Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 5 RS 5/09 R

5. Senat | REWIS RS 2010, 2291

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung -  betriebliche Voraussetzung - Privatisierung eines VEB - Stichtag - Produktionsmittelübergang - "leere Hülle"


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] bis 30.6.1990 als [X.] zur Altersversorgung der technischen Intelligenz ([X.]) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

2

Der 1956 geborene Kläger erhielt mit Urkunde vom 31.8.1982 das Recht zur Führung des akademischen Grades "Diplomingenieur". In der [X.] bis 30.6.1990 war er als Prüffeldingenieur bzw Prüffeldtechnologe im volkseigenen Betrieb ([X.]) [X.] bzw zuletzt im [X.] beschäftigt. Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitierungsentscheidung wurde ihm bis zum 30.6.1990 nicht erteilt.

3

Am [X.] erklärten der [X.] und die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des [X.] ([X.]), den [X.] in die [X.] umzuwandeln. Gleichzeitig übertrugen sie das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des [X.] zum 1.6.1990 auf die neu gegründete [X.], die am [X.] ins Handelsregister eingetragen wurde.

4

Den Antrag des [X.], seine Zusatzversorgungsanwartschaften zu überführen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ab. Der Kläger sei am 30.6.1990 im [X.] beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen diesem gemäß § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche [X.] in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom [X.] ([X.]) gleichgestellten Betrieb.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] die Beklagte mit Urteil vom 8.8.2006 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, für den Kläger die [X.] bis 30.6.1990 als [X.] zur [X.] und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Ausweislich der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16639 und des Lageberichts des [X.] für das Geschäftsjahr 1989 sei Hauptaufgabe des Betriebs die industrielle Herstellung von Erzeugnissen in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, so dass dieser - wie auch der [X.] [X.] als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie anzusehen sei.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer (fiktiven) Versorgungszusage gehabt. Denn er sei an diesem Tag in keinem volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) und auch in keinem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Es könne offenbleiben, ob Arbeitgeber des [X.] am 30.6.1990 noch der [X.] oder die GmbH-Vorgesellschaft gewesen sei. Sofern der bestehende Arbeitsvertrag mit dem [X.] einerseits konkludent aufgelöst und auf die GmbH in Gründung ([X.]) übergegangen sein sollte, wäre Arbeitgeber kein [X.] mehr gewesen. Eine GmbH sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz. Sofern der Arbeitsvertrag mit dem [X.] bis zum Ablauf des 30.6.1990 fortbestanden haben sollte, wäre der Kläger nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen. Der [X.] sei zum Stichtag vermögenslos gewesen. Auf Grund der Umwandlungserklärung vom [X.] sei sein Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft zum 1.6.1990 auf die GmbH übergegangen. Damit sei der [X.] am 30.6.1990 mangels Eigenkapitals wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, eine Produktionseinrichtung zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen; er habe gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" bestanden. Auf die im erstinstanzlichen Verfahren gestellte zentrale Frage, welche Tätigkeit dem [X.] das Gepräge gegeben habe, komme es daher nicht an.

7

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die nachträglich vom BSG zugelassene Revision (Beschluss vom [X.] - [X.] RS 8/09 B) eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ([X.]). Er, der Kläger, erfülle neben den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur [X.]. Sein Arbeitgeber, der [X.], habe vor dem 1.7.1990 nicht die Eigenschaft eines volkseigenen Produktionsbetriebs der [X.] verloren. Da die [X.] nicht bis zum 30.6.1990 in das Handelsregister eingetragen worden sei, habe § 23 Treuhandgesetz Anwendung gefunden, wonach der [X.] kraft Gesetzes (§ 11 Abs 1 Treuhandgesetz) vom 1.7.1990 an eine GmbH gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ein Nebeneinander von [X.] und [X.] bestanden. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] finde in Fällen der hier vorliegenden übertragenden Umwandlung vor der Eintragung der GmbH im Register grundsätzlich kein [X.] auf die Vor-GmbH statt. Dementsprechend unterliege der ursprüngliche Rechtsträger [X.] bis zum Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung und der neue Rechtsträger GmbH erst ab diesem Zeitpunkt den jeweiligen abgabenrechtlichen Vorschriften, ohne dass dazwischen eine steuerpflichtige Vorgesellschaft geschaltet wäre, gleichgültig, ob in der Umwandlungserklärung ein früherer Stichtag für den [X.] vereinbart worden sei.

8

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2006 zurückzuweisen.

9

           

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet 170 [X.] 2 Satz 2 S[X.]). Ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit vom 1.9.1982 bis 30.6.1990 als [X.] zur [X.] und die damals erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 [X.] 2, [X.] 3 Satz 1 und [X.] 4 [X.] aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des [X.] (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <[X.]>) vom [X.] ([X.] 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19.12.2007, [X.] 3024) in Betracht. Nach § 8 [X.] 3 Satz 1 [X.] hat die Beklagte als Versorgungsträger für die [X.] der [X.] 1 bis 27 (§ 8 [X.] 4 [X.] [X.]) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach [X.] 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (vgl [X.]-8570 § 1 [X.]): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die [X.] sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 [X.]).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das [X.] anwendbar ist ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.]). Den Anwendungsbereich des [X.], das am [X.] in [X.] trat (Art 42 [X.] 8 des [X.] in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom [X.], [X.] 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 [X.] 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der [X.] 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 [X.] 3 [X.]V) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das [X.] auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.

