Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az. B 3 KS 3/18 R

3. Senat | REWIS RS 2020, 2381

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Künstlersozialversicherung - Publizist - selbstständige Tätigkeit als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft - Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG stellen zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG dar


Leitsatz

Gewinnentnahmen des geschäftsführenden (Mit-)Gesellschafters und Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterfallen, sind zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinn der Künstlersozialversicherung, wenn sie auf eine überwiegend publizistische Tätigkeit zurückgehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

[X.] steht die Beendigung der Versicherungspflicht bzw der Beitragszuschussberechtigung in der Künstlersozialversicherung ([X.]).

2

Der Kläger ist seit dem [X.] als selbstständiger Publizist tätig. Er übte diese Tätigkeit in der [X.]" aus, die neben dem Kläger aus einem weiteren geschäftsführenden [X.]er ([X.]) bestand. Die beklagte Künstlersozialkasse ([X.]) hatte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für den Kläger gemäß § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) mit Anspruch auf [X.] zu den Aufwendungen zur Kranken- bzw Pflegeversicherung nach §§ 10, 10a [X.] wegen seiner publizistischen Tätigkeit ab dem [X.] festgestellt. Zum [X.] wurde die GbR in die "[X.]" umgewandelt. Die beiden [X.]er der vormaligen GbR wurden Kommanditisten der [X.]. Komplementärin wurde die neu gegründete "[X.]", deren geschäftsführende [X.]er der Kläger und der vormalige weitere [X.]er waren. Der Kläger zeigte die Änderung der [X.]sform des Unternehmens bei der [X.] an und teilte am 16.3.2016 mit, dass er von der [X.] nur Zahlungen aufgrund seiner [X.]erstellung, aber keine anderen Zahlungen von ihr erhalte. Er übe Tätigkeiten für die [X.] wie Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung, Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen aus (im Umfang von 80 % seiner gesamten Tätigkeit); ferner Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit stünden (Aufgaben im Bereich Controlling und Personalverwaltung zu 20 %).

3

Die Beklagte stellte das Ende der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der Beitragszuschussberechtigung nach dem [X.] zum [X.] fest: Der Kläger sei nicht mehr erwerbsmäßig tätig, da er keine Einkünfte mit Bezug zu einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit erziele. Die Gewinnentnahmen aufgrund seiner [X.]erstellung seien kein Arbeitseinkommen iS des [X.] (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolgreich gewesen. Das [X.] hat den Bescheid der [X.] aufgehoben: Die Umwandlung der [X.]sform des Unternehmens in eine GmbH & Co [X.] habe nicht zu einer Änderung der Versicherungspflicht des [X.] nach dem [X.] geführt, denn er sei selbstständiger Publizist geblieben. Er beschäftige keine Arbeitnehmer und übe die publizistische Tätigkeit weiterhin erwerbsmäßig aus. Seine Einkünfte überstiegen die Geringfügigkeitsgrenze von § 3 Abs 1 Satz 1 [X.]. Die gesellschaftsrechtlichen Gewinnentnahmen seien Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit", da hierfür ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen ausreichend sei (Hinweis auf [X.], 1 = [X.]-5425 § 1 [X.]). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 36a [X.] und § 15 [X.] genüge es, wenn das Arbeitseinkommen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft sei. § 15 [X.] habe auch Bedeutung für die Auslegung des "Arbeitseinkommens" von § 3 Abs 1 Satz 1 [X.], dem ein weites Verständnis beigelegt sei. Für ihre gegenteilige Ansicht könne sich die Beklagte nicht auf Rechtsprechung des [X.] berufen ([X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 8). Zutreffend habe das [X.] darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 [X.] nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 [X.] voraussetze. Denn das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" erzielte Arbeitseinkommen iS von § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] sei weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" gezahlten Entgelt iS von § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] gleichzusetzen. Beide Vorschriften wiesen einen unterschiedlichen Regelungsgehalt auf. Maßgebend für den Versichertenstatus sei aber das Arbeitseinkommen, das mittelbar aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit hervorgehe (Hinweis auf [X.], 1 = [X.]-5425 § 1 [X.]). Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bzw aus Gewerbebetrieb stellten auch Gewinnanteile dar, die ein Kommanditist als Mitunternehmer iS von § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] EStG erzielt habe (Urteil vom 29.5.2018).

