Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR 86/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3823

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 28. April 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 765 Abs. 1 Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzu-setzende Rückforderung einer st[X.]tlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehler-freier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte. [X.], Urteil vom 28. April 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. März 2009 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Februar 2008 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die [X.] aus einer Haftungserklärung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Investitionszuschusses in [X.]. 1 Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die zustän-dige Behörde des [X.]

für [X.] nach 2 - 3 - dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der [X.] Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 ([X.] I S. 1861). Sie be-willigte der H.

GmbH (im Folgenden: Zuwendungsempfängerin) mit Bescheid vom 22. Februar 1999 eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 650.500 DM (= 332.595,36 •) zur Finanzierung von 38% der zuwendungsfähigen In-vestitionen des Projekts "Teilverlagerung aus gemieteten Räumen und Errichtung einer Betriebsstätte der Logistik" in [X.]. Bestandteile des Bescheides waren die Anlage 1 ("Finanzierungsplan/Besondere Ne-benbestimmungen") und "Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwen-dungen zur Projektförderung ([X.])". Anlage 1 enthält unter ande-rem die Auflagen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben müssen, es sei denn sie werden durch gleich- oder höherwer-tige Wirtschaftsgüter ersetzt, ([X.].3.2) und dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von 28 Arbeitsplätzen [X.] und für einen [X.]raum von fünf Jahren nach Abschluss des [X.] die durchgängige Besetzung der Stellen zu gewährleisten ist ([X.].3.5). In den [X.] sind folgende Regelungen enthalten: "8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwen-dungsbescheid nach [X.] (ins-besondere §§ 48, 49 VwVfGBbg) oder anderen Rechts-vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurück-genommen oder widerrufen oder sonst unwirksam ist. Dies gilt insbesondere, wenn 8.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, - 4 - 8.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgese-henen Zweck verwendet wird, 8.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nach-trägliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach [X.]). 8.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsemp-fänger 8.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Er-füllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 8.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen [X.] nicht rechtzeitig vorlegt sowie [X.] (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt."
Die [X.] unterzeichnete als damalige Gesellschafterin der [X.]in am 13. April 1999 die von der Klägerin als Anlage zum Zuwendungsbescheid übersandte "Haftungserklärung der Gesell-schafter", die im Kopf als "Firma" die Zuwendungsempfängerin und als "Gesellschafter" die [X.] und zwei natürliche Personen aufführt und unter anderem folgenden Wortlaut hat: 3 "Die o.g. Firma und die Personen übernehmen die gesamt-schuldnerische Haftung für die unter Punkt 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung ([X.]) - Bestandteil des [X.] vom 22. Februar 1999 - aufgeführten Erstattungs- und [X.] der [X.] – Die Haftung gilt ab Bekanntgabe des [X.] an das o.g. Unternehmen während der gesamten [X.]." - 5 - 4 Nach Unterzeichnung der Haftungserklärung zahlte die Klägerin den Zuschuss am 27. April 1999 in voller Höhe an die [X.] aus. Am 29. Mai 2002 wurde über das Vermögen der [X.]in das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin [X.] die Klägerin mit Bescheid vom 11. Juni 2002 gegenüber dem [X.] den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangen-heit in vollem Umfang und setzte den zu erstattenden Betrag auf 332.595,36 • fest. Zur Begründung führte sie aus, die Auflagen hinsicht-lich der 3- bzw. 5-jährigen Bindefristen gemäß [X.]. 2.3.2 und 2.3.5 der Anlage 1 zum Zuwendungsbescheid, die nach der Beendigung des [X.] am 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2002 bzw. 11. Oktober 2004 liefen, könnten nicht mehr erfüllt werden. Den Widerspruch des [X.] wies die Klägerin als unbegründet zurück. [X.] Klage erhob der Insolvenzverwalter nicht. Der [X.] wurde am 14. August 2002 zur Insolvenztabelle [X.]. Die Klage auf Zahlung von 332.595,36 • nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Re-vision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 - 6 - [X.] 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die als privatrechtlicher Schuldbeitritt auszulegende Haftungser-klärung der [X.]n sei gemäß § 306 [X.] aF nichtig, da der [X.] zu einer fremden Schuld seinem Wesen nach stets deren Rechtsnatur teile. Der [X.] zu einer bedingten öffentlich-rechtlichen Rückforderung, wie sie hier im Verhältnis zur Zuwendungsempfängerin vorliege, könne daher nur durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Die nichtige [X.] sei aber nach dem hypothetischen [X.]willen gemäß § 140 [X.] in eine Bürgschaft umzudeuten, die geeignet sei, eine öffent-lich-rechtliche Forderung auf [X.] abzusichern.
