Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 11 W (pat) 38/17

11. Senat | REWIS RS 2021, 1785

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Gegenstand

Patentbeschwerdesache - Einspruchsbeschwerdeverfahren – "Abgasanlage" – Zur Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Tenor des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes im Einspruchsverfahren durch das Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerdeverfahren – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 19. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Tenor des Beschlusses in der mit Gründen versehenen Fassung wie folgt berichtigt wird:

„Das Patent wird im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 13, der Beschreibung unter Streichung des letzten Satzes von Absatz [0001] und des vollständigen Absatzes [0026] gemäß Streitpatent, sowie den Figuren 1 bis 7 in der erteilten Fassung beschränkt aufrechterhalten.“

Gründe

I.

1

Auf die Anmeldung 10 2011 077 155.7 vom 7. Juni 2011 beim [X.] ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

2

„Abgasanlage“

3

erteilt und am 30. April 2014 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die [X.] des [X.]s hat das Patent durch Beschluss vom 27. September 2017 beschränkt im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 13 aufrechterhalten. Der nebengeordnete Anspruch 14, betreffend eine [X.] für eine Abgasanlage, ist von der Patentinhaberin nicht weiterverfolgt worden.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

6

Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,

7

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 27. September 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

8

[X.] hat sinngemäß beantragt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften

[X.] [X.] 2009/012885 [X.],

[X.] EP 1 748 162 [X.],

E3 [X.] 2008/034981 [X.],

[X.] [X.] 06 265 C1,

[X.] [X.] 2010 002 245 [X.],

[X.] [X.] 2008 056 392 [X.],

[X.] 2006-329019 A,

[X.] [X.] 02223624 A (Patent Abstracts of Japan) und

[X.] [X.] 2008 028 627 [X.]

gestützt.

Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,

- mit einem eine [X.] (3) führenden gebogenen [X.] (2), der einen [X.] (4) und einen [X.] (5) aufweist,

- mit einem Injektor (7) zum Einbringen eines flüssigen [X.] (8) in die [X.] (3), der über ein [X.]rohr (10) so an den [X.] (2) angeschlossen ist, dass der Injektor (7) das Reduktionsmittel (8) durch das [X.]rohr (10) hindurch in einen zwischen [X.] (4) und [X.] (5) liegenden [X.] (13) des [X.]s (2) in Richtung zum [X.] (5) in die [X.] (3) einbringen kann,

- mit einer [X.] (14), die im [X.] (2) stromauf des [X.]s (13) angeordnet ist, die sich mit ihrer Längsrichtung (21) in Richtung [X.] (5) geneigt zu einer Strömungsrichtung erstreckt, welche die [X.] (3) im [X.] (4) aufweist, und die seitlich von der [X.] (3) umströmbar ist.

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 13 und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patent erweist sich in der beschränkten Fassung als rechtsbeständig.

1. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, insbesondere eines Kraftfahrzeugs.

Zur Reduzierung von Stickoxydemissionen von Brennkraftmaschinen sei es bekannt, in einer Abgasanlage der Brennkraftmaschine einen SCR-Katalysator anzuordnen, in dem eine selektive katalytische Reduktion durchführbar sei. Durch Zumessen eines geeigneten [X.] stromauf des [X.] könnten die Stickoxyde zu Stickstoff und Kohlendioxid reduziert werden. Ein geeignetes Reduktionsmittel sei dabei eine wässrige Harnstofflösung. Durch [X.] und Hydrolyse könne der Harnstoff zu Ammoniak transformiert werden, der am SCR-Katalysator eine effektive Umsetzung der Stickoxyde in Stickstoff und Kohlendioxyd ermögliche.