5

Mit der gegen dieses Urteil zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von §§ 1, 2 [X.]. Sie ist der Ansicht, dass die Versicherungspflicht zu Recht wegen fehlender erwerbsmäßiger publizistischer Tätigkeit beendet worden sei. Der Kläger erziele kein Arbeitseinkommen mehr aus einer überwiegend selbstständigen Tätigkeit iS von § 15 [X.]. Das [X.] habe im Urteil vom [X.] ([X.] KS 3/12 R - [X.]-5425 § 25 [X.] 8) entschieden, dass [X.] an die [X.]er einer [X.], die aus deren gesellschaftsrechtlicher Stellung resultierten, keine Entgelte für künstlerische Leistungen seien, selbst wenn der Gewinn der [X.] ganz oder überwiegend aus einer künstlerischen Tätigkeit resultiere ([X.] aaO Rd[X.]7). [X.], die letztlich zwar auf einer künstlerischen oder publizistischen Leistung beruhten, könnten eben nicht hierfür, sondern nur "hieraus" gezahlt werden und seien daher keine Entgelte iS von § 25 [X.] ([X.] aaO Rd[X.]8). Diese Grundsätze fänden vorliegend Anwendung. Hingegen habe sich das [X.] unzutreffend auf das Urteil des [X.] vom 21.7.2011 ([X.] KS 5/10 R - [X.], 1 = [X.]-5425 § 1 [X.]) gestützt. Denn die Tätigkeit des [X.] könne ohne Weiteres entfallen, ohne dass der durch den [X.]svertrag begründete Anspruch auf Gewinnzuweisung entfiele. [X.] könnten auch von vielen anderen Kriterien abhängig sein (zB von der Einbringung von Sachmitteln). Jedenfalls sei die [X.]erstellung des [X.] klar von publizistischen Tätigkeiten abzugrenzen. Deshalb fehle es auch an einem [X.] Schutzbedürfnis für die [X.]. Die [X.] seien finanzielle Vorteile ohne Gegenleistungscharakter.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die Zustimmung des [X.] zur Einlegung der Sprungrevision ist formgerecht erfolgt (§ 161 Abs 1 Satz 3 [X.]G).

Die Revision ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) zulässig. Der Kläger kann das Weiterbestehen seiner Versicherungspflicht und der Beitragszuschussberechtigung nach dem [X.] durch bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids erreichen. Einer zusätzlichen konstitutiven Feststellung seiner Rechtsposition ab 1.4.2016 bedarf es nicht.

1. Die Revision der Beklagten musste auf der Grundlage der für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) erfolglos bleiben. Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, denn es bestand kein Rechtsgrund, die ursprünglich im Jahr 2002 getroffene Feststellung der Rentenversicherungspflicht nach § 1 [X.] und des Anspruchs auf die Beitragszuschüsse nach § 10 Abs 2, § 10a Abs 2 [X.] in Verbindung mit § 8 Abs 2 Satz 2 [X.] (jeweils idF des 2. [X.]-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, [X.] 1027) und § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X (idF der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 18.1.2001, [X.] 130) wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

a) Nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Infolge der Eigenart der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit findet § 48 [X.]B X nach § 8 Abs 2 [X.] eine modifizierte Anwendung, denn nur in den in § 8 Abs 2 Satz 1 [X.] genannten Fällen lässt sich genau feststellen, wann eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. In den übrigen Fällen von § 8 Abs 2 Satz 2 [X.] ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom [X.] an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die [X.] von der Änderung Kenntnis erhält, es sei denn, der Versicherte hat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 8 Rd[X.] 11 bis 14).

b) Der angefochtene Verwaltungsakt leidet daran, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des feststellenden Verwaltungsakts vorgelegen haben, keine rechtlich wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände so erheblich verändert haben, dass sie rechtlich an[X.] zu bewerten sind und daher der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung des geänderten Sachverhalts so wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (stRspr, vgl nur B[X.] [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.] 16 mwN).

