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PDF anzeigen[X.] 15/00Verkündet am:31. Juli 2000F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Ankündigung der [X.] [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. Juli 2000 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 13. März 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird [X.] [X.]3 -GründeI.Der Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,übt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz [X.].Mit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner [X.], daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]in Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse [X.] als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen [X.] gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtlicheFeststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] nicht vorlägen. Das [X.]hat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem [X.] Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültigeAmtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.] 4 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat mit Recht [X.] getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.]), daß die Voraussetzungenfür eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.Zutreffend sieht das [X.] in der großen Anzahl der in [X.] des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 desangefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eineungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrüt-teten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Artder Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen [X.] gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das[X.] ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlech-ten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm an-vertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst rechtnicht ausgeschlossen werden kann, daß [X.] auf [X.] werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichenGefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den [X.] Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungendes [X.]s werden mit der Beschwerde des Antragstellers nichtnäher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.- 5 -Angesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung [X.] durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirt-schaftsführung des Antragstellers kommt es darauf - worauf der Antragstellermit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufeder zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß esnicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, [X.], zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daßes von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seinerEinkommens-, Vermögens-, Schulden- und [X.] fehlt (S. 16des angefochtenen Beschlusses).Im [X.] versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der- vom Senat geteilten - Feststellung des [X.]s, tatsächliche Um-stände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des [X.] erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem [X.] Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen:"Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997" nähmen bestimmteNotare mit dem Amtssitz [X.] entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der [X.] in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben [X.] - dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache,daß - aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom26. März 2000 - künftig die beanstandete [X.] dieser [X.] unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers unddessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beur-kundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einergeordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die [X.] Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise ge-- 6 -genüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung [X.], die gegen diese [X.] nicht eingeschritten sei, [X.] zustünden.Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffendausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen,zu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des [X.] vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich [X.] des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeur-kundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen [X.] führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich [X.] im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.[X.]Streck[X.][X.]Toussaint
Meta
31.07.2000
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2000, Az. NotZ 15/00 (REWIS RS 2000, 1519)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1519
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