Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 80/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10470

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[X.][X.]/06 vom 14. Januar 2010 in dem [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,81 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Schuldner beantragte am 25. März 2003 die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen mit Restschuldbefreiung und Kostenstun-dung. Mit [X.]uss vom 22. April 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Im [X.] - 3 - min vom 25. März 2004 beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners, die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Versagung der Restschuld-befreiung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schuldner habe den wahren Wert des früher ihm gehörenden [X.] verschwiegen. Mit [X.]uss vom 13. Juni 2005 hat das Amtsgericht dem Schuldner unter der Voraussetzung, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohl-verhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 [X.] erfüllt, die Rest-schuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.], ohne den Schuldner vom eingelegten Rechtsmittel zu unterrichten, den amtsgerichtlichten [X.]uss ab-geändert und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen [X.] sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 286 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe seine Auskunftspflicht nach § 97 [X.] gegenüber dem Insolvenzverwalter verletzt, was als Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] beachtlich sei. Der Schuldner habe auf die Anfrage des Insolvenzverwalters vom 7. Juli 2003 zu-mindest grob fahrlässig unvollständige Angaben hinsichtlich des Wertes des Kraftfahrzeuges gemacht. Er hätte nicht nur den von ihm für das [X.] ge-3 - 4 - schätzten Wert des Fahrzeuges mitteilen dürfen, sondern hätte den Insolvenz-verwalter auch von dem Umstand unterrichten müssen, dass im Jahre 1997 der Wert des Fahrzeuges aufgrund eines Sachverständigengutachtens auf 37.000 DM geschätzt worden sei. Für die Versagung der Restschuldbefreiung sei es nicht erforderlich, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die [X.] der Gläubiger vermindert habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 4 a) Das Beschwerdegericht hat den Schuldner von der sofortigen Be-schwerde der Gläubigerin nicht unterrichtet und ihn auch im Übrigen an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Diese Verfahrensgrundrechtsverletzung ist im Hinblick auf den im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vortrag des Schuldners entscheidungserheblich. Sollte die Einwendung des Schuldners zutreffen, er habe den Insolvenzverwalter über das Sachverständigengutachten mündlich unterrichtet, erscheint ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht fernlie-gend. Zumindest dürfte die Annahme eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.] 2006, 258, 259 Rn. 10; v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97 Rn. 9; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857, 858 Rn. 7) auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ausscheiden. 5 b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. [X.] des Schuldners die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, Z[X.] 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine Beeinträchtigung der [X.] der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend an-6 - 5 - genommen hat, nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu füh-ren ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO; v. 19. März 2009, aaO Rn. 5). II[X.] Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 7 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 80/06

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 80/06 (REWIS RS 2010, 10470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10470

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