Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. B 5 RS 1/18 R

5. Senat | REWIS RS 2019, 9365

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige Altersversorgung im Beitrittsgebiet - fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage


Leitsatz

1. Die für die Einbeziehung in eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung im Beitrittsgebiet notwendige Antragstellung ist auch Voraussetzung für die Begründung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage.

2. Während § 1 Abs 1 AAÜG die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit nennt, regelt § 5 AAÜG daran anknüpfend die Gleichstellung der dort genannten Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger, den Monat Juni 1990 als [X.] zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ([X.]) sowie das in dieser [X.] erzielte Arbeitsentgelt anzuerkennen.

2

Der am 1949 geborene Kläger arbeitete nach einer Tätigkeit vom 3.3.1980 bis 31.5.1990 als Gruppenleiter für Rationalisierung im [X.], Fachbereich Wissenschaft und Technik, ab dem 1.6.1990 als Inspektor bei der [X.], [X.]

3

Mit Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 28.6.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des [X.] auf Feststellung von [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der Anlage 1 zum [X.] ab, weil dieses Gesetz auf ihn nicht anwendbar sei. Der Kläger habe am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Er sei zu diesem Stichtag nicht in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen. Eine nachträgliche Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz komme daher nicht in Betracht.

4

Vor dem [X.] hat der Kläger beantragt, die Verwaltungsentscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsberechtigung zum [X.] und damit die Anwendung des [X.] sowie den Monat Juni 1990 als Beschäftigungszeit zum Zusatzversorgungssystem gemäß Anlage 1 [X.] des [X.] sowie das dabei erzielte Arbeitsentgelt festzustellen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.3.2014).

5

Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Es habe keine Versorgungsberechtigung des [X.] in der [X.] bestanden. [X.] könne, ob die Tätigkeit des [X.] zum Stichtag als die eines Mitarbeiters im Staatsapparat eingestuft werden könne. Jedenfalls fehle es an der notwendigen Beitrittserklärung. Diese sei für den Erwerb einer fiktiven Anwartschaft zwingend notwendig gewesen. Das ergebe sich aus der Auslegung der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 [X.]. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des B[X.] zum Begriff der "Zugehörigkeit" iS von § 5 [X.] berufe, verkenne er die unterschiedliche Zielsetzung beider Vorschriften. Juristisch ungenau sei die Verkürzung der entscheidungserheblichen Frage auf die reine Definition des Begriffs der Zugehörigkeit. Für die Prüfung des § 1 Abs 1 S 1 [X.] komme es nicht wie bei § 5 [X.] nur auf die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem an, sondern darüber hinaus auf das Bestehen eines Anspruchs oder einer Anwartschaft. Daran fehle es vorliegend, unabhängig davon, ob eine "Zugehörigkeit" bestehe. Der Geltungsbereich des § 5 [X.] gehe weit über den des § 1 Abs 1 S 1 [X.] hinaus. §§ 5 bis 7 [X.] seien nur zu prüfen und anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 [X.] erfüllt seien, wenn zum [X.] ein Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft vorgelegen habe oder fingiert werde. Eine Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 S 1 [X.], dh eine Position, bei der nur noch der Versorgungsfall eintreten musste, damit sie zum Vollrecht erstarkte, habe nicht bestanden. Der Kläger sei nicht dem System der [X.] beigetreten. Eine Pflichtmitgliedschaft sei gerade nicht vorgesehen gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Bundesrechts, in der [X.] nicht vollzogene Beitritte von Beschäftigten zu diesem Versorgungssystem nachzuholen und damit Neueinbeziehungen zu konstituieren ([X.]).