Auf Grund der Feststellungen des [X.] kann nicht entschieden werden, ob der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich des [X.] erfasst ist, weil er am [X.] aus bundesrechtlicher Sicht eine "aufgrund der Zugehörigkeit" zur [X.] "erworbene" Anwartschaft hatte. Hierauf kommt es deshalb entscheidend an, weil der Kläger weder einen "Anspruch" iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] noch eine fiktive Anwartschaft gemäß Satz 2 aaO innehat.

A. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 BGB umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 [X.] anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundes[X.] Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der [X.], in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw [X.] ([X.]) erfüllt sind ([X.]-8570 § 1 [X.] und [X.] 54).

Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am [X.] kein [X.] (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 [X.] 1 Satz 2 [X.] eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem [X.], weil der Kläger in der [X.] nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl dazu [X.]-8570 § 1 [X.] und [X.] f; [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 8 f).

           

B. Dagegen kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden, ob der Kläger "aufgrund der Zugehörigkeit" zu einem Zusatzversorgungssystem eine "Anwartschaft" auf Versorgung iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 AAÜG erworben hat. Die Norm selbst gibt nicht abschließend zu erkennen, nach welchen rechtlichen Kriterien sich der "Anwartschaftserwerb" im allein maßgeblichen Sinne des Bundesrechts vollzogen haben muss. Die nähere Bestimmung dieser Kriterien ist indessen

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auf der Grundlage der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am [X.] geltenden originären bundesrechtlichen Regelungen im [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag <[X.]>) sowie

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nachrangig und lückenfüllend auf der Grundlage der Regelungen der Versorgungssysteme der [X.] möglich, wenn und soweit sie seit dem 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden waren ([X.]-8750 § 1 [X.] 55).

1. Der [X.] (Art 9 [X.] 2 iVm [X.] II Kap V[X.] Sachgebiet H [X.]chn [X.] [X.] <[X.] [X.]> Buchst a; aaO Sachgebiet F [X.]chn [X.] <[X.] [X.] 8>) hat ab dem 3.10.1990 [X.] in einem noch nicht geschlossenen System ausdrücklich untersagt ([X.] [X.] Buchst a Satz 1 Halbs 2) und durch [X.] [X.] 8 iVm § 22 Rentenangleichungsgesetz ([X.]) vom [X.] (GBl [X.] I 495), in [X.] getreten am 1.7.1990 (§ 36 [X.]), bekräftigt, dass [X.] bereits seit dem Beginn der Wirtschafts-, Währungs- und [X.] am 1.7.1990 nicht wirksam werden können. Die originäre bundesrechtliche Prüfung der Zugehörigkeit zum [X.] nach § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] übernimmt damit den 30.6.1990 als Endzeitpunkt der Einbeziehung, obwohl § 22 [X.] erst ab 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht ([X.] [X.] 8) galt. Zwar konnte die Norm damit nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, doch konnte sich die erstmalige Begründung von Anwartschaften im Sinne des am [X.] geltenden Bundesrechts tatbestandlich darauf beschränken, rückschauend grundsätzlich nur solche in der [X.] erworbenen Positionen zu berücksichtigen, die bereits vor dem 1.7.1990 bestanden hatten. Das [X.] knüpft damit im [X.] an den [X.] einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 18.5.1990 ([X.]I 537; im Folgenden: Staatsvertrag <[X.]>) und den [X.] sowie im Interesse einer schnellen Herbeiführung der Rechtseinheit verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] [X.] 4-8560 § 22 [X.]) an das noch von der [X.] ausgesprochene und in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommene Verbot der Neueinbeziehung an. Dies schließt es zunächst für den Zeitraum vom 1.7. bis 2.10.1990 aus, bundesrechtlich auch auf hierin noch erfolgte [X.] abzustellen, weil andernfalls das Neueinbeziehungsverbot des § 22 [X.] 1 Satz 2 [X.] unterlaufen würde (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]3; [X.] 3-8570 § 1 [X.] und [X.] sowie [X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]1 und vom 10.2.2005 - [X.] RA 48/04 R - Juris Rd[X.] 30). Auch darüber hinaus kann jedoch nicht in Betracht kommen, auf die gesamte Zeitachse der [X.]-Geschichte vom 7.10.1949 (Gründung der [X.]) bis zum 30.6.1990 (Schließung der Versorgungssysteme) abzustellen. Wie ua gerade der sonst überflüssige § 1 [X.] 1 Satz 2 [X.] zeigt, kommt dem genannten Zeitpunkt eine Funktion nicht nur als Endzeitpunkt der bundesrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Anwartschaften, sondern gerade als maßgeblicher Stichtag zu. Nur so kann im Sinne seiner inneren Folgerichtigkeit gewährleistet werden, dass das Bundesrecht grundsätzlich allein und gerade auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt abstellt, zu dem die demokratisierte [X.] vor dem Hintergrund des [X.] und des [X.] grundsätzlich letztmals die Möglichkeit der Einbeziehung eröffnet hatte. Auf bloße Chancen oder Aussichten im Rahmen zu beliebigen Zeitpunkten vorher bestehender Verhältnisse kommt es dagegen nicht an. Dieses Vorgehen ist auch vor dem Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 [X.] gerechtfertigt. Die Festlegung eines Stichtags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und - ungeachtet der mit ihr verbundenen erheblichen Härten - vorliegend auch sachgerecht. Soweit damit die Überführung teilweise von Umständen abhängt, auf die die Betroffenen keinen Einfluss hatten, handelt es sich nicht um Rechtsakte oder Vorgänge, die der [X.] zuzurechnen sind. Hieraus erwachsende Nachteile sind daher von ihr auch nicht auszugleichen ([X.] [X.] 4-8560 § 22 [X.] Rd[X.]2). Maßgeblich als Grundregel für den gesamten Anwendungsbereich von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] - und damit auch für die Fiktion nach § 1 [X.] 1 Satz 2 [X.] - ist folglich die Sachlage am 30.6.1990.

