Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.02.2013, Az. 11 W (pat) 314/11

11. Senat | REWIS RS 2013, 8326

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Hochwirksame Umwandlung von Stickoxiden in einer Abgasnachbehandlungsvorrichtung bei niedriger Temperatur" – zur Berücksichtigung einer Diplomarbeit als Stand der Technik


Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 33 665

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Hubert

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent [X.] 102 33 665 mit den Patentansprüchen 1 bis 13 vom 7. Februar 2013, der am 22. Dezember 2006 eingereichten Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Auf die am 24. Juli 2002 beim [X.] eingereichte und am 27. Februar 2003 veröffentlichte Patentanmeldung, für die die Priorität der [X.] Voranmeldung (Aktenzeichen [X.] 09/682,242) vom 9. August 2001 in Anspruch genommen wird, ist die Erteilung des Patents 102 33 665 mit der Bezeichnung „Hochwirksame Umwandlung von Stickoxiden in einer Abgasnachbehandlungsvorrichtung bei niedriger Temperatur“ am 10. November 2005 veröffentlicht worden.

2

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

3

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, und dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

4

Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

5

[X.] EP 0 554 766 [X.]

6

[X.] EP 0 879 343 B1

7

[X.] [X.], M.: Diplomarbeit „Erprobung und Optimierung eines Steuergerätes zur Ammoniakeindüsung bei der Stickoxidreduktion eines Nutzfahrzeug-Dieselmotors“ vom 25. November 1992, eingereicht an der [X.] im Sommersemester 1993

8

[X.] WO 98/45581 [X.]

9

[X.] [X.] 49 400 [X.]

[X.] [X.] 29 163 C1

[X.] WO 96/04980 [X.]

[X.] [X.] 43 15 278 [X.]

sowie die Druckschriften

D1 [X.] und [X.] in Busse, [X.], 6. Auflage, S. 913;

D2 B[X.], Beschluss vom 12.12.2000 – 34 W (pat) 30/00

D3 T 0674/96, Entscheidung vom 29. April 1999

D4 T 1138/02, Entscheidung vom 30. Juni 2004

D5 T 0181/02, Entscheidung vom 13. Oktober 2003

D6 Römpp, online Fassung, Kapitel Katalyse, [X.], [X.]-00605, Datenbestand März 2002

D7 Wikipedia, Heterogene Katalyse; Stand vom 27. August 2012

D8 [X.] et al., [X.]. (2008), 121 :111-117

[X.] Wikipedia, [X.], Stand vom 31. August 2012

und die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte

1 [X.] 41 17 143 [X.].

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

 das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 13 vom 7. Februar 2013, der am 22. Dezember 2006 eingereichten Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

[X.] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, so dass sie dem Streitpatent daher schon aus diesem Grunde nicht als Stand der Technik entgegenstehe. Die Patentinhaberin macht sinngemäß geltend, dass die Verfahren bzw. Gegenstände der nunmehr geltenden nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 8, 10 und 12 patentfähig seien.

Der Anspruch 1 vom 7. Februar 2013 lautet:

„Verfahren zur Zufuhr von Reduktionsmittel zu einem Katalysator, der mit einem mit einem mageren Luft/Kraftstoffverhältnis arbeitenden Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung gekoppelt ist, mit folgenden Schritten:

Ermitteln einer im Katalysator gespeicherten [X.]; und Zufuhr von Reduktionsmittel zum Katalysator, während die ermittelte Menge kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist, wobei das Verfahren einen weiteren Schritt aufweist, der den das Reduktionsmittel zuführenden Schritt unterbricht, wenn die im Katalysator gespeicherte [X.] größer als eine vorbestimmte zweite Menge ist, wobei als Reduktionsmittel eine wässrige Lösung verwendet wird, welche Ammoniak enthält,

gekennzeichnet durch die Schritte:

x-Konzentration in dem Abgasstrom eine vorbestimmte Konzentration unterschreitet,

Zuführen von Reduktionsmittel, wenn eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 6 vom 7. Februar 2013 lautet:

x, wobei der Katalysator Abgas von einer Brennkammer aufnimmt, die mit einer auf der mageren Seite des stöchiometrischen Verhältnisses liegenden Luft/Kraftstoffmischung arbeitet, mit einem dem Abgas Reduktionsmittel zuführenden lnjektor (20), der stromaufwärts des Katalysators (30) und stromabwärts der Brennkammer liegt, wobei als Reduktionsmittel eine wässrige Lösung verwendet wird, welche Ammoniak enthält,

gekennzeichnet durch

eine elektronische [X.] (40), die operativ mit dem lnjektor (20) und mit der [X.] verbunden ist und die periodisch einen ersten Satz von mageren Betriebszuständen der Brennkammer erzeugt und den lnjektor (20) während dieses ersten Satzes von Betriebszuständen betätigt,

wobei das System außerdem einen stromabwärts des Katalysators (30) liegenden [X.] (44) aufweist,

wobei der [X.] (44) operativ mit der elektronischen [X.] (40) verbunden ist und letztere den lnjektor aufgrund eines Signals vom [X.] (44) betätigt,

x-Konzentration in dem Abgasstrom der Brennkammer eine vorbestimmte Konzentration unterschreitet und Reduktionsmittel zuführt, wenn die NOx-Konzentration in dem Abgasstrom die vorbestimmte Konzentration unterschreitet.“

