Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 5/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 388

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[X.][X.]([X.]) 5/07 [X.]([X.]) 6/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Frellesen und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die [X.]eschlüs-se des 2. [X.]s des [X.] vom 6. November 2006 ([X.] 9/06 und [X.] 25/06 ([X.])) wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 zur Rechtsanwaltschaft [X.]; seit dem 17. September 2003 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amts-gericht und bei dem [X.]

zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-gung vom 24. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] - 3 - verfalls und nochmals mit Verfügung vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 [X.]RAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei. 2 Der [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Der [X.] hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung verbunden. Der Antragsteller ist der mündlichen Verhandlung ohne Ent-schuldigung ferngeblieben und war auch nicht vertreten. I[X.] Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch die spätere Widerrufsverfügung wegen Aufgabe der Kanzlei [X.]estand hat. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und liegen weiterhin vor. 4 1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von [X.] und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. [X.]sbeschluss vom 25. März 1991 - [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]sbeschluss vom 21. November 1994 - [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). 5 - 4 - Die Antragsgegnerin hat ihre Widerrufsverfügung vom 24. Februar 2006 auf eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ge-stützt, insbesondere auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des [X.]

wegen Abgabenrückständen, die sich auf mindestens 9.979,94 • beliefen, auf [X.]eitragsrückstände des Antragstellers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung [X.] in Höhe von 8.609,53 •, auf einen Vollstreckungsauftrag über 5.222,28 • aufgrund eines (noch nicht rechtskräfti-gen) Vollstreckungsbescheids des [X.], sowie auf 14 weitere Vollstreckungsaufträge wegen kleinerer Forderungen. Im Hinblick auf diese Vollstreckungsmaßnahmen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichts-hof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-derrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der [X.] im gerichtlichen Verfahren nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch seine sofortige [X.]eschwerde begründet. 6 Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht nachträglich konsolidiert, was im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356). Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nach der Mitteilung des [X.]

am 5. Februar 2007 die eidesstattli-che Versicherung abgegeben hat und in das Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen worden ist; die dadurch nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.]s hat dieser nicht widerlegt. 7 2. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff 8 - 5 - von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahms-weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Strafverfahren gegen den Antragsteller auf eine solche Gefährdung hin. Auch dagegen bringt der Antragsteller im gerichtli-chen Verfahren nichts vor. Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger [X.] Stüer Vorinstanz: [X.] Celle, Entscheidung vom [X.] - [X.] 25/06 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 5/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. AnwZ (B) 5/07 (REWIS RS 2007, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 388

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