2.a) Der bundesrechtliche Begriff der "Zugehörigkeit" in § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] umfasst damit zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der [X.] Einbezogenen. Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ([X.]) - zahlreiche Sonder- und [X.]. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen (vgl zum Ganzen: [X.]E 100, 1, 5 ff = [X.] 3-8570 § 10 [X.] f; [X.] [X.] 4-8570 § 5 [X.] Rd[X.] 3 und [X.] 4-8560 § 22 [X.] Rd[X.]). Für die Einbeziehung in die [X.] galten in der [X.] die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-[X.]) vom 17.8.1950 (GBl [X.] 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zur VO-[X.] ([X.]) vom [X.] (GBl [X.] 487). Danach wurden Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz entweder auf Grund eines Einzelvertrags (§ 1 [X.] 3 der [X.]) oder durch eine Versorgungszusage (§ 3 [X.] 5 der [X.]) in die [X.] einbezogen.

Nach der Wende in der [X.] änderte sich die Rechtslage. Der [X.] sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der [X.] an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 1.7.1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Leistungen auf Grund von Sonderregelungen sollten mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (Art 20 [X.] 2 Satz 2 und 3 [X.]).

Diese Festlegungen des [X.] setzte die [X.] im Wesentlichen mit dem [X.] um. § 22 [X.] 1 [X.] schloss die bestehenden [X.] mit Wirkung zum 30.6.1990 (Satz 1) und verbot [X.] (Satz 2). Außerdem sah das [X.] vor, ein Rentenversicherungsrecht der [X.] zu schaffen, das den Strukturvorgaben des [X.] entsprechen sollte. Hierzu kam es wegen der Dynamik des Einigungsprozesses aber nicht mehr. Stattdessen regelt der [X.], das materielle Rentenrecht zum [X.] auf der Grundlage des bereits 1989 verkündeten [X.] zu harmonisieren, dessen bundesweites Inkrafttreten für diesen Zeitpunkt vorgesehen war. Folgerichtig blieb das [X.] über den 2.10.1990 hinaus in [X.], soweit es mit dem [X.] unter Berücksichtigung des [X.] sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen [X.]en vereinbar war ([X.] [X.] 8). Die im [X.] enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen verlängerte der [X.] bis zum 31.12.1991 ([X.] [X.] Buchst b Satz 1).

Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 [X.] 1 Satz 2 [X.] erfasst der [X.] im [X.] nur Personen, die die zuständigen Stellen der [X.] vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Nach Art 19 Satz 1 [X.] bleiben diese Entscheidungen, soweit sie nicht nach Satz 2 aufgehoben werden, als Verwaltungsakte im bundesrechtlichen Sinn wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn die abstrakt-generellen Voraussetzungen des Zusatzversorgungssystems im Einzelfall nicht erfüllt waren (vgl [X.]-8570 § 1 [X.] 57 f).

