Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 279/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 978

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 311 Abs. 2; [X.] Art. 88 Abs. 3 a) Gewährt eine Behörde eine notifizierungspflichtige Beihilfe, ohne diese zuvor gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des [X.]-Vertrags ([X.]. vom 27. März 1999, [X.]) bei der [X.] anzumelden und die Entschließung der [X.] abzuwarten, hat sie denjenigen, der eine Sicherheit für etwaige Beihilferückforderungsansprüche stellen soll, auf die Gefahr hinzuweisen, dass die Zuwendung alsbald wieder zu-rückgefordert wird. b) Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, kann der Sicherungsgeber, der wegen der erfolgten Rückforderung in Anspruch genommen wird, diesem Verlangen einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertrags-schluss entgegenhalten, der darauf gerichtet ist, ihn so zu stellen, als ob er die Sicherung nicht gegeben hätte, sofern er dies bei Erteilung des er-forderlichen Hinweises unterlassen hätte. [X.], Urteil vom 6. November 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.] (Oder) - 2 -
[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus einer "[X.]", die der [X.] im Zusammenhang mit der Gewährung eines [X.] zugunsten der [X.] abgegeben hatte. 1 Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist die [X.] [X.] für [X.] nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt-schaftsstruktur" ([X.]) vom 6. Oktober 1969 ([X.] I S. 1861). Im Rahmen dieser Zuständigkeit gewährte die Klägerin der Zuwendungsempfänge-rin mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 einen Investitionszuschuss in Höhe 2 - 3 - von umgerechnet 1.212.886,60 • zur Errichtung einer Betriebsstätte im Umland [X.]. Bestandteil des [X.] waren die Allgemeinen Neben-bestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ([X.]), deren Nummer 8 lautet: "8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungs-bescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wir-kung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Anga-ben erwirkt worden ist, 8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, 8.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträg-liche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach [X.]). 8.2. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist er-füllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der [X.] beantragt oder veröffentlicht wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbe-scheid ausdrücklich vorbehalten [X.]" - 4 - Der [X.] unterzeichnete als damaliger Alleingesellschafter und Ge-schäftsführer der Zuwendungsempfängerin am 17. Dezember 2000 eine dem Zuwendungsbescheid vorformuliert beigefügte "Haftungserklärung der Gesell-schafter" mit folgendem Wortlaut: 3 "Die o.g. Personen übernehmen die gesamtschuldnerische Haf-tung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ([X.]) - Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 01. 12. 2000 - aufgeführten Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der [X.] des [X.]." Die Klägerin zahlte daraufhin insgesamt 1.011.590,98 • an die Zuwen-dungsempfängerin, die diese zweckentsprechend verwendete. 4 Die Höhe der bewilligten Zuwendung beruhte auf dem [X.] ge-mäß §§ 4 bis 6 [X.] aufgestellten Rahmenplan für die Jahre 2000 bis 2003, dessen Fördergebietskarte für den Investitionsstandort der [X.] von einer zulässigen [X.] für kleinere und mittlere Un-ternehmen von 43 v.H. brutto ausging. Die Europäische [X.] hatte aber bereits am 17. August 1999 (1999/[X.]/06), veröffentlicht am 27. November 1999 ([X.]