Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2016, Az. 2 StR 493/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6892

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Gegenstand

Beginn der Versuchsstrafbarkeit bei Eigentums- oder Körperverletzungsdelikten in der Wohnung eines Opfers; Strafbarkeit des Versprechens einer Beihilfe zu einem Verbrechen


Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten [X.];

b) hinsichtlich des Angeklagten [X.], soweit er im [X.] 1 der Urteilsgründe verurteilt und im [X.] 7 der Urteilsgründe freigesprochen wurde, sowie im [X.];

c) hinsichtlich des Angeklagten [X.].    ;

d) hinsichtlich des Angeklagten [X.]  , soweit er im [X.] 7 der Urteilsgründe freigesprochen wurde;

e) hinsichtlich des Angeklagten [X.].  .

Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für den Angeklagten [X.]für die in dieser Sache erlittene Strafverfolgungsmaßnahme aufgehoben.

Die Staatskasse hat die Kosten ihrer die Angeklagten [X.], [X.], P.     und [X.].  betreffenden Revisionen sowie die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das vorgenannte Urteil - auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten [X.]   betrifft - im Einzelstrafausspruch im [X.] 2 der Urteilsgründe sowie im [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen.

Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer [X.]rhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub und [X.] zur schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub und [X.] zur schweren Körperverletzung, [X.]rbrechensverabredung zum Raub, unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]rbrechensverabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.]rbrechensverabredung zum Raub, Besitzes von Arzneimitteln oder Wirkstoffen in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten [X.], [X.], [X.]     , [X.] , [X.].    und [X.].   hat das [X.] freigesprochen und entschieden, dass den Angeklagten [X.], [X.] und [X.]     für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zusteht.

2

Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten [X.]visionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die [X.]rurteilung der Angeklagten [X.]    und [X.]und die Freisprechung der Angeklagten [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]  und [X.].     im [X.] 1 der Urteilsgründe sowie gegen die Freisprechung der Angeklagten [X.]   , [X.], [X.]und [X.].   im [X.] 7 der Urteilsgründe richten, haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

3

Die [X.]vision des Angeklagten [X.]hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie, wie auch die auf die Rüge der [X.]rletzung formellen und materiellen [X.]chts gestützte [X.]vision des Angeklagten [X.]   , unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[X.]

4

1. Den Angeklagten [X.]   , [X.]   , [X.], [X.], [X.] , [X.]     , [X.] .und [X.].      war mit zugelassener Anklage vorgeworfen worden, sich des versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben ([X.] 1 der Urteilsgründe). Sie sollen in der [X.] von Anfang Oktober bis 21. Oktober 2012 verabredet haben, der Zeugin [X.]       und dem [X.].   einen Denkzettel zu verpassen. Konkret sei geplant gewesen, beide Zeugen körperlich zu misshandeln, dem [X.].   die Ohren abzuschneiden und mitzunehmen, Wertgegenstände aus der Wohnung zu entwenden und sodann die Wohnung in Brand zu setzen. Am 21. Oktober 2012 hätten sich die Angeklagten [X.], [X.] , [X.] und [X.]zur Tatausführung zur Wohnanschrift des [X.].   begeben, wo sie beim Betreten des Hausflurs festgenommen worden seien.

5

Den Angeklagten [X.].   , [X.], [X.]    und [X.]war darüber hinaus die [X.]rabredung eines Raubs vorgeworfen worden ([X.] 7 der Urteilsgründe). Sie sollen ab dem 18. [X.]ptember 2012 verabredet haben, am 28. [X.]ptember 2012 in [X.].  bzw. näherer Umgebung einen dem Angeklagten [X.].  näher bekannten Antiquitätenhändler zu überfallen und ihn um mindestens 200.000 Euro zu berauben. Für letzte Absprachen hätten sich [X.]und [X.]mit dem Angeklagten [X.].   am 28. [X.]ptember 2012 gegen 22 Uhr in [X.].  treffen und im unmittelbaren [X.] danach die Tat ausführen wollen. Zur Tatausführung sei es nicht gekommen, da sich das potentielle Tatopfer im Ausland aufgehalten habe.