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 1, 5 und 8 [X.]. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Überführung von Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungssystem der [X.] der Anlage 1 des [X.] zu, weil er am 30.6.1990 als Inspektor bei der [X.], [X.], beschäftigt gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit hätte ihm zwingend eine Versorgungszusage erteilt werden müssen. Entgegen der Rechtsauffassung des L[X.] sei für die Prüfung eines fiktiven Anwartschaftsrechts nicht auf die Bestimmungen der in der [X.] geltenden Versorgungsordnungen abzustellen, wenn diese eine Beitrittserklärung erforderten, jedenfalls soweit diese Versorgungsordnungen einen zwingenden Einbeziehungsanspruch vermittelten. Ziel des [X.] sei eine vollständige Erfassung, Überführung und Bewertung im Wege der Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung gewesen und zwar in erheblichem Maße zunächst zu Lasten der Betroffenen, nämlich durch eine Begrenzung durch Sichtung und Reinigung. Das vom L[X.] herangezogene Verständnis des § 1 Abs 1 S 1 [X.] führe dann zu einer Besserstellung der nach den Bestimmungen der Versorgungsordnungen nicht beigetretenen Versicherten gegenüber den von den Versorgungsordnungen erfassten Versicherten, in denen Beitrittserklärungen nicht vorgesehen waren. Es verstoße gegen Verfassungsrecht, jemanden nach dem [X.] anders zu behandeln, nur weil er seinerzeit einen Beitritt erklärt oder (bewusst) darauf verzichtet habe. Das B[X.] habe stets betont, dass die Erfassung des [X.] im "[X.]" hinzunehmen sei. Dem vom L[X.] zugrunde gelegten Verständnis des § 1 Abs 1 S 1 [X.] stehe ein Wertungswiderspruch entgegen, wenn zugleich davon ausgegangen werde, dass es auf eine etwaige Beitragsleistung nach den Bestimmungen der einschlägigen Versorgungsordnung nicht ankomme, obwohl dies zwingend vorgesehen gewesen sei.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 9. März 2018 und des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Monat Juni 1990 als [X.] der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie das in dieser [X.] erzielte Arbeitsentgelt festzustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil entspreche der Sach- und Rechtslage. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der vom Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 S 1 [X.] erfassten Personen. Die [X.] habe auf Freiwilligkeit und "einer Art von Vertragsverhältnis" beruht. Die Annahme, eine Beitrittserklärung gehöre nicht zum versorgungsrechtlich relevanten Regelwerk dieses Systems und zähle nicht zu sekundärem Bundesrecht, sei nach der Rechtsprechung des B[X.] nicht plausibel. Die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan sei nach den Regelungen der [X.] eine versorgungsrechtliche Vorgabe gewesen. Da dieses - auch nach Bundesrecht - konstitutive materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, hätte dem Kläger im Rahmen gebundener Verwaltung keine Versorgungsanwartschaft durch Einzelfallregelung zuerkannt werden können und müssen. Wäre der Versorgungsfall zum 1.7.1990 eingetreten, hätte der Kläger keine Leistungen aus der [X.] beanspruchen können, weil er sich nicht für eine ergänzende Absicherung seiner Altersvorsorge aus diesem Versorgungssystem entschieden hatte, obwohl er es freiwillig hätte tun können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen.

A. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Klage zulässig ist. Es spricht viel dafür, dass die [X.] im Verwaltungsverfahren nicht über eine Zugehörigkeit des [X.] zur [X.] nach Anlage 1 [X.]9 zum [X.] entschieden hat.

Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist vor der Entscheidung über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des streitigen Anspruchs zu klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, unabhängig davon, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da anderenfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (stRspr, vgl nur [X.]-1300 § 84 [X.] RdNr 22 mwN).

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.] Var 1 und 3 [X.]) setzt voraus, dass die Behörde durch ablehnenden Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über dessen Begehren entschieden hat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.]). Nur so besteht die Möglichkeit der Verletzung des [X.] in eigenen Rechten. Es spricht viel dafür, dass die Auslegung eines Verwaltungsakts stets (auch) Aufgabe des [X.] ist (B[X.] Urteil vom 13.12.2018 - [X.] RE 1/18 R - für [X.] und [X.] vorgesehen, RdNr 37 ff mwN). Dabei hat die Auslegung ausgehend vom [X.] und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (bereits [X.]-2600 § 6 [X.]6 RdNr 27).

Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist das Begehren des [X.], die [X.] unter Aufhebung ihres Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.6.2007 zu verpflichten, den Monat Juni 1990 als [X.] zur [X.] sowie das in dieser [X.] erzielte Arbeitsentgelt festzustellen. Eine darüber hinausgehende Feststellung einer Versorgungsberechtigung auch aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem anderen Versorgungssystem iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.], enthält das klägerische Begehren nicht. Der Kläger trägt in seiner Revisionsbegründung ausschließlich dazu vor, dass er am 30.6.1990 Inhaber einer fiktiven [X.] gewesen sei, weil vom 1.6.1990 bis 30.6.1990 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur [X.] (Anlage 1 [X.]9 zum [X.]) vorgelegen hätten. Bereits das [X.] und auch das [X.] haben über diesen Streitgegenstand entschieden.

Entgegen dem zunächst weit gefassten [X.] des Bescheids vom [X.]: "Sie hatten bei In-[X.]-Treten des [X.] am 01.08.1991 keine [X.] im Sinne von § 1 [X.]. 1 dieses Gesetzes." betrafen alle Ausführungen der [X.]n zur Begründung dafür, dass der Anwendungsbereich des § 1 [X.] 1 [X.] nicht eröffnet sei, ausschließlich die Voraussetzungen der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) (Anlage 1 [X.] zum [X.]). Die [X.] verneinte die betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag am 30.6.1990, weil der Kläger zu diesem [X.]punkt nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Ausführungen zur Prüfung der Zugehörigkeit des [X.] in der [X.] finden sich weder im Bescheid vom [X.] noch im Widerspruchsbescheid vom 28.6.2007. Dafür, dass die [X.] nicht auch über eine Zugehörigkeit des [X.] nach Anlage 1 [X.]9 zum [X.] mitentschieden hat, spricht auch die Antragsbezogenheit des Bescheids (vgl dazu bereits [X.]-2600 § 6 [X.]6 RdNr 39). Der Kläger hatte in seinem "Antrag auf Kontenklärung" vom 19.12.2006 (eingegangen bei der [X.]n am 21.12.2006) unter Ziffer 4.4. "Haben Sie einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört bzw. eine Beschäftigung ausgeübt, für die ein Versorgungssystem bestanden hat?" angegeben: "vom 15.08.1974 bis 31.05.1990" und als Versorgungssystem nur die "Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" angeführt. Letztlich bedarf es hierzu keiner Entscheidung.

B. Ungeachtet dessen ist das Urteil des [X.] in der Sache jedenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 [X.] 2 [X.] [X.]). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die [X.] auf Feststellung des Monats Juni 1990 als [X.] zur [X.] sowie des dabei erzielten Arbeitsentgelts. Der Anwendungsbereich von § 1 [X.] 1 [X.] ist nicht eröffnet.

Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrten Feststellungen ist § 8 [X.] 2, [X.] und [X.] 4 [X.] [X.]. Nach § 8 [X.] [X.] hat die [X.] als Versorgungsträger für die [X.] der Anlage 1 bis 27 (§ 8 [X.] 4 [X.] [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Allerdings hat der Versorgungsträger die entsprechenden Daten nur festzustellen, wenn das [X.] anwendbar ist (B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.], [X.] und [X.]). Den Anwendungsbereich des [X.], das am [X.] in [X.] trat (Art 42 [X.] 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom [X.], [X.] 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 [X.] 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 [X.] 3 [X.]B IV) erworben worden sind ([X.]). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten ([X.]), so dass das [X.] auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (B[X.] Urteil vom 20.3.2013 - [X.] R[X.]7/12 R - Juris Rd[X.]1).

Der Kläger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des [X.] nicht erfasst. Er hat weder einen "Anspruch" (dazu [X.]) noch eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur [X.] "erworbene" Anwartschaft iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] (dazu I[X.]) noch eine fiktive Anwartschaft gemäß [X.] aaO (dazu II[X.]) inne.

[X.] Der Kläger hat keinen Anspruch aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 [X.]B I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen ([X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]3). Ein solcher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil, wie das [X.] für den Senat bindend (§ 163 [X.]) festgestellt hat, der [X.] (Alter, Invalidität) beim Kläger bis zum Inkrafttreten des [X.] am [X.] nicht eingetreten war.

