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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 146/07vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 24. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-schluss vom 2. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe: Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinrei-chend dargelegt. Das Vorbringen, mit dem er eine Verletzung des [X.] Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft; es kann folglich nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch dasselbe Gericht sein. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. 1 - 3 -
dazu [X.], Beschluss vom 20. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 923 [X.]. 6). Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2006 - 12 O 372/03 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
24.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 146/07 (REWIS RS 2008, 1801)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1801
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