Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 335/06 vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]sbe-schluss vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2006 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 zurückgewiesen und diese Entscheidung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit Blick auf die aus-führliche Beschwerdeerwiderung der Beklagten nicht zusätzlich begrün-det. Soweit der Kläger mit seiner hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet, bereits aus der abgekürzten Begründung der Zu-rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ergebe sich, dass der [X.] die in der Beschwerdebegründung erhobene [X.] nicht ge-prüft habe, ist dieser Schluss nicht zulässig. Vielmehr hat der [X.] auch 1 - 3 -
die [X.] des [X.] geprüft, jedoch für nicht durchgreifend er-achtet.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 4 O 30/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. IV ZR 335/06 (REWIS RS 2008, 4439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4439
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.