Der nebengeordnete Anspruch 8 vom 7. Februar 2013 lautet:

„Verfahren zur Erhöhung der [X.]-Wandlungsefzienz eines mit einem Verbrennungsmotor(s) mit lnnenverbrennung verbundenen Katalysators, mit folgenden Schritten, welche während des laufenden Betriebs des Verbrennungsmotors durchgeführt werden:

Schaffen einer Angabe einer im Katalysator gespeichert [X.];

Erzeugen eines mageren Betriebszustandes, der die Temperatur ım Katalysator über eine vorbestimmte Temperatur anhebt, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist,

wobei als Reduktionsmittel eine wässrige Lösung verwendet wird, welche Ammoniak enthält.“

Der nebengeordnete Anspruch 10 vom 7. Februar 2013 lautet:

x-Wandlungseffizienz eines Katalysators, der mit einem Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung gekoppelt ist, mit folgenden Schritten:

Schaffen einer Angabe einer Menge eines im Katalysator gespeicherten [X.];

x-Konzentration unter einer vorbestimmten Konzentration haben, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist, wobei der Betriebszustand ein Magerbetriebszustand ist,

wobei als Reduktionsmittel eine wässrige Lösung verwendet wird, welche Ammoniak enthält.“

Der nebengeordnete Anspruch 12 vom 7. Februar 2013 lautet:

„Computerlesbares [X.]eichermedium, in dem Daten gespeichert sind, die von einem Computer ausführbare Befehle darstellen, zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1, 8 oder 10 zur Regelung eines Verbrennungsmotors (10) mit lnnenverbrennung und eines lnjektors (20), der dem vom Motor ausgestoßenen Abgas einen stromaufwärts eines mit dem Motor verbundenen Katalysators (30) Reduktionsmittel einspritzt, dadurch gekennzeichnet, dass die Befehle aufweisen:

Befehle zur periodischen Erzeugung eines ersten Satzes Motorbetriebszustände; und

Befehle zur Einspritzung von Reduktionsmittel während des ersten Satzes der Motorbetriebszustände, wobei die Motorbetriebszustände des ersten Satzes Magerbetriebszustände sind.“

Wegen des Wortlauts der [X.] sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch ist insoweit erfolgreich, als er zur Beschränkung des Patents führt.

[X.] kann nicht als Stand der Technik berücksichtigt werden.

[X.] für Mitglieder der Öffentlichkeit mehr als eine nach der Lebenserfahrung nicht zu entfernte Möglichkeit darstelle, da Diplomarbeiten stets in einem oder mehreren Exemplaren beim Fachbereich des jeweiligen Instituts verblieben und zum Nutzen zumindest der dort angestellten oder studierenden Personen diesen zugänglich seien, genügt dem Gebot des Nachweises der öffentlichen Zugänglichkeit nicht.

[X.] habe ab dem 25. November 1994 nach Abschluss der zweijährigen [X.]errfrist an der Fachhochschule für Technik Esslingen am entsprechenden Fachbereich Dritten zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Dies hat die Einsprechende jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Die Ermittlungen sowohl der [X.] als auch des Senats, insbesondere an der [X.], haben keinerlei beweiskräftige Tatsachen dafür ergeben, dass die Diplomarbeit vor dem Zeitrang des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Das Online-Publikations-System der [X.] enthält die [X.] noch nicht und setzt erst später ein (vgl. www.hs-esslingen.de/de/hochschule/service/ [X.]). Selbst wenn die Diplomarbeit im Fachbereich der Hochschule irgendwo vorhanden war, besagt dies noch nichts darüber, ob und wie Außenstehende darauf hingewiesen oder dorthin geleitet worden sind. Die Frage des fehlenden Nachweises der öffentlichen Zugänglichkeit der [X.] hat das rechtskundige Mitglied des Senats vor der mündlichen Verhandlung (am 31. Januar 2013, umfassend mit dem Vertreter der [X.] telefonisch erörtert, so dass auch die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass mehr gesehen hat, sich auf die [X.] als Stand der Technik zu berufen.

[X.] muss daher bei der Beurteilung des Streitpatents außer Acht bleiben.

D6 bis [X.], da nicht vor dem Zeitrang des Streitpatents veröffentlicht, nicht zum Stand der Technik und sind daher gleichfalls unbeachtlich.

x-Katalysators in einem Dieselmotor oder einem Magerverbrennungsbenzinmotor und insbesondere eine Verbesserung der Wandlungseffizienz durch die Regelung der Zufuhr eines NOx-[X.] (Absatz[0001] der Patentschrift).

x-Wandlung bei niedrigen Temperaturen unter 250°C zu gering sei (Absatz[0004] der Patentschrift).

x-Wandlungseffizienz eines Mager-NOx-Katalysators im Temperaturbereich von 140°C bis 250°C deutlich zu erhöhen (Absatz[0005] der Patentschrift).