6

2. Das [X.] hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

7

a) [X.] 1 der Urteilsgründe

8

Der Angeklagte [X.]   befand sich seit dem 27. Januar 2012 in Strafhaft in der [X.]. Ab 2010 hatte er eine Beziehung zur Zeugin [X.]       unterhalten, die während seiner Haftzeit endete. Trotz seiner Inhaftierung war [X.]    im Besitz eines Mobiltelefons, mit dem er im Kontakt zur Außenwelt stand. Im Oktober 2012 erfuhr er, dass der Zeuge Sch.    eine Beziehung zur Zeugin [X.]       unterhielt, woraufhin er am 6. Oktober 2012 mehrere [X.] an den [X.].   sandte, in denen er ihn beschimpfte und in allgemeiner Form bedrohte.

9

Fortan schmiedete [X.]    Rachepläne, weshalb er sich am 7. Oktober 2012 mit dem in [X.].       lebenden Mitangeklagten [X.] telefonisch in [X.]rbindung setzte. [X.]    schilderte [X.]seinen Ärger, nannte ihm Namen und Anschrift des [X.].   in [X.]     und forderte [X.] auf, dem Zeugen die „Bude“ anzuzünden und alle Wertgegenstände wegzunehmen. [X.] sagte dies zu. Die Sache sei so gut wie erledigt. Er werde „die Bude kurz und klein machen“ und dafür die Mitangeklagten [X.] , [X.], [X.].    , [X.]sowie eine Person namens „[X.]“ mitnehmen. Die Aktion könne nach dem 19. Oktober 2012 stattfinden.

aa) In den folgenden Tagen verständigte sich [X.]    mit [X.]ergänzend darauf, dass dem [X.].   die Ohren abgeschnitten und mitgenommen werden sollten, wobei [X.]    wiederholt betonte, wie wichtig ihm dies sei. [X.] erklärte am 9. Oktober 2012, dass der Termin stehe, der Angeklagte [X.]  Bescheid wisse und auch der Angeklagte [X.]zu 80 % dabei sei.

Dem Angeklagten [X.]  erzählte [X.]am 9. Oktober 2012, dass er ein „paar gute Jungs“ brauche, um für [X.]    eine Sache zu klären. Man müsse in die Wohnung des [X.].   , dort alle Wertgegenstände mitnehmen und den [X.]st zerstören; dem Zeugen selbst solle aber „nichts groß passieren“, nur der „Hütte“ müsse „es schlecht gehen“. Er, der Angeklagte [X.], brauche jemand, der ihn in [X.].     abhole, nach [X.].  fahre und am Sonntag, den 21. Oktober 2012 wieder zurückbringe; er werde auch [X.]und „[X.]“ einsammeln. Die Aktion in [X.]    sei eine Sache von zwei Stunden. Der Angeklagte [X.]  erklärte sich einverstanden, [X.]abzuholen.

Am 12. Oktober 2012 erklärte [X.]dem Angeklagten [X.] auf dessen Nachfrage, dass er am Freitag, den 19. Oktober 2012 nach [X.].  kommen wolle.

bb) An diesem Freitag erfolgten dann zahlreiche telefonische Absprachen, um die Abholung des [X.] in [X.].        zu organisieren. Letztlich holten ihn die Angeklagten [X.], [X.]     und [X.]ab. Im Einzelnen:

Am 19. Oktober 2012, gegen 14 Uhr rief [X.]   den Angeklagten [X.].     an und bat ihn, [X.]„um 12 Uhr“ in [X.].      abzuholen. [X.].    sagte dies zu; wenn er es nicht einrichten könne, würden [X.]oder „H.     “ fahren. Gegen 17 Uhr verabredete [X.]mit [X.]   , dass er gegen „12 Uhr“ in [X.].       sein werde. Gegen 19 Uhr berichtete [X.].      dem Angeklagten [X.]    auf dessen Nachfrage, dass [X.] den [X.] heute rüber fahren werde. Kurze [X.] später erklärte [X.]dem Angeklagten [X.]auf dessen Nachfrage, dass die Sache mit [X.]    stehe, woraufhin [X.]dem Angeklagten [X.]Vorhaltungen machte, dass das mit ihm nicht besprochen worden sei; er wäre vielleicht auch gerne dabei gewesen ([X.]). Nach 21 Uhr meldete sich [X.]bei [X.] , der ihm mitteilte, dass er zusammen mit dem Angeklagten [X.]und einer Person, die [X.] nicht kenne, gleich losfahre. Hiervon unterrichtete [X.]um kurz vor Mitternacht den Angeklagten [X.]    und erklärte, da müsse man aufpassen, was man im Auto sage; im Übrigen träfe er sich noch mal mit [X.].

