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PDF anzeigen 5 StR 97/11 [X.] vom 13. April 2011 in der [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 [X.] 5 [X.], 440 und 474/10 [X.] eingeleiteten Verfahrens nach § 132 [X.]. Bis dahin werden die Akten an das [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zu-rückgegeben. G r ü n d e
1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des [X.] vom [X.] 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. [X.] waren am 20. September 2010 [X.]. Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] für [X.] vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, [X.], 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat das [X.] durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wo-bei es die Vorgaben des Senats in seinem [X.] vom 9. Novem-ber 2010 (5 [X.], 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das [X.] 2 - 3 - möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwer-fen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte hat es die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgelegt. Mit seinem [X.] hat der Senat eine rückwirkende Anwend-barkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergie-render Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] zur identi-schen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 [X.] eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht ([X.] Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.], das auch nach Ein-gang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere [X.] in Anspruch nehmen wird, sind die Akten [X.] nicht anders als in den Ausgangsver-fahren und weiteren Parallelsachen [X.] dem vorlegenden [X.] zu-rückzugeben. Erscheint wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteil-ten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich, gelten die Maßgaben unter Ziffer [X.] (Rn. 65) des [X.]es. 4 Die im Vorlagebeschluss näher bezeichnete Rückfallwahrscheinlichkeit von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die 5 - 4 - weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug demgegenüber nur in Ausnahmefällen höchster Gefahr gerechtfertigt werden kann (Rn. 42 bis 46 des [X.]).
[X.] [X.] [X.]
Meta
13.04.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 97/11 (REWIS RS 2011, 7649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7649
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