Aus der [X.] 2008 056 392 [X.] ([X.]), der [X.] 2010 002 245 [X.] ([X.]), der [X.] 2006-329019 A ([X.]) und der [X.] 02223624 A ([X.]) seien Abgasanlagen bekannt, bei denen mithilfe eines [X.] ein Reduktionsmittel in den Abgasstrom eingebracht werden könne. Dabei würden verschiedene Maßnahmen gezeigt, mit denen eine Überhitzung des [X.] vermieden bzw. eine homogene Verteilung des [X.] im Abgasstrom erreicht werden solle.

Problematisch sei beim Einbringen der wässrigen Harnstofflösung der Umstand, dass im heißen Abgas der Wasseranteil des eingespritzten Gemischs rascher verdampfe als der Harnstoffanteil, sodass es vorkommen könne, dass sich aufkonzentrierter Harnstoff an vergleichsweise kalten Wänden der Abgasanlage ansammle und dort kristallisiere. Bei der Kristallisierung könnten Nebenprodukte, wie z. B. Biuret und Melamin, entstehen, die sich nicht mehr oder nicht mehr so einfach abbauen ließen. Derartige Rückstände führten zu einer Verunreinigung der Abgasanlage und könnten deren Funktion beeinträchtigen. Ferner reduzierten diese Ablagerungen die Effektivität der Abgasreinigung, da ein Teil des Harnstoffs nicht zur Bildung von Ammoniak zur Verfügung stehe.

2. Es stelle sich daher die Aufgabe, für eine Abgasanlage der eingangs genannten Art eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere dadurch auszeichne, dass die Gefahr einer Auskristallisation des Harnstoffs reduziert sei.

3. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Abgasanlagen verfügt. Als solcher besitzt er umfangreiche Kenntnisse bzgl. der Gestaltung und Dimensionierung der Komponenten von Abgasanlagen.

4. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Patent den nachfolgend in Merkmalen gegliederten Anspruch 1 vor

1 Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine, insbesondere eines Kraftfahrzeugs,

1.1 - mit einem eine [X.] (3) führenden [X.] (2), der einen [X.] (4) und einen [X.] (5) aufweist,

1.1.1 der [X.] ist gebogen,

1.2 - mit einem Injektor (7) zum Einbringen eines flüssigen [X.] (8) in die [X.] (3),

1.2.1 der Injektor (7) ist über ein [X.]rohr (10) so an den [X.] (2) angeschlossen, dass der Injektor (7) das Reduktionsmittel (8) durch das [X.]rohr (10) hindurch in einen zwischen [X.] (4) und [X.] (5) liegenden [X.] (13) des [X.]s (2) in Richtung zum [X.] (5) in die [X.] (3) einbringen kann,

1.3 - mit einer [X.] (14), die im [X.] (2) stromauf des [X.]s (13) angeordnet ist,

1.3.1 die [X.] (14) erstreckt sich mit ihrer Längsrichtung (21) in Richtung [X.] (5) geneigt zu einer Strömungsrichtung, welche die [X.] (3) im [X.] (4) aufweist,

1.3.2 die [X.] (14) ist seitlich von der [X.] (3) umströmbar.

5. Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

Nach Merkmal 1.3 umfasst die anspruchsgemäße Abgasanlage eine [X.]. Diese Bezeichnung umfasst somit bereits einen Hinweis für den vorgesehenen Verwendungszweck dieser Platte, der Ausbildung einer Rückströmung. Sie ist dazu so ausgebildet, vgl. Absatz [0008], dass sie den durchströmbaren Querschnitt des [X.]s stromauf des [X.]s durchquert, eine Vorderseite und eine Rückseite aufweist und seitlich umströmbar ist (Merkmal 1.3.2). Die [X.] besitzt somit eine flächige Form und weist, da es sich um eine einzige, seitlich umströmbare [X.] handelt, zwei Seitenränder auf. Die flächige Form muss dabei nicht zwangsläufig eben ausgebildet sein, sie kann auch gewölbt verlaufen, vgl. Absatz [0015]. Diese Auslegung der gegenständlichen Ausgestaltung der [X.] wird gestützt durch die [X.]uren 1 bis 7 des [X.].

