Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 28/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 381

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 28/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen, 3 - 3 - nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der [X.]estandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-nerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die [X.]ereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - [X.] ([X.]) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entspre-chend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt 4 - 4 - des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. [X.] [X.][X.] Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 24/06 -

Meta

AnwZ (B) 28/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 28/07 (REWIS RS 2007, 381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 381

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.