegriffen werden. Es ist nicht notwendig, dass das Vorgehen auf die gesamte in einem bestimmten geografischen Gebiet ansässige Bevölkerung zielt. Ausreichend ist bereits, dass eine erhebliche Anzahl von Einzelpersonen angegriffen wird. Ein Angriff auf einige wenige, zufällig ausgewählte Menschen ist dagegen nicht tatbestandsmäßig (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 21 mwN). Hier richteten sich die [X.] gegen eine Vielzahl von Einwohnern eines Gebiets von 60 Quadratkilometern. Die Zivilisten wurden zu Opfern gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zur ortsansässigen Bevölkerung.

Soweit das [X.] (offenbar mit [X.]ick auf MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 16 [X.]) ein für § 7 Abs. 1 [X.] "taugliches Tatobjekt" verneint hat, weil es sich nicht die Überzeugung habe verschaffen können, dass in den fünf Ortschaften "der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe" überwogen habe ([X.] f.), hat es seiner rechtlichen Beurteilung nicht den jeweils maßgeblichen Tatzeitpunkt zugrunde gelegt. Zur [X.] der [X.] waren die Bewohner, wenngleich sie in der Vergangenheit gegnerische Soldaten und Kämpfer in ihre Siedlungen aufgenommen hatten, kein Teil einer organisierten, Gewalt anwendenden Macht (s. hierzu MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 18 f.; [X.]/[X.], Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 926 ff.). Wie dargelegt (s. [X.] 3. b) [X.]) (2) (a) ([X.])), wurde in [X.], [X.], [X.] und [X.] die weit überwiegende Anzahl der Tötungsdelikte an Zivilisten - ohne militärische Notwendigkeit - erst verübt, als die Ortschaften nicht mehr unter der Kontrolle der [X.] Soldaten standen. Spätestens ab diesem [X.]punkt war die ortsansässige Zivilbevölkerung das primäre Ziel des gewaltsamen Vorgehens (s. [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 925), sodass der zivile Charakter der angegriffenen Personengruppe überwog. Das gilt ebenso für [X.]. Zu dieser [X.] ist festgestellt, dass die Milizionäre Dorfbewohner in Häuser einsperrten und diese in [X.] setzten, wodurch ihre Opfer bei lebendigem Leib verbrannten. Selbst im Fall der Anwesenheit von [X.]DC-Soldaten - hierzu konnten keine Feststellungen getroffen werden - hätten sich derartige, nicht einmalige Handlungen nicht gegen diese gerichtet.

(b) Desgleichen lag ein systematischer Angriff vor. Ein gegen die Bevölkerung gerichteter Angriff ist ein Gesamtvorgang, in den sich die mehrfache Verwirklichung der Einzeltatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 [X.] einfügt und hinter dem ein St[X.]t oder eine Organisation, mithin ein Kollektiv, steht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 164 f.; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 23). Als systematisch ist der Angriff zu beurteilen, wenn die Gewaltanwendung organisiert ist und planmäßig im Sinne eines konsequenten Handelns ausgeführt wird (vgl. [X.] [X.]O, [X.]; MüKo[X.]/[X.] [X.]O, Rn. 27).

Mit dem [X.] ist aus der generalstabsmäßigen Planung, der Einbindung und Benachrichtigung des [X.]-Kommandos, der Betrachtung der Zivilisten als "Feinde" sowie dem Ausmaß der Tötungen, [X.]stiftungen und Plünderungen der Schluss zu ziehen, es habe sich hierbei "um geplante, organisierte und geleitete [X.] im Rahmen einer Gesamttat" gehandelt ([X.]). Den an den [X.] verübten gezielten Tötungsdelikten lag die vom [X.]-Kommando entwickelte Strategie der sogenannten [X.] zugrunde. Mit solchen [X.]en verfolgte die [X.] unter anderem das Ziel, die Zivilbevölkerung, welche die feindlichen Truppen - auch nur vermeintlich - unterstützte, zu bestrafen und davon abzuschrecken, der [X.] Armee und mit dieser verbündeten Gruppierungen Hilfe zu leisten. Die Teile der Bevölkerung, die, nachdem die [X.]DC-Soldaten in den Siedlungen Stellungen eingenommen hatten, in diesen blieben oder sich dort niederließen, galten nach dem Verständnis der [X.] als "Feinde". Davon, dass die Kämpfer bei den [X.]en Ortsbewohner töteten, ging die [X.]-Führung aus. Für [X.], [X.], [X.] und [X.] hat das [X.] ausdrücklich festgestellt, dass die Einzeldelikte im Rahmen von [X.] ausgeführt wurden. Für [X.] ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass diese Strategie den von den Kämpfern ausgeführten einzelnen Taten zugrunde lag. Das geht auch aus dem letzten [X.] hervor. Derartige Schreiben waren Bestandteil der Strategie (s. UA [X.]0).

(c) Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Angriffs im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] - in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 Buchst. [X.], der nach dem Willen des Gesetzgebers als Leitlinie für die Auslegung der Vorschrift dienen soll (vgl. BT-Drucks. 14/8524, [X.]; Gropengießer/[X.] in Eser/[X.] [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Band 1: [X.], 2003, [X.]) - zusätzlich ein "Politikelement" enthält, wonach ein Angriff voraussetzt, dass er in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines St[X.]ts oder einer Organisation vorgenommen wird, die einen solchen Angriff zum Ziel hat (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, [X.]St 55, 157, 165; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 7 [X.] Rn. 30 ff.; zum "Politikelement" s. [X.], Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 186 f.); denn diese - auch vom [X.] bejahten (s. [X.]) - Voraussetzungen liegen hier mit [X.]ick auf die Strategie der [X.] vor.