cc) Am nächsten Tag, dem 20. Oktober 2012 gegen [X.] informierte [X.].      den Angeklagten [X.]    , dass [X.] angekommen sei und mit [X.]und [X.]  zum Fußball gehe. Er denke, dass sie „das heute machen“. Kurz darauf rief [X.]    auch [X.] selbst an, der bestätigte, in [X.].  angekommen zu sein, und mitteilte, dass sie gerade dabei seien, alles zu planen. [X.]ließ sich noch mal die Anschrift des [X.].   in [X.]     geben und [X.]   bekräftigte, dass er auf jeden Fall ein Ohr wolle.

Gegen 17 Uhr meldete sich [X.]    erneut bei [X.].     , der mitteilte, dass sich [X.]noch nicht bei ihm gemeldet habe. [X.]   erklärte, dass [X.]heute noch hochfahren werde und dass [X.]und [X.] „das machen wollten“. [X.].    erwiderte, dass [X.]noch mitgehen sollte. Anschließend erklärte ihm [X.]   , wie man am besten ins Haus des [X.].   kommt, dass er vor allem sein Ohr haben wolle und dass [X.]plane, die Sache am nächsten Tag durchzuziehen.

dd) Am Morgen des 21. Oktober 2012 holte der Angeklagte [X.]    mit seinem Fahrzeug zunächst [X.]und [X.]und dann den Angeklagten [X.]in [X.].  ab. Gegen 16.20 Uhr trafen sie in [X.]   ein.

Der Angeklagte [X.]   beabsichtigte, entsprechend der Absprache mit [X.]    , dem [X.].   die Ohren abzuschneiden, ihn damit außer Gefecht zu setzen und ihm anschließend, dies ausnutzend, alle Wertgegenstände wegzunehmen. Die Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.] hatte er von diesem mit [X.]   verabredeten Plan nicht in [X.]nntnis gesetzt. Auch hatte er nicht vor, wie ursprünglich verabredet, die Wohnung des Zeugen in Brand zu setzen.

Nachdem der Angeklagte [X.]sein Fahrzeug etwa 200 Meter von der Wohnanschrift des [X.].   entfernt geparkt hatte, begaben sich die vier Angeklagten in Richtung des Mehrfamilienhauses, in dem der Zeuge wohnte, wobei [X.]   Quarzhandschuhe und [X.] [X.] sowie zwei Gasfeuerzeuge mit sich führte. Nach vergeblichem Klingeln an der Hauseingangstür öffneten die Angeklagten diese schließlich durch ein kräftiges Ziehen. Als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, erfolgte ihre Festnahme.

b) [X.] 7 der Urteilsgründe

Im [X.]ptember 2012 befand sich der Angeklagte [X.]    in Geldnot. Er plante daher gemeinsam mit den Angeklagten [X.]und [X.], durch einen Überfall zu Geld zu kommen. Von dem Angeklagten [X.].   hatte er erfahren, dass es einen Antiquitätenhändler gebe, der über 200.000 Euro Schwarzgeld verfüge. In Absprache mit [X.]    setzte sich [X.] mit [X.].   in [X.]rbindung, der ihm aber weder Name noch Anschrift des [X.] nannte. Sie vereinbarten ein Treffen gemeinsam mit [X.]für Freitag, den 28. [X.]ptember 2012 um 22 Uhr in [X.]. . [X.].   sagte jedoch das Treffen wieder ab. Als Grund hierfür nannte er, dass der Antiquitätenhändler in [X.]  sei. Das Vorhaben wurde daher auf Dezember verschoben.

3. a) Das [X.] hat die Angeklagten [X.]   und [X.]   im [X.] 1 der Urteilsgründe wegen [X.]rabredung eines Raubs und einer schweren Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 30 Abs. 2 StGB verurteilt. Die ernsthafte Planung einer Brandstiftung sei dagegen nicht festzustellen. Zwar sei in dem Telefonat am 7. Oktober 2012 auch die [X.]de davon gewesen, „Benzin in die Bude“ zu gießen; dies sei aber in keinem der folgenden Gespräche, in denen die Tatausführung wiederholt besprochen wurde, noch einmal aufgegriffen worden. Bei der Festnahme der Angeklagten sei auch kein Benzinvorrat festgestellt worden.

