Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. IV ZR 153/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5392

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/04 Verkündet am:

25. Januar 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 25. Januar 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage betreffend Einräumung von Miteigentum an dem [X.] sowie Auskunft über die Einnahmen aus diesem Grundstück seit dem Erbfall zurückgewiesen [X.] ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und [X.] auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. September 2005 zurückgewiesen [X.] ist, hat die Beklagte - die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde, d.h. 48.983,45 • - sowie die außergerichtlichen Kosten des [X.] und des Widerbeklagten zu 2) in Höhe von 48% des Gesamtstreitwerts des Beschwerdeverfahrens von 101.483,47 • zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom - 3 -

17. Dezember 2003 - [X.]/02 - NJW 2004, 1048 unter 2). Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage u.a. von ihren [X.], dem Kläger und dem Widerbeklagten zu 2), ihr aufgrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilien-haus bebauten Grundstück einzuräumen, das der Erblasser und Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten den beiden [X.] übertragen hat. Dieses Grundstück war im Erbvertrag des [X.] mit der vorverstorbenen Mutter allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht [X.]. 1 Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. 2 Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 1. Die Vorinstanzen haben in der Übertragung des Grundstücks nur an die beiden Brüder der Beklagten keinen Missbrauch der lebzeiti-- 4 -

gen Verfügungsbefugnis des Erblassers gesehen, weil er einen Aus-gleich für [X.] der Beklagten habe schaffen wollen. Diese An-nahme habe die für den geltend gemachten Anspruch beweispflichtige Beklagte nicht widerlegen können.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 ([X.]/04 - [X.] 2005, 479 unter 2) näher ausgeführt hat, lässt sich das [X.] eines Erblassers, der im Hinblick auf [X.] einzelner [X.] der Meinung ist, er müsse abweichend vom Erbvertrag ande-ren [X.] einen Ausgleich durch lebzeitige Zuwendungen [X.], nicht als Wahrung eines lebzeitigen Eigeninteresses des [X.] werten, das von den benachteiligten [X.] hinzunehmen wäre. Die uneigennützige Absicht des Erblassers, Abkömmlinge nach dem Vorbild von § 1924 Abs. 4 BGB gleich zu behandeln, auch wenn damit vom bindenden Erbvertrag abgewichen wird, steht für sich ge-nommen der Annahme einer missbräuchlichen Benachteiligung von [X.] im Sinne des § 2287 Abs. 1 BGB nicht entgegen. 6 b) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zuwendungen der Eltern zugunsten der Beklagten, die den Erblasser nach dem Inhalt des notariellen Vertrages mit den [X.] der Beklagten bewogen haben, diesen das Grundstück [X.]

120 unter Ausschluss der Beklagten zu übertragen, u.a. darin bestanden haben sollen, dass die Beklagte 10 Jahre lang mietfrei gewohnt und damit monatlich rund 800 DM erspart habe. Die Beklagte hat eingeräumt, in den Jahren 1967 bis 1976 keine Miete an die Eltern gezahlt zu haben. Die Revision macht mit Recht [X.] - 5 -

tend, dass diese Umstände bei Abschluss des Erbvertrages der Eltern im Jahre 1979 bekannt waren. Sie haben ihre drei Kinder gleichwohl zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Meinung des Erblassers, er müsse einen Ausgleich für die Brüder der Beklagten schaffen, deute auf einen Sin-neswandel hin, dem der Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB gerade be-gegnen soll. Einer solchen Wertung des vorliegenden Sachverhalts steht nicht entgegen, dass in Fällen einer sittlichen Verpflichtung oder eines altersbedingten [X.] das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers schon beim Abschluss des Erbvertrages vorhanden sein kann und gleichwohl eine spätere, den [X.] beeinträchtigende Schenkung - bei Berücksichtigung nachträglich eingetretener Verände-rungen - rechtfertigt ([X.]Z 83, 44, 46).
c) Das Berufungsgericht wird den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB daher noch einmal nachzugehen und auch zu prüfen haben, ob die streitige lebzeitige Verfügung des Erblassers im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche der Brüder der Beklagten deren nach dem Erbver-trag berechtigte Erberwartungen objektiv überhaupt beeinträchtigt haben 8 - 6 -

(vgl. [X.]Z 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - [X.] - [X.] 1996, 25 unter 3 a).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -

Meta

IV ZR 153/04

25.01.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2006, Az. IV ZR 153/04 (REWIS RS 2006, 5392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5392

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