Fachmann ist hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Abgasreinigung von [X.], insbesondere bei Brennkraftmaschinen.

Zulässigkeit der Ansprüche
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 finden ihre Stütze im erteilten Anspruch 1, im erteilten Anspruch 8, im Abs. [0032], in den erteilten Ansprüchen 4 und 6 sowie im Abs. [0043]. In den Anmeldeunterlagen sind diese Merkmale im Anspruch 1, im Anspruch 8, auf Seite 12, Zeilen 11 bis 13, in den Ansprüchen 4 und 6 sowie auf Seite 19, Zeile 26 bis Seite 20, Zeile 8 offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 6 finden ihre Stütze in den erteilten Ansprüchen 13 bis 15, im Abs. [0032] und z. B. im Abs. [0043]. In den Anmeldeunterlagen sind diese Merkmale in den Ansprüchen 16 bis 18, auf Seite 12, Zeilen 11 bis 13 und z. B. auf Seite 19, Zeile 26 bis Seite 20, Zeile 14 offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 8 finden ihre Stütze im erteilten Anspruch 18 sowie im Abs. [0032]. In den Anmeldeunterlagen sind die Merkmale dieses Anspruchs im Anspruch 21 und auf Seite 12, Zeilen 11 bis 13 offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 10 finden ihre Stütze im erteilten Anspruch 20 und in den Abs. [0035] und [0032]. In den Anmeldeunterlagen sind die Merkmale dieses Anspruchs im Anspruch 23, auf Seite 13, [X.] 27 bis Seite 14, Zeile 14 und Seite 12, Zeilen 11 bis 13 offenbart.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 12 finden ihre Stütze im erteilten Anspruch 22. In den Anmeldeunterlagen sind die Merkmale dieses Anspruchs im Anspruch 25 offenbart.
Der [X.] ist im erteilten Anspruch 5 und im ursprünglichen Anspruch 5 offenbart. [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 9 wie auch aus dem ursprünglichen Anspruch 9. Unteranspruch 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11 wie auch aus dem ursprünglichen Anspruch 11. Unteranspruch 5 ergibt sich sowohl aus dem erteilten Anspruch 12 als auch aus dem ursprünglichen Anspruch 12. Unteranspruch 7 findet seine Stütze im erteilten Anspruch 17 und im ursprünglichen Anspruch 20. Unteranspruch 9 folgt aus dem erteilten Anspruch 19 oder dem ursprünglichen Anspruch 22. [X.] hat seinen Ursprung im erteilten Anspruch 21 oder im ursprünglichen Anspruch 24. [X.] findet sich im erteilten Anspruch 23 oder im ursprünglichen Anspruch 26.
Somit sind die geltenden Ansprüche zulässig, und sie beschränken auch die in der erteilten Fassung beanspruchten Verfahren bzw. Gegenstände.

Mangelnde Ausführbarkeit/Klarheit

x-Gehalt im Abgas von unter 25 ppm oder eine Temperatur des Katalysators von größer 200°C erfordere. Der maximale NOx-Gehalt von 25 ppm bzw. die Mindesttemperatur von größer 200°C stellten somit wesentliche, zur erfolgreichen Ausführung erforderliche Merkmale des Verfahrens dar, die jedoch entgegen § 4 (4) [X.] (außer Kraft, jetzt § 9 (4) [X.]) nicht im Patentanspruch 1 enthalten seien. Ohne diese Merkmale gebe der Anspruch 1 dem Fachmann keine ausführbare Lehre, sei daher nicht ausführbar und der Schutzbereich könne nicht erkannt werden (§ 34 (4) (3) [X.]).

Dies trifft nicht zu. Die beanspruchten Gegenstände sind ausführbar und so deutlich angegeben, dass sie bestimmt werden können.

x-Konzentration (< 25ppm) im Abgas vor dem Katalysator und welche Grenztemperatur des Katalysators (>200x-Konzentrationsangabe und des Temperaturgrenzwerts in den Ansprüchen dazu führt, dass diese keine Lehre zum technischen Handeln vermitteln.

Da zur Auslegung der Ansprüche ggf. auch die Beschreibung heranzuziehen ist (§ 14 [X.]) kann – entgegen der Auffassung der [X.] – auch kein Zweifel am Umfang des Schutzbereichs aufkommen. Die möglicherweise mit „keine Ausschließlichkeit“ von der [X.] gemeinte unangemessene [X.] ist keine Frage der Zulässigkeit eines Anspruchs oder dessen Klarheit, sondern der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.

Patentfähigkeit

Zu Anspruch 1

Neuheit des Verfahrens gemäß geltendem Anspruch 1 gegenüber dem im Einspruchsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik ist gegeben, da diese Druckschriften jeweils keine Lehre vermitteln, die den Fachmann dazu anhalten könnte zu überprüfen, ob die [X.] eine vorgegebene Temperatur überschreitet und zusätzlich noch zu überprüfen, ob der NOx-Gehalt im Abgasstrom einen NOx-Grenzwert unterschreitet, um dann bei Erfüllung eines dieser Kriterien Reduktionsmittel zuzuführen.

erfinderischen Tätigkeit.