. [X.] S. 8), entschieden, wegen dieser Fördergebietskarte ein förm-liches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 [X.] einzuleiten. Die [X.] ver-trat in der Mitteilung die Auffassung, dass das zum [X.] gehö-rende Umland der [X.] Teil der [X.] sei und dass daher für diese Region gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) [X.] in Verbindung mit den Leitlinien der [X.] für st[X.]tliche Beihilfen mit regionaler Ziel-setzung ([X.]. [X.] S. 9 vom 10. März 1998) die [X.] nur 20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto für kleinere und mittlere Unternehmen betrage (Nummern 18 f, 51 f der Mitteilung). Im nachfolgenden Prüfverfahren 5 - 5 - hatte sich die [X.] gegenüber der [X.] ver-pflichtet, das [X.] Umland von [X.] ebenso wie die Stadt als Fördergebiet nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe c) [X.] zu behandeln und in dieser Region die für die [X.] geltenden Fördersätze nicht zu überschreiten, selbst wenn das [X.] im Übrigen die Kriterien für eine weiterge-hende Förderung nach Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a) [X.] erfüllte. Am 14. März 2000 hatte die [X.] dann unter anderem entschieden (2001/272/[X.]), dass die [X.]en für die [X.] - und damit auch für den Standort der Zuwendungsempfängerin im [X.]n Umland - auf 20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto für kleinere und mittlere Unternehmen begrenzt werden (veröffentlicht am 6. April 2001, [X.]. [X.]). Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 richtete die Europäische [X.] ein Auskunftsersuchen an die [X.] wegen missbräuch-licher Anwendung von Beihilfen in den [X.]n Teilen der Arbeits-marktregion [X.] im Jahr 2000 in [X.], bei denen die zulässigen För-derhöchstsätze von 20 v.H. netto zuzüglich 10 v.H. brutto überschritten wurden, und fragte nach der Bereitschaft, diesbezügliche Förderbescheide durch geän-derte Bescheide mit geringeren Förderhöhen zu ersetzen. 6 Daraufhin nahm die Klägerin den Zuwendungsbescheid vom [X.] 2000 mit [X.] und Leistungsbescheid vom 17. Juni 2002 unter Verweis auf die europarechtliche Förderobergrenze von nur 20 v.H. netto zu-züglich 10 v.H. brutto in Höhe eines Teilbetrages von 408.694,52 • zurück und setzte den von dem begünstigten Unternehmen zu erstattenden Betrag auf 207.398,90 • fest. Die Zuwendungsempfängerin stellte im Juli 2002 einen [X.]. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrief die Klägerin mit bestandskräftig gewordenem Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 2002 den Zuwendungsbescheid vollumfänglich, weil der 7 - 6 - Zweck der Förderung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, nicht mehr erreicht werden konnte. Den von der Zuwendungsempfängerin zu erstattenden Betrag setzte sie auf 1.011.590,98 • nebst Zinsen fest. Das Insolvenzverfahren wurde zwischenzeitlich mangels Masse eingestellt. Die Klägerin nimmt den [X.]n aus seiner Haftungserklärung vom 17. Dezember 2000 auf Zahlung des oben genannten Betrages in Anspruch. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. 8 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat die Haftungserklärung des [X.]n als Schuldbeitritt auslegt. Dieser sei nicht formunwirksam gemäß §§ 57, 59 Abs. 1 VwVfgBbg in Verbindung mit § 125 BGB, weil er trotz der öffentlich-rechtlichen Natur der mitübernommenen Schuld ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis be-gründe. Der Rückforderungsanspruch scheitere aber daran, dass die Teilrück-nahme und der Widerruf des [X.] auf Umständen beruhten, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des [X.]n lägen. Zwar betreffe die Regelung in Nummer 8.