I[X.] Der Kläger hat auch keine aufgrund einer Zugehörigkeit zur [X.] erworbene Anwartschaft iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erworben. "Anwartschaft" in diesem Sinne umfasst entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der [X.], in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw [X.] ([X.]) erfüllt sind ([X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]3).

Der Kläger war zum Stichtag am 30.6.1990 nicht der [X.] "zugehörig" iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.]. Er war weder in die [X.] konkret einbezogen gewesen (dazu 1.) noch hatte er einen fiktiven Anspruch am [X.] auf Erteilung einer Versorgungszusage (dazu 2.).

1. Der Kläger hat keine Anwartschaft iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erworben, weil er zum Stichtag am 30.6.1990 in die [X.] nicht konkret einbezogen war. Er hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) zu keinem [X.]punkt in der [X.] eine Versorgungszusage (Art 19 [X.] [X.]) erhalten und hatte auch nicht aufgrund einer sonstigen Einzelentscheidung oder eines Einzelvertrags die konkrete Aussicht, bei Eintritt des [X.]s Leistungen zu erhalten (vgl [X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]7 ff).

2. Der Kläger hatte auch nicht aufgrund eines erweiternden Verständnisses des § 1 [X.] 1 [X.] [X.] aufgrund einer "Zugehörigkeit" zur [X.] einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] am [X.]. Die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 [X.] 1 [X.] [X.] ist nach den dafür maßgeblichen, am 30.6.1990 geltenden, leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zu bestimmen. Nach den hier einschlägigen Regelungen der [X.] waren - abgesehen vom [X.] - nicht alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben (dazu a). Aus der Rechtsprechung des Senats zum Begriff der "Zugehörigkeit" iS von § 5 [X.] folgt nichts anderes (dazu b). Ein - wie vom Kläger geltend gemachter - Gleichheitsverstoß ist nicht zu erkennen (dazu c).

a) Anwartschaften können auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am [X.] (Inkrafttreten des [X.]) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (vgl [X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, RdNr 22 unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des 4. Senats in B[X.] [X.] 3-8570 § 1 Nr 2 [X.]2 f, Nr 3 [X.]0, [X.] [X.]6 f, [X.], [X.], [X.] f sowie Nr 8 S 73).

Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der [X.], wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des [X.]s - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren ([X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, RdNr 22). Den [X.] Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme kommt dabei eine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl bereits B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]). Zu prüfen ist, ob der Kläger nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die [X.] Voraussetzungen hierfür insoweit am 30.6.1990 (und deswegen am [X.]) erfüllt waren (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]). Die Zugehörigkeit iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] bestimmt sich deshalb nach den leistungsrechtlichen Regelungen des einschlägigen Versorgungssystems. Entscheidend ist also, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des [X.] am [X.] geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher [X.] maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.6.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (vgl zuletzt zur [X.] [X.] 125, 1 = [X.]-8570 § 1 [X.], Rd[X.]3 mwN). Setzt die Einbeziehung in ein Versorgungssystem einen Antrag des Berechtigten voraus, muss ein solcher Antrag auch zur Begründung eines am 30.6.1990 bestandenen Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage vorliegen. Schließlich soll durch die ausdehnende verfassungskonforme Auslegung des § 1 [X.] 1 [X.] (vgl dazu bereits B[X.] [X.] 3-8570 § 1 Nr 2 [X.]2 f) eine Gleichstellung mit den tatsächlich in das Versorgungssystem Einbezogenen sowie dem von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] begünstigten Personenkreis erreicht werden (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]). Eine Besserstellung durch einen Verzicht auf konstitutive Tatbestandsvoraussetzungen ist dagegen nicht Sinn und Zweck dieser Auslegung des § 1 [X.] 1 [X.].

Für die Einbeziehung in die [X.] galt in der [X.] die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates nach dem Beschluss des Ministerrates vom 29.1.1971 ([X.]). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 30.6.1990 als Mitarbeiter des Staatsapparates beschäftigt war. Das [X.] hat dazu keine Feststellungen (§ 163 [X.]) getroffen, sondern diese Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen. Jedenfalls fehlte es am Stichtag 30.6.1990 deshalb an einer aus bundesrechtlicher Sicht erworbenen [X.] des [X.], weil er den für eine Zugehörigkeit iS von § 1 [X.] 1 [X.] [X.] erforderlichen Beitritt nicht erklärt hat. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) hat der Kläger eine solche Beitrittserklärung nicht abgegeben.