Die übrigen wegen dieser Tat Angeklagten hat das [X.] freigesprochen, weil es sich von ihrer Tatbeteiligung nicht zu überzeugen vermochte.

Die Angeklagten [X.], [X.].     und [X.]  seien, obwohl im Vorfeld der Tat mehr oder weniger involviert, letztlich nicht mit zur Wohnung des [X.].   gefahren. Die Abreden im Vorfeld der Tat seien auch nicht auf einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag gerichtet gewesen; weder [X.] noch Tatherrschaft seien insoweit erkennbar. Der Angeklagte [X.]habe zwar [X.]nntnis von der verabredeten Tat gehabt. Von seiner zunächst erteilten Zusage mitzumachen, sei er jedoch wieder abgerückt. Er habe sich allenfalls einen Beuteanteil erhofft, was aber für sich genommen noch keine Mittäterschaft begründe. Gleiches gelte im Ergebnis für [X.].    , der lediglich in die Organisation des Abholens des [X.]eingebunden gewesen sei und sich in [X.]nntnis, dass dem Zeugen ein Ohr abgeschnitten werden sollte, mit [X.] , [X.]und [X.]am 20. Oktober 2012 besprechen wollte. Der Angeklagte [X.]  habe [X.]nur zu einem frühen [X.]punkt (9. Oktober 2012) zugesagt gehabt, ihn abzuholen, wozu es aber letztlich nicht gekommen sei.

In Bezug auf die Angeklagten [X.], [X.]und [X.] konnte sich die [X.] nicht davon überzeugen, dass diese von dem geplanten Raub und der geplanten schweren Körperverletzung in [X.]nntnis gesetzt worden waren. So sei zwar insbesondere dem Angeklagten [X.]     nach eigenen Angaben bekannt gewesen, dass dem [X.].   eine Lektion erteilt werden sollte. Feststellungen dazu, dass diese Lektion über eine einfache bzw. gefährliche Körperverletzung hinausgehen sollte, hat die [X.] indes nicht treffen können.

b) Das [X.] hat die Angeklagten [X.]    , [X.], [X.]und [X.].  im [X.] 7 der Urteilsgründe freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Angeklagten die Begehung eines [X.]rbrechens in mittäterschaftlicher Begehungsweise bereits verabredet hatten. Die dafür erforderliche Konkretisierung der Tat nach Ort, [X.] und Art fehle. Aus dem Inhalt der überwachten Telefonate ergebe sich lediglich, dass die Angeklagten einem Antiquitätenhändler eine große [X.]mme Bargeld entwenden wollten und sich zur näheren Besprechung mit dem Angeklagten [X.].   in [X.].  treffen wollten. Unklar sei aber schon gewesen, ob ein Raub oder aber nur ein [X.]rgehen (Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl, Erpressung) geplant gewesen sei. Auch das mögliche Opfer und dessen Wohnort seien, wenn überhaupt, nur dem Angeklagten [X.].   bekannt gewesen.

I[X.]

Die [X.]vision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.

1. Die [X.]rurteilung der Angeklagten [X.]    und [X.] im [X.] 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die [X.] den ihr durch die zugelassene Anklage unterbreiteten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vollständig erschöpft hat.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das [X.] nicht bereits eine [X.]rsuchsstrafbarkeit angenommen hat.

Zwar ist es dafür nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die [X.] unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des [X.] das geschützte [X.]chtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das [X.]rsuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass [X.] ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 [X.], [X.], 156, 157 mwN). Ein unmittelbares Ansetzen zu Eigentums- oder auch zu Körperverletzungsdelikten in der Wohnung eines Opfers liegt danach vor, wenn die Tat in der Wohnung dadurch ermöglicht werden soll, dass sich ein Täter unter einem Vorwand Einlass verschafft, um auf das Tatopfer einzuwirken bzw. es zu bestehlen. Der [X.] und den fremden Gewahrsam beginnt in diesen Fällen bereits mit dem Begehren um Einlass (vgl. zum Diebstahl: [X.]nat, Urteil vom 16. [X.]ptember 2015 - 2 [X.]; zum Raub vgl. [X.]nat, 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93, [X.]St 39, 236, 238; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, [X.], 506). Gleiches gilt, wenn der Täter für seine Tat „das Überraschungsmoment ausnutzen" will, weil er davon ausgeht, dass das Tatopfer die Tür öffnen werde (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 - 1 [X.], [X.], 85).