b) Bereits der [X.], der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des [X.] in § 22 [X.] 1 Satz 2 [X.] ([X.]-8570 § 1 [X.] 56). Art 17 Satz 1 dieses Vertrages sah nämlich die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage vor, damit alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Eine derartige Rehabilitation kann neben einer Entschädigung in Geld (Art 17 Satz 2 [X.]) insbesondere darin bestehen, dass Personen, die wegen einer Verfolgungsmaßnahme ua aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt werden, als wären sie weiter einbezogen gewesen (vgl § 13 [X.] 3 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet vom [X.], [X.] 1625 ). Art 19 Satz 2 [X.] ermöglicht es, Aufhebungsakte der [X.] zu beseitigen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des [X.] unvereinbar sind, sodass einmal erteilte, aber untergegangene Versorgungszusagen wieder aufleben können. Auch dies wäre für die Betroffenen letztlich fruchtlos, würden sie nicht im Hinblick auf die bundesrechtliche Aufhebung bundesrechtlich im Ergebnis so behandelt, als habe der Aufhebungsakt der [X.] bereits zum Stichtag keinen Bestand mehr gehabt. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30.6.1990 nicht durch einen konkreten Akt der [X.] "einbezogen". Dennoch umfasst der entsprechende Begriff des [X.] neben der Anknüpfung an den zum Stichtag vorgefundenen Bestand an konkreten [X.] notwendig auch diejenigen Fallgestaltungen, die auf Grund seiner eigenen Vorgaben im Ergebnis gleich zu behandeln sind. Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im [X.] angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet.

c) Erst recht im Hinblick auf die nunmehr angepasste Terminologie des am [X.] geltenden Bundesrechts kann daher von einer "Zugehörigkeit" zu den Versorgungssystemen nicht nur dann gesprochen werden, wenn grundsätzlich durch einen entsprechenden Einzelakt der [X.], in der Regel also einen "Verwaltungsakt", eine konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfolgt ist. Indessen geht hier die erstmalige bundesrechtliche Begründung in das [X.] überführbarer Ansprüche und Anwartschaften iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] auf der Grundlage eines weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses noch mehr über den Grundsatz der Anknüpfung an die konkrete Einbeziehung durch Entscheidung des Versorgungsträgers der [X.] hinaus. Ansprüche und Anwartschaften können hier nach der vom [X.] als willkürfrei gebilligten ([X.] 4-8560 § 22 [X.] Rd[X.] 36, 41) Rechtsprechung des früheren 4. Senats, der sich der erkennende Senat im Ergebnis ebenfalls anschließt, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am [X.] (Inkrafttreten des [X.]) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte ([X.]-8570 § 1 [X.] f, [X.], [X.] S 26 f, [X.], [X.] S 39, [X.] 58 f sowie [X.]; [X.], [X.] 2005, 361, 365). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der [X.], wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des [X.]s - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31.12.1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind ([X.] [X.] Buchst b Satz 2; [X.]-8570 § 1 [X.] 57), erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden ([X.]-8570 § 1 [X.] 59). Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der [X.] grundsätzlich am 30.6.1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 3.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist ([X.]-8570 § 1 [X.] 56). Unerheblich ist insofern, ob die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnungen ursprünglich willkürlich waren. Jedem Versuch, entgegen der Grundentscheidung des Gesetzgebers insofern eine Korrektur vorzunehmen, steht die Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 [X.] 3 [X.]) entgegen. Als Teilmenge der Zugehörigen iS von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] fallen auch die Inhaber eines fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Dagegen bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("ausdehnenden"/"erweiternden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30.6.1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der [X.] die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in [X.] erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne [X.] nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 [X.] 1 [X.] grundsätzlich an die im Zeitpunkt der [X.] vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der [X.] anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]1).

d) Gegen dieses Verständnis erhobenen Bedenken folgt der Senat nicht.

aa) Zwar ist bei isolierter Betrachtung des Wortlauts auch von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] ein Verständnis der Norm denkbar, das grundsätzlich an die Einbeziehung durch Einzelentscheidung der [X.] anknüpft, nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Modifikation toleriert und darüber hinausgehenden Erweiterungen entgegensteht. Dies ist indessen nicht das einzig mögliche Verständnis des Begriffs der "Zugehörigkeit". Weder der spezifische Sprachgebrauch des [X.] oder des [X.] noch die juristische Fachsprache versehen das Wort "Zugehörigkeit" mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt. Maßgebend ist daher zunächst der allgemeine Sprachgebrauch (vgl dazu nur [X.], Die Auslegung von Gesetzen, 2. Aufl 2001, § 5 I 1, [X.]). In der Zusammensetzung zugehören bezeichnet das Wort vor allem die Beziehung zu einer [X.]. In diesem Kontext betont der Partikel "zu" die persönliche und/oder innerliche Verbindung zu der jeweiligen ([X.]. Denn nach den grammatischen Grundsätzen der [X.] bestimmt der erste Teil einer Zusammensetzung in der Regel den zweiten Teil näher ([X.], [X.], 8. Aufl 2009, Rd[X.]002).