2 mit Hilfe des [X.] NH3 an einem als S[X.]-Katalysator bekannten NOx-Katalysator zu N2 und H2O umgesetzt, welche dann über das Abgassystem in die Atmosphäre abgegeben werden.

x-Katalysator speicherbar ist. Diese [X.]eichermöglichkeit erlaubt es, das Reduktionsmittel diskontinuierlich einzudüsen. Es wird daher die im Katalysator gespeicherte [X.] überwacht. Zusätzlich wird die [X.] (TLNC) und der NOx-Gehalt ([NOx]exh) im Abgas überprüft. Unterschreitet nun die gespeicherte [X.] einen vorgegeben Wert, wird unter der Voraussetzung, dass eine der zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist, nämlich die [X.] größer als eine vorgegebene Temperatur (Tthr) oder der NOx-Gehalt im Abgas kleiner als ein Schwellwert ([NOx]thr) ist, Reduktionsmittel zudosiert.

[X.], [X.], [X.], [X.] und 1 die Überwachung einer im Katalysator gespeicherten [X.].

[X.] geht ein Verfahren zur Zufuhr von Reduktionsmittel zu einem Katalysator hervor ([X.]. 2, [X.] 39 bis [X.]. 3, [X.] 3), der mit einem mit einem mageren Luft/Kraftstoffverhältnis arbeitenden Verbrennungsmotor (Kraftfahrzeugdieselmotor, [X.]) gekoppelt ist.

3–Zugabe vorgesehen, die in der Weise gesteuert wird, dass die Zugabe nach ihrem Start erst dann wieder unterbrochen wird, wenn die im Katalysator gespeicherte NH3-Menge einen bestimmten, entsprechend den Katalysatoreigenschaften und dem [X.] vorgegebenen, oberen Schwellenwert erreicht hat und die NH3-Zugabe erst wieder erneut einsetzt, wenn die in gleicher Weise bestimmte, im Katalysator gespeicherte NH3-Menge einen vorgegebenen unteren Schwellenwert erreicht hat ([X.]. 2, [X.] 39 bis 55). Als Reduktionsmittel sind NH3 oder NH3-freisetzende Stoffe vorgesehen ([X.]. 1, [X.] 5 bis 6).Die Ermittlung der im Katalysator gespeicherten NH3-Menge lässt sich durch die Einbeziehung der [X.] oder der [X.] im Abgas, noch verbessern ([X.]. 3, [X.] 38 bis 48).

[X.] bekannte Verfahren gibt dem Fachmann jedoch weder eine Veranlassung, einen unteren Grenzwert für die [X.] festzulegen, noch eine Veranlassung, einen Schwellenwert für das Unterschreiten der NOx-Konzentration im Abgas vorzusehen und diese Werte auch dahingehend zu überwachen. Da das bekannte Verfahren schon hierzu keine Anregung gibt, kann es auch den Fachmann nicht dazu anleiten, die Dosierung des [X.] davon abhängig zu machen, ob ein Schwellenwert für die NOx-Konzentration im Abgas unterschritten oder eine [X.] überschritten wird.

x-Konzentration im Abgasstrom sowohl den Schritt des Überprüfens, ob die [X.] eine vorbestimmte Temperatur überschreitet und die NOx-Konzentration im Abgasstrom eine vorbestimmte Konzentration unterschreitet, als auch den darauf folgenden Schritt Reduktionsmittel dann zuzuführen, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, in der [X.] offenbart finde, nicht gefolgt werden. Eine Auswertung erfasster Daten erfolgt nämlich nicht zwangsweise auf die beanspruchte Art und Weise.

[X.] offenbart ebenfalls ein Verfahren zur Zufuhr von Reduktionsmittel (vgl. Abs. [0007], [0187]) zu einem Katalysator (10a, [X.]. 1), der mit einem mageren Luft/Kraftstoffverhältnis arbeitenden Verbrennungsmotor (1, [X.]. 1) (vgl. Abs. [0011]) gekoppelt ist. Dabei wird Reduktionsmittel immer dann dosiert, wenn der abgeschätzte, im Katalysator adsorbierte NH3-Betrag einen vorbestimmten unteren Schwellenwert unterschreitet (Anspruch 19 i. V. m. Abs. [0189]) und die Dosierung wird unterbrochen, wenn der Schwellenwert einen vorbestimmten oberen Schellenwert übersteigt (Anspruch 18 i. V. m. Abs. [0189]).

[X.] darauf hingewiesen, dass der Katalysator 10a im Abgastemperaturbereich von 300[X.] jedoch keine Stütze. So widerspricht schon der zweite Satz des Absatzes [0023] dieser Einlassung, da dort ausgesagt ist, dass die Abgastemperatur im Auspuff 11 im Allgemeinen zwischen 300[X.] – entgegen der Auffassung der [X.] - keinen Hinweis, einen NOx-Schwellenwert vorzusehen, bei dessen Unterschreitung Reduktionsmittel eingedüst wird. Wie aus Absatz [0153] hervorgeht, wird lediglich ein in einem NOx-OR Katalysator 10b gespeicherter (occluded) NOx-Betrag bestimmt und bei Unterschreitung eines [X.] die Dosierung von Reduktionsmittel gestoppt ([X.] is stopped).