Nach diesem Maßstab haben die Angeklagten, als sie den Flur des Mehrfamilienhauses betraten, die Schwelle zum „jetzt geht es los“ noch nicht überschritten und hierdurch unmittelbar zur [X.]rwirklichung ihres Vorhabens angesetzt. Denn um zu dem [X.].   zu gelangen, hätten die Täter noch die Treppen hoch zur Wohnung des Zeugen gehen und dort um Einlass bitten müssen. Sie rechneten daher nach Betreten des Hausflurs noch nicht damit, im ungestörten Fortgang unmittelbar mit der Gewalt gegen den [X.].   beginnen zu müssen (vgl. [X.]nat, Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 249/84, [X.], 506), weshalb das Vorhaben nach Vorstellung der Täter nicht ohne einen weiteren Zwischenakt „in einem Zug“ umsetzbar war.

b) Auch eine [X.]rurteilung wegen [X.]rabredung eines schweren Raubs kommt nicht in Betracht. Wenngleich es sich bei den von [X.]mitgeführten [X.] um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB handeln könnte (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 51/12, [X.], 563), fehlt es nach den Feststellungen an einer entsprechenden [X.]rabredung zwischen [X.]   und [X.] in Hinblick auf die Mitnahme der Handschuhe. Die insoweit zugrundliegende Beweiswürdigung des [X.]s begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

c) Das [X.] hat es jedoch rechtsfehlerhaft versäumt, zu prüfen, ob sich die Angeklagten [X.]    und [X.] nicht der [X.]rabredung eines besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht haben könnten. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen sollte der Zeuge Sch.   durch das Abschneiden seiner Ohren auch außer Gefecht gesetzt werden, um die beabsichtigte Wegnahmehandlung zu ermöglichen ([X.], 38). Dies legt die [X.]rwendung eines Messers oder sonstigen Schneidewerkzeugs nahe, mithin eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Vor dem Hintergrund, dass sich in nahezu jedem Haushalt jedenfalls ein Messer befindet, spricht es nicht von vornherein gegen eine entsprechende [X.]rabredung, dass weder der Angeklagte [X.]noch seine Begleiter bei ihrer Festnahme ein Schneidewerkzeug mit sich geführt haben.

Eine Schuldspruchänderung kommt ungeachtet des § 265 StPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der [X.]nat nicht ausschließen kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit noch ergänzende Feststellungen zu Gunsten der Angeklagten getroffen werden können, zumal auch die Beweiswürdigung des [X.]s zu dem festgestellten Kausalzusammenhang zwischen dem geplanten [X.] und der Wegnahme im Hinblick auf die dafür erforderliche Tatsachengrundlage rechtlichen Bedenken unterliegt. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt, dass das nachträglich als Racheaktion verabredete Abschneiden der Ohren auch der Wegnahme von Wertgegenständen dienen sollte.

2. Die angefochtenen Freisprüche der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]     , [X.]und [X.]  im [X.] 1 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung noch stand.

a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner [X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom [X.]visionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das [X.]visionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht [X.]chtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 14 mwN). Dabei hat das [X.]visionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, [X.], 87; [X.] in [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Das [X.] hat die erforderliche Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände in dem tatgegenständlichen Fall vorgenommen und sich mit den erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen und Wertungen des [X.]s sind möglich, lassen insoweit keine [X.]chtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum.

aa) Die dem Freispruch der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]    zugrunde liegende Beweiswürdigung ist weder lückenhaft oder widersprüchlich noch ist erkennbar, dass das [X.] überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt haben könnte.

