Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. AnwZ (B) 41/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 331

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[X.][X.] ([X.]) 41/07 vom 12. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den [X.] Prof. Dr. Stüer am 12. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des [X.] für das [X.] vom 23. Februar 2007 wird verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. November 2006 den [X.] vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem die Antragstellerin die [X.]egleichung einer titulierten Forderung in Höhe von 1 - 3 - 7.000 • nachgewiesen hatte. Der [X.] hat daraufhin in entspre-chender Anwendung des § 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. 2 Nach § 42 [X.]RAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des [X.] die sofortige [X.]eschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-zung des Geschäftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - [X.] ([X.]) 71/00; vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 57/96 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 66/02, [X.]GHR [X.]RAO § 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - [X.] ([X.]) 94/04). 3 Zwar ist hiervon eine Ausnahme in Fällen zu machen, in denen der [X.] die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten ent-schieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzuläs-sig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.]RAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 59/01 - Anw[X.]l. 2003, 367 m. Nachw.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die [X.] im Termin vor dem [X.] erklärt, dass sie im Fall eines Widerrufs des [X.]es durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde. 4 - 4 - Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. [X.]GHZ 44, 25 ff.). 5 [X.] Ernemann Frellesen [X.] Wüllrich Hauger Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 95/06 -

Meta

AnwZ (B) 41/07

12.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2007, Az. AnwZ (B) 41/07 (REWIS RS 2007, 331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 331

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