Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 5 StR 578/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5793

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5 [X.][X.] vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]. wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2008 gegen die-sen Angeklagten nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, §§ 30, 29a BtMG, §§ 25, 27, 52 StGB; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. wegen unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die [X.]

, [X.]und

[X.] hat es we-1 - 3 - gen Beihilfe zur Tat des Angeklagten [X.].

zu geringeren Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich [X.]und I.

A. zur Be-währung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten [X.]. hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 a) Der 22-jährige Angeklagte [X.].

befand sich im Mai 2007 in [X.] Schwierigkeiten. Er begehrte von seinem [X.] Landsmann [X.]ein Darlehen über 2.000 •. Nachdem [X.]dieses Ansinnen [X.] hatte, bat [X.]. um Hilfe beim Ankauf von Drogen zum Gewinn bringenden Weiterverkauf. [X.]

und [X.] fühlten sich auf Grund ihrer gemeinsamen kurdischen Volkszugehörigkeit verpflichtet, [X.]. zu helfen, und erklärten sich bereit, die zum Erwerb von Drogen in der [X.] notwendigen Kontakte herzustellen. [X.]erlangte noch an demselben Tag die Zusage des [X.] Drogenhändlers C.

F. , am nächsten Tag mit den Irakern nach [X.] zu fahren. 3 [X.]vermittelte dort den Kontakt zu einem Rauschgifthändler, von dem [X.]. 744 Gramm [X.] (437 Gramm [X.]) erwarb und in seinem Pkw unter der hinteren Sitzbank versteckte. [X.]hatte das Rauschgift geprüft und dessen Qualität als gut befunden. [X.]. reiste allein zurück. Bei einer Kontrolle nach Überschreiten der bundes[X.] Grenze wurde das Rauschgift entdeckt und [X.]. festgenommen. 4 b) Der Angeklagte [X.]. hat nach seiner vorläufigen Festnahme am 4. Mai 2007 [X.] bestätigt bei seiner Aussage vor dem Ermittlungsrichter [X.], gegen eine Belohnung von 1.200 • —im Auftrag des C. fi 250 Gramm Kokain nach [X.] eingeführt zu haben. Nach einem Mo-nat in Untersuchungshaft hat er seine Einlassung geändert und [X.] wie auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung [X.] vorgetragen, [X.]

sei der [X.] - 4 - werber der Drogen gewesen und er sei nach Reparatur seines Wagens in seiner Abwesenheit unter Bedrohung mit einer Waffe durch I.

A. zu dem Drogentransport genötigt worden. Diese Verteidigungsvariante hat das [X.] unter Heranziehung objektiver Umstände widerlegt. c) Die Angeklagten [X.]und I.

A. haben in ihren ermitt-lungsrichterlichen Vernehmungen vom 9. Juni 2007 jede Tatbeteiligung bestritten und geltend gemacht, in [X.] Frauen besucht zu haben. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte [X.]über seinen Verteidiger An-gaben gemacht, denen sich [X.]
und [X.]angeschlossen haben und die das [X.] den Schuldsprüchen zugrundegelegt hat. 6 7 2. Die Würdigung des [X.]s, mit der es die Einlassungen der [X.] zum täterschaftlichen Handeltreiben als glaubhaft und die Einlassung des [X.] als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderun-gen, die in der auch hier insoweit gegebenen Konstellation Aussage gegen Aussage zu stellen sind (vgl. [X.]R StPO § 261 Mitangeklagte 2; BtMG § 29 Beweiswürdigung 7; [X.], 243, 244; 2007, 284, 285; Brause NStZ 2007, 505, 509 f.) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Um-stände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indi-zien vorzunehmen hat (vgl. [X.], 599; 2002, 467, 468). Daran fehlt es hier. Zwar hat sich das [X.] zutreffend davon überzeugt, dass die zuletzt vom Angeklagten [X.]. vorgetragene Verteidigungsversion [X.] zum Drogentransport genötigt [X.] nicht der Wahrheit entspricht. Damit war das [X.] aber nicht von der weitergehenden Prüfung entbunden, welche Tatversion als Grundlage des Schuldspruchs für ein täterschaftliches uner-laubtes Handeltreiben genommen werden durfte. Die Würdigung des Land-gerichts ist insoweit in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. 8 - 5 - a) Es hat lediglich die Einlassung des [X.] geprüft, ob diese darauf ausgerichtet sein konnte, dessen Tathandlung auf die Mitangeklagten —abzuwälzenfi ([X.]). Indes hätten schon die festgestellten Umstände Anlass geboten, auch umgekehrt eine wahrheitswidrige Belastung des Revi-denten durch die [X.] in Erwägung zu ziehen. 9 Deren Einlassungen beruhten nämlich auf einer in Kenntnis des ge-samten Verfahrensstoffes gefertigten schriftlichen Verteidigererklärung von minderer Überzeugungskraft (vgl. [X.], 2692, 2694) und bargen als interessengelenkte Aussagen ein unerörtert gebliebenes Falschbelas-tungsrisiko (vgl. [X.], 578, 579; Brause aaO S. 510). Die Einlas-sungen bezweckten die jeweils eigene Verurteilung wegen Beihilfe, was in-des nahezu zwingend die Verurteilung des [X.] wegen täterschaftli-chen Handeltreibens vorausgesetzt hätte. 10 11 b) Das [X.] hat es ferner unterlassen, die Plausibilität der Ein-lassungen der [X.] kritisch zu prüfen (vgl. [X.]St 50, 80, 85; 51, 324, 325). Dabei hätte sich die Erörterung aufgedrängt, ob es nicht jeder kri-minalistischen Erfahrung widerspricht (vgl. [X.], Urteil vom 18. Septem-ber 2008 [X.] 5 [X.]), dass die kurdischen [X.] aus Altruis-mus ein unverhältnismäßig hohes Bestrafungsrisiko eingegangen sind, nur um einen Landsmann, zu dem keine näheren Bindungen bestanden, in eher geringem Umfang finanziell besser zu stellen (vgl. auch [X.] StV 2008, 182, 184). c) Schließlich hat das [X.] die erste geständige Einlassung des Angeklagten [X.]. [X.] Einfuhr von Betäubungsmitteln als Kurier des [X.] hauptberuflich als [X.] tätig gewesenen Angeklag-ten [X.]([X.]) [X.] nicht erwogen, obwohl diese Tatvariante den Inte-ressen dieser beiden Angeklagten in vollem Umfang entsprochen hätte. 12 - 6 - 3. Der Senat schließt angesichts der noch zur Verfügung stehenden Beweismittel minderer Qualität aus, dass ein neues Tatgericht [X.] als diese zuletzt genannten, dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Mindestfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten wird treffen können (vgl. [X.] StV 2007, 284, 285), dessen Vorsatz sich selbstverständlich auf das eingeführte Rauschgift bezog. Hiervon ausgehend ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage dieser Mindestfeststellungen und der zu den persön-lichen Verhältnissen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] eine neue Strafe zu bestimmen haben. 13 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 578/08

08.01.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 5 StR 578/08 (REWIS RS 2009, 5793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5793

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