Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 11/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 407

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[X.][X.] vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 7. Dezember 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Schuldner stellte am 21. März 2002 Antrag auf Eröffnung des [X.], Bewilligung der Verfahrenskostenstundung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit [X.]uss vom 26. Juni 2002 eröffnete das Insol-venzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Rest-schuldbefreiung. 1 - 3 - Im Schlusstermin haben u.a. die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insol-venzgericht zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuld-befreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das [X.] diesen [X.]uss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechts-beschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 3 1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Schuldners keine grundsätzliche Bedeutung. 4 Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] gestützt. Grundsätzliche Bedeutung könnte allenfalls die Frage haben, ob die Restschuldbefreiung danach nur dann versagt werden kann, wenn Verstöße des Schuldners gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich negativ beeinflusst haben. Der [X.] hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] entschieden, dass eine Verschlechte-rung der [X.] nicht Voraussetzung für eine Versagungsent-scheidung ist, dabei aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies für § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] auch gilt ([X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, [X.], 1840, 5 - 4 - 1841). Nach der Begründung des [X.] zu der dem § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] entsprechenden Vorschrift soll die Schuldbefreiung "schließlich auch dann versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten – verletzt und dadurch die [X.] der Gläubiger vermindert hat" (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Auch aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf es keiner Entscheidung der aufgezeigten Frage. Denn durch das vom Schuldner nicht bestrittene [X.], seine titulierte Forderung gegen eine Mieterin in der dem Insolvenz-antrag beigefügten Forderungsaufstellung anzugeben, sind die Befriedigungs-aussichten der Gläubiger vermindert worden. Für eine Verminderung der [X.] kommt es nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter nach den Fest-stellungen der Vorinstanz später von der Rechtsanwältin der früheren Mieterin informiert wurde und den Betrag zur Insolvenzmasse ziehen konnte. 6 An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man mit dem den [X.] widersprechenden Vortrag des Schuldners davon aus-ginge, er habe den Insolvenzverwalter informiert; denn der Schuldner trägt nicht vor, dass dies noch im Eröffnungsverfahren geschehen sei (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 260/03, [X.], 461 zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.]). 7 In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des [X.] von vornherein als ein ganz unwesentlicher Verstoß gegen seine Pflichten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 2003 - [X.] ZB 388/02, [X.] 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841 f; v. 17. März 2005 - [X.] ZB 260/03 [X.], 461; s. auch BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern das Vorliegen 8 - 5 - seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erwägungen verneint. Zwar handelt es sich bei dem von der ehemaligen Mieterin des Schuldners nach [X.] eingezogenen Betrag von 364 • um eine relativ geringfügige Summe. Das [X.] hat aber mit Recht darauf abgehoben, dass der Schuldner mindestens zwei weitere, an ihn abgetretene Forderungen nicht in seine Aufstellung zum Insolvenzantrag aufgenommen hat. Der Umstand, dass es sich nach Auffassung des Schuldners um schwierig bei-zutreibende Forderungen handelte, steht ihrer Berücksichtigung bei der Versa-gungsentscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und vermeintlich "für die Gläubiger uninteressante" Positionen zu verschweigen (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 2005, aaO; [X.]/[X.], [X.] § 290 Rn. 20). 2. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] sind in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259; vgl. auch [X.]. v. 21. Juli 2005 - [X.] ZB 80/05, [X.] 2005, 503 zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Rechtsfehler des [X.] sind im Übrigen auch nicht ersicht-lich. 9 3. Ebenso sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ver-sagungsgrundes durch den antragstellenden Gläubiger geklärt ([X.]Z 156, 139, 141 ff). Das Beschwerdegericht durfte die hinreichende Wahrscheinlich-keit, dass der geltend gemachte Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] vorliegt, aus dem von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 27. Mai 2005 folgern. 10 - 6 - 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht [X.] wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 11 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 37 IN 58/02 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 20 T 62/05 (20 [X.]) -

Meta

IX ZB 11/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. IX ZB 11/06 (REWIS RS 2006, 407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 407

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