Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 255/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3425

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:251016U5STR255.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 255/16

vom
25. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25.
Okto-ber
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.] Dr. [X.],
[X.],
[X.] Dr. Feilcke

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin als Gruppenleiterin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-
3
-
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben

a)
in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe und

b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
vorge-nannte
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a)
im Fall [X.] der Urteilsgründe und

b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

3.
Im Umfang der Aufhebungen
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
-
4
-

4.
Die
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen.

-
Von Rechts wegen -
-
5
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub,
wegen
Beihilfe zum schweren Raub und wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision bean-standet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des
Angeklag-ten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom [X.] weitgehend vertreten wird, in den Fällen [X.] und II.[X.] der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäter-schaftlicher
Tatbegehung und im Fall [X.] der Urteilsgründe seine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtM[X.] Die Revisionen erzielen jeweils den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind
sie unbegründet.
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1. Der Angeklagte war gut bekannt mit dem früheren Mitangeklagten und gesondert Verurteilten [X.]

, dem er mehrfach Betäubungsmittel geliefert [X.]. Er schlug [X.]

, der Geld durch Raubtaten erlangen wollte, in zwei Fällen Tatobjekte vor, ohne selbst bei der Tatausführung
in Erscheinung treten zu wol-len.
a) Zunächst gab der Angeklagte ihm den Tipp für einen Raubüberfall auf das JuwelierD.

[X.]

. Beide fuhren dorthin und be-1
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-
obachteten das Geschäftslokal, das danach auch [X.]

als Tatobjekt für [X.] hielt. Dieser gewann für die Tatbegehung drei Mittäter. Mit dem geson-dert verfolgten Mittäter Sc.

begab er sich erneut nach [X.]

, um dort die Öffnungszeiten und die Arbeitsgewohnheiten des [X.] auszu-kundschaften. Er plante den Raubüberfall so akribisch, dass der Angeklagte aufgrund des Zeitablaufs mehrmals nachfragte, wann nun die Tat stattfinden solle. Nach der ursprünglichen Planung des von [X.]

und seinen Komplizen am Vormittag des 9.
März 2013 schließlich durchgeführten Überfalls sollte [X.] eine Gaspistole des Mittäters Sc.

verwendet werden. Da dieser seine Pistole jedoch nicht dabei hatte, erklärte sich der Angeklagte morgens auf [X.] Anfrage [X.]

s
bereit, ihm eine Waffe für den Überfall zur Verfügung zu stellen. [X.]

holte bei ihm eine mit scharfer Munition geladene Pistole ab, die er anschließend an Sc.

übergab, damit dieser sie zur Drohung einsetzen konnte.
Bei dem nachfolgenden Überfall auf das Juweliergeschäft, dessen Inha-ber die Schusswaffe vorgehalten wurde, erbeuteten [X.]

und seine Kompli-zen Gold, Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von 33.000 Euro. Auf der Flucht vom [X.] gab Sc.

einen Schuss in Richtung des ihn verfolgenden geschädigten [X.] ab und verfehlte ihn knapp. Das erbeutete Bargeld wurde zwischen [X.]

und seinen drei Komplizen geteilt.
Das Gold veräußerte [X.]

und beteiligte an dem Erlös
nur noch Sc.

. Der Angeklag-te, der als Tippgeber grundsätzlich an der Beute beteiligt werden sollte, erhielt kein Geld. [X.]

übergab ihm einen Teil des erbeuteten Schmucks zur [X.], ohne
dass [X.]

hierfür
später
einen Erlös erhielt
(Fall [X.] der Urteilsgründe).

5
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7
-
b) Weiterhin machte der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten [X.]

den Vorschlag, ein Internetcafé in A.

zu überfallen, in dem sich ein Filialgeschäft des [X.] W.

U.

befand.
Er wusste, wo dort Geld aufbewahrt wurde, und ihm war bekannt, dass insbesondere frei-tags
größere Geldmengen vorhanden wären und dann eine Beute von etwa 10.000 Euro in Aussicht stehen würde. Er gab seine Informationen an [X.]

weiter,
und es wurde der Plan entwickelt, das Internetcafé an einem Freitag zu überfallen. [X.]