Nach dem Wortlaut in § 1 [X.] 1 [X.] handelte es sich jedenfalls bei der [X.] um eine "freiwillige" zusätzliche Altersversorgung. Sofern alle weiteren Voraussetzungen nach § 2 [X.] 2 [X.] für einen Beitritt vorlagen, entschied der jeweilige Mitarbeiter, ob er von der Möglichkeit dieser Zusatzversorgung Gebrauch machte oder nicht. Der Beitritt zur [X.] setzte die Tätigkeit als Mitarbeiter des Staatsapparates und eine Mindestzeit der Tätigkeit ab ihrer Aufnahme bis zum Rentenalter voraus (§ 2 [X.] 1 [X.]). Nach § 2 [X.] 2 [X.] [X.] erfolgte der Beitritt zur Versorgung "durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan." Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt (§ 2 [X.] 2 [X.] [X.]). Als [X.]punkt für den Beitritt war der [X.]punkt der Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bestimmt (§ 2 [X.] 3 Buchst b [X.]).

Eine Korrektur dieser Vorschriften dahingehend vorzunehmen, dass - wie vom Kläger begehrt - eine Einbeziehung in die [X.] auch ohne Beitrittserklärung möglich war, verbietet sich. Der Senat hat die zitierten Regelungen der [X.] in dem hier zugrunde gelegten Verständnis schon aufgrund der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 [X.] 3 GG) anzuwenden. Dies gilt selbst bei willkürlichen [X.] Regelungen von Versorgungsordnungen (vgl [X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, RdNr 22). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen anknüpfen durfte, wie sie am 2.10.1990 vorgelegen haben (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.] f unter Hinweis auf [X.] 100, 138, 193 f). Darf nach dieser Rechtsprechung selbst eine Ermessensentscheidung als Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Ermessensentscheidung vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]), muss dies erst recht gelten für eine nach der einschlägigen Versorgungsordnung erforderliche Beitrittserklärung. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in [X.] vom Wortlaut der jeweiligen Versorgungsordnung abhängig zu machen, ist auch vom [X.] als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt worden (vgl [X.] [X.]-8560 § 22 [X.] Rd[X.]3).

Soweit der Kläger geltend macht, Ziel des [X.] sei eine vollständige Erfassung, Überführung und Bewertung im Wege der Eingliederung in die gesetzliche Rentenversicherung gewesen und "zwar in erheblichem Maße zunächst zu Lasten der davon Betroffenen, nämlich durch eine Begrenzung durch 'Sichtung und Reinigung'", erging die Rechtsprechung - wie die [X.] zu Recht entgegenhält - in einem völlig anderen Kontext. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen "Sichtung und Reinigung", um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl zuletzt [X.] 125, 1 = [X.]-8570 § 1 [X.], RdNr 23 mwN; zur Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener überhöhter Entgeltbestandteile bezogen auf die Formulierung "Sichtung und Reinigung" vgl auch [X.], [X.] und der 4. Senat des B[X.], [X.]b 2018, 7, 11). [X.] auszusondern, die nicht auf volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit, sondern auf sachfremder politischer Begünstigung durch das Regime beruhen, ist Hauptziel der §§ 5 bis 8 [X.] (B[X.] [X.] 3-8570 § 5 [X.] [X.]6). Hier ist dagegen allein über den Anwendungsbereich des § 1 [X.] 1 [X.] zu entscheiden.

b) Aus der Rechtsprechung des Senats zum Begriff der "Zugehörigkeit" iS von § 5 [X.] folgt nichts anderes. Daraus kann nicht - wie vom Kläger vorgetragen - abgeleitet werden, dass für die Prüfung eines (fiktiven) Anwartschaftsrechts nach § 1 [X.] 1 [X.] [X.] nicht auf die [X.] der einschlägigen Versorgungsordnungen abzustellen ist.

