Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 15/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 1519

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 15/00Verkündet am:31. Juli 2000F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Ankündigung der [X.] [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. Juli 2000 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 13. März 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] [X.]3 -GründeI.Der Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,übt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz [X.].Mit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner [X.], daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]in Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen [X.] gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtlicheFeststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nicht vorlägen. Das [X.]hat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem [X.] Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültigeAmtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.] 4 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat mit Recht [X.] getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.]), daß die Voraussetzungenfür eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.Zutreffend sieht das [X.] in der großen Anzahl der in [X.] des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 desangefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eineungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrüt-teten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Artder Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen [X.] gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das[X.] ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlech-ten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm an-vertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst rechtnicht ausgeschlossen werden kann, daß [X.] auf [X.] werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichenGefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.] Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungendes [X.]s werden mit der Beschwerde des Antragstellers nichtnäher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.- 5 -Angesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung [X.] durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirt-schaftsführung des Antragstellers kommt es darauf - worauf der Antragstellermit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufeder zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß esnicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, [X.], zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daßes von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seinerEinkommens-, Vermögens-, Schulden- und [X.] fehlt (S. 16des angefochtenen Beschlusses).Im [X.] versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der- vom Senat geteilten - Feststellung des [X.]s, tatsächliche Um-stände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des [X.] erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem [X.] Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen:"Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997" nähmen bestimmteNotare mit dem Amtssitz [X.] entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der [X.] in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben [X.] - dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache,daß - aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom26. März 2000 - künftig die beanstandete [X.] dieser [X.] unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers unddessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beur-kundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einergeordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die [X.] Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise ge-- 6 -genüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung [X.], die gegen diese [X.] nicht eingeschritten sei, [X.] zustünden.Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffendausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen,zu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des [X.] vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich [X.] des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeur-kundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen [X.] führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich [X.] im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.[X.]Streck[X.][X.]Toussaint

Meta

NotZ 15/00

31.07.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 15/00 (REWIS RS 2000, 1519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1519

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.