, der die Tat gemeinsam mit den gesondert verfolgten [X.] Sc.

und M.

begehen wollte, kundschaftete zunächst mit dem Ange-klagten und M.

die Örtlichkeit des geplanten Überfalls aus, bei dem eine Schreckschusswaffe benutzt werden sollte.
Nach einer weiteren Erkundung der Geschäftsräume durch [X.]

und M.

begaben sich beide gemeinsam mit Sc.

zur Ausführung der Tat am 3.
Mai 2013, einem Freitag, zum Internetcafé. Wegen der zu großen Anzahl von Besuchern verschoben sie die Tatbegehung jedoch um zwei Tage. Bei ihrem Raubüberfall am Abend des 5. März 2013 wurde der geschädigte Geschäftsin-haber mit einer Pistole bedroht, die

was dem Angeklagten nicht bekannt war

mit scharfer Munition geladen war. Die Beute betrug lediglich 300 Euro. Als [X.]

und M.

am nächsten Tag hiervon dem Angeklagten berichteten, ver-langte dieser gleichwohl seinen zuvor verabredeten Anteil von 20
% an der Beute; sie wurde letztlich aber nur unter den Mittätern M.

und Sc.

aufge-teilt (Fall II.[X.] der Urteilsgründe).
c) [X.] hat den Angeklagten in beiden Fällen jeweils als Ge-hilfen angesehen und ihn im Fall [X.] wegen Beihilfe zum besonders schwe-ren Raub gemäß §§
249 Abs.
1, 250 Abs.
2 Nr.
1, 27 StGB und im Fall II.[X.] wegen Beihilfe zum schweren Raub gemäß §§
249 Abs.
1, 250 Abs.
1 Nr.
1b,
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27 StGB verurteilt. Sie hat bei ihrer Bewertung der Beteiligungsform maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte, der nicht mehr in die weitere Ablaufpla-nung oder die Auswahl von Mittätern eingebunden gewesen sei, abgesehen von der
Übergabe der Waffe im Fall [X.] weder den genauen Zeitpunkt
noch die Art der
Tatausführung beeinflusst habe. Dies spreche gegen eine üblicher-weise einem Mittäter zukommende Tatherrschaft.
2. a) In einer von ihm angemieteten und allein genutzten Dachge-schosswohnung, die ihm zur Lagerung und Portionierung sowie [X.] einen Werkstattwagen unmöbliert war, verwahrte der Angeklagte insge-samt 1.425
g Marihuana (THC-Wirkstoffanteil 80,5
g) und 1.248
g Amphetamin (114
g Amphetaminbase) nebst 3
kg Streckmittel und Verpackungsmaterial. Die Betäubungsmittel, die er gewinnbringend verkaufen wollte, wurden bei einer Durchsuchung am 8. Dezember 2014 sichergestellt. Dabei wurden in einem unverschlossenen Schrank im Hausflur vor der Wohnung auch Haschischplat-ten mit einem Gesamtgewicht von 997
g gefunden, bei denen sich eine mit elf Patronen geladene Pistole befand (Fall [X.] der Urteilsgründe).
b) Eine eindeutige Zuordnung der im [X.] der Wohnung gefundenen Haschischplatten nebst Schusswaffe hielt die [X.] nicht für möglich, da dieses Rauschgift in einem unverschlossenen Schrank gelagert
habe, der sich im Hausflur in einem über das Treppenhaus für mehrere Personen zugängli-chen Bereich befunden habe. Sie hat daher zu Gunsten des Angeklagten an-genommen, dass das Haschisch und die Waffe dort von einer dritten Person deponiert worden sein könnten.