(2) Im Rahmen dieses systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verursachten die Angehörigen der [X.] durch ihr Verhalten vorsätzlich den Tod der in den fünf Siedlungen noch [X.] Einwohner (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

[X.]) Soweit die [X.] zum auf die [X.] bezogenen [X.] des Angeklagten   [X.].          Rechtsfehler aufweisen (s. [X.] 3. b) [X.]) (3)), haben sich diese nicht nur zu seinen Lasten (vgl. § 301 [X.]), sondern auch zu seinen Gunsten ausgewirkt.

Da sich dem Urteil nicht entnehmen lässt, welche Vorstellungen der Angeklagte   [X.].       von den Taten hatte, welche die [X.]-Milizionäre während der [X.]en gegen die [X.] Siedlungen begingen, lässt sich auch nicht entscheiden, inwieweit sich sein Vorsatz auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei zutreffender Auslegung und Anwendung dieses Straftatbestands (s. oben [X.])) erstreckte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der erkennende Strafsenat habe sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte   [X.].          Kenntnis von einer Politik des militärischen Flügels gehabt hätte, systematisch und planmäßig mittels Tötungsdelikten gegen diejenige [X.] Zivilbevölkerung vorzugehen, die mit dem militärischen Gegner der [X.] kooperiert oder ihn in den Ortschaften aufgenommen habe (s. [X.], 566). Mit einem solchen partiellen Unwissen lässt sich jedoch schon nicht vereinbaren, dass dem Angeklagten die Art und Weise des Vorgehens der [X.] gegen die Zivilbevölkerung in den Siedlungen bekannt gewesen sein soll (s. zu den nicht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen [X.] 3. b) [X.]) (3) (a)); denn dieses Vorgehen war dadurch gekennzeichnet, dass die Kämpfer jeweils gezielt die Zivilbevölkerung angriffen und dabei wiederholt zahlreiche schutzlose Menschen töteten.

Darüber hinaus hat das [X.] rechtsfehlerhaft die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe hinsichtlich der in [X.] verübten Kriegsverbrechen gegen Personen sowie gegen Eigentum und sonstige Rechte abgelehnt. Auch diesbezüglich sind die Vorstellungen des Angeklagten, wie sich bereits aus den Darlegungen zu dessen Revision ergibt (s. insbesondere [X.] 3. b) [X.]) (3) (a) ([X.])), nicht klar und wi[X.]pruchsfrei dargetan.

2. Die vom [X.] gegen den Angeklagten [X.]geführte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist unbegründet. Insbesondere ist dem [X.] nicht darin zu folgen, dass sich die gegen jenen verhängte Freiheitsstrafe nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Der teilgeständige und unbestrafte Angeklagte hatte im Vergleich zum Angeklagten   [X.].       eine weniger gewichtige Führungsrolle innerhalb der [X.] inne und hat sich - nach den hinreichend belegten Feststellungen (s. [X.]) - während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der [X.] losgesagt.

C.

I. Infolgedessen ist das Urteil, soweit es den Angeklagten   [X.].       betrifft, auf dessen Revision und diejenige des [X.]s aufzuheben. Die im [X.] unter 1. bezeichneten Feststellungen werden von den aufgezeigten [X.] nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 [X.]).

II. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass, sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Strafsenat den Angeklagten   [X.].         der [X.] in einer [X.] sowie der Beihilfe zu Straftaten nach dem [X.] für schuldig befinden, für die Bewertung der Konkurrenzen Folgendes zu gelten hätte:

Zur [X.] in einer [X.] stünde die Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder zu Kriegsverbrechen in Tateinheit (§ 2 [X.], § 52 [X.]), soweit sich der Angeklagte   [X.].         mit der vorsätzlichen Hilfeleistung für die jeweiligen Straftaten nach dem [X.] (etwa [X.]) zugleich für die [X.] betätigt hätte. Hierzu träten weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b [X.] verstoßen (etwa Vorbereitung und Leitung von Versammlungen des [X.] sowie Verhandlungen auf [X.]), als weitere materiell selbständige Tat (§ 2 [X.], § 53 [X.]) hinzu (s. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, [X.]R [X.] § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43).

Gericke     

        

Spaniol     

        

Tiemann

        

Berg      

        

Leplow      

        

Meta

3 StR 236/17

20.12.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Stuttgart, 28. September 2015, Az: 5 - 3 StE 6/10, Urteil

§ 4 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 1 VStGB, § 8 Abs 1 Nr 1 VStGB, § 8 Abs 6 Nr 2 VStGB, § 9 Abs 1 Alt 1 VStGB, § 9 Abs 1 Alt 2 VStGB, § 27 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. 3 StR 236/17 (REWIS RS 2018, 103)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1818 REWIS RS 2018, 103

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 3/10 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch: Strafrechtliche Verantwortlichkeit als militärischer …


AK 3/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 306/23 (Bundesgerichtshof)

Besonders schweres Kriegesverbrechen: Begriff des Angriffs; Tateinheit mit den Tatbeständen des Mordes und der gefährlichen …


AK 13 und 14/13, AK 13/13, AK 14/13 (Bundesgerichtshof)

Strafbare Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung durch einen Außenstehenden


3 StR 230/22 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.