Die [X.] hat sich mit allen Umständen auseinandergesetzt, insbesondere auch gewürdigt, dass sich aus den überwachten Telefonaten ergab, dass [X.]wiederholt darauf hinwies, dass eine Besprechung mit seinen potentiellen Mittätern geplant sei, wobei er allerdings einerseits - wie im übrigen auch [X.].    - ein für nach dem Fußball bzw. nach dem Training geplantes Gespräch erwähnte, andererseits aber gegenüber [X.]    erklärte, dass sie gerade dabei seien, alles zu planen und danach zum Fußball gingen. Wenn sich das [X.] ungeachtet dessen letztlich nicht sicher davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte [X.]  mit den Angeklagten [X.] , [X.] und [X.]verabredet hatte, dem [X.].   zumindest ein Ohr abzuschneiden und ihn dadurch auch außer Gefecht zu setzen, um die Wegnahme von Wertgegenständen zu ermöglichen, gibt es dagegen auch vor dem Hintergrund, dass keiner der Angeklagten ein Schneidewerkzeug dabei hatte und überdies das Fahrzeug des Angeklagten [X.]     so voll war, dass jedenfalls größere Beute nicht hätte abtransportiert werden können, im Ergebnis nichts zu erinnern.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte [X.]     gegenüber der Ermittlungsrichterin zu erkennen gegeben hat, dass er offensichtlich „nichts Illegales“ darin sieht, einem anderen eine Lektion zu erteilen bzw. ein paar Ohrfeigen zu verpassen, denn dies ist kein Umstand, den das Gericht wegen Widersprüchlichkeit hätte hinterfragen müssen.

bb) Auch die dem Freispruch des Angeklagten [X.]zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar weist die Beschwerdeführerin zu [X.]cht darauf hin, dass sich das [X.] nicht mit seiner für glaubhaft erachteten Einlassung auseinandergesetzt hat. Diese spricht aber gerade nicht dafür, dass [X.]mit [X.]    und [X.]verabredet haben könnte, dem [X.].   die Ohren abzuschneiden und gewaltsam Wertgegenstände wegzunehmen. Aus der Einlassung, die durch den Inhalt mehrerer überwachter Telefonate bestätigt wird, ergibt sich nur, dass [X.]zwar zunächst „zu 80%“ zugesagt hatte, zusammen mit [X.]   und anderen Beteiligten dem [X.].   „die Bude leer zu räumen“ und das Auto wegzunehmen, dass er aber von Anfang an dagegen war, dem Zeugen die Ohren abzuschneiden und dass er, als er bemerkte, dass [X.]   es ernst damit meinte, seine Mitwirkung unter dem Vorwand einer Beinverletzung absagte. Vor diesem Hintergrund liegt unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten [X.]die Annahme einer von einem ernstlichen Willen getragenen Einigung mit [X.], an der [X.]rwirklichung einer schweren Körperverletzung oder eines (besonders schweren) Raubs mittäterschaftlich mitzuwirken (vgl. insoweit Fischer, StGB, 63. Aufl., § 30 Rn. 12), erst recht fern, weshalb sich das [X.] damit nicht auseinandersetzen musste.

cc) [X.] [X.]  hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Der Angeklagte hatte zwar in [X.]nntnis dessen, dass dem [X.].   die Wohnung ausgeräumt und verwüstet werden sollte, zugesagt, [X.]in [X.].      abzuholen und nach [X.].  zu fahren. Gegen die Wertung des Gerichts, dass [X.]  damit nur einen Tatbeitrag zugesagt hatte, der rechtlich als Beihilfe zu werten gewesen wäre, gibt es rechtlich indes nichts zu erinnern.

Auch wenn sich der Angeklagte [X.]  damit nicht nach § 30 StGB strafbar gemacht hat, weil das bloße [X.]rsprechen einer Beihilfe insoweit nicht genügt, scheidet für ihn - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB von vornherein aus, weil für ihn das geplante [X.]rbrechen wegen seiner den Mitangeklagten gegebenen Zusage kein völlig fremdes gewesen wäre. Die Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 1 StGB) entfällt nicht nur für den, der (als Täter oder Teilnehmer) der Haupttat oder der Mitwirkung am [X.]rsuch der Beteiligung (§ 30 StGB) überführt oder einer strafbaren Beteiligung verdächtig ist ([X.], Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, NJW 1964, 731, 732, insoweit in [X.]St 19, 167 nicht abgedruckt). Von der Anzeigepflicht ist vielmehr auch derjenige frei, der bei der Planung der Tat lediglich beteiligt war, ohne dass es bei ihm zu mehr als einer straflosen Vorbereitung oder zu einer wegen Rücktritts straffreien Beteiligung gekommen wäre ([X.], Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 [X.], [X.], 244).

