Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 5 StR 166/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3175

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Mai 2002in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 4. März 2002, durch den die Revision des Ange-klagten gegen das Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom10. Januar 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird nach§ 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die zu-treffenden Ausführungen des [X.] in [X.] vom 16. April 2002 wird Bezug genommen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] RaumBrause Schaal

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5 StR 166/02

16.05.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 5 StR 166/02 (REWIS RS 2002, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3175

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