Die Inanspruchnahme der [X.]n aus der Haftungserklärung setze nicht voraus, dass der Widerrufs- und Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2002 ihr gegenüber bekannt gemacht worden sei. Dies sei gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwVfGBbg nicht erforderlich gewesen, weil die [X.] nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Insbesondere sei sie nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfGBbg zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden. Da es in der [X.] ausdrücklich heiße, dass die Haftung der [X.]n ab [X.] des [X.] an die Zuwendungsempfängerin gelten solle, sei eine Beteiligung der [X.]n im Verwaltungsverfahren gera-de ausgeschlossen und von der Klägerin nicht beabsichtigt gewesen. 9 - 7 - Die Haftung der [X.]n sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Nr. 8 [X.] nicht Bestandteil der Haftungserklärung geworden sei. Es handele sich zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, aber nicht um eine überraschende Klausel. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn die Klausel teilweise als unwirksam angesehen werde, so-weit sie den Widerruf des Zuwendungsbescheides aus Gründen zulasse, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des [X.] oder Geschäftsführers der Zuwendungsempfängerin lägen. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Widerruf wegen der Insolvenz der Zuwen-dungsempfängerin erfolgt sei. Die Auffassung der [X.]n, die Aufhe-bung des [X.] habe auch wegen Verstoßes gegen eu-ropäische Förderrichtlinien erfolgen müssen, sei unzutreffend. 10 Soweit Nr. 8 [X.] ganz oder teilweise nicht Bestandteil der Haftungserklärung geworden sei, bleibe diese im Übrigen wirksam (§ 6 Abs. 1 [X.]). Die gesicherte Hauptforderung sei ausreichend bestimmt, weil als Erstattungs- und Verzinsungsansprüche der Klägerin nur [X.] aufgrund des Widerrufs oder der Rücknahme des Zuwen-dungsbescheids in Betracht kämen. Nr. 8 [X.] sei nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 [X.] [X.] unwirksam. Die Haftung der [X.]n dem [X.] nach hänge allein von der Existenz eines Widerrufs- oder Rücknah-mebescheides ab. Da der Erlass eines solchen Verwaltungsaktes vom Willen der Klägerin abhängig gewesen sei, liege ein einseitiges Leis-tungsbestimmungsrecht gemäß § 315 [X.] vor, das rechtlich wirksam begründet und von der Klägerin nach billigem Ermessen ausgeübt [X.] sei. 11 - 8 - Die Klägerin habe die Zuwendung ermessensfehlerfrei in voller Höhe für die Vergangenheit widerrufen, weil die [X.] die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen, insbesondere die durchgängige Besetzung von 28 [X.] während fünf Jahren nach Abschluss des [X.], nicht erfüllt habe. Die Bindungsfrist hätte nicht vor der Bezahlung der letzten Rechnung im Oktober 1999 begonnen, so dass bis zur Eröffnung des [X.] am 29. Mai 2002 bzw. bis zum Erlass des [X.] vom 11. Juni 2002 noch nicht drei Jahre vergangen gewesen seien. Dass die Rückforderung der gesamten Zuwendung ermessensfehlerfrei sei, folge aus den Grundsätzen über das intendierte Ermessen, nach denen das Ermessen bei der Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zweckes in der Regel nur durch einen Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden könne. Dementsprechend könne die [X.] gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. f) und 7.6.2 Buchst. a) der Richt-linie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemein-schaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 19. Mai 1998 ([X.] für [X.]) von einem Widerruf bei Nichterreichung der erforderlichen Dauerarbeitsplätze während der [X.] weder ganz noch teilweise absehen. Nach Nr. 7.6.2 Buchst. c) [X.]) der Richtlinie hätte von einem Widerruf des [X.] nur dann teilweise abgesehen werden können, wenn die Dauerar-beitsplätze wenigstens drei Jahre innerhalb der Bindungsfrist bestanden hätten. Dies sei aber im [X.]punkt des [X.] am 11. Juni 2002 noch nicht der Fall gewesen. 12 - 9 - I[X.] 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in [X.] nicht stand. Die Klägerin hat aufgrund des am 11. Juni 2002 erfolgten Widerrufs der Zuwendung keinen Anspruch gegen die [X.] gemäß § 765 Abs. 1 [X.] auf Zahlung von 332.595,36 •, da die Begründung des vollumfänglichen Widerrufs nicht frei von [X.] ist. 