3. [X.] [X.].     im [X.] 1 der Urteilsgründe begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

In die Beweiswürdigung zu der Frage, ob [X.].     mit [X.]    einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag verabredet hatte, hat das [X.] lediglich eingestellt, dass [X.].    in die Organisation des Abholens des [X.]eingebunden war, dass er davon wusste, dass dem [X.].   ein Ohr abgeschnitten werden sollte und dass er sich mit [X.], [X.] und [X.] am 20. Oktober 2012 besprechen wollte. Die Beweiswürdigung bleibt indes insoweit lückenhaft, als sich das [X.] nicht damit auseinandergesetzt hat, dass [X.]   dem Mitangeklagten [X.].     im unmittelbaren Vorfeld der Tat telefonisch ausführlich erläuterte, wie „sie“ in die Wohnung des [X.].    gelangen könnten, und ihm insbesondere mitteilte, dass die [X.] immer offen sei, man müsse nur kräftig ziehen. [X.].     stellte dabei aktiv Fragen zur Wohnsituation des [X.].   und begründete dies damit, dass er dies wissen wolle, „damit er weiß, was er mitnehmen“ müsse. Damit wie auch mit dem Umstand, dass [X.].     in Aussicht stellte, [X.]    Bescheid zu sagen, wenn alles vorbei sei, hätte sich das [X.] auseinandersetzen müssen, weil dies darauf hinweisen kann, dass [X.].     nicht nur damit beauftragt war, diese Informationen im Vorfeld an die Mitangeklagten weiterzugeben, sondern sich auch an der Ausführung der Tat selbst mittäterschaftlich beteiligen wollte.

4. Die angefochtenen Freisprüche der Angeklagten [X.].   , [X.]   , [X.]    und [X.]vom Vorwurf der [X.]rabredung eines Raubs im [X.] 7 der Urteilsgründe halten ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die geplante Tat in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein muss, ist es zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. [X.]ine Beweiswürdigung dahin, dass weder die Art der Straftat noch ihre „wesentlichen Grundzüge“ festgestanden hätten, ist indes lückenhaft.

Bei seiner Würdigung, dass anstatt eines geplanten Raubes insbesondere auch ein [X.]rgehen des (Einbruch-)Diebstahls oder der Erpressung in Betracht gekommen wäre, hat sich das [X.] nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den - insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten [X.]beruhenden - Feststellungen ein „Überfall“ auf den Antiquitätenhändler geplant war. Allein die [X.]rwendung des Begriffs „Überfall“ könnte aber für einen geplanten Raub sprechen. Das Gericht hat es auch versäumt, in seine Würdigung einzustellen, dass [X.]   , als er von [X.].   erfahren hatte, dass der Antiquitätenhändler sich in [X.]  aufhielt, nachgefragt hatte, ob sie nicht auch „so reinkommen“ könnten. Dies wurde von [X.].   negativ beschieden („das wird dir nichts bringen“) und das Vorhaben daraufhin auf die [X.] nach Rückkehr des [X.] im Dezember verschoben, was zumindest gegen einen geplanten (Einbruch-)Diebstahl sprechen könnte. Soweit das [X.] schließlich seine Wertung, dass die Straftat in ihren wesentlichen Grundzügen noch nicht festgestanden habe, darauf gestützt hat, dass nur der Angeklagte [X.].   das Tatopfer kannte und von daher die anderen die Tat nicht ohne ihn hätte begehen können ([X.]), steht diese Erwägung für sich genommen der Annahme einer [X.]rbrechensverabredung nicht entgegen. Es bedarf unter Berücksichtigung all dieser Umstände einer neuen umfassenden Beweiswürdigung.

5. Die Aufhebung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten [X.]    und [X.] im [X.] 1 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des an sich [X.] Schuldspruchs wegen der [X.] begangenen [X.]rabredung einer schweren Körperverletzung. Die Aufhebung zieht bei dem Angeklagten [X.]den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Um dem neuen Tatgericht in Hinblick auch auf die mögliche Tatbeteiligung des Angeklagten [X.].     in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, sieht der [X.]nat davon ab, die bislang getroffenen Feststellungen zu [X.] 1 der Urteilsgründe auch nur teilweise im Hinblick auf die Tatbeteiligung der Angeklagten [X.]    und [X.] bestehen zu lassen und hebt die Feststellungen zu den Fällen [X.] und 7 der Urteilsgründe vollumfänglich auf.