[X.] und [X.] zur vollständigen Lehre des streitigen Anspruchs 1 führten, muss aufgrund des bereits beschrieben [X.] der beiden Druckschriften ins Leere gehen. Wenn schon keine dieser Druckschriften einen Grenzwert weder für die [X.] noch für die [X.] im Abgas vorgibt noch überwacht, so kann auch eine Zusammenschau der Druckschriften nicht zu einer solchen Lehre führen.

[X.] offenbart ein Verfahren, bei dem ein Reduktionsmittel in Strömungsrichtung des Abgases vor einem [X.] in das Abgas eingebracht wird, wobei das Reduktionsmittel nur während der Startphase des Verbrennungsmotors und beim Betrieb mit sinkender und gegebenenfalls nahezu konstanter Abgastemperatur unter Berücksichtigung der temperaturabhängigen [X.]eicherkapazität des [X.]s für das Reduktionsmittel überstöchiometrisch im Bezug zur Stickoxidkonzentration zudosiert wird und wobei das Reduktionsmittel ansonsten unterstöchiometrisch zudosiert wird ([X.], [X.] 18 bis 28 mit Anspruch 5).

[X.]. Eine Anpassung des [X.] während des Betriebes erfolgt hier dadurch, dass von der überstöchiometrischen auf die unterstöchiometrische Dosierung umgeschaltet wird. So wird unter Berücksichtigung der temperaturabhängigen [X.]eicherkapazität des [X.]s für das Reduktionsmittel, in [X.], in denen der Katalysator bevorzugt Reduktionsmittel speichert, vermehrt Reduktionsmittel zur Einspeicherung aufgrund der überstöchiometrischen Zudosierung angeboten. Wobei in den übrigen [X.] unterstöchiometrisch dosiert wird, sodass zusammen mit gespeichertem und zudosiertem Reduktionsmittel ein vollständiger Stickoxidabbau erreicht wird ([X.], [X.] 30 bis [X.], [X.] 3).

Es wird zwar gelehrt, die Temperatur des Katalysators prozessbegleitend zu erfassen (Anspruch 2), ein Temperaturgrenzwert, der zu überschreiten ist, um eine Reduktionsmitteldosierung auszulösen, ist aber nur für die Startphase der Verbrennungsmotors vorgegeben (Anspruch 5). Auch ist kein [X.] vorgesehen, der bei Unterschreitung eine Dosierung von Reduktionsmittel auslösen würde. Vielmehr wird die emittierte Stickoxidmenge prozessbegleitend bestimmt, weil hierdurch das Ziel, den Katalysator im Bereich eines bevorzugten Füllstandes zu halten, besonders gut erreicht wird ([X.], [X.] 6 bis 9).

[X.] den Fachmann daher nicht anleiten.

[X.] und [X.], wie von der [X.] vorgetragen, kann aufgrund des zuvor dargelegten [X.] dieser Druckschriften – entgegen der Auffassung der [X.] – nicht zur vollständigen Lehre des Anspruchs 1 führen.

[X.] offenbart dem Fachmann ein Verfahren zur Dosierung eines [X.] in ein stickoxidhaltiges Abgas eines Verbrennungsmotors mit einem in einer Abgasleitung eingebauten Katalysator zur Stickoxidminderung, bei dem die in das Abgas eingebrachte Reduktionsmittelrate MR in Abhängigkeit von betriebsrelevanten Parametern des Abgases, des Katalysators und ggf. des [X.] eingestellt wird (Anspruch 1).

R (= die in das Abgas pro Zeiteinheit eingebrachte [X.], [X.]. 2, [X.] 6 bis 8) in Abhängigkeit von den betriebsrelevanten Parametern wird erreicht, dass die in das Abgas eingebrachte Reduktionsmittelrate MR für alle Betriebszustände des Verbrennungsmotors, die durch eine kontinuierliche oder diskontinuierliche Aus- und Bewertung der betriebsrelevanten Parameter charakterisiert werden, ausreicht, die Stickoxide vollständig katalytisch umzusetzen. Gleichzeitig wird die Reduktionsmittelrate MR aber auch so exakt eingestellt, dass ein Schlupf des [X.] vermieden wird ([X.]. 2, [X.] 20 bis [X.] 31).

[X.], die Bestimmung der [X.] T sowie die von der Temperatur abhängigen [X.]eicherkapazität CR des Katalysators als betriebsrelevante Parameter, dienen hier zwar auch der Regelung der Reduktionsmittelrate MR ([X.]. 2, [X.] 57 bis [X.]. 3, [X.] 5), ein Grenzwert für den [X.] im Abgas, bei dessen Unterschreitung das Reduktionsmittel zu dosieren wäre, ist aber nicht vorgesehen.