B.

1. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Abgasanlage für eine Brennkraftmaschine gemäß Patentanspruch 1 des [X.] ist patentfähig.

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 [X.]).

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt sämtliche Merkmale dieses Anspruchs. So ist in keiner der Druckschriften [X.] bis [X.] eine [X.] gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.3.2 offenbart.

Die Druckschrift [X.] zeigt und beschreibt in der [X.]ur 2 und [X.], die drei letzten Absätze, eine Abgasanlage für eine Brennraftmaschine mit einem eine [X.] führenden [X.], der einen [X.] und einen [X.] aufweist ([X.] 20), in den hinein Harnstoff über eine [X.] (Aufnahme 26 für eine Düse) eingebracht wird. Der [X.] weist einen [X.] (Pfeil 1) und einen [X.] ([X.] 3) auf und ist um 90° gebogen (Merkmale 1 bis 1.1.1). Weiter ist ein Injektor (Düse) vorgesehen, der über ein [X.]rohr (Aufnahme 26) so an den [X.] angeschlossen ist, dass der Injektor flüssiges Reduktionsmittel durch das [X.]rohr hindurch in einen zwischen [X.] und [X.] liegenden [X.] des [X.]s in Richtung zum [X.] in die [X.] einbringen kann (Merkmale 1.2 und 1.2.1). In den [X.] ist ein [X.] 20 eingesetzt, das so ausgebildet ist, dass ein Teil des Abgases durch die entlang des [X.] angeordnete Perforationen 22 in das Zentrum des [X.] führt und dort mit dem Reduktionsmittel vermischt wird. Durch das radial über den Umfang des [X.] einströmende Abgas bildet sich im inneren des [X.] ein Doppelwirbel 1‘ aus, vgl. [X.]. 4. Der übrige Teil des Abgases strömt durch die am kegelmantelförmigen Teil der Aufweitung 23 angeordneten Perforationen 24 und bildet eine Mantelströmung aus, die das Gemisch aus Abgas und Reduktionsmittel wirksam vor einer Wandberührung schützt, vgl. [X.], erster Absatz.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden kann das in der [X.] offenbarte [X.] 20 nicht mit einer anspruchsgemäßen [X.] gleichgesetzt werden. Denn wie oben zur Auslegung ausgeführt, weist eine [X.] eine flächige Gestalt auf, die gewölbt oder gekrümmt sein kann. Das in der [X.] offenbarte zylinderförmige [X.] ist jedoch zwangsläufig über seinen Umfang gekrümmt und in sich geschlossen, und es stellt somit keine seitlich umströmbare [X.] gemäß Merkmal 1.3.2 dar.

Das gemäß den Druckschriften [X.] bis [X.] in einen Abgastrakt eingebrachte Reduktionsmittel wird direkt auf im [X.] angeordnete Platten gesprüht. An keiner Stelle in den [X.]uren oder der Beschreibung dieser Druckschriften ist eine Injektion des [X.] stromab einer Platte offenbart, vgl. die [X.]; [X.]ur 1,

E3; [X.]ur 1 und [X.]; [X.]ur 2.

Die Druckschriften [X.] bis [X.] offenbaren bereits keine Platten, die in einem [X.] einer Abgasanlage angeordnet sind. Daher zeigen auch sie keine [X.] gemäß Merkmal 1.3.

Das in der Druckschrift [X.] offenbarte Mischelement ist, vgl. dort die [X.]. 16, stromab des [X.] angeordnet. Ob das Mischelement per se auch eine [X.] darstellt, wie von der Einsprechenden behauptet, kann dahingestellt bleiben, denn zumindest die Anordnung stromauf des [X.]s gemäß Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 ist der Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen.

b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 [X.]).

Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der Senat die Druckschrift [X.].