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen sämtliche Fälle einer Rücknahme oder eines Widerrufs des [X.] - 7 - scheids. Sie sei jedoch als überraschende Klausel gemäß dem auf den Streitfall noch anwendbaren § 3 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 1 BGB) unwirksam, soweit sie den Erstattungsanspruch auch auf Gründe erstrecke, die nicht in der [X.] oder Einflusssphäre des [X.]n lägen. Zudem sprächen gute Gründe dafür, dass sich der [X.] gemäß § 417 BGB analog, § 49a Abs. 2 VwVfgBbg und § 818 Abs. 3 BGB ebenso wie die [X.] auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Die Zuwendungsempfängerin sei entreichert, ohne dass sie die Umstände, die zur Teilrücknahme und zum Widerruf des [X.] geführt hätten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Lediglich hinsichtlich des rechtswidrig gewährten [X.] von 207.398,90 • sei der Entreicherungs-einwand aus europarechtlichen Gründen ausgeschlossen. 11 Überdies stehe dem [X.] der Einwand des [X.]n aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegen. Die Klägerin habe ihre vorvertragli-chen Aufklärungspflichten gegenüber dem [X.]n verletzt, indem sie nicht auf die Unvereinbarkeit der Förderung mit europarechtlichen Vorgaben und die daraus folgende Gefahr einer Rückforderung hingewiesen habe. Auch wenn die Klägerin, wie sie geltend gemacht habe, von den Bedenken der [X.] gegen die für das [X.] Umland [X.] angewandten Höchstför-dersätze keine Kenntnis gehabt habe, hätte sie ihre Augen vor der Erkenntnis über die europarechtlichen Vorgaben verschlossen und sei deshalb so zu [X.], als habe sie gegenüber dem [X.]n einen diesbezüglichen Wis-sensvorsprung gehabt. Hätte der [X.] die entsprechende Information er[X.], so hätte er die Haftungserklärung nicht unterzeichnet. 12 I[X.] - 8 - Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 13 1. Entgegen der in der Revisionserwiderung wiederholten Auffassung des [X.]n ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (§ 13 [X.]). Das Berufungsgericht hat die Haftungserklärung des [X.]n als Schuldbeitritt ausgelegt. Dieser wäre zwar, anders als die Vorinstanz meint, öffentlich-rechtlicher Natur. Der Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird ([X.] 174, 39, 46, Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 - [X.]/08 - Umdruck S. 7, Rn. 15 und - [X.]/08 - Umdruck S. 7, Rn. 16). Der durch die Haftungserklärung des [X.]n zu sichernde Anspruch der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin auf Rückzahlung des [X.] ist als Korrelat seiner öffentlich-rechtlichen Bewilligung ebenfalls öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Allerdings kommt eine Umdeutung des wegen Verstoßes ge-gen § 57 [X.] (§ 59 Abs. 1 VwVfgBbg i.V.m. § 125 Satz 1 BGB) Schuldbeitritts in eine - als bürgerlich-rechtlich einzuordnende ([X.] [X.]O Rn. 25; 90, 187, 190; Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 [X.]O [X.]. S. 6 Rn. 14) - Bürgschaft in Betracht (vgl. [X.] 174, 39, 47, Rn. 27 ff; [X.] vom 17. September 2008 - [X.]/08 - Umdruck S. 8, Rn. 18 f und - [X.]/08 - Umdruck S. 8, Rn. 19 f). Dies genügt zur [X.] des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2008 [X.]O [X.]. [X.], Rn. 11). 14 2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den [X.]n keinen Anspruch aus der Haftungserklärung vom 17. Dezember 2000. Es kann hierbei auf sich beruhen, ob der formnichtige Schuldbeitritt des [X.]n entgegen der 15 - 9 - Ansicht des [X.]n in eine Bürgschaft umzudeuten ist. Ebenso kann offen bleiben, ob es mit dem Sicherungszweck einer etwaigen Bürgschaft zu [X.] wäre, dass der [X.] für einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Zuwendungsempfängerin haften soll, der auf einem Verstoß der Gläubigerin gegen das [X.] Beihilferecht (siehe hierzu sogleich) beruht. Jedenfalls steht einer Forderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch des [X.]n wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 [X.]BGB) entgegen. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Klägerin den [X.]n so stellt, als ob er die Haftungserklärung nicht abgege-ben hätte. a) Die Klägerin hatte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des [X.]-Vertrags ([X.]. vom 27. März 1999, [X.]) die Pflicht, die beabsichtigte Beihilfe bei der [X.] anzumelden. Die der Zuwendungsempfängerin von der Klägerin gewährte Subvention erfüllte den Tatbestand einer st[X.]tlichen [X.] im Sinne der Art. 87 Abs. 1 [X.] und Art. 1 lit. [X.] Nr. 659/1999 und hielt sich aufgrund der absoluten Höhe und der [X.] weder in den Grenzen einer genehmigten noch einer im Rahmen der Subventionierung kleiner Unternehmen unbedenklichen Beihilferegelung, die von der [X.]elde-pflicht ausgenommen ist (vgl. Mitteilung der [X.] über "de minimis"-Beihilfen [96/[X.]/6], [X.]. [X.] vom 6. März 1996 S. 9; Nr. 4.2.2 der Mitteilung der [X.] - Gemeinschaftsrahmen für st[X.]tliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen [96/[X.]/04], [X.]. [X.] vom 23. Juli 1996 S. 4; [X.] Gruppenfreistellungsverordnung [[X.]] Nr. 70/2001 der [X.], [X.]. L 10 vom 13. Januar 2001 S. 33). Die Klägerin unterließ es gleichwohl, für die [X.]eldung des beabsichtigten [X.] zugunsten der [X.] - 10 - GmbH bei der [X.] Sorge zu tragen. Das [X.] hat hierzu zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ergibt sich jedoch aus dem von den Parteien übereinstimmend geschilderten Verfahrens-ablauf. Jedenfalls verletzte die Klägerin weiterhin ihre Pflicht, die Beihilfe solan-ge nicht durchzuführen, bis die [X.] eine Genehmigungsentscheidung erlassen hatte oder die Beihilfe nach Art. 4 Abs. 6 Satz 1 VO Nr. 659/1999 als genehmigt galt (Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.], Art. 3 VO Nr. 659/1999). Es kann auf sich beruhen, ob die europarechtliche [X.]elde- und Warte-pflicht nur gewährleisten soll, dass die [X.] die Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen rechtzeitig verhindern kann, oder ob diese Pflicht auch den Interessen des Zuwendungsempfängers und der [X.] an der beabsichtigten Subvention Beteiligten zu dienen bestimmt ist, sie insbesondere vor Dispositionen im Vertrauen auf eine möglicherweise objektiv rechtswidrige Beihilfe schützen soll. Jedenfalls war die Klägerin verpflichtet, die Zuwendungsempfängerin und den [X.]n als denjenigen, der die (Mit-)Haftung für die [X.] übernahm, darauf hinzuwei-sen, dass die Subvention unter Verstoß gegen die [X.] gewährt wurde und deshalb die Gefahr einer sofortigen Rückforderung (siehe zu diesem Punkt [X.]. 1996 [X.], 3590 Rn. 39 f) und damit auch des Eintritts des [X.] bestand. Die Klägerin trafen insofern gegen-über dem [X.]n nicht nur die im Verhältnis einer Bank zu dem [X.] für ein Darlehen eingeschränkten Hinweispflichten (vgl. z.B.: [X.], Urteil vom 10. Januar 2006 - [X.] - NJW 2006, 845, 847, Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr handelte es sich nicht um ein bankübliches Darlehensgeschäft, auch wenn die Klägerin in ihrem Namen die Bezeichnung "Bank" führt. Sie handelte ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend als subventionsbewilligende Fachbe-hörde und war daher verpflichtet, die Zuwendungsempfängerin und den Siche-17 - 11 - rungsgeber über beihilferechtliche Besonderheiten, mit denen die Beteiligten nicht ohne weiteres rechnen können, aufzuklären. Dies trifft insbesondere für die mit der vorzeitigen Gewährung der Beihilfe verbundenen spezifischen [X.] zu. Dies gilt umso mehr, als die drohende Rückforderung durch ein rechtswidriges Handeln der Klägerin selbst, nämlich den Verstoß gegen die [X.] und [X.], erst heraufbeschworen wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie ihrer Hinweispflicht mit ihrem an den [X.]n als Geschäftsführer der Zuwendungsempfängerin ge-richteten Schreiben vom 17. Oktober 2000 nicht genügt, durch das sie vor der Subventionsbewilligung darauf hingewiesen hatte, dass die seinerzeit noch in Aussicht genommene Beihilfe der Höhe nach unter der Bedingung der [X.] mit dem Gemeinsamen Markt gewährt werde. Dieses Schreiben war, wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, durch den Zuwen-dungsbescheid vom 1. Dezember 2000 überholt, in dem keine Bedingungen mehr enthalten waren. Der [X.] konnte daher davon ausgehen, dass die in dem Schreiben vom 17. Oktober 2000 noch geäußerten europarechtlichen Vor-behalte gegen die Subvention nicht mehr bestanden. 