Der Kläger stützt seine Auffassung, es komme auf eine in der Versorgungsordnung geforderte Beitrittserklärung nicht an, wenn die Versorgungsordnung einen zwingenden Einbeziehungsanspruch vermittle, auf ein Urteil des [X.] ([X.] RS 7/09 R). Der Hinweis auf diese Rechtsprechung geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand der dortigen Prüfung allein § 5 [X.] war und § 1 [X.] 1 [X.] und § 5 [X.] 1 [X.] unterschiedliche [X.] haben. § 1 [X.] 1 [X.] formuliert die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung des Geltungsbereichs des [X.] und damit für die Anwendbarkeit der nachfolgenden Vorschriften. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des B[X.] verweist, wonach die Erfassung des [X.] sowohl im "Guten wie im Schlechten" hinzunehmen sei, ergingen die von ihm zitierten Entscheidungen des B[X.] ebenfalls zu § 5 [X.] 1 [X.] und nicht zum Anwendungsbereich des § 1 [X.] 1 [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 30.6.1998 - [X.] RA 11/98 R - Juris Rd[X.]6; B[X.] [X.] 3-8570 § 5 [X.]; B[X.] Urteil vom 19.7.2011 - [X.] RS 7/09 R - Juris Rd[X.]6). Nur und immer wenn die Frage der Anwendbarkeit des [X.] positiv beantwortet ist, finden die Vorschriften der §§ 2 ff und insbesondere die §§ 5 bis 8 [X.] "im Guten wie im Bösen" Anwendung und ist die hiervon gesonderte bundesrechtliche Rentenwertfeststellung vorzunehmen ([X.], [X.] und der 4. Senat des B[X.], [X.]b 2018, 7, 9). Die §§ 5 bis 7 [X.] enthalten ein gegenüber dem [X.]B VI spezielles Rentenversicherungsrecht (B[X.] [X.] 3-8570 § 8 [X.]). § 5 [X.] ordnet die Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") für [X.]en an, in denen der (zum [X.]) "Versorgungsberechtigte" eine (entgeltliche) Beschäftigung oder Tätigkeit zu irgendeinem [X.]punkt (notwendig vor dem 1.7.1990) ausgeübt hat, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war, das in der Anlage 1 und 2 zum [X.] aufgelistet ist ([X.]-8570 § 5 [X.] RdNr 29). Bei § 5 [X.] geht es also nur um die Frage, ob ein iS von § 1 [X.] Versorgungsberechtigter früher entgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach (also nach [X.] Merkmalen) von einem (grundsätzlich) am 30.6.1990 in der [X.] bestehenden Versorgungssystem erfasst waren (B[X.] [X.] 3-8570 § 1 [X.]). Für die [X.]en der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wird eine entsprechende Pflichtbeitragszeit iS des [X.]B VI fingiert und der Ermittlung der sog Entgeltpunkte für diese [X.]en zwingend der Verdienst zugrunde gelegt (§ 259b [X.] 1 [X.] [X.]B VI), der nach §§ 6, 7 [X.] (iVm den Anlagen hierzu) als versichertes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gilt (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 5 Nr 5 [X.]5). In diesem Kontext regelt § 5 [X.] 1 [X.] die Berücksichtigung von [X.] als Pflichtbeitragszeiten. § 5 [X.] 1 [X.] setzt also die Anwendbarkeit des [X.] nach § 1 [X.] voraus (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 8 [X.]; [X.] [X.]-8560 § 22 [X.] RdNr 34).

Dem Senat war in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 19.7.2011 ([X.] RS 7/09 R) die Anwendbarkeit des [X.] bereits vorgegeben. Es lag eine bindend gewordene Verwaltungsentscheidung vor mit dem gesonderten Entscheidungssatz: "… das [X.] ist nach dessen § 1 [X.]. 1 für Sie anwendbar." Aufgrund der Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung dieses Verwaltungsakts auch im gerichtlichen Verfahren konnte und durfte der Anwendungsbereich des § 1 [X.] 1 [X.] [X.] vom Senat nicht geprüft werden. Gegenstand der Entscheidung waren deshalb ausschließlich "[X.]en der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" als Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 [X.] 1 [X.] [X.] (vgl B[X.] Urteil vom 19.7.2011 - [X.] RS 7/09 R - Juris Rd[X.]3). Anders als bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 1 [X.] 1 [X.] [X.] kommt den [X.] Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme bei der rentenversicherungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 [X.] dementsprechend auch keine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl B[X.] Urteil vom 19.7.2011 - [X.] RS 7/09 R - Juris Rd[X.]7).

