Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 23/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 3073

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[X.] 23/00Verkündet am:26. März 2001F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden[X.] Dr. [X.], die [X.] Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 16. August 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 [X.] 3 -GründeI.Der 1935 geborene Antragsteller ist seit 1970 als Rechtsanwalt und seit1975 auch als Notar in [X.] tätig.Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 wurde er vom Antragsgegner ge-mäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] seines Amtes als [X.] enthoben. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat das [X.] am 31. Januar 2000 als unzulässig [X.]. Mit Verfügung vom 28. März 2000, die seinem (damaligen) [X.] am 31. März 2000 zugegangen ist und dem Antragsteller am 3. April 2000zugestellt wurde, hat der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, daß er sei-ne endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] in [X.] genommen habe. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dem Antrag nach§ 50 Abs. 3 Nr. 3 [X.] gewandt.Das [X.] hat durch Beschluß vom 16. August 2000 fest-gestellt, daß die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen.Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-schwerde des [X.] 4 -II.Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alternative [X.] liegenvor. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdet die Interessender Rechtsuchenden.Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegenberechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als sol-che nicht hinnehmbar (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1990- [X.] 21/89 - BGHR [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 7 Interessengefährdung 1 undvom 20. November 2000 - [X.] 17/00 - [X.] 2001, 117). Sie kann schon fürsich genommen die Amtsenthebung rechtfertigen, im übrigen aber [X.], wenn Umstände hinzutreten, die die Bedenken gegen die [X.] in bezug auf seine Wirtschaftsführung verstärken.Dies ist hier der Fall:Gegen den Antragsteller erging am 13. Mai 1998 ein rechtskräftig ge-wordenes Teilversäumnisurteil, das ihn wegen notarieller [X.] einer Zahlung von 60.000 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. August 1997 an [X.] [X.] verurteilte ([X.]). Am 27. Juli 1999 [X.] [X.] einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (1 M 426/99)in Höhe der titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten über 72.486,38 [X.] diesem Zusammenhang erging auch ein vorläufiges Zahlungsverbot an [X.] [X.] als Drittschuldnerin, das auch die Geschäftskonten des- 5 -Antragstellers betraf. In diesem Zeitraum floß dem Antragsteller eine [X.] einer Erbangelegenheit zu, die dem dem vorläufigen Zahlungsverbot [X.] Geschäftskonto gutgeschrieben werden sollte. Daraufhin leisteteder Antragsteller die Zahlung kurzfristig auf das Konto seiner [X.]wiegermutterum.Teilweise mußten auch schon wegen kleiner und kleinster [X.] ergriffen werden. So hat die [X.] 29. April 1998 und am 3. März 1999 [X.] nach der [X.] über jeweils 80 DM aus den Verfahren 10 B 1437/95und 10 B 1372/97 des Amtsgerichts [X.] erteilen müssen. Auch wegen nichtabgeführter Notarkammerbeiträge für 1998 von 1.300 DM mußte erst ein [X.] erteilt werden (§ 73 [X.]).Auch soweit es nicht zu Zwangsmaßnahmen kam, hat der [X.] nur schleppend erfüllt. Er hatte der [X.]. am 20. Januar 1998 zugesagt, ihre Ansprüche von 1.554,20 DM gegenihren Mandanten [X.], den Vertragspartner der Brüder [X.] in dem dem [X.] des [X.] zugrundeliegenden Geschäft, zu [X.] angezahlt und monatliche Ratenzahlungen von 250 DM versprochen.Am 6. August 1998 teilte Rechtsanwältin [X.]. der Rechtsanwalts- und Notar-kammer mit, daß noch 683,13 DM offen und daß Zahlungsaufforderungen er-folglos geblieben seien.Ein gegen den Antragsteller vor dem anwaltlichen Ehrengericht in C. anhängiggewesenes Verfahren (Generalstaatsanwaltschaft in B. - 2 EV 10/99 -) solltegegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt- 6 -werden. Mit [X.]reiben vom 19. Juli 1999 bat der Antragsteller um [X.] 15. August 1999 und kündigte für den Fall, daß ihm "vollständige Zahlungnicht fristgerecht möglich sein" sollte, vollständige Zahlung bis 15. September1999 an. Tatsächlich zahlte er erst im Juli 2000.Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die genannten Beträge [X.] 80 DM nur deshalb zunächst nicht bezahlt, weil er die Vorgänge nichthabe "unterbringen" können. Auch wenn man davon ausgeht, daß er jederzeitin der Lage war, Beträge dieser Größenordnung zu bezahlen, entlastet ihn dasnicht. Sein Vorbringen belegt vielmehr die Ungeordnetheit seiner Geschäfts-führung (vgl. Senatsbeschluß vom 20. November 2000 aaO). Ob auch die [X.] bei der Erfüllung der Ansprüche der Notarkammer und derRechtsanwältin [X.]. (bzw. ihres Mandanten [X.]) und die verzögerte Zahlung indem ehrengerichtlichen Verfahren nicht mit den Vermögensverhältnissen [X.] zusammenhängen, mag letztlich dahinstehen. Jedenfalls wirftdas [X.]reiben vom 19. Juli 1999 kein gutes Licht auf die wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers. Zumindest belegen aber auch diese Vorgänge,daß die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen [X.] gefährdet. All dies gilt in noch viel höherem Maße für die [X.] der Brüder [X.], die auch erst nach umfangreichen Vollstreckungs-maßnahmen mit erheblicher Verspätung erfüllt wurden. Unter diesen [X.] kann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Antragstellers zu seinengegenwärtigen und künftig zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnissen [X.] sein könnte, die Annahme des [X.]s, auch die Vorausset-zungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alternative [X.] lägen vor, in Frage zustellen. Eine Wirtschaftsführung wie die festgestellte gefährdet die Interessender Rechtsuchenden nämlich auch dann, wenn sie nicht auf schlechte wirt-- 7 -schaftliche Verhältnisse zurückzuführen sein sollte (Senat aaO). So spricht [X.] der Zahlung auf das Konto der [X.]weigermutter gegen eine geord-nete Wirtschaftsführung. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Art der Wirt-schaftsführung des Antragstellers inzwischen geändert hätte, sind nicht er-sichtlich. Insbesondere folgt dies nicht daraus, daß nach dem Vorbringen [X.] seine auf den genannten Vorgängen beruhenden [X.]ulden [X.] beglichen sind.[X.]WahlStreckDoyéToussaint

Meta

NotZ 23/00

26.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2001, Az. NotZ 23/00 (REWIS RS 2001, 3073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3073

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