Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 165/07vom 18. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 18. Juni 2008 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Wert: bis 16.000 •
Gründe: Der Kläger hat die Beklagte aus einer in Verbindung mit einer Restkredit-Lebensversicherung abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeits- Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.410 [X.] sowie außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren von 120,34 [X.] jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an ihn beginnend mit dem 1. Juli 2006 für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen monatlich 315 [X.] zu zahlen. Die Beklagte hat sich auf Leistungsausschlüsse berufen, die in ihren Versicherungsbedingungen enthalten sind und um deren Wirksamkeit die Parteien gestritten haben. 1 - 3 -
2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben.
Im Revisionsverfahren haben die Parteien sich außergerichtlich dahin verglichen, dass die [X.] an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Vertrag einen Betrag von 15.000 [X.] zahlt. Hinsichtlich der Kosten haben sie folgende Regelung getroffen: 3 "Von den Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3." Im [X.] daran haben die Parteien den Rechtsstreit durch beim Senat eingereichte Schriftsätze vom 9. und 27. Mai 2008 überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zugleich haben sie die Erklärung abgegeben, hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung gegen sich [X.] lassen zu wollen und den Senat um eine entsprechende Kostenver-teilung gebeten. 4 - 4 -
5 Dem entsprechend hat der Senat auf Grundlage der §§ 91a Abs. 1, 98 ZPO erkannt.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2006 - 16 O 439/05 - [X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 1321/06 -
Meta
18.06.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2008, Az. IV ZR 165/07 (REWIS RS 2008, 3325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3325
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.