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch die Erklärung der [X.]n vom 13. April 1999 ihre Ver-pflichtung als [X.] begründet worden ist. 14 a) Diese Erklärung ist zwar als privatrechtlicher Schuldbeitritt aus-zulegen und als solcher, wie das Berufungsgericht entgegen der [X.] der Revisionserwiderung rechtsfehlerfrei angenommen hat, gemäß § 306 [X.] aF nichtig. Die gewollte Rechtsfolge, eine privatrechtliche Mithaftung für einen bedingten öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsan-spruch, kann nicht eintreten, weil der Schuldbeitritt seinem Wesen nach stets die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers teilt, zu der er er-klärt wird, und deshalb zu seiner wirksamen Begründung der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Beachtung des [X.] gemäß § 57 VwVfGBbg erforderlich gewesen wäre (Senat [X.] 174, 39, [X.]. 21 ff.). 15 b) Der nichtige Schuldbeitritt ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach dem maßgeblichen hypothetischen [X.]willen gemäß § 140 [X.] in eine Bürgschaftserklä-16 - 10 - rung umzudeuten. Eine Bürgschaft begründet eine von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, deren Rechtscharakter sich nicht nach der Art der Hauptschuld bestimmt. Sie ist daher geeignet, öffentlich-rechtliche Forderungen auf [X.] [X.] ([X.] 90, 187, 190; Senat [X.] 174, 39, [X.]. 25).
2. Die Verpflichtung der [X.]n aus der Haftungserklärung vom 13. April 1999 setzt, anders als die Revision meint, nicht die [X.] des [X.] an die [X.], sondern nur, wie das Be-rufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, an die Zuwen-dungsempfängerin voraus. 17 a) Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht zwar auf den aus-drücklichen Wortlaut der Haftungserklärung und bringt damit zum Aus-druck, dass es die Klausel für eindeutig und nicht auslegungsbedürftig hält. Ob dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des [X.] unterliegt ([X.] 32, 60, 63; [X.], Urteile vom 25. Juni 1984 - [X.], [X.], 1073 und vom 13. Juni 1990 - [X.], [X.], 1680, 1681). Danach kann eine solche Eindeutigkeit nicht an-genommen werden, weil die Zuwendungsempfängerin nicht mit ihrer [X.] namentlich bezeichnet wird, sondern von dem "o.g. Unternehmen" die Rede ist. Im Kopf der Haftungserklärung sind jedoch zwei Unterneh-men aufgeführt, die in Bezug genommen sein könnten. 18 b) Dies hat aber nicht zur Folge, dass gemäß § 5 [X.] ein für die Klägerin ungünstiges Verständnis der Haftungsvoraussetzungen [X.] zu legen ist. Die Haftungserklärung ist zwar nach dem mangels ge-genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren 19 - 11 - zugrunde zu legenden Vortrag der [X.]n für eine Vielzahl von [X.] vorformuliert und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung ge-mäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Unklarheitenregel in § 5 des AGB-Gesetzes, das auf den am 11. Juni 2002 durch den Erlass des Wider-rufsbescheids entstandenen [X.] noch Anwendung [X.] (Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]; vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2007 - [X.], [X.], 2124, [X.]. 9), greift aber nur ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behe[X.]arer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen recht-lich vertretbar sind ([X.] 112, 65, 68 f.; [X.], Urteile vom 22. März 2002 - [X.], [X.], 1017, 1018 und vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1391, [X.]. 20). Dies ist hier nicht der Fall. [X.]) Der Senat kann die insoweit notwendige Auslegung selbst nachholen, weil die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. [X.] 124, 39, 45; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 321, [X.]. 14, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Diese Auslegung er-gibt, dass mit dem "o.g. Unternehmen", dem der Zuwendungsbescheid zur Begründung der Haftung bekannt zu geben ist, die [X.] gemeint ist. 20 [X.]) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnis-möglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der normalerweise [X.] - 12 - ten Kreise verstanden werden (st.Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1391, [X.]. 19 m.w.N.). 