18 b) Der Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht auf schwerwiegender Fahrlässigkeit der Bediensteten der Klägerin. Umstände, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch das Unterlassen des gebotenen Hinweises gegenüber dem [X.]n entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnten und mussten die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin im Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe zugunsten der [X.] (1. Dezember 2000) Kenntnis von der Notwendigkeit der [X.]el-dung der beabsichtigten Beihilfe und des Abwartens der Entschließung der [X.] haben. Bereits am 27. November 1999 war im [X.] - päischen [X.] veröffentlicht worden, dass die der Zuwendung zugrunde [X.] Gegenstand eines Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [X.] war. Hieraus ergab sich, dass die Subvention zugunsten der [X.] nicht im Rahmen einer bereits genehmigten allgemeinen Beihilferege-lung (vgl. Art. 1 Buchstaben d und [X.] Nr. 659/1999) bewilligt wurde und [X.] für die der D.

GmbH zu gewährende Subvention die [X.]elde- und [X.] bestand. Die Kenntnis der einschlägigen Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen [X.] ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Arbeit einer für die Bewilligung st[X.]tlicher Beihilfen zuständigen [X.]. Die Einhaltung der europarechtlichen [X.]elde- und [X.] gehört zu den Kardinalpflichten einer solchen Stelle. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der [X.], wäre er auf das Risiko einer alsbaldigen Rückforderung der Subvention [X.] worden, die Haftungserklärung nicht abgegeben. Die hiergegen [X.] der Revision ist unbegründet. Sie meint, es fehle an der Kausalität zwischen der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzung und der Abgabe der Haftungserklärung, da der [X.] das Schreiben vom 17. Oktober 2000 ge-kannt habe und er deshalb in Kenntnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorbe-halte gegen die Subvention die Haftungserklärung unterzeichnet habe. Das Schreiben vom 17. Oktober war jedoch aus den oben unter b) genannten Grün-den durch den Bescheid vom 1. Dezember 2000 überholt. Damit wäre der [X.] von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen den [X.]n nicht entstanden, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte. 20 d) Der sich hieraus ergebende Schadensersatzanspruch des [X.]n gegen die Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss führt dazu, dass sie ihre (etwaige) Forderung aus der Haftungserklärung zur Gänze nicht mehr [X.] - 13 - tend machen kann. Der Anspruch des [X.]n ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit der Folge gemindert, dass ein Teil der Forderung der Klägerin noch begründet ist. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens zwar keine Feststellungen getroffen. Da jedoch weitere Aufklärung nicht mehr zu er-warten ist, kann der Senat diese grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung selbst vornehmen. [X.]) Allerdings traf den [X.]n sowohl in seiner Eigenschaft als Ge-schäftsführer der Zuwendungsempfängerin als auch zugleich als (möglicher) Bürge für den Rückforderungsanspruch die Obliegenheit, sich zu vergewissern, ob die Klägerin ihrer Anzeigepflicht gegenüber der [X.] nachgekommen war. 22 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen unter europarecht-lichen Gesichtspunkten grundsätzlich nur dann auf den Bestand einer Beihilfe vertrauen, wenn es sich vor Empfang der Zuwendung vergewissert hat, dass die Subvention unter Einhaltung des in Art. 88 [X.] vorgeschriebenen Verfah-rens gewährt wurde, selbst wenn bei einer Anwendung der für den innerst[X.]tli-chen Bereich anerkannten Maßstäbe die Voraussetzungen für den Vertrauens-schutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären (z.B.: [X.]. 2005 [X.], 11196 Rn. 104; Slg. 2004, [X.], 10643 f, Rn. 44 f; Slg. 1997, [X.], 1616, Rn. 25 und 1622, Rn. 49; Slg. 1997, [X.], 163 Rn. 51, siehe auch [X.], 2015; [X.], Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.] - ZIP 2004, 498, 500; BVerwGE 106, 328, 335 und 338; 92, 81, 86). Danach ist es einem sorg-fältigen Gewerbetreibenden regelmäßig möglich und zumutbar, sich zu verge-wissern, ob die Behörde das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren be-achtet hat ([X.] [X.]. [X.]O). Diese Anforderung ist auch an kleine [X.] - 14 - men zu stellen ([X.]. 2000, [X.], 2383 Rn. 172). Ohne Überprüfung der Notifizierung wird das Vertrauen in den Bestand der Beihilfe selbst dann nicht geschützt, wenn die beihilfegewährende Stelle den Empfänger falsch beraten hat oder - wie hier (siehe sogleich unter [X.]) - aus anderen Gründen in weit ü-berwiegendem Maße die Verantwortung für die rechtswidrige Beihilfebewilli-gung trägt ([X.]. 1997, [X.], 1621, Rn. 43; BVerwGE 106 [X.]O, [X.]; Bär-Bouyssière in [X.], [X.], Art. 88 [X.] Rn. 31). Ohne Nachprüfung, ob die Behörde ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist, können auch andere Personen als der [X.] nicht auf den Bestand der Beihilfe vertrauen ([X.]. 2003, [X.], 1813 f, Rn. 58; Generalanwalt [X.]. 1996, [X.], 5194 f, Rn. 100). [X.]) Bei Abwägung des danach dem [X.]n zur Last fallenden Oblie-genheitsverstoßes mit der Verletzung der aus dem Verstoß der Klägerin gegen die Notifizierungs- und [X.] folgenden Hinweispflicht fällt der Verursa-chungsbeitrag des [X.]n nicht entscheidend ins Gewicht. Das weit über-wiegende Verschulden trifft die Klägerin. 24 (1) Diese hat mit ihren Pflichtverstößen die wesentliche Ursache für das Entstehen der (möglichen) Forderung gegen den [X.]n gesetzt. Auch wenn diesen eine Obliegenheit zur Vergewisserung traf, dass die Behörde ihren Pflichten nach Art. 88 Abs. 3 [X.] und Art. 2, 3 VO Nr. 659/1999 nachgekom-men war, ist dies als Ursache für das Entstehen des [X.] von untergeordneter Bedeutung. Der Subventionsbeteiligte kann - jedenfalls, wenn es sich, wie hier, um ein kleineres Unternehmen handelt - grundsätzlich davon ausgehen, dass die zuständige Fachbehörde, die mit den einzuhaltenden Verfahren in besonderem Maße vertraut sein muss, rechtmäßig verfährt (vgl. Senatsurteile [X.] 149, 50, 55 und vom 24. April 2008 - [X.]/06 - NJW 25 - 15 - 2008, 2502, 2504, Rn. 19), zumal es sich bei der Anzeige- und der [X.] der subventionsgewährenden Behörde um beihilferechtliche Kardinalverpflich-tungen handelt und ein Verstoß hiergegen regelmäßig - wie auch hier - auf ei-nem schwerwiegenden Verschulden beruht. (2) Dieser Wertung könnte zwar die in der Literatur vertretene [X.] widersprechen, der Verstoß der Vertreter des beihilfebegünstigten [X.] gegen ihre Obliegenheit zur Erkundigung, ob die Subvention notifiziert worden war, begründe im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des [X.] der Europäischen Gemeinschaften bei [X.] Aus-legung des § 48 VwVfG stets den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne [X.] (HK-VerwR/VwVfG/[X.] § 49a Rn. 12; [X.]/ [X.] [X.]O, § 48 Rn. 126; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 35; [X.] VR 1999, 58, 63; [X.] DÖV 1999, 148, 149; [X.]