II[X.]

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] für den Angeklagten [X.]ist gemäß § 8 Abs. 3 [X.], § 311 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Das [X.] hat dem freigesprochenen Angeklagten gemäß § 2 Abs. 1 [X.] für die in der [X.] vom 12. Oktober 2012 bis 19. Dezember 2013 sowie vom 27. März 2014 bis 25. [X.]ptember 2014 erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung zugesprochen, ohne die Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 [X.]) oder für ihre [X.]rsagung (§ 6 [X.]) auch nur in den Blick genommen zu haben. Da der Angeklagte - wie unter [X.] ausgeführt - zusammen mit drei Mitangeklagten unmittelbar nach dem Betreten des Mehrfamilienhauses, in dem der Zeuge Sch.   wohnte, angetroffen wurde, liegt es nahe, dass er die erlittene Inhaftierung ab dem 12. Oktober 2012 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] zumindest grob fahrlässig verursacht hat [X.], [X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 51), was gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] den Ausschluss einer Entschädigung nach sich ziehen könnte. Jedenfalls aber seine erneute Inhaftierung ab dem 27. März 2014 hat der Angeklagte schuldhaft dadurch verursacht, dass er den ihm auferlegten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO nicht nachgekommen ist, weshalb der gegen ihn erlassene Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden war. Insoweit ist eine Entschädigung gemäß § 5 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen.

Der [X.]nat hebt daher die Entscheidung auf. Von einer eigenen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 [X.], § 309 Abs. 2 StPO wird jedoch abgesehen. Die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, muss sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat und der sie hat fortbestehen lassen. Die Beantwortung der hierbei noch klärungsbedürftigen Fragen stellt eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe dar (vgl. auch [X.]nat, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, NJW 1991, 1839, 1840). Dies gilt hier jedenfalls für die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte nach seiner zweimaligen Inhaftierung jeweils auch die Fortdauer der Untersuchungshaft (zum Teil auch während der vom 10. Oktober 2013 bis 19. Dezember 2014 laufenden Hauptverhandlung) zumindest grob fahrlässig verursacht haben kann.

I[X.]

[X.]visionen der Angeklagten [X.]    und [X.]

1. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten [X.]im [X.] 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Der Schuldspruch im [X.] 2 der Urteilsgründe begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat den Angeklagten zu [X.]cht wegen [X.]rabredung eines [X.]rbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB verurteilt, weil er mit anderen geplant hatte, den Zeugen H.     in seiner Wohnung zu überfallen und ihm Drogen und Drogengeld unter Anwendung von Gewalt zu entwenden.

Soweit der [X.]nat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 in dem [X.]rfahren 2 StR 335/15 bei den anderen Strafsenaten angefragt hat, ob auch der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln von dem durch §§ 253, 263 StGB geschützten [X.]rmögen umfasst ist, kommt es darauf bei der hier abgeurteilten [X.]rabredung zum Raub nach § 30 Abs. 2 StGB i.[X.]m. § 249 StGB nicht an.

b) Die Strafzumessung ist jedoch in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das [X.] hat nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Überwachung der Tat angesichts des damit verbundenen Wegfalls einer Gefahr für den Zeugen H.      zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen war (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 [X.], [X.], 694 mwN). Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe gekommen wäre.

Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Da die [X.] die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen in gleicher Weise auch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]nicht berücksichtigt hat, führt dies gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Einzelstrafausspruch und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.

2. Die weitergehende [X.]vision des Angeklagten [X.] sowie die [X.]vision des Angeklagten [X.]    sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]visionsrechtfertigung keinen [X.]chtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

Fischer     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Ott     

      

Bartel     

      

Meta

2 StR 493/15

10.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 19. Dezember 2014, Az: 3 KLs jug 145 Ss 69/15

§ 22 StGB, § 27 StGB, § 30 StGB, § 138 Abs 1 Nr 7 StGB, § 249 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.08.2016, Az. 2 StR 493/15 (REWIS RS 2016, 6892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6892

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