Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 92/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7625

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5 [X.] [X.] vom 13. April 2011 in der [X.] gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. April 2011 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 [X.] 5 [X.], 440 und 474/10 [X.] eingeleiteten Verfahrens nach § 132 [X.]. Bis dahin werden die Akten an das [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben. G r ü n d e
Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des [X.] vom 29. September 1988 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt [X.] war. Seit dem 5. Januar 1994 wird gegen den Verurteilten die [X.] seit 2008 in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. 1 Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] für [X.] vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04, [X.], 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB hat das [X.] durch Beschluss vom 10. Januar 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten angeordnet. Gleichzeitig hat es den nächsten Termin zur Prüfung der Fortdauer der Si-cherungsverwahrung auf den 10. Juli 2011 bestimmt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten 2 - 3 - unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 (5 [X.], 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in [X.]St be-stimmt) aufgestellten Grundsätze angeordnet. Das [X.] möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafse-nats des [X.] ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2010 [X.] 4 StR 577/09, [X.], 567) und die Rechtsauffassungen des 3. und 4. Strafsenats ([X.], Beschlüsse vom 17. Februar 2011 [X.] 3 ARs 35/10 und 18. Januar 2011 [X.] 4 ARs 27/10) hat es die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgelegt. Mit seinem [X.] hat der Senat eine rückwirkende [X.] des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 [X.] eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Be-währung in Betracht ([X.] Rn. 47). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.] sind die Akten [X.] nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen [X.] dem vorlegenden [X.] zurückzugeben. Dies gilt auch, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung [X.] wie hier [X.] nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird ([X.], Beschluss vom 9. Februar 2011 [X.] 5 StR 471/10). 4 - 4 - 2. Das Verfahren nach § 132 [X.] und damit das Ruhen der Parallel-sachen wird auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraus-sichtlich noch längere [X.] andauern. Im Hinblick darauf müssen die Ober-landesgerichte [X.] vor Klärung der [X.] und ihrer ungeachtet [X.] aktuell überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu [X.] ist. Sie haben nach den vorstehend bezeichneten, für sie wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Senats (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) ver-bindlichen Maßstäben des [X.]es zu verfahren. 5 Hierfür ist zunächst [X.] wie vom [X.] beabsichtigt [X.] eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend [X.]. Ihr ist ein aktuelles Sachverständigengutachten nach § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO zugrunde zu legen, das sich an dem modifizierten engeren Ge-fahrenbegriff zu orientieren hat; ein solches wird im vorgelegten Fall derzeit eingeholt. Sollte danach wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des [X.] für die Allgemeinheit (vgl. insbesondere Rn. 42 bis 46 des [X.]) eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich sein, gelten die Maßgaben unter Ziffer [X.] (Rn. 65) des [X.]es. 6 [X.] König

Meta

5 StR 92/11

13.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2011, Az. 5 StR 92/11 (REWIS RS 2011, 7625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7625

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Zitiert

4 StR 577/09

3 ARs 35/10

4 ARs 27/10

5 StR 471/10

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