NOX in das Abgas zudosierte Reduktionsmittelrate MR der Sicherheit halber zu Null gesetzt wird, wenn die Temperatur des Abgases eine Temperatur Tmin unterschreitet oder eine Temperatur Tmax überschreitet ([X.]. 9, [X.] 11 bis 19).

[X.] weder Hinweise entnehmen noch Anregungen aufgreifen, welche ihn zum streitigen Verfahren gemäß Anspruch 1 geführt hätten.

1 beschreibt ein Verfahren zur selektiven katalytischen Reduktion von Abgasen aus [X.], mit getakteter überstöchiometrischer NH3-Zugabe. Die NH3-Zugabe wird in der Weise gesteuert, dass nach ihrem Start erst dann wieder unterbrochen wird, wenn an einer bestimmten Stelle im [X.] eine hohe NH3-Konzentration, die als Schwellenwert festgelegt ist, in der Gasphase erreicht worden ist und erst wieder erneut einsetzt, wenn das im Katalysator gespeicherte NH3 weitgehend durch die Reaktion aufgebraucht worden ist. Dieser Zeitpunkt wird durch näherungsweise Berechnung des über die Periode seit [X.] oder auch Dosierungsende vom Motor produzierten NOx aus Motorkennfeld und Betriebszeit und unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Abscheidegrades bestimmt ([X.]. 2, [X.] 9 bis 23).

Folglich ist die Dosierung des [X.] nicht an die Unterschreitung eines [X.]s im Abgas und auch nicht an die Überschreitung eines Temperaturgrenzwertes für den Katalysator gebunden.

3-Adsorptionsfähigkeit des Katalysators mit steigender Temperatur abnimmt. In diesen recht seltenen [X.], die im Allgemeinen bei konstantem Vollastbetrieb auftreten, kann NH3 entsprechend der [X.]-Produktion des [X.] stöchiometrisch zudosiert werden ([X.]. 2, [X.] 64 bis [X.]. 3, [X.] 4).

x-Gehaltes im Abgas und auch nicht vom Überschreiten einer Abgastemperatur abhängig gemacht wird, sondern allenfalls Temperatur- und [X.]-Werte zur Umschaltung von überstöchiometrischer zu stöchiometrischer Dosierung erfasst werden, gibt auch dieses Druckschrift dem Fachmann nichts an die Hand, was ihn – ohne erfinderisch tätig zu werden – zum streitigen Verfahren gemäß Anspruch 1 hätte leiten können.

[X.] bis [X.] beschriebenen Verfahren gehen nicht über den [X.] der bereits diskutierten Druckschriften hinaus, so dass sie ebenfalls keinen weiterführenden Beitrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bezüglich des Streitgegenstandes zu liefern vermögen.

[X.] (vgl. [X.]. 2, [X.] 33 ff.) keine NOx-Erfassung hervor, bei der überprüft wird, ob ein Schwellenwert unterschritten wird und das Unterschreiten des Schwellenwertes als Kriterium für das Zudosieren von Reduktionsmittel herangezogen wird. Die Verknüpfung mit dem aus der [X.] bekannten Verfahren kann daher auch nicht zu dem Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 führen (weitere Ausführungen zur [X.] s. nachfolgend zu Anspruch 6).

Zu Anspruch 6

neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften die Dosierung eines [X.] in Abhängigkeit vom Unterschreiten eines [X.]es im Abgas der Brennkammer offenbart.

erfinderischen Tätigkeit.

[X.] offenbart ein System zur Erhöhung der in einem Katalysator umgewandelten Menge von [X.] durch die geeignete Wahl der Betriebsart des [X.] (Anspruch 1, Anspruch 2). Hierbei nimmt der Katalysator 4 Abgas von einem [X.] auf (vgl. die [X.]ur und [X.]. 2, [X.] 62 bis [X.]. 3, [X.] 36), der mit einer auf der mageren Seite des stöchiometrischen Verhältnisses liegenden Luft/Kraftstoffmischung arbeitet. Außerdem ist ein dem Abgas Reduktionsmittel (z. B. Harnstoff, [X.]. 3, [X.] 14) zuführende [X.] vorgesehen, die stromaufwärts des Katalysators 4 und stromabwärts des [X.] 1 liegt. Des Weiteren ist eine Steuereinheit 10 vorgesehen, die operativ mit der [X.] und mit dem [X.] verbunden ist. Stromabwärts und stromaufwärts des Katalysators 4 befindet sich jeweils ein Stickoxidsensor 19, 20, die operativ mit der Steuereinheit 10 verbunden sind. Zusätzlich weist der Abgaskatalysator einen Temperatursensor 18 auf.

