Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 127/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7339

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 127/07 vom 22. April 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: [X.] der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-schluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29. Mai 2007 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerden wird auf 33.042,66 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist schon nach § 64 Abs. 3 [X.] unstatthaft. Denn er ist weder Insolvenzschuldner noch Insolvenzgläubi-ger. Der Beteiligte zu 1 vertritt nach dem Handelsregister (§ 15 Abs. 1 HGB) auch die Insolvenzschuldnerin nicht allein, so dass ein wirksames Handeln für diese ausscheidet. Jedenfalls ist seine Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Beteiligten zu 2 nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. 1 1. Grundsätzlichen Klärungsbedarf im [X.] an den vom [X.] zitierten Senatsbeschluss vom 29. März 2007 ([X.] ZB 153/06, [X.], 1070, 1072 Rn. 20) lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Die Grundsätze dieser Entscheidung stehen mit dem Senatsbeschluss vom 2 - 3 - 10. November 2005 ([X.] ZB 168/04, [X.], 93 f Rn. 7 bis 10; vgl. auch [X.], [X.]. v. 26. Januar 2006 - [X.] ZB 183/04, [X.], 486, 487 Rn. 17 bis 19), auf den sich die Rechtsbeschwerde stützt, im Einklang. Auch der Senatsbe-schluss vom 10. November 2005 (aaO [X.] Rn. 12) wollte etwa bei einem vom ausgeschiedenen Insolvenzverwalter eingeleiteten Anfechtungsprozess, den der Nachfolgeverwalter zu Ende geführt hat, den Massezufluss zur Berech-nungsgrundlage für die Vergütung des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zählen. Im Übrigen beruhen die Unterschiede der genannten Entscheidungen darauf, dass sie verschiedene Fälle betreffen, die vorzeitige Amtsbeendigung des Insolvenzverwalters einerseits, die vorzeitige Verfahrensbeendigung, wie hier gemäß § 213 [X.], andererseits. 2. Das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführer ist vom [X.] nicht verletzt worden. Ebensowenig enthält die Beschwerdeentschei-dung in ihrer Begründung Elemente objektiver Willkür. 3 a) Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, dass der Insolvenzverwal-ter sich bei der Verfolgung von Kapital- und Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 32b, 64 GmbHG, um deren Vergütungswirksamkeit bei der [X.] die Beteiligten streiten, über den Willen der Gläubigerversammlung hinweggesetzt hat. Die Frage, wie sich ein solcher Widerspruch der Gläubiger-versammlung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt, beantwortet das verordnete Vergütungsrecht des Insolvenzverwalters nicht. Für objektive Willkür des [X.] insoweit spricht deshalb im vorliegenden Fall nichts. 4 b) In anderem Zusammenhang als übergangen gerügtes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer wird durch die Beschwerdeentscheidung [X.] - 4 - lich wiedergegeben. In Betracht kommen insoweit allenfalls Subsumtionsfehler des Einzelfalls oder - in Bezug auf die Werthaltigkeit der streitigen [X.] - ein Verfahrensfehler gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vermögen solche Rechtsfehler - ihr Vorliegen unterstellt - nicht zu begründen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2007 - 3 IN 349/04 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 127/07

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZB 127/07 (REWIS RS 2010, 7339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7339

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IX ZB 127/07

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