/ [X.], Jura 1998, 427, 433 f; [X.] DÖV 1995, 846, 850; [X.], [X.]. zu [X.], [X.] 1992, 1082, 1084; [X.], NVwZ 1992, 436, 440). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Da der Bürger grundsätzlich auf das rechtmäßige Handeln der Behörden vertrauen darf, liegt ein den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigender besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß in der Regel nicht vor, wenn der [X.] oder ein beteiligter Dritter es versäumt, sich nach der Einhaltung der Notifizierungspflicht durch die Behörde zu erkundigen. [X.] ist deshalb die Auffassung, die die Versagung des Vertrauensschutzes in diesen Fällen damit begründet, dass das Vertrauen des Beihilfeempfängers, die Subvention behalten zu können, in [X.] Anwendung von § 48 VwVfG entgegen der Regelvermutung des [X.] bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) objektiv nicht schutzwürdig ist (BVerwGE 92, 81, 84 ff; [X.] [X.] 1992, 1080, 1081 f; [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 26 - 16 - 9. Aufl., [X.], Rn. 678 ff; [X.], NVwZ 1994, 318, 323 f; [X.], DVBl 1990, 1093). (3) Der vorstehenden Gewichtung der zur Rückforderung führenden [X.] der Parteien widerspricht auch nicht die Rechtsprechung des Senats, nach der der amtshaftungsrechtliche Vertrauensschutz generell dort seine Grenzen findet, wo bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht jeder Vertrauensschutz ausscheidet, weil ein begünstigender Verwaltungsakt mit Mängeln behaftet ist, die nach § 48 Abs. 2 VwVfG seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen ([X.] 134, 268, 283 f; vgl. auch [X.] 149, 50, 54 und Urteil vom 9. Oktober 2003 - [X.]/02 - NVwZ 2004, 638 f). Die ent-sprechenden Entscheidungen sind auf den Streitfall nicht übertragbar, da sie sich auf Fallgestaltungen beziehen, in denen § 48 Abs. 2 VwVfG mangels [X.] Bezugs nur mit seinem regulären [X.] an-zuwenden war, nicht aber, wie hier, der Vertrauensschutz aus den besonderen Gründen des [X.]n Beihilferechts geringeres Gewicht hatte als bei au-tonomer Anwendung des [X.] Rechts. 27 (4) Schließlich steht es auch nicht im Widerspruch zum [X.]n Beihilferecht, wenn bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge für die [X.] nach § 254 Abs. 1 BGB der Verstoß des [X.]n gegen sei-ne Erkundigungsobliegenheit im Verhältnis zu der Pflichtverletzung der Klägerin als vernachlässigbar gewertet wird. Nach der unter [X.]) wiedergegebenen Rechtsprechung des [X.] könnte zwar der Zuwendungsempfänger dem Beihilferückforderungsanspruch einen Schadensersatzanspruch gegen die Bewilligungsbehörde nicht entgegen [X.], wenn er gegen seine Nachprüfungsobliegenheit verstoßen hat. Die hierfür 28 - 17 - maßgebenden Gründe treffen jedoch auf den Bürgen für den Rückforderungs-anspruch nicht zu. Die Erwägung, dass der Zuwendungsempfänger grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen die Rückforderung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gewährten Beihilfe genießt, wenn er sich nicht zuvor [X.] hat, dass das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 [X.] und Art. 2, 3 VO Nr. 659/1999 eingehalten wurde, beruht auf dem gemeinschaftsrechtlichen [X.]. Zwar richtet sich die Rückforderung europarechtswidrig gewähr-ter Beihilfen nach dem [X.]eiligen nationalen Recht. Hierbei ist allerdings zu be-rücksichtigen, dass die Anwendung des mitgliedst[X.]tlichen Rechts die [X.] und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen darf. Das heißt, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der Rückführung gemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen eine wirksame Durchsetzung ge-meinschaftsrechtlicher Vorgaben gewährleisten. Seine Anwendung darf die eu-roparechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich ma-chen (z.B.: Senatsurteil vom 12. Oktober 2006 - [X.] - [X.], 2274, 2275, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des [X.]). Ferner soll das System der präventiven Beihilfekontrolle durch die Europäische [X.] gesichert werden ([X.], Urteil vom 4. April 2003 - [X.], 1491, 1493). Zur wirksamen Durchsetzung der gemeinschaftsrecht-lich vorgeschriebenen Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen genügt es im Grundsatz, wenn die bewilligende Stelle von dem Zuwendungsempfänger die Rückzahlung der Beihilfe verlangen kann. Die Rückerstattung zu Unrecht gewährter st[X.]tlicher Subventionen dient in erster Linie der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbun-denen wirtschaftlichen Vorteil verursacht wurde. Dieser Zweck tritt ein, wenn die zurückgeforderte Beihilfe aus dem Vermögen des begünstigten Unternehmens 29 - 18 - ausscheidet, da der Empfänger hierdurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten hatte. Grundsätzlich unmaßgeblich für den Eintritt dieser Wirkung ist, ob der St[X.]t, der Dritte, der die Zuwendung unmittelbar [X.] hat, oder dessen Rechtsnachfolger die Beihilfe zurückerhält (Senat a-aO, S. 2277, Rn. 35 ebenfalls mit weiteren Nachweisen). Da das gemeinschaftsrechtliche [X.] auf die Beseitigung der durch die rechtswidrig gewährte Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrung abzielt, ist es europarechtlich grundsätzlich nicht geboten, den Rückforderungs-anspruch mit einer Bürgschaft, einem Schuldbeitritt oder mit der Gestellung sonstiger Sicherheiten Dritter zu flankieren. Ist die Rückforderung gegen den Zuwendungsempfänger, wie hier, infolge dessen Insolvenz nur wirtschaftlich nicht durchsetzbar, ist die wettbewerbsverzerrende Wirkung auch ohne Inan-spruchnahme einer durch Dritte gestellten Sicherheit entfallen. Gleiches gilt für die Sicherung der präventiven Beihilfekontrolle durch die [X.]. Etwas anderes mag gelten, wenn die Beihilfe wirtschaftlich nur zu dem bürgenden Gesellschafter des ursprünglichen Beihilfeempfängers verschoben wurde und durch Insolvenz des [X.]s die [X.] nicht beseitigt wurde. Hierfür besteht jedoch im Streitfall kein Anhalts-punkt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin gebietet das europarechtliche [X.] auch nicht die wirtschaftliche Durchsetzung des [X.] durch die Verwertung von Sicherheiten, weil ansonsten die verbrauchten Mittel nicht mehr für anderweitige Beihilfegewährungen zur Verfügung stehen. [X.] besteht nach der Rechtsprechung des [X.] das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe (nur) darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Subvention verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht 30 - 19 - wurde ([X.] ZIP 2004, 1013, 1018 Rn. 76). Auch wenn der [X.], dass die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage führt ([X.]O Rn. 74 f), betont er als tragenden Grund für die Rückforderung allein die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung. Einer Vorlage der Sache an den [X.] (Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b [X.]) bedarf es nicht, da die vor-stehenden Schlussfolgerungen sich ohne weiteres aus der bisherigen Recht-sprechung des Gerichtshofs ergeben, mithin die richtige Anwendung des [X.] derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. [X.] 174, 273, 287, Rn. 34 m.w.N.). 31 [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 11.12.2006 - 12 O 125/06 - [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 4 U 20/07 -

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III ZR 279/07

06.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2008, Az. III ZR 279/07 (REWIS RS 2008, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 978

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