Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 20/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2448

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[X.] BESCHLUSS [X.] 20/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen endgültiger Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 24. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 20. April 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-schluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und der Antragsgegnerin ihre notwendigen außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-ten. Wert des [X.]: 50.000 • - 3 - Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.]). Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht beim Oberlan-desgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der [X.] durch Beschluss vom 28. November 2005 zurück ([X.] 38/05). 1 Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 enthob die Antragsgegnerin den [X.] unter Bezugnahme auf die im [X.] ergangenen [X.] Entscheidungen endgültig seines Amtes. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das [X.] durch Be-schluss vom 20. April 2006 zurück. 2 Gegen diesen, ihm am 4. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat der [X.] mit am selben Tag eingegangenem [X.] vom 18. Mai 2006 beim [X.] Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 [X.] die Vollziehung der endgültigen Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszuset-zen. 3 - 4 - Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 31. Mai 2006, dass die Beschwerde beim [X.] hätte eingelegt werden müssen, hat der Antragsteller mit [X.] vom 15. Juni 2006 beim [X.] erneut Beschwerde eingelegt und zugleich Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Beschwerde gestellt. 4 I[X.] 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Senats für Notarsachen beim [X.] ist dem Antragsteller am Donnerstag, dem 4. Mai 2006, [X.] worden. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Be-schwerde schriftlich beim [X.] (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]) einzulegen war, ist somit am Donnerstag, dem 18. Mai 2006, abgelaufen. Die an diesem Tage beim [X.] einge-legte Beschwerde reichte zur Fristwahrung nicht aus (st. [X.]., vgl. nur Beschlüsse vom 14. August 1989 - [X.] 13/88 - D[X.] 1990, 517 f und vom 29. November 1999 - [X.] 10/99 - NJW 2000, 737). 5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 15. Juni 2006 ist unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 [X.], § 22 Abs. 2 [X.]). 6 Ungeachtet dessen, dass ein Notar sich ohnehin nicht auf Unkenntnis der für ihn maßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften berufen kann (vgl. 7 - 5 - Senatsbeschluss vom 29. März 1993 - [X.] 14/92 - [X.]R [X.] § 111 Abs. 4 Satz 2 - Wiedereinsetzung 2), war dem Antragsteller, wie der Verfahrensablauf des [X.]s zeigt, an sich durchaus bekannt, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen des Notarsenats des [X.]s bei diesem Gericht einzulegen ist. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller damit begründet, dass er durch die berufsrechtlichen Verfahren, die Eröffnung des [X.] und den Fortgang des Verkaufs seines Hausgrundstücks und der [X.] folgenden Umzugsplanung der Familie "am 18.05.2006 schlicht gesagt überfordert gewesen" sei und die Beschwerde sowie den Eilantrag beim [X.] eingereicht habe, dessen Entscheidung er herbeiführen wollte. Dieses Vorbringen entschuldigt den Antragsteller nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein Amtsenthebungsverfahren, insbesondere ein solches nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.], für den Betroffenen eine Belastung im beruflichen und [X.] auch im privaten Bereich darstellt, da er regelmäßig neben der Fortführung seiner beruflichen Tätigkeiten damit befasst ist, etwa durch Verhandlungen mit Kaufinteressenten über die Veräußerung verwertbarer Vermögensgegenstände (insbesondere Immobilien) oder mit Gläubigern wie Banken und Behörden (Fi-nanzamt) über einen Zahlungsaufschub, eine Konsolidierung seiner wirtschaftli-chen Verhältnisse herbeizuführen. Diese Belastung stellt jedoch, wie jede sons-tige berufliche Überbeanspruchung auch, im Regelfall keinen Entschuldigungs-grund im Sinne des § 233 ZPO dar (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 997, 998; s. auch [X.], in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 22 Rn. 59), insbesondere ist sie nicht, wie der Antragsteller meint, "wie eine eigene Erkrankung" zu bewerten. Im Übrigen zeigt der Inhalt der Beschwerdeschrift, dass der Antragsteller trotz der von ihm 8 - 6 - geltend gemachten Belastungssituation durchaus in der Lage war und ist, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen. II[X.] Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]Z 44, 25). Mit dieser Entscheidung in der [X.] wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 22 Abs. 3 [X.] gegenstandslos. 9 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]

Meta

NotZ 20/06

24.07.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2006, Az. NotZ 20/06 (REWIS RS 2006, 2448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2448

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