Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 379/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1564

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5 StR 379/10 [X.]BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 [X.] 5 StR 394, 440 und 474/10 [X.] eingeleiteten Verfahrens nach § 132 [X.]. Bis dahin werden die Akten an das [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgege-ben. G r ü n d e
1 Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des [X.] vom 20. Februar 1989 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen tateinheitlicher sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren [X.] worden war. [X.] waren am 29. Novem-ber 2004 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des [X.] für [X.] vom 17. Dezember 2009 ([X.], 25), das die rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des [X.] von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die [X.] wertet, hat 2 - 3 - das [X.] zuletzt am 16. Juli 2010 auf der Grundlage eines Prognosegutachtens die Fortdauer der Maßregelvollstreckung angeordnet. Das [X.] möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer [X.]e, die im [X.] an das Urteil des [X.] für Menschenrechte für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grundsätzlich [X.] Rückwirkung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB angenommen haben, hat es die Sache dem [X.] gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgelegt. Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anhängig. Mit zur [X.] in BGHSt bestimmtem [X.] vom 9. November 2010 [X.] 5 StR 394, 440 und 474/10 [X.] hat der Senat, der eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grundsätzlich bejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB diver-gierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des [X.] zur iden-tischen Rechtsfrage bei Auslegung des § 66b StGB und wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 [X.] eingeleitet. [X.] hat der Senat § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings weiter einschrän-kend dahin ausgelegt, dass in [X.] die erstmalige Unterbringung in der [X.] nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbre-chen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des [X.] abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem Maßstab kommt nur in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (§ 67d Abs. 2 StGB). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.] hat der Senat in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden 4 - 4 - [X.]en zurückgegeben. Die Parallelverfahren, die wegen mögli-cher identischer Entscheidungserheblichkeit des [X.] bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 [X.] zu ruhen haben, sind in gleicher Weise zu behandeln. 1. Das Verfahren nach § 132 [X.] [X.] und damit das anzuordnende Ruhen der [X.] wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. Während dieser [X.] wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das [X.], dessen Zulässigkeit in den Vorlegungs-verfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfordert, dass die [X.]e bereits vor Klärung der [X.] aktuell unabhängig von ihr zu überprüfen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist. Die Prüfung hat den vorstehend bezeichneten, für die [X.]e wegen der aus-schließlichen Zuständigkeit des Senats nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verbindli-chen Maßstäben zu folgen. 5 6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des [X.] für Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverständigengutachten zugrunde zu legen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verhältnismäßigkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 2. Im vorliegenden Fall wird das [X.] nach Maßgabe des neuen engeren Maßstabes insbesondere in seine Bewertung das fortgeschrit-tene Alter und den reduzierten Gesundheitszustand des Verurteilten einzustel-len haben (vgl. auch [X.], 565, 567, zur [X.] in BGHSt bestimmt). 7 - 5 - 3. Für den Fall, dass die aktuelle Sachprüfung auch unter Zugrundelegung der Grundsätze konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die [X.] eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erscheinen lässt, weist der Senat auf Folgendes hin: 8 a) Auf etwa während des [X.] einschließlich des Verfah-rens nach § 132 [X.] auftretende neue Entwicklungen, die für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein können, muss unverzüglich mit einer neuen Sachprüfung der Unerlässlichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden. 9 b) Es ist denkbar, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 [X.] entge-gen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzulässig-keit weiterer Maßregelvollstreckung gelangt. Dies zöge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorg-liche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im [X.] angezeigter [X.] fürsorglicher [X.] Maßnahmen zwingend geboten, die einer [X.] Ge-fährdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbereitete [X.] würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Maß-nahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden [X.]e. 10 [X.] König

Meta

5 StR 379/10

10.11.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. 5 StR 379/10 (REWIS RS 2010, 1564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1564

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