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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 142/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] am 20. September 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den [X.]sbe-schluss vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und der Kläger - was die Beklagte bezweifelt - einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 1 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-gen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 2 - 3 -
10. Mai 2005 - [X.] - [X.], 475). Das Vorbringen des Klä-gers im Rügeverfahren erschöpft sich in einer allgemeinen Bezugnahme auf die Begründung der [X.] in seiner Nichtzulassungsbe-schwerde. Der [X.] hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang überprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittel-bar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine [X.] - 4 -
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestim-mung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln ([X.]sbeschluss vom 16. November 2005 - [X.]).
Terno
[X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 O 1264/99 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2005 - 8 U 1565/01 -
Meta
20.09.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 142/05 (REWIS RS 2006, 1798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1798
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