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II.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen [X.] und II.[X.]
Insoweit hält die revisionsgerichtli-cher Kontrolle nur begrenzt zugängliche Beweiswürdigung des [X.]s rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung zu Fall [X.] erweist sich als lückenhaft.
In den Urteilsgründen wird die
Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Sc.

nur am Rande mit der Feststellung erwähnt, er habe zu einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat in [X.]

nichts bekunden können
(UA S.
20).
Damit lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sich dieser Zeuge zu der Behauptung
des einzigen Belastungszeugen [X.]

geäußert hat, Sc.

habe am Morgen der Tat seine beim Überfall als Waffe vorgesehene Gasdruckpistole vergessen, sodass er,
[X.]

,
kurzfristig eine andere Waffe habe beschaffen müssen, die er Sc.

danach ausgehändigt
habe. Diese Dar-stellung
hat das [X.] seiner Feststellung zugrunde gelegt, dass der [X.] die Tatwaffe zur Verfügung gestellt habe. Eine Hinterfragung
dieser eine Tatbeteiligung des Angeklagten betreffenden Schilderung [X.]

s hat
insbesondere deshalb nahe
gelegen, weil
ihr zufolge der Mittäter Sc.

entge-gen der ursprünglichen Planung nunmehr eine scharfe Waffe verwendet und mit ihr auch geschossen
hatte. Auch versteht es sich nach den Urteilsgründen nicht von selbst, weshalb [X.]

gemeinsam mit seinen Mittätern zur [X.] einer Tatwaffe einen Umweg zum [X.] in Kauf genommen haben will, statt Sc.

veranlasst zu habenvergessene" Waffe noch zu holen.
Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Sc.

, in dessen [X.] die gemeinsame Fahrt mit [X.]

zum [X.] 11
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und die Umstände einer Beschaffung
der Tatwaffe fielen,
ist
hier angesichts der auch vom [X.] bei Würdigung der Beweislage angenommenen Aussa-ge-gegen-Aussage-Konstellation geboten
gewesen, zumal das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei dem Zeugen [X.]

, der mit seinen früheren Aussagen in den Genuss einer Strafmilderung nach §
46b StGB kom-men wollte, die Gefahr einer Falschbelastung des Angeklagten bestanden ha-be.

Hinzu kommt, dass das [X.]
bei den Schilderungen des Zeugen [X.]

beigemessen hat, eine erhebliche Di-vergenz in seinen Angaben zur Fahrt zum [X.] und zur Reihenfolge von Be-schaffung der Waffe und Fahrtantritt unzureichend gewürdigt hat: Während [X.]

nach seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung
die Waffe auf der
gemeinsamen Fahrt zum [X.] beim Angeklagten
besorgt haben will (UA
S.
17), schilderte er in seiner früheren Einlassung als Angeklagter in seinem eigenen Verfahren, erst die Waffe beim Angeklagten
in A.

besorgt und sich hernach mit den Mittätern in seiner
Wohnung in Ka.

getroffen
zu ha-ben, um sodann zum [X.] nach [X.]

zu fahren (UA
S.
18). Diese
Abwei-chung hat das [X.] verkürzend allein unter dem
Gesichtspunkt der Fahrt zum [X.] als
eine nur unterlassene

Zwischenstopps" ge-würdigt (UA S.
19). Bei
der Erörterung dieses
Aspekts
hat es zudem nicht
er-kennbar den Umstand aussagekritisch bedacht, dass
bei der von [X.]

als
Zeugen
behaupteten
Komplikation einer
erst

am Morgen des Tatta-ges von ihm zu beschaffenden anderen Tatwaffe trotz eines erheblichen Um-wegs mit
zwei Zwischenhalten
auf dem Weg von Ka.

nach
[X.]

, bei denen auch eine
längere Fahrtstrecke in
einer zum [X.] entgegenge-setzten
Richtung
zurückzulegen war,
die ursprünglich
geplante Tatzeit von 14
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-
9:30
Uhr
(UA S.
17) mit der
tatsächlich festgestellten Tatzeit von 9:40 Uhr (UA
S.
9)
nahezu eingehalten wurde.
2. Auch hinsichtlich des Falls II.[X.] beruhen die Feststellungen auf keiner tragfähigen Beweiswürdigung.
Zwar hat sich das [X.] bei seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussage des Zeugen [X.]