Mit den beiden stromauf und stromab vom Katalysator angeordneten Stickoxidsensoren 19, 20 wird die Funktion des Katalysators 4 überwacht, indem die zentrale Steuereinheit 10 in der Betriebsart mit aktiver Reduktionsmittelzugabe, d. h. mit über der Mindesttemperatur liegender Abgaskatalysatortemperatur, prüft, ob die vom ausgangsseitig positionierten Sensor 20 gemessene Stickoxidkonzentration größer als ein vorgebbarer [X.] der vom eingangsseitig positionierten Sensor 19 gemessenen Stickoxidkonzentration ist. Wenn dies der Fall ist, bedeutet dies, dass trotz ausreichender [X.] aufgrund irgendeiner Störung keine effektive Stickoxidreduktion im Katalysator 4 stattfindet ([X.]. 4, [X.] 52 bis 64).

x-Gehalt im Abgas nach dem Katalysator auf einen Schwellenwert hin zu überwachen und bei Unterschreitung eines solchen Wertes Reduktionsmittel zu dosieren. Dies trifft umso mehr zu, als der Fachmann nach herrschender Auffassung von einem Überschreiten eines [X.]es nach dem Katalysator ausginge, um Reduktionsmittel zu dosieren, da dies signalisierte, dass das im Katalysator gespeicherte Reduktionsmittel verbraucht ist (vgl. Anspruch 5 der [X.]).

[X.], [X.]alte 1, Zeile 55 bis [X.]alte 2, Zeile 7, nicht zu geben. Zumal an genanntem Ort lediglich ausgeführt ist, dass das Reduktionsmittel erst eingedüst wird, wenn sich die Abgaskatalysatortemperatur innerhalb des vorgegebenen Bereichs wirksamer katalytischer [X.] befindet. Dies ist aber nach der streitigen Lehre gemäß Anspruch 6 keine notwendige Voraussetzung, da Reduktionsmittel in einem solchen Fall auch dann zudosiert wird, wenn der [X.] im Abgas nach dem Katalysator einen vorgegeben Wert unterschreitet.

[X.] –, diese Schritte auszuführen.

[X.] vermittelten Lehre trifft nicht zu, da das System der [X.] den [X.] im unbehandelten Abgas (d. h. vor dem Katalysator) aus einem Kennfeld ermittelt ([X.]. 2, [X.] 52 bis 53) und auch keinen [X.] überwacht. Ein Stickoxidsensor nach dem Katalysator ist gleichfalls nicht vorhanden (vgl. [X.]. 1).

[X.] wird die Reduktionsmittelzugabe in Abhängigkeit vom Beladungszustand des Katalysators gesteuert ([X.]. 2, [X.] 39 bis 55). Die Messung der NOx–Konzentration hinter dem Katalysator dient hier der Verbesserung der Steuerung der NH3–Zugabe. Der am Ende eines Gesamtzyklus angestrebte definierte Beladungszustand des Katalysators kann so anstatt durch vollständiges Abreagieren des gespeicherten NH3 mit NOx auch durch den Abfall der NOx-Abscheidung, auf ein vorgegebenes Niveau bestimmt werden, was ebenfalls einem definierten Beladungszustand entspricht ([X.]. 4, [X.] 22 bis 34). Dies bedeutet, dass ein Anstieg statt, wie erfindungsgemäß, ein Abfall der NOx-Konzentration nach dem Katalysator überwacht wird.

[X.] ([X.], [X.] 10 bis 14) dient ausschließlich der genaueren Bestimmung der in das Abgas einzudüsenden Menge an Reduktionsmittel ([X.], [X.] 21 bis 28) und nicht der Überwachung des Unterschreitens eines Grenzwerts.

[X.], [X.], [X.] und 1 beschreiben im Wesentlichen jeweils nur die Ermittlung des NOx-Gehalts im Abgas vor dem NOx-Reinigungskatalysator, ohne etwas zu offenbaren, was über das vorstehend Diskutierte hinausgeht. Diese Druckschriften vermögen daher keinen zusätzlichen Beitrag zur Infragestellung der dem streitigen Patentgegenstand nach Anspruch 6 zugrunde liegenden erfinderischen Tätigkeit zu leisten.

Zu Anspruch 8

x-Reinigungskatalysator über eine vorbestimmte Temperatur angehoben wird, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist.

[X.], [X.], und [X.] mit der Anhebung der Abgastemperatur mittels innermotorischer Maßnahmen.

Das Verfahren gemäß geltendem Anspruch 8 ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.] offenbarte Verfahren beschreibt zwar auch die Anhebung der Abgastemperatur durch innermotorische Maßnahmen. Dies geschieht hier jedoch zur Steigerung der NH3-Ausbeute im [X.] 8a (vgl. [X.]. 1). So wird in der Betriebsphase, in der der Motor fett betrieben wird, d. h. Reduktionsmittel eingedüst wird, zusätzlich der [X.] nach „spät“ verstellt. Als Folge steigt die Abgastemperatur des für die Erzeugung des NH3 notwendigen [X.]s 8a und aufgrund der damit verbundenen höheren Wandlungseffizienz des Katalysators 8a erhöht sich auch der synthetisierte NH3-Betrag (Abs. [0055]).

