Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 335/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4439

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 335/06 vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbe-schluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die aus-führliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begrün-det. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zu-rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der [X.] die in der Beschwerdebegründung erhobene [X.] nicht ge-prüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der [X.] auch 1 - 3 -

die [X.] des [X.] geprüft, jedoch für nicht durchgreifend er-achtet.
[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IV ZR 335/06

16.04.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 335/06 (REWIS RS 2008, 4439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4439

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