22 cc) Das Formular deckt erkennbar auch Fälle ab, in denen die [X.] Gesellschafter der Zuwendungsempfängerin natürliche Personen sind. So sind in der Haftungserklärung vom 13. April 1999 neben der [X.]n auch zwei natürliche Personen als Gesellschafter aufgeführt, die die Erklärung ebenfalls unterschrieben haben. Schon deswegen liegt es nahe, dass mit "Unternehmen" der jeweilige Empfänger des [X.] gemeint ist. Dies wird auch durch den ersten Absatz der [X.] bestärkt, in dem die Haftenden dementsprechend mit "o.g. Firma und die Personen" bezeichnet werden. Entscheidend ist aber, dass nach der Interessenlage der Vertragspartner kein Grund besteht, die Haftung des Gesellschafters von einer zusätzlichen Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ihm gegenüber abhängig zu machen. Er weiß aufgrund der Haftungserklärung, dass dem Zuwendungsempfänger der Zuwendungsbescheid vorliegt, und kann sich aufgrund seiner Gesell-schafterstellung ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides verschaffen. Deshalb macht die Revision auch ohne Erfolg geltend, bei dieser Auslegung benachteilige die Klausel die [X.] unangemessen gemäß § 9 [X.], da diese nicht wisse, wann ihre Haftung beginne und bis wann sie mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die [X.] des Berufungsgerichts, die in der Haftungserklärung der [X.]n vom 13. April 1999 in Bezug genommene Nr. 8 [X.] sei nicht ins-gesamt eine überraschende Klausel, die gemäß § 3 [X.] nicht Be-standteil der Erklärung geworden wäre. 23 - 13 - 24 a) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das [X.] zunächst davon aus, dass Nr. 8 [X.] im Verhältnis zur [X.]n als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie in ihrer originären Verwendung als [X.] Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s durch die Bezugnahme in der Haftungserklärung den Text, wie hier gegenüber der [X.]n, zusätzlich auch für eine Vielzahl von Verträgen mit haftenden Gesellschaftern verwendete. Erst durch die ver-tragliche Vereinbarung entfaltet Nr. 8 [X.] im Verhältnis zwischen den Prozessparteien Wirksamkeit.
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 8 [X.] sei für den zivilrechtlich haftenden Gesellschafter überraschend, weil die bei-spielhafte Auflistung der möglichen Widerrufs- und Rücknahmegründe den Eindruck erwecke, [X.] bestünden nur, wenn die [X.] oder Einflussbereich der [X.] lägen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ange-nommen, dass dies einer Inanspruchnahme der [X.]n nicht entge-gensteht. 25 [X.]) Es kann offen bleiben, ob es überraschend ist, wenn eine Si-cherungszweckerklärung auch Erstattungsansprüche erfasst, die auf [X.] Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus Gründen beruhen, die nicht im Verantwortungs- oder Einflussbereich des Zuwendungsempfän-gers liegen (ebenfalls offen gelassen in [X.], Urteil vom 6. November 26 - 14 - 2008 - [X.], [X.], 61, [X.]. 15, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Anders als die Revision meint, hätte dies jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern würde nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führen, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom [X.] zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Gründen beru-hen. (1) Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht dar-auf an, ob die in Bezug genommene Klausel sprachlich teilbar ist. Die streitgegenständliche Erstattungsforderung wäre jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung vom [X.] erfasst. Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht Inhalt des Vertrags geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 6 Abs. 1 [X.] im [X.]. Sein Inhalt richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 2 [X.] nach den ge-setzlichen Vorschriften, zu denen auch die §§ 133, 157 [X.] gehören, die Grundlage der ergänzenden Vertragsauslegung sind ([X.] 176, 244, [X.]. 32). Um den Vorrang des dispositiven [X.] nicht zu umgehen, setzt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung [X.] Lücke, die durch den Wegfall einer unwirksamen [X.] entstanden ist, allerdings voraus, dass [X.] Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen Rechnung tragende Lösung ist ([X.] 137, 153, 156 f.; 176, 244, [X.]