, sondern auch auf die des weiteren [X.]s M.

stützen können. Zudem hatte der Angeklagte zu diesem von ihm ebenfalls bestrittenen Tatvorwurf eingeräumt, mit [X.]

und M.

den späte-ren [X.] in A.

einmal aufgesucht und von [X.]

erfahren zu haben, dass dieser dort Geld an sich bringen wolle. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das [X.] im Hintergrund halte und sich für seine Informationen entlohnen lasse (UA S.
26).
Insoweit
hat das [X.] allerdings maßgeblich auf die indizielle Bedeutung der festgestellten ersten Tatbeteiligung beim Überfall in [X.]

abgestellt und damit auf einen Umstand, der

nach den vorstehenden Ausfüh-rungen zu II.1

nicht berücksichtigt werden durfte.
3. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen [X.]
und II.[X.] zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt überdies
zur Aufhebung der Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe (dazu unter III.2). Darauf, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in den Fällen [X.] und II.[X.] der Urteils-gründe auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§
301 StPO), kommt es nach 15
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-
dem diesbezüglichen Erfolg der Revision des Angeklagten nicht mehr an (vgl.
[X.], Urteile
vom 23. Januar 2003

4
StR 412/02, NJW
2003, 2036, 2037; vom 11. März 2003

1 [X.], NStZ-RR
2003, 186, 189; vom 15.
Juli
2008

1 StR 144/08; vom 28. September 2011

2 [X.]; vom 20.
Dezember 2012

4 [X.], [X.]St 58, 102, 110, und vom 14. Au-gust
2014

4
StR
163/14, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet, soweit sie sich zu Ungunsten des Angeklagten gegen die Schuldsprüche in den Fällen [X.] und II.[X.] wen-det (dazu nachfolgend unter III.1).
1. Auf
der
Grundlage der getroffenen Feststellungen
in den Fällen [X.] und II.[X.] hält die Bewertung der Beteiligung des Angeklagten an den beiden Raubtaten lediglich als Beihilfe rechtlicher Prüfung stand.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.], wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatan-teils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Be-trachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eige-nen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherr-schaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen ([X.], Urteil vom 15.
Januar 1991

5 [X.], [X.]St 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29.
September 2005

4 [X.], [X.], 94;
vom 26. März 2014

5 [X.], und vom 14.
Juli 2016

3 [X.], [X.], 392, 393). In Grenzfällen hat der [X.] dem Tatgericht für die ihm obliegende 19
20
-
13
-
Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sach-verhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom [X.] auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ([X.], Urteile vom 17.
Juli 1997

1
StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387; vom 20. Januar 1998

5
StR 501/97, [X.], 136; vom 31. Oktober 2001

2 [X.], NStZ-RR
2002, 74, 75; vom 17.
Oktober 2002

3
StR 153/02, [X.], 253, 254; vom 10. November 2004

5 [X.], [X.], 71; vom 27. Sep-tember 2012

4 StR 255/12, NStZ-RR
2013, 40, 41, und vom 10. Dezem-ber
2013

5
StR 387/13).
b) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die [X.] diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie unter ausdrückli-cher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungskriterien im Rahmen der recht-lichen Würdigung der Raubtaten eine differenzierende Betrachtung der [X.] vorgenommen hat. Dabei hat die [X.] berücksichtigt, dass der Angeklagte an der konkreten Tatplanung
und un-mittelbaren Tatausführung durch [X.]

und dessen Mittäter nicht beteiligt war. Umstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, hat sie nicht außer [X.] gelassen, deren Gewicht jedoch mit vertretbaren Erwägungen rela-tiviert.
So hat das [X.] im Hinblick auf eine Beteiligung an der Beute ge-sehen, dass der Angeklagte im Fall [X.] keinen festen prozentualen Anteil [X.] sollte und von [X.]

erst nach Teilung zwischen ihm und seinen [X.] beteiligt wurde, die von dem Angeklagten als Tippgeber auch nichts wuss-21
22
-
14
-
ten (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2001

2 [X.], NStZ-RR
2002, 74, 75). Im Fall II.[X.] erhielt er letztlich nicht den vereinbarten prozentualen Anteil an der Beute, der für die mittäterschaftliche
Beteiligung eines Tippgebers spre-chen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1990