In [X.] Wörterbüchern, die auf den aktuellen, allgemeinen Sprachgebrauch schließen lassen (vgl zu dieser Methode: [X.], [X.] 1997, 625, 628; [X.]St 12, 366; [X.] NJW 1982, 1278 und [X.] MDR 1996, 188; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl 1986, § 17 Rd[X.]1; Gast, Juristische Rhetorik, 4. Aufl 2006, Rd[X.]68; [X.]/Bachof/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2007, § 28 Rd[X.] 34), wird das Wort "Zugehörigkeit" wie folgt umschrieben: Das Dazugehören zu etwas oder jemandem ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl 1999, [X.], [X.], 9. Aufl 1979; [X.], [X.], 7. Aufl 2000) als Glied oder Bestandteil; die "Mitgliedschaft" zu einer bestimmten Gruppe, Organisation, Konfession, Körperschaft, Partei oder einem Verein ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl 1999; [X.], [X.] 2009); die (innere) "Verbundenheit" ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Aufl 1999; [X.], [X.] 2009); einer bestimmten Gruppe als Mitglied verbunden sein ([X.], [X.], 1977, [X.]); "aufgrund besonderer Beschaffenheit oder Verhältnisse (ordnungsgemäß) einer bestimmten Gruppe zugerechnet werden" ([X.], [X.], 1977, [X.]). Der allgemeine Sprachgebrauch beschränkt den Begriff der "Zugehörigkeit" also nicht nur auf die formale (rechtliche) Mitgliedschaft in einer Körperschaft oder die verbindliche Aufnahme in eine Organisation, sondern lässt bereits die mehr oder weniger starke "Verbundenheit" zu einer bestimmten Gruppe genügen.

Der offene Wortlaut lässt damit ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis von § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] zu, das sich nicht allein auf Personen beschränkt, die am 30.6.1990 von der [X.] konkret einbezogen waren bzw auf Grund einer nachträglichen Entscheidung auf Grund von Bundesrecht wieder als solche zu behandeln sind. Denn über eine hinreichend enge Verbundenheit zu einem Versorgungssystem verfügen auch solche Personen, die nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Systems - mit Ausnahme des [X.]s - am 30.6.1990 alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente erfüllten.

bb) Das damit unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch zumindest auch mögliche weite Verständnis des Begriffs der Zugehörigkeit erfährt rechtlich im Kontext des bundesrechtlich grundsätzlich fortgeführten und durch den [X.] sowie das [X.] nur modifizierten Verbots der Neueinbeziehung zwingend eine Begrenzung. Ein weites ("ausdehnendes"/"erweiterndes") Verständnis kommt daher rechtlich nur insoweit in Betracht, als es gleichermaßen beiden Umständen Rechnung trägt. Soweit allerdings originäres Bundesrecht das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat, ist dem auch in § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Nicht anders als § 22 [X.] gelten auch inhaltlich die Versorgungsordnungen erst ab dem 3.10.1990 als sekundäres und partielles Bundesrecht. Auch sie können daher nicht etwa rückwirkend Rechtsfolgen nach Bundesrecht bewirken, wohl aber bestimmen sie auf Grund ihrer begrenzten Fortgeltung auch noch am [X.] - und bis zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung des [X.] zum 31.12.1991 - mittelbar diejenigen Sachverhalte, auf die das dann geltende Bundesrecht zum 30.6.1990 abstellt und an die es Rechtsfolgen knüpft. [X.] sind insofern bereits auf Grund des originären Bundesrechts in [X.] [X.] allein diejenigen Teile der Versorgungsordnungen, die mit dem [X.], dem [X.] und dem [X.] [X.]srecht vereinbar sind. Nicht Teil des Bundesrechts geworden sind die Versorgungsordnungen demgemäß hinsichtlich der Regelungen über die Einbeziehung durch Entscheidung von Stellen der [X.], die nachträglich schlechthin nicht ersetzt werden kann. Entscheidend ist unter diesen Umständen allein, ob ausgehend von einer am Gleichheitsgebot (Art 3 [X.] 1 [X.]) orientierten Umsetzung des zu Bundesrecht gewordenen Teils der Versorgungsordnungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung im Rahmen gebundener Verwaltung hätte zuerkannt werden müssen, dh zum 1.7.1990, wäre der [X.] zu diesem Zeitpunkt eingetreten, im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ([X.]") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beansprucht werden können (vgl [X.]-8570 § 1 [X.]). Unter diesen Umständen hatte - bundesrechtlich - die noch ausstehende Versorgungszusage keine rechtsbegründende, sondern nur noch feststellende Bedeutung ([X.]-8570 § 8 [X.] 34).

Ein derartiges - neben den "Verwaltungsakten" der [X.] auch die primäre materiell-rechtliche Ebene einbeziehendes - Verständnis des § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.] gewährleistet an Art 3 [X.] 1 [X.] orientiert die Gleichwertigkeit der Rechtsquellen und vermeidet eine bundesrechtlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Inhaber von Einzelentscheidungen gegenüber unmittelbar Normbegünstigten. Es gewährleistet zudem, dass das Verbot der Neueinbeziehung unverändert nur insoweit modifiziert wird, als dies rechtsstaatlich geboten ist und das Bundesrecht umgekehrt nicht durch eine Beschränkung auf die bloße Hinnahme vorgefundener Einbeziehungsentscheidungen der [X.] hinter dem Ziel der Anknüpfung an rechtsstaatlich geordnete Verhältnisse zurückbleibt, sondern diesen - unabhängig von "Rechtmäßigkeit" und Willkür zu beachtenden Einzelakten - das fiktive Ergebnis der Umsetzung des fortgeltenden Teils der Versorgungsordnungen gleichstellt.