. 32; 177, 186, [X.]. 18). 27 (2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des § 3 [X.], der [X.]n einen Vorteil 28 - 15 - zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten verschöbe. Auch wenn man einige der von der [X.] erfassten Aufhebungsgründe als überraschend einstufen würde, bestünde kein schutzwürdiges Interesse der [X.]n, aus diesem Grund von der Bürgenhaftung vollständig frei zu werden. Dies entspricht für den Fall der formularmäßig weiten Sicherungszweckerklärung, die unzulässigerweise die Bürgschaft auf alle künftigen Verbindlichkeiten des [X.] aus einer Geschäftsverbindung ausdehnt, ständi-ger Rechtsprechung mit der Folge der Beschränkung der Bürgenhaftung auf die Fälle, die Anlass für die Übernahme der Bürgschaft waren (vgl. [X.] 137, 153, 157 f.; 143, 95, 97; 153, 293, 298). Für den hier zu beurteilenden Fall kann nichts anderes gelten. An die Stelle der unwirk-samen Klausel tritt damit die Regelung, die die [X.]en bei sachgerech-ter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre ([X.] 137, 153, 158). Danach haftet die [X.] jedenfalls für die [X.], die auf einer Aufhebung des [X.] aus Gründen beruhen, die im Verantwortungs- oder Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin liegen.
[X.]) Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Klägerin hat den Widerruf der Zuwendung auf die Nichterfüllung der Auflagen zur Mindestdauer des Verbleibs der geförderten Wirtschaftsgüter und der Vorhaltung der Arbeitsplätze ([X.]. 2.3.2 und 2.3.5 der Anlage 1) ge-stützt. Die Möglichkeit des Widerrufs im Fall der Nichterfüllung von Auf-lagen ist in Nr. 8.2.2 [X.] ausdrücklich erfasst. Dass diese Gründe bei Unterzeichnung der Haftungserklärung außerhalb des [X.] der [X.]n lagen, macht auch die Revision nicht geltend. 29 - 16 - 30 cc) Darauf, ob, wie die Revision vorbringt, die Aufhebung auch auf andere, außerhalb des [X.] der [X.]n liegende Gründe hätte gestützt werden können, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die Umstände, die tatsächlich zur Grundlage des Widerrufs gemacht wurden, von der Sicherungszweckerklärung [X.] sind. Die bloße Möglichkeit, den Zuwendungsbescheid aus anderen Gründen aufzuheben, ist für das Entstehen des verbürgten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unerheblich.
4. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des [X.]s, die Rückforderung der Zuwendung durch den [X.] vom 11. Juni 2002 sei dem Grunde nach nichts anderes als die Aus-übung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 [X.] erfolgt sei, weil die Klägerin ihr Ermessen zutreffend ausgeübt habe. 31 a) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hält rechtli-cher Überprüfung nicht stand. Die Befugnis der Klägerin, einen Wider-rufsbescheid zu erlassen, ist im Zivilrechtsverhältnis zur [X.]n kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. 32 [X.]) Auch wenn das Entstehen der Hauptforderung allein davon ab-hängt, dass die Klägerin einen wirksamen Widerrufs- oder Rücknahme-bescheid erlässt, ist dieser Umstand für die Anwendung der Vorschriften über das Leistungsbestimmungsrecht nicht ausreichend. Diese finden auf faktische Bestimmungsrechte grundsätzlich keine Anwendung ([X.]/ Hohloch/[X.], [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 33 - 17 - 68. Aufl., § 315 Rn. 4; Soergel/Wolf, [X.], 12. Aufl., § 315 Rn. 30). § 315 [X.] setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine [X.] durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (MünchKomm[X.]/ [X.], 5. Aufl., § 315 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 68. Aufl., § 315 Rn. 4; [X.]/Medicus, [X.], 3. Aufl., § 315 Rn. 1). [X.]) An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Sie wäre mit dem hypothetischen [X.]willen zur Begründung einer akzessorischen [X.]haftung nicht vereinbar. Dass das Entstehen der Hauptforderung zugleich die Haftung der [X.]n begründet, ist bereits zwangsläufige Folge der Akzessorietät der Bürgschaft. Die zusätzliche Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Gestaltungsrechts im Verhältnis zum Bürgen ist [X.] nicht erforderlich, um dessen Haftung zu begründen, und wäre mit dem Sinn und Zweck der Bürgenhaftung nicht vereinbar. Die Bürgschaft ist die Verpflichtung zum Einstehen für eine fremde Schuld und dement-sprechend vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängig (§ 767 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Somit liegen Entstehung und Umfang der Haftung grundsätzlich fest. Auf eine zusätzliche inhaltliche Billigkeitskontrolle, wie sie § 315 [X.] vorsieht, kann es für die Inanspruchnahme des [X.] nicht ankommen. Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass sich die Abwägung, wann ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Er-messen ausgeübt wurde, insbesondere an den Interessen beider [X.]-en dieses Rechtsverhältnisses zu orientieren hätte (MünchKomm[X.]/ [X.], 5. Aufl., § 315 Rn. 31; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 315 Rn. 10). Das Ergebnis stünde damit nicht zwangsläufig in Überein-stimmung mit der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, das der 34 - 18 - Klägerin nach § 49 Abs. 3 VwVfGBbg im Verhältnis zur [X.] eingeräumt ist. 35 b) Dies bedeutet indessen nicht, dass die Bürgschaft der [X.] jede durch einen wirksamen [X.] begründete Erstat-tungsforderung der Klägerin sichert. Das Berufungsgericht hat vielmehr verkannt, dass die [X.] nach dem Sicherungszweck der formular-mäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen offen-sichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung [X.] und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können ([X.] 144, 245, 248; 163, 321, 323 f.), für Erstattungsansprüche nur insoweit haftet, wie die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehler-freier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
[X.]) Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der in der Haftungser-klärung in Bezug genommenen Regelung unter Nr. 8 [X.], die den Umfang der Bürgenhaftung konkretisiert. Dort werden als Rechtsgrund-lage einer Rücknahme oder eines Widerrufs des [X.] die verwaltungsrechtlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfGBbg aus-drücklich in Bezug genommen und im Folgenden beispielhaft einzelne Aufhebungsgründe aufgezählt. Damit wird der Haftungsumfang an die materiell-rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen geknüpft, zu denen neben den Tatbestandsvoraussetzungen auch die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zählt. 36 [X.]) Dass die [X.] als [X.] das Ausfallrisiko der Zuwen-dungsempfängerin nur bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen [X.] - 19 - sichert, ergibt sich insbesondere auch aus der Interessenlage der [X.]. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen-über der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende [X.] wirksam ist, kann ein nach zivil-rechtlichen Grundsätzen haftender Bürge berechtigterweise davon [X.], dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell recht-mäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen. Allein dies entspricht dem zivilrechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die Rechtskraft eines dem Gläubiger günstigen Urteils gegen den [X.] nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu erheben ([X.] 107, 92, 96). Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absi-chert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus [X.] auch insoweit [X.], als diese rechtswidrig sind.
c) Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin ihr [X.]sermessen im Bescheid vom 11. Juni 2002 nicht frei von [X.] ausgeübt. 38 [X.]) Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 [X.] VwVfGBbg kann ein rechtmä-ßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit ihm eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht inner-halb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach Ziffer 2.3.5 der [X.] Nebenbestimmungen des [X.] ist für einen [X.]-raum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige 39 - 20 - Besetzung von 28 Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Gegen diese Auflage hat die Zuwendungsempfängerin nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts verstoßen, so dass ein (Teil-) Widerruf ge-rechtfertigt sein kann. 40 [X.]) Die Klägerin hat in Bezug auf diesen [X.] [X.] ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.
