Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. 3 StR 166/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1894

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom15. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] [X.], [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2002 wird verworfen. Die Formel desschriftlichen Urteils wird klarstellend dahin erzt, daß diesichergestellten Betsmittel (690,5 g Kokain, 124,6 [X.] und 7,721 g Cannabiskraut) eingezogen werden.Der Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegengerichtete, auf [X.] der Verletzung materi-ellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.Zum Schuldspruch hat die Überprfung des Urteils aus den GrrAntragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten erbracht.Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.- 4 -Bei der Entscheidung, die Tat nicht als minder schweren Fall der [X.] Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2BtMG) zu beurteilen, hat das [X.] die vom Angeklagten geleistete Auf-klrungshilfe sowie weitere [X.] und gegen dieschulderschwerenden Elemente, vor allem die große Menge des eingefrtenRauschgifts (u. a. 690,5 g Kokain mit einem KHC-Anteil von 48,8 %) und diemehrfachen Vorstrafen des Angeklagten, abgewogen. Rechtsfehler sind dabeinicht festzustellen.Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch nicht zubesorgen, daß die [X.] zwar die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1BtMG bejaht, jedoch die Möglichkeit der Milderung gemß § 49 Abs. 2 [X.] haben könnte. Die [X.] vielmehr, daß sie einesolche Strafrahmenverschiebung vorgenommen hat. Dies folgt aus den Ausfh-rungen des [X.]s auf [X.], wonach es "[X.]" vom [X.] § 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen ist, dann zwar "auch unter Bercksichti-gung von § 31 BtMG" einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG ab-gelehnt, aber schließlich [X.] hat, daß "§ 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden"ist, wobei es nach Darlegung der gewichtigen Ermittlungserfolge hinzugefthat, daß die "Strafmilderung des § 31 BtMG dem Angeklagten ... in erheblicherWeise zu [X.] kommen msse".- 5 -Das [X.] hat, wie sich aus dem [X.] er-gibt (§ 274 StPO), das Urteil dahingehend verkt, [X.] die sichergestellten,im einzelnen bezeichneten Betsmittel eingezogen werden. Der Senaterzt die Entscheidungsformel des schriftlichen Urteils entsprechend.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 166/02

15.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. 3 StR 166/02 (REWIS RS 2002, 1894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1894

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