Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 166/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11577

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:270520B5STR166.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 166/20

vom
27. Mai 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2020 gemäß § 46 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur weiteren Begründung der Revision wird als unzu-lässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist unzulässig.
Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die [X.] Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge [X.] begründet worden.
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3
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2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.
Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal [X.] hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und [X.] enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vor-sitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführun-gen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wor-tes darstellen ([X.], Urteil vom 9. Januar 1953

1 StR 623/52, [X.]St 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KK-StPO/[X.], 8. Aufl., § 258 Rn. 21; [X.]/[X.], 63.
Aufl., § 258 Rn. 26
jeweils mwN).
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

Meta

5 StR 166/20

27.05.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2020, Az. 5 StR 166/20 (REWIS RS 2020, 11577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11577

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5 StR 166/20

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