Der Senat vermag deshalb auch keinen Wertungswiderspruch bei der höchstrichterlichen Auslegung von § 1 und § 5 [X.] zu erkennen. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs erfolgt nach den Rechtsmaßstäben der jeweiligen Versorgungsordnung. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu § 1 [X.] 1 [X.] [X.] hat die Rechtsprechung eine fiktive Anwartschaft ausreichen lassen (s oben). Ist der Anwendungsbereich des [X.] eröffnet, wird zur Wahrung rechtseinheitlicher Maßstäbe auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt (B[X.], aaO). Eine in der ehemaligen [X.] im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür soll nicht über die [X.] hinaus Bestand haben (vgl B[X.] [X.] 3-8570 § 5 Nr 3 [X.]0).

c) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 [X.] 1 GG) ist nicht erkennbar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.] 136, 152, 180 RdNr 66). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl [X.] 132, 72, 81 Rd[X.]). Dabei verwehrt Art 3 [X.] 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl [X.] 136, 152, 180 RdNr 66). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl [X.] 132, 72, 81 Rd[X.]).

Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die alle weiteren Voraussetzungen für die Einbeziehung in die [X.] erfüllen, je nachdem ob eine Beitrittserklärung abgegeben worden ist oder nicht, ist sachlich gerechtfertigt, weil es sich bei der [X.] um eine freiwillige Zusatzversorgung handelte. Mit der Beitrittserklärung brachte der Versicherte seinen Willen zum Ausdruck, in die Zusatzversorgung einbezogen zu werden. Nach den Vorschriften der einschlägigen Versorgungsordnung war die Beitrittserklärung - wie bereits ausgeführt - Voraussetzung für die Einbeziehung in die [X.]. Art 3 [X.] 1 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen ([X.]-8570 § 1 [X.] Rd[X.]).

Soweit der Kläger geltend macht, nach den Bestimmungen der Versorgungsordnungen nicht beigetretene Versicherte würden besser gestellt als von Versorgungsordnungen erfasste Versicherte, in denen Beitrittserklärungen nicht vorgesehen waren, erschließt sich dem Senat schon nicht, worin sich der zum [X.] nicht beigetretene Kläger nach seinem eigenen Vorbringen beschwert sieht. Dies gilt auch hinsichtlich seines weiteren Vortrags, es sei als Verfassungsverstoß zu betrachten, Personen nach dem [X.] anders zu behandeln, nachdem sie einen Beitritt erklärt hätten, mit der Folge, dass eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, zB nach § 7 [X.] gelte, während die Beitragsbemessungsgrenze nicht begrenzt werde, wenn jemand (bewusst) auf den Beitritt verzichtet habe. Unabhängig davon, ob dies der Rechtslage entspricht, ist schon nicht erkennbar, worin sich der Kläger danach belastet sieht.

II[X.] Der Anwendungsbereich des [X.] ist auch nicht nach § 1 [X.] 1 [X.] [X.] eröffnet. Nach dieser Vorschrift besteht hier keine (gesetzlich) fingierte [X.] ab dem [X.], weil der Kläger nach den für den Senat nach § 163 [X.] bindenden Feststellungen des [X.] in der [X.] nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl [X.] 106, 160 = [X.]-8570 § 1 [X.]7, Rd[X.]4 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-8570 § 1 Nr 2 [X.]5 und Nr 3 [X.]0 f, [X.]-8570 § 1 [X.] RdNr 8 f).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 und 4 [X.].

Meta

B 5 RS 1/18 R

14.03.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Gießen, 11. März 2014, Az: S 17 R 939/11, Urteil

§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Anl 1 Nr 19 AAÜG, § 2 Abs 2 ZAVStMO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. B 5 RS 1/18 R (REWIS RS 2019, 9365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9365

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