(1) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatzpunkt zutreffend da-von aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von [X.] im Regelfall zum Widerruf einer Subvention zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Um-stände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; BVerwGE 105, 55, 58 f.; BVerwG, NVwZ-RR 2004, 413, 415). Allein der Hinweis auf das - stets bestehen-de - öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen [X.] entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die für ihre Ermessensentscheidung tragenden Gründe darzulegen. Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines [X.] verneint ([X.], Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00, juris [X.]. 40; OVG [X.]-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, juris [X.]. 39). Bei Verstößen gegen Auflagen ist nämlich auch bei [X.] als zwingende Ermessensschranke der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Rahmen der [X.] ist daher auch das Gewicht des [X.] zu be-rücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objek-tiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten [X.] - 21 - scheides entgegenstehen kann ([X.], [X.]. 2005, 50, 51 und Urteil vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986, juris [X.]. 32). In diesem Sinne lenkt auch die verwaltungsinterne Richtlinie vom 19. Mai 1998 das Ermessen der Bewilligungsbehörde entsprechend der Schwere des [X.].
(2) Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der Klägerin im [X.] vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 9. Mai 2003 nicht. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht darauf an, ob ein vollständiger Widerruf ermessensfehlerfrei hätte ergehen können. Der [X.] der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Zur [X.] der vollständigen Aufhebung werden lediglich formelhaft die Ziele der genannten Richtlinie und das Erfordernis der Gleichbehandlung aller Antragsteller genannt, hinter denen das Interesse der [X.] am Behalt der Zuwendung zurückzutreten habe. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass aufgrund der Insolvenz die Mindestvorhal-tefristen für Dauerarbeitsplätze nicht eingehalten werden konnten, ist dies ein Umstand, ohne den ein Widerruf gar nicht hätte erfolgen dürfen. Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, [X.] nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können ([X.], [X.] 2002, 464, 465; OVG [X.]-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, juris [X.]. 40). 42 - 22 - 43 Anders als das Berufungsgericht meint, liefe ein nur teilweiser [X.] der Zuwendung auch nicht der ermessenslenkenden Richtlinie vom 19. Mai 1998 zuwider. Gemäß Nr. 7.6.1 Buchst. g) in Verbindung mit Nr. 7.6.2 Buchst. c) [X.]) der Richtlinie kann die Bewilligungsbehörde von einem Widerruf des [X.] teilweise absehen, wenn die in der Betriebsstätte tatsächlich neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze erst nach einem [X.]raum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des [X.] nicht mehr der erforderlichen Mindestanzahl entsprechen. Dies ist hier der Fall. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zwar gegen die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung der Besonderen Nebenbestimmung [X.].3.5 durch das [X.], wonach das Vorhaben nicht vor Oktober 1999 abgeschlossen war, da erst zu diesem [X.]punkt das geförderte Investitionsvolumen erreicht war. Auch wenn die Bindefrist jedoch erst im Oktober 1999 zu laufen [X.], wurden nach dem Vorbringen der [X.]n, das in der [X.] zu ihren Gunsten zugrunde zu legen ist, über die Dauer von drei Jahren bis zur endgültigen Betriebseinstellung im Oktober 2002 durch-gängig 28 Arbeitsplätze besetzt. Mit dem Umstand der [X.] nach Insolvenzeröffnung hat sich die Klägerin jedoch weder im [X.]sbescheid im Rahmen einer Prognose auseinandergesetzt, noch hat sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Mai 2003 den Umstand berücksichtigt, dass in der [X.] von Oktober 1999 bis Oktober 2002 [X.] in der erforderlichen Mindestzahl über die Dauer von drei Jahren durchgängig besetzt waren.
- 23 - II[X.] 44 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - nachdem die [X.]en Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hatten - die erforderliche Feststellung zu tref-fen haben, in welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls tatsächlich widerrufen hätte. Falls sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rah-men des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen 45 - 24 - (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 41, [X.]. 16). [X.] Joeres

[X.] [X.] Herr Ri[X.] [X.] ist
dienstunfähig erkrankt

und daher verhindert zu
unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 9 O 299/06 - KG [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 [X.]/06 -

Meta

XI ZR 86/08

28.04.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR 86/08 (REWIS RS 2009, 3823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3823

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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