Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 15/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2320

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5 StR 15/08 [X.] DES VOLKES URTEIL vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.], [X.]in [X.], [X.]in Dr. [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-klägerin wird das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft. Jedoch bleiben die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesen-heit des Angeklagten [X.]bei dem ersten Überfall auf [X.](am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Re-vision der Nebenklägerin verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Jugendkammer des [X.].

[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Kör-perverletzung (erster Überfall auf [X.] am 15. Dezember 2005) unter Ein-beziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren ver-urteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (zweiter Überfall auf [X.]) und der versuchten schweren räuberischen [X.] (zum Nachteil des [X.].

) freigesprochen. Gegen den 1 - 4 - freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom [X.] vertre-tene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen [X.]mit Aus-nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im [X.]fall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklä-gerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet ist. Der Angeklagte [X.] hat seine Revision zurückgenommen. 1. a) Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit den Mitangeklagten [X.]. und [X.]. Sie kamen überein,

[X.] in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die Jacke des [X.]. mit 150 Euro entwendet. Nachdem [X.]. und [X.] sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun —eintreibenfi. Gewaltsam verschafften sie sich Einlass in die Wohnung [X.] s und verlangten nach dem Geld. [X.] beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und Oberkörper. Als [X.]am Boden lag, peitschte [X.]. mit einem Ast dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des [X.]. durchsuchten die Angeklagten [X.]

und [X.] die Wohnung, fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide [X.]. davon ab, weiter auf [X.] einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-meinsam die Wohnung (erster Überfall auf [X.] ). 3 [X.]blutete stark, konnte aber stehen und sich mit seinen Bekannten Sch. und O. unterhalten, die sich ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab. O. verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ 4 - 5 - dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück. Sch. sah weiter fern. Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine Person [X.] möglicherweise einer der Angeklagten [X.] abermals Zutritt zur Woh-nung des [X.]. Der Eindringling durchsuchte die Wohnung erneut und brachte [X.] erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen verstarb [X.] zwischen 3.00 und 5.00 Uhr. 5 b) Der Angeklagte [X.]hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf

[X.] dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-stellt, [X.] selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor den Schlägen [X.]. s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten [X.]hat sich das [X.] im [X.] aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben des Mitangeklagten [X.]. und der Zeugin [X.]überzeugt. 6 c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im [X.] zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch. Opfer einer versuch-ten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte [X.]jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das [X.] als nicht zu widerle-gen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch.
den Angeklagten [X.] als den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck ge-kommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten [X.] hierauf zu stützen. 7 2. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält in Bezug auf den Frei-spruch des Angeklagten [X.][X.] insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor [X.] revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 8 - 6 - Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an [X.] Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht an-gefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichts-punkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu be-einflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine [X.] erforderliche Gewissheit gestellt hat ([X.], Urteil vom 28. August 2007 [X.] 5 StR 31/07; [X.] NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewer-tet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden ([X.], Urteil vom 8. Mai 2008 [X.] 3 StR 53/08; [X.]R StPO § 261 Beweiswürdi-gung 2, 11, 24). 9 Die dem Freispruch des Angeklagten [X.]zugrunde liegende Be-weiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die [X.] sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hin-reichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamt-würdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass die [X.] nur isoliert die für und wi-der die Glaubhaftigkeit der Angaben des [X.]. sprechenden Um-stände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des Angeklagten [X.] sprechen könnten, aber vermissen lässt. 10 Zwar stellt das [X.] zutreffend auf zahlreiche Widersprüche und Fragwürdigkeiten im [X.] des bei den Vernehmungen deutlich alkoholisierten [X.]. ab. Losgelöst von maßgeblichen 11 - 7 - weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit wird es aber der [X.] nicht gerecht, die gerade nicht dadurch [X.] ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen belastet wird. a) So nimmt das [X.] in diesem Zusammenhang nicht in den Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 [X.] also kurze [X.] nach dem zweiten Überfall [X.] mit der Reisetasche der Frau O. , in der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach [X.] gefahren ist und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden [X.] belegt durch die für uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O. [X.], kann diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbe-teiligung des Angeklagten [X.] zukommen. 12 13 Soweit das [X.] dem Besitz der Beutestücke kurze [X.] nach der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat, da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch [X.] wie das [X.] um-fassend erörtert [X.] durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung gefunden hat. So hat der Angeklagte [X.]

angegeben, die Tasche mit dem Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des [X.]in der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen [X.] durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze [X.] nach der Tat im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben. - 8 - b) Darüber hinaus erwägt die [X.] im Rahmen der Beweis-würdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten [X.]

[X.] welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. [X.] f., 109), in Betracht kommt [X.] DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand [X.] es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte [X.] erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Ange-klagten [X.]. das Messer gegeben und dieser habe damit

[X.]eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines [X.] bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der Zeugin O. bestätigt und deswegen vom [X.] auch nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des Messers des Angeklagten [X.] verursacht worden sein kann, jedoch belegt dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten [X.]für die Änderung seines [X.]s lassen die Urteilsgründe ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an dem Messer [X.] an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten [X.]. befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende [X.] hätte [X.] für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen. 14 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des Angeklagten [X.]hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte [X.]bei dem zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben. 15 - 9 - 3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-ten [X.]wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] hinsicht-lich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den [X.] qualifizierten Straftat abgesehen, da es [X.] sachverständig beraten [X.] nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den [X.] beschleunigt haben. 16 Da diese Feststellungen [X.] freilich rechtsfehlerfrei [X.] lediglich aufgrund des [X.] erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammen-hangs des [X.] und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der [X.] ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer Mitwirkung des Angeklagten [X.] an dem zweiten Überfall überzeugen soll-te. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten [X.]an dem ersten Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verant-wortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nach-weisen lassen sollte. 17 4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten [X.]neu zu prüfen haben. Die im Gegen-satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen [X.] dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei 18 - 10 - dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Um-stand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. [X.]St 49, 239, 245 f.). [X.] Raum [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 15/08

20.08.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2008, Az. 5 StR 15/08 (REWIS RS 2008, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2320

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