4 [X.], [X.]R StGB §
25 Abs.
2 Tatherrschaft 4). Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tatvorbe-reitung vor beiden Raubtaten die Örtlichkeiten mit [X.]

in Augenschein nahm, machte es dessen weiteres eingehendes Auskundschaften mit anderen Tatgenossen zur näheren Tatplanung nicht entbehrlich. Die Zurverfügungstel-lung der Tatwaffe durch den Angeklagten im Fall [X.] war zwar eine wesentli-che Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des geplanten [X.], jedoch erfolgte dies nicht aufgrund eigener Initiative des Angeklagten. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat das [X.] die Nähe der Tatbeiträ-ge des Angeklagten zur Beteiligungsform der Mittäterschaft nicht verkannt, [X.] maßgeblich darauf abgestellt, dass vor allem die fehlende Tatherr-schaft für Teilnahmehandlungen in Form der Beihilfe sprechen.
Das [X.] hat das Beweisergebnis danach umfassend gewürdigt und sich bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten noch im tatrichter-lichen Beurteilungsspielraum gehalten. Dass eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, macht das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
2. Die Verurteilung im Fall
[X.] der Urteilsgründe hält rechtlicher
Nach-prüfung hingegen nicht stand. Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Beweiswürdigung, die der unterlassenen Zuordnung der Haschischplatten und der Schusswaffe zum Betäubungsmittelhandel des Angeklagten zugrunde liegt, und gegen den Schuldspruch nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

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-
15
-
a) Das Revisionsgericht hat es allerdings grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu über-winden vermag; dies gilt auch für die Verwirklichung der Voraussetzungen einer Qualifikation. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsge-richtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Insbesondere ist es weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu
Gunsten des Angeklagten
von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 23. März 1995

4 [X.], NJW 1995, 2300, 2301, und vom 3. Ju-ni
2015

5 StR 55/15, [X.], 255, 256 mwN).
b) Hier hat das [X.] die Anforderungen an die für eine [X.] erforderliche richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Schon ange-sichts der räumlichen Nähe des unverschlossenen Schranks zu der allein vom Angeklagten genutzten Dachgeschosswohnung war es wahrscheinlich, dass er das Haschisch und die Waffe dort abgelegt hatte, zumal sich in diesem [X.] keine weitere Wohnung befand. In die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände wäre weiter einzustellen gewesen, dass der Angeklagte erhebli-che Mengen Rauschgift auch in dieser Wohnung lagerte, ohne sämtliche in sei-nem Besitz befindlichen Betäubungsmittel dort zu konzentrieren, wie die in sei-ner
Privatwohnung zeitgleich am 8. Dezember 2014 sichergestellten 78
g Mari-huana belegen. Demgegenüber entbehrt die Annahme des [X.]s, das Haschisch und die Waffe könnten ungesichert von einer anderen, unbekannten Person im [X.] vor der Wohnung des Angeklagten aufbewahrt worden sein, einer realen Anknüpfungsgrundlage. Es handelt
sich
um eine rein theoretische 25
26
-
16
-
Überlegung, auf die das Tatgericht vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht stützen kann.
3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall [X.] der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
4. Das neue Tatgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§
264 Abs.
1 StPO) hinsichtlich des dem Angeklagten
mit der Anklageschrift vom 14. Janu-ar
2015 vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikts zu genügen, den im [X.] II.B der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt auch hinsichtlich der am 8.
Dezember 2014 in der Privatwohnung des Angeklagten sichergestellten 78
g Marihuana zu würdigen haben, die das [X.] der zum Handeltreiben be-stimmten Menge nicht zugerechnet hat (UA
S.
29).
Insoweit kommt
bei erneuter Feststellung, dieses Rauschgift habe seinem Eigenkonsum gedient, eine
Verur-teilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht.
Sander
[X.]
[X.]

Bellay
Feilcke

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Meta

5 StR 255/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 5 StR 255/16 (REWIS RS 2016, 3425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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