Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 381/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2408

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 381/14
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7.
Oktober 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Rüge der Verletzung des §
168c Abs.
5 StPO hat keinen [X.]. Dabei kann der [X.] offen lassen, ob überhaupt
ein Recht auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte -
wie hier
-
bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 1982 -
2 [X.], [X.]St 31, 140, 142; ebenfalls offen gelassen von [X.], Beschluss vom 3.
März 2011

-
3 StR 34/11). Denn jedenfalls lässt das [X.] noch hinrei-chend erkennen, dass es rechtsfehlerfrei die Unterlassung der Benachrichtigung für gerechtfertigt hielt ([X.]) und sich inso-weit die Ausführungen im ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 16. Mai 2013, der sich auch mit den Voraussetzungen des §
168c Abs.
5 Satz
2 StPO befasst, zu eigen gemacht hat. Vor diesem Hintergrund braucht der [X.] auch nicht zu entscheiden, ob die Rüge in einer den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechenden Weise erhoben ist. Hieran könnten im Hinblick -
3
-
auf den fehlenden Vortrag dazu, ob der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Kenntnis von der bevorstehenden Vernehmung erhal-ten hat, Zweifel bestehen. Ohne Kenntnis von diesen, allein in der Sphäre des Beschuldigten wurzelnden und dem Revisionsgericht nicht zugänglichen Tatsachen (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fallkonstellationen [X.], Urteil vom 26.
Mai 1981 -
1 StR 48/81, [X.]St 30, 131, 135; Beschluss vom 11.
März 1998 -
3 [X.], [X.], 369) könnte der [X.] nämlich nicht prüfen, ob die Rechte des Beschuldigten, auf die [X.] in einer nicht an seine Anwesenheit anknüpfenden Weise Einfluss [X.] zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
September 2012
-
5 [X.]; Urteil vom 11. Mai 1976 -
1 [X.], [X.]St 26, 332), beeinträchtigt worden sind. Dies versteht sich in der [X.] Fallkonstellation, in der der weiträumig vor dem Termin hiervon benachrichtigte Verteidiger den Termin wahrnimmt, sein -
4
-
Fragerecht ausübt und der Beschuldigte selber in nicht angefoch-tener Weise von der Anwesenheit ausgeschlossen ist, aus-nahmsweise nicht von selbst.
[X.]Jäger Cirener

Radtke Mosbacher

Meta

1 StR 381/14

07.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2014, Az. 1 StR 381/14 (REWIS RS 2014, 2408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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