           

C. Ob nach dem am [X.] geltenden Bundesrecht auf Grund der am Stichtag 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände ein fiktiver bundesrechtlicher "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" - eine fingierte [X.] - besteht, hängt im Bereich der [X.] gemäß § 1 VO-[X.] und der dazu ergangenen [X.] von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl [X.]-8570 § 1 [X.], [X.], [X.] S 40 f, [X.] 60; [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]3), die kumulativ vorliegen müssen,

        

1.    

von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),

        

2.    

von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),

        

3.    

und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 [X.] 1 der [X.]) oder in einem durch § 1 [X.] 2 der [X.] gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-[X.] iVm der [X.] erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten am 30.6.1990 ([X.]-8570 § 1 [X.] bis 8) Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 31 und [X.] Rd[X.]5) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.]). Was bundesrechtlich unter einem [X.] zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des [X.] [X.] ("Regelungen") neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der [X.] bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat ([X.]-8570 § 1 [X.] 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der [X.], dessen Auslegung damit nach einem bundesrechtlich objektivierten Verständnis - unabhängig also von der tatsächlichen Handhabung durch die [X.] und ihrer Verwaltungspraxis - insofern ebenfalls Aufgabe des [X.] ist. Bundesrecht sind zudem allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl [X.], 115, 116 = [X.] 1500 § 162 [X.]7; BVerwG [X.] 310 § 132 VwGO [X.]33).

In Fällen der vorliegenden Art kann nicht davon ausgegangen werden, dass [X.] vor dem 1.7.1990 ihre Fähigkeit verloren haben, sich weiterhin als Wirtschaftssubjekt zu betätigen und ihre Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, es sich also nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt habe. Der abweichenden Auffassung der Vorinstanz sowie anderer Landessozialgerichte wird nicht gefolgt. [X.] hatten ihre Rechtsfähigkeit in der [X.] zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe ([X.]) vom 8.11.1979 (GBl [X.] I 355) durch (Gründungs-)Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 37 [X.] 1 Satz 1, [X.] 4 [X.]). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 [X.] 4 Sätze 1 und 2 [X.]).

Der [X.] war am 30.6.1990 nicht vermögenslos und existierte an diesem Stichtag keinesfalls nur noch als "leere Hülle". Denn er hatte seine materiellen und finanziellen ([X.], die ihm der Staat in Form sog "Fonds" aus dem "volkseigenen" Vermögen zur zweckgebundenen Bewirtschaftung zugeführt und überlassen hatte, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verloren. Vielmehr war er als "[X.]" am 30.6.1990 weiterhin befugt, die Bestandteile der finanziellen und materiellen Fonds nach § 19 [X.] 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der [X.] (ZGB-[X.]) vom 19.6.1975 (GBl [X.] I 465) "zu besitzen und zu nutzen" sowie ggf auf andere Rechtssubjekte (insbesondere Wirtschaftseinheiten und staatliche Stellen) zu übertragen (vgl dazu [X.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.] - [X.] -, Band [X.], Stand: August 1997, [X.], vor § 1 Rd[X.] 8; [X.], [X.] im neuen [X.], 1991, [X.]). Zu den "finanziellen Fonds" zählten insbesondere Geldmittel (sog Geldfonds); zu den "materiellen Fonds" gehörten vor allem Produktionsfaktoren wie Werkzeuge, Maschinen, [X.]agen uä (Produktionsfonds). Der Begriff des "Fonds" erfasste alle betriebsdienlichen "Mittel", ersetzte das Wort "Kapital", das im Sprachgebrauch der volkseigenen Wirtschaft aus ideologischen Gründen verpönt war (vgl dazu [X.], Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1983, 351, 363), und verdeutlichte gleichzeitig, dass dem Betrieb die Fondsbestandteile nicht gehörten. Eigentümer der Fondsbestandteile blieb in aller Regel der Staat, der die Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsrechte, die sich aus seiner Eigentümerstellung ableiteten, in Fonds aufteilte und sie den staatlichen Einrichtungen (zB Schulen, Krankenhäusern, Bibliotheken) sowie volkseigenen Betrieben zur "operativen Verwaltung" überließ. Als "[X.]" waren die Betriebe also lediglich Besitzer, Nutzungsberechtigte und eingeschränkt Verfügungsberechtigte der finanziellen und materiellen Mittel, was ihnen eine "treuhandähnliche" (so [X.], aaO) bzw "eigentümerähnliche" (so [X.], aaO, § 1 Rd[X.]0) Stellung verschaffte. Dasselbe galt prinzipiell für die sog "[X.]" an volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die den Betrieben regelmäßig in Form sog "Bodenfonds" zur plangebundenen Bewirtschaftung zugewiesen waren.

