Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 97/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7649

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 97/11 [X.] vom 13. April 2011 in der [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 [X.] 5 [X.], 440 und 474/10 [X.] eingeleiteten Verfahrens nach § 132 [X.]. Bis dahin werden die Akten an das [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zu-rückgegeben. G r ü n d e
1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des [X.] vom [X.] 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war. [X.] waren am 20. September 2010 [X.]. Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] für [X.] vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, [X.], 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat das [X.] durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wo-bei es die Vorgaben des Senats in seinem [X.] vom 9. Novem-ber 2010 (5 [X.], 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das [X.] 2 - 3 - möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwer-fen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesge-richte hat es die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgelegt. Mit seinem [X.] hat der Senat eine rückwirkende Anwend-barkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergie-render Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] zur identi-schen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 [X.] eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht ([X.] Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.], das auch nach Ein-gang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere [X.] in Anspruch nehmen wird, sind die Akten [X.] nicht anders als in den Ausgangsver-fahren und weiteren Parallelsachen [X.] dem vorlegenden [X.] zu-rückzugeben. Erscheint wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteil-ten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich, gelten die Maßgaben unter Ziffer [X.] (Rn. 65) des [X.]es. 4 Die im Vorlagebeschluss näher bezeichnete Rückfallwahrscheinlichkeit von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die 5 - 4 - weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug demgegenüber nur in Ausnahmefällen höchster Gefahr gerechtfertigt werden kann (Rn. 42 bis 46 des [X.]).
[X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 97/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 97/11 (REWIS RS 2011, 7649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7649

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.