Diese Druckschrift geht von der gleichen Problemstellung wie das Streitpatent aus. Um eine kurze [X.] bei einer vollständigen Verdampfung zu erreichen sowie eine Abscheidung von Zusatzstoffen an der Rohrinnenwand der [X.] zu vermeiden, sieht die Druckschrift [X.] vor, im [X.] an eine Düse, die Zusatzstoffe in das Abgas einer Brennkraftmaschine eindüst, ein perforiertes [X.] einzusetzen; vgl. die nachfolgend eingefügte [X.]. 1 und 2 der Druckschrift [X.]:

Abbildung Abbildung

Durch die Düse (nicht dargestellt) an der Düsenaufnahme 26 wird Zusatzstoff in das [X.] 20 eingedüst und vermischt sich über die Perforationen 22 des [X.]es mit dem umfänglich eintretenden Abgas, was zu einer Konzentrierung der [X.] im Zentrum des [X.] führt. Der durch die Perforationen 24 strömende Teil der Abgase bildet in der nachfolgenden [X.] eine Mantelströmung aus, die das Gemisch aus Abgas und Zusatzstoff wirksam vor einer Wandberührung schützt, vgl. die [X.], letzter Absatz mit [X.], erster Absatz.

Durch die gewählte radiale Strömungsführung der Abgase durch die Perforationen des [X.] und die beschriebene Mantelströmung wird somit eine Benetzung der Innenwand des Abgases führenden Rohres vermieden. Die technische Lehre der Druckschrift [X.] beschreibt eine in sich geschlossene Lösung der gestellten Aufgabe. Warum der Fachmann hiervon abweichen und ein anderes Prinzip für die Strömungsführung bzw. Vermischung vorsehen sollte, erschließt sich nicht.

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. Wie zur Neuheit ausgeführt, ist aus dem Stand der Technik keine technische Lehre bekannt, eine [X.] stromauf eines [X.]s des [X.] in eine Abgasanlage anzuordnen. Wenn dort Mischelemente in Form von Platten offenbart sind, so sind diese immer derart angeordnet, dass das Reduktionsmittel zum überwiegenden Teil direkt auf diese auftrifft. Eine Veranlassung oder einen Hinweis hiervon abzuweichen, kann aus keiner der Druckschriften entnommen werden.

2. Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 betreffen zweckmäßige Weiterbildungen einer Abgasanlage gemäß Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand.

C.

Der Tenor in der mit Gründen versehenen Fassung des angefochtenen Beschlusses war vom erkennenden Senat in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 1 [X.] zu berichtigen.

Gemäß der Niederschrift über die von der Patenterteilung am 27. September 2017 durchgeführte Anhörung lautete der hier maßgebliche Tenor der Entscheidung, die im [X.] an die Anhörung verkündet worden war, dass das Patent mit den Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird, die sich auf die erteilte Fassung des Patents beziehen. Im Gegensatz hierzu steht der Tenor in der mit Gründen versehenen Fassung des angefochtenen Beschlusses, mit dem fälschlicherweise zum Ausdruck gebracht wird, das Patent wäre mit anderen, in der Anhörung überreichten, Unterlagen beschränkt aufrechterhalten worden. Die dort genannten Unterlagen führen möglicherweise zu demselben Ergebnis. Jedoch ist der Tenor, der nach Anhörung verkündet wurde, maßgeblich und muss sich in der mit Gründen versehenen Beschlussfassung zwingend wiederfinden. Damit handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 95 Abs. 1 [X.], die - auch um Missverständnissen vorzubeugen - zu korrigieren war. Liegt ein Berichtigungstatbestand vor, so kann auch das [X.] als Rechtsmittelinstanz die Berichtigung vornehmen (vgl. [X.], 1628, 1630; [X.], 184, 191; [X.], Beschluss vom 29. April 2019 – [X.] –, vgl. unter juris

Meta

11 W (pat) 38/17

19.10.2021

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 95 Abs 1 PatG, § 5 PatG, § 3 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.10.2021, Az. 11 W (pat) 38/17 (REWIS RS 2021, 1785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1785

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