Der [X.] hat seine [X.]- und [X.] keinesfalls vor dem 1.7.1990 an eine [X.] verloren, weil bis zu diesem Stichtag nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1.3.1990 (GBl [X.] I 107) die (eingeleitete) Umwandlung des [X.] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) noch nicht vollzogen war. Denn nach § 7 Satz 1 UmwVO wurde die notariell beurkundete Umwandlungserklärung vom 23.5.1990 erst mit der Eintragung der GmbH in das beim [X.] geführte Register wirksam. Zur Registereintragung kam es aber erst nach dem 30.6.1990. Bis dahin stand die Umwandlung nach der UmwVO unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung; sie hatte konstitutive Bedeutung (ebenso [X.], Urteile vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - [X.], 2356, 2357 f und vom 17.11.2000 - [X.] - [X.] 2001, 162, 163; [X.], aaO, vor § 1 Rd[X.] 5; [X.], GmbHR 1993, 622, 625; [X.], [X.], 101, 104 f; [X.], [X.] 1992, 1226 und [X.], [X.] 2008, 643, 646 jeweils unter Hinweis auf den missverständlichen Wortlaut von § 6 [X.] 1 UmwVO: Anmeldung der "entstandenen" Gesellschaft).

Konnte die Umwandlung nach der UmwVO - wie hier - bis zum 30.6.1990 nicht erreicht werden, so ging das Vermögen aus der [X.]schaft bzw [X.] des [X.] am 1.7.1990 an dessen (Nachfolge-)GmbH im Aufbau (i.A.) über. Denn nach § 11 [X.] 1 Satz 1, [X.] 2 Satz 1 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz <[X.]>) vom 17.6.1990 (GBl [X.] I 300) waren grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 [X.] 3 [X.]) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 [X.] 4 [X.]), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften (AG) oder "vorzugsweise" (§ 11 [X.] 1 Satz 2 [X.]) GmbH ([X.], aaO, § 11 Rd[X.]2; [X.], aaO, [X.]). Diese Umwandlung bewirkte gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der [X.]schaft des bisherigen [X.] sowie des in [X.] befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft (§ 11 [X.] 2 Satz 2 [X.]). Die spätere Registereintragung der aus der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft i.A. hatte keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung (vgl §§ 13, 15 [X.]; [X.], aaO, § 11 Rd[X.] und § 15 Rd[X.]; [X.], GmbHR 1993, 622, 625).

Neben [X.] und GmbH kommt vor dem 1.7.1990 auch nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht. Vielmehr bestätigt § 7 UmwVO die Nichtexistenz einer Vorgesellschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang. Nach dieser Vorschrift wird mit der Eintragung der GmbH in das Register die Umwandlung wirksam (Satz 1) und die GmbH Rechtsnachfolgerin des umgewandelten Betriebes (Satz 2), der damit erlischt (Satz 3). Die volkseigenen Betriebe bestanden also auch nach Abgabe der Umwandlungserklärung fort, bis sie mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft erloschen. Bis dahin waren sie berechtigte Nutzer der zugewiesenen Mittel (Fonds), die sie ausdrücklich allein auf die Kapitalgesellschaft übertragen konnten (§ 7 Sätze 1 und 2 UmwVO), die ihrerseits erst mit der Eintragung als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten [X.] entstand. Als Bestandteil bereits der Umwandlungserklärung konnte die Übertragung der [X.]schaft damit nur künftig und unter der aufschiebenden Bedingung des Entstehens der Kapitalgesellschaft, nicht aber sofort oder mit einem in der Erklärung bestimmten Zeitpunkt bereits vor der Eintragung auf eine "Vorgesellschaft" erfolgen. Dies bestätigt das Statut der [X.], das ausdrücklich davon spricht, dass sich das volkseigene Vermögen bis zur Umwandlung in [X.]schaft volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen befindet (§ 2 [X.] 1 Satz 1 des Statuts der [X.]) bzw die [X.] Rechtsträger an dem Grund und Boden wird, der sich bis zur Umwandlung in der [X.] ua "der umgewandelten Betriebe" befand (§ 5 [X.] 2 Satz 1 des Statuts der [X.]). Insofern sind Umwandlungen selbstverständlich nur nach Maßgabe von § 7 UmwVO wirksame Umwandlungen. Das Vermögen ging damit erst mit der Eintragung auf die Kapitalgesellschaft über. Bei dieser nahtlosen Rechtsnachfolge zwischen umgewandeltem Betrieb und GmbH besteht für die Figur der Vorgesellschaft kein Raum.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20.4.1892 ([X.]), das in der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 weiter galt ([X.], zuletzt geändert durch das [X.], [X.] 897) und das § 18 [X.] 7 iVm § 34 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der [X.] in der [X.] vom 21.6.1990 (GBl [X.] I 357) mit Wirkung zum 1.7.1990 außer [X.] setzte. Erst zu diesem Zeitpunkt trat die in der [X.] gültige Fassung des GmbHG in [X.] (vgl § 1 [X.] 1 iVm § 18 des [X.]). Bis zum 30.6.1990 war in der [X.] folglich das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Fassung nachrangig (§ 4 [X.] 3 UmwVO) anzuwenden. Dieser Text des GmbH-Gesetzes kennt das [X.] nicht. Zudem leugnete der historische Reichsgesetzgeber eine Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vor der Eintragung und lehnte die Kontinuität zwischen der in Gründung befindlichen und der eingetragenen GmbH ab ([X.] in [X.], Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl 2000, § 11 Rd[X.]). Daran knüpfte das [X.] ([X.]) an: Mit Urteil vom 20.4.1904 ([X.]Z 58, 55) entschied es, dass vor der Handelsregistereintragung zwar noch keine GmbH, wohl aber die Vereinigung derjenigen Personen bestehe, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Eintragung in das Handelsregister eine GmbH werden solle. Aus dieser Entscheidung wurde dann eine ständige Rechtsprechung, zunächst für die GmbH ([X.]Z 82, 288, 290; 83, 370, 373; 87, 246, 249; 105, 228, 229 f), später für die AG ([X.]Z 131, 27, 30 f) und sodann für beide Gesellschaften ([X.]Z 134, 121, 122; 143, 368, 372 f; 151, 86, 91 für die GmbH und [X.]Z 114, 348, 356; 154, 276, 286 für die [X.] s hierzu [X.], [X.], 1973, 130 ff). Gleichwohl durchlief das Recht der Vorgesellschaft einen Institutionalisierungsprozess, der von der Literatur ausging und den die Rechtsprechung zunächst nur zögernd aufnahm ([X.] aaO, § 11 Rd[X.] 5). Im Hinblick auf die GmbH bekundet der [X.] erstmals mit Urteil vom 12.7.1956 ([X.]Z 21, 242): "Die im Werden befindliche GmbH ist keine [X.], sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus dem GmbHG oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht". Den entscheidenden Schritt zur Anerkennung der Vorgesellschaft als Rechtsträgerin vollzog der [X.] mit Urteil vom [X.] ([X.]Z 80, 129; vgl [X.], aaO, § 11 Rd[X.] 5 und 27). Die Vorgesellschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten hat sich mithin erst in der [X.] entwickelt. Vor diesem entwicklungsgeschichtlichen Hintergrund fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die [X.], die schon die Texte des GmbHG nicht geändert hatte und von diesem Prozess abgeschnitten war, das [X.] kannte oder die Rechtsprechung des [X.] mit in Bezug nehmen wollte. In der früheren [X.] galt somit das GmbHG in seiner reichsrechtlichen Form, das keine Vorgesellschaft kannte.