[X.] wird die Abgastemperatur durch verzögerten [X.] erhöht, um den Katalysator nach einem Kaltstart möglichst schnell auf Betriebstemperatur zu bringen bzw. ein zu starkes Abkühlen z. B. in [X.] zu verhindern ([X.]. 2, [X.] 68 bis [X.]. 3, [X.] 5). Dies in Abhängigkeit vom Beladungszustand des Katalysators mit NH3 zu tun, wird aber nicht gelehrt.

[X.] beschrieben ist, stellt einen späten Kraftstoffeinspritzbeginn ein, wenn die gemessene [X.] außerhalb eines vorgebbaren Temperaturbereichs für eine wirksame katalytische Stickoxidreduktion liegt (Anspruch 4).

[X.] die Neuheit des Gegenstandes gemäß Anspruch 8 vorwegnehmen würde, kann nicht überzeugen, da diese Druckschrift eine Abgastemperaturanhebung mittels innermotorischer Maßnahmen überhaupt nicht anspricht.

[X.], [X.], [X.] und 1 diese Thematik ebenfalls nicht behandeln, vermögen sie ebenfalls keinen weiterführenden Beitrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bezüglich des Streitgegenstandes zu liefern.

Zu Anspruch 10

neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften lehrt, einen Motorbetrıebszustand zu erzeugen, bei dem die vom Motor ausgestoßenen Abgase eine NOx-Konzentration unter einer vorbestimmten Konzentration haben, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist.

[X.], [X.], [X.], [X.] und 1 die Überwachung einer im Katalysator gespeicherte [X.].

erfinderischen Tätigkeit.

[X.] lehrt, nur aus Messdaten mittels der Mikroprozessoruntereinheit 34 die vom [X.] erzeugten Stickoxidmengen und den Betriebszustand des S[X.]-Katalysators 20 bezüglich seiner katalytischen Aktivität und seiner spezifischen [X.]eicherkapazität zu bestimmen (vgl. [X.], [X.] 18 bis 28 und [X.], [X.] 30 bis [X.], [X.] 4). Einen Hinweis, der den Fachmann veranlassen könnte, einen Motorbetriebszustand zu erzeugen, bei dem die vom Motor ausgestoßenen Abgase eine NOx-Konzentration unter einer vorbestimmten Konzentration haben, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist, enthält die [X.] nicht.

x-Konzentration im Abgas geringer sein wird als bei [X.], eine Verknüpfung mit einer im Katalysator gespeicherten [X.], die kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist, wird jedoch nicht aufgezeigt. Die Betriebsphase mit Standgas wird vielmehr immer vor der Startphase des S[X.]-Katalysators eingestellt, damit der Katalysator vor Erreichen der katalysatorspezifischen Mindesttemperatur reduktionsmittelfrei vorliegt ([X.], [X.] 32 bis [X.], [X.] 9).

[X.] noch die [X.] ein Verfahren beschreiben, welches, wenn die angegebene Menge des im Katalysator gespeicherten [X.] kleiner als eine erste vorbestimmte Menge ist, einen Motorbetriebszustand erzeugt, bei dem die vom Motor ausgestoßenen Abgase eine NOx-Konzentration unter einer vorbestimmten Konzentration haben, kann auch eine Zusammenschau der Lehren der [X.] und der [X.], wie von der [X.] nur pauschal geäußert, nicht zum streitigen Verfahren gemäß Anspruch 10 führen.

[X.], [X.] und 1 die Überwachung der im Katalysator gespeicherten NH3-Menge nicht mit einem zu unterschreitenden NOx-Grenzwert einer vom Motor ausgestoßenen NOx-Abgaskonzentration.

[X.] bis [X.] beschriebenen Verfahren gehen nicht über den [X.] der bereits diskutierten Druckschriften hinaus, so dass sie ebenfalls keinen weiterführenden Beitrag zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bezüglich des Streitgegenstandes zu liefern vermögen.

Zu Anspruch 12

Durch den Rückbezug des geltenden Anspruchs 12 auf die [X.] Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 10 ist dessen Gegenstand ebenfalls patentfähig.

D gekennzeichneten Schriften, wurden von der [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Sie vermögen aber ebenfalls keinen weiterführenden Beitrag zur Infragestellung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes zu liefern. Somit kann auch eine Zusammenschau der insgesamt genannten Druckschriften nicht zu den Gegenständen der geltenden Ansprüche 1, 6, 8, 10 und 12 führen.

Ausgehend vom vorliegenden druckschriftlichen Stand der Technik bedurfte es daher einer erfinderischen Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe gemäß den geltenden Ansprüchen 1, 6, 8, 10 und 12 zu gelangen. Ihre Gegenstände sind somit schutzfähig. Getragen von diesen werden auch die Gegenstände der Ansprüche 2 bis 5, 7, 9, 11 und 13, die sämtlich zumindest mittelbar jeweils auf einen der Ansprüche 1, 6, 8, 10 und 12 rückbezogen sind.

Meta

11 W (pat) 314/11

07.02.2013

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.02.2013, Az. 11 W (pat) 314/11 (REWIS RS 2013, 8326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8326

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2 Ni 17/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


3 Ni 33/19 (EP) (Bundespatentgericht)


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