Damit konnten Fondsanteile vor dem 1.7.1990 auf eine GmbH nur dann übergehen, wenn diese Kapitalgesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Soweit der 4. Senat des BSG entgegen der Auffassung anderer oberster Bundesgerichte (BFH, Urteil vom [X.] - [X.], 437; [X.], Urteil vom 2.10.1997 - II ZR 169/96 - [X.], 2356, 2357 f) entschieden hat, es habe bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 ein "Nebeneinander von [X.] und [X.]" gegeben (BSG [X.] 4-8570 § 1 [X.] Rd[X.]8), wird hieran nicht festgehalten. Schließlich ergibt sich auch aus dem [X.] kein Anhaltspunkt für die Existenz einer "[X.]" im Recht der [X.]. Das [X.] beschränkt sich - wie bereits oben aufgezeigt - darauf, grundsätzlich (Ausnahmen: § 11 [X.] 3 [X.]) alle Wirtschaftseinheiten (§ 1 [X.] 4 [X.]), die bis zum 1.7.1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt waren, vom 1.7.1990 an kraft Gesetzes in AG i.A. oder "vorzugsweise" 11 [X.] 1 Satz 2 [X.]) in GmbH i.A. umzuwandeln. Wäre zuvor eine Kapitalvorgesellschaft in Gründung ([X.]) entstanden, hätte das [X.] den Untergang dieser Kapitalgesellschaft [X.] regeln müssen, weil andernfalls zwei Vorgesellschaften, eine in Gründung und eine im Aufbau, existiert hätten (vgl zu den sich daraus ergebenden Problemen: [X.], GmbHR 1993, 622, 626). Weder ist daher die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetriebe bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1.7.1990 entfallen noch konnte es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen.

Die Sache war schon deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil bisher Feststellungen dazu fehlen, ob es sich bei dem [X.] um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RS 5/09 R

19.10.2010

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Leipzig, 8. August 2006, Az: S 4 R 215/05, Urteil

§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG, Art 9 EinigVtr, Art 17 EinigVtr, Art 19 EinigVtr, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 EinigVtr, § 7 VoEigUmwV, § 1 TreuhG, § 11 TreuhG, § 22 RAnglG, Art 3 Abs 1 GG, § 31 VoEigKombV, § 37 VoEigKombV, § 19 ZGB DDR, § 1 RVInkrsG, § 18 RVInkrsG, § 19 RVInkrsG, § 1 GmbHG, §§ 1ff GmbHG, ZAVtIV, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 5 AAÜG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 5 RS 5/09 R (REWIS RS 2010, 2291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2291

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