2. Die Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 3 [X.] und die Zuschussberechtigung zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §§ 10, 10a [X.] bestehen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) über den [X.] (dazu 3.): Der Kläger übt seine Tätigkeit als Publizist (a) in selbstständiger Tätigkeit als geschäftsführender ([X.] der Komplementär-GmbH und als Kommanditist mit maßgeblichem Einfluss auf die [X.] aus (b). Die Tätigkeit wird erwerbsmäßig oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt (c). Die Einordnung der Gewinnentnahmen des [X.] als Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt den notwendigen mittelbaren Zusammenhang zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit her (d). Dem steht der Schutzzweck der Versicherungspflicht in der [X.] nicht entgegen (4.). Im Ergebnis hat das [X.] die zur Feststellung der Versicherungspflicht in der [X.] erforderlichen Tatsachen bindend festgestellt (5.). Die Beklagte kann sich für ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht auf Rechtsprechung des B[X.] beziehen, die zur Abgabepflicht von kunstverwertenden Unternehmen und zur Bemessung der für die Künstlersozialabgabe ([X.]) heranzuziehenden Entgelte ergangen ist (6.). Der angefochtene Bescheid, der die Versicherungspflicht und - als deren Annex - die Beitragszuschüsse beendet hat, ist daher rechtswidrig ergangen und war aufzuheben.

3. Rechtsgrundlage der Versicherungspflicht ist § 1 [X.] (idF des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, [X.] 3242). Danach werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der [X.] Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 [X.] 1 [X.]) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 [X.]B IV (§ 1 [X.] 2 [X.]).

a) Den bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] entsprechend ist der Kläger bereits seit dem [X.] als selbstständiger Publizist tätig gewesen. Nach § 2 Satz 2 [X.] (idF des 4. Gesetzes zur Änderung des [X.]B IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011, [X.] 3057) ist Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger [X.]srechtsprechung weit auszulegen und erfasst jeden im [X.] an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (B[X.] [X.] 4-5425 § 24 [X.] 8 Rd[X.] 24; B[X.] [X.] 4-5425 § 2 [X.] 9 Rd[X.] 17, jeweils mwN). Der Kläger hat seine publizistische Tätigkeit als solche nicht geändert, die den ganz überwiegenden Anteil (von 80 %) und damit das Gesamtbild seiner Tätigkeit im Unternehmen prägt (zu gemischten Tätigkeiten vgl bereits B[X.]E 82, 107, 111 = [X.]-5425 § 25 [X.] 12 S 64 und zuletzt B[X.] Urteil vom 4.6.2019 - B 3 KS 2/18 R - für B[X.]E und [X.] vorgesehen, Rd[X.] 18 mwN). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger auch nach Änderung der [X.]sform seines Unternehmens einer Tätigkeit als Publizist in diesem Umfang nachgeht (vgl dazu noch unten 5.)

b) Er übt diese Tätigkeit in Selbstständigkeit aus und beschäftigt keine Arbeitnehmer iS von § 1 [X.] 2 [X.].

aa) Nach den in ständiger Rechtsprechung des B[X.] entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung 7 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]B IV) und selbstständiger Tätigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger als Selbstständiger anzusehen ist und nicht als Beschäftigter "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss dies insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung der Fall sein. Demgegenüber wird die selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Unternehmerrisiko des Betroffenen, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, dass dieser über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei verfügt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung näher zB B[X.] [X.] 4-2400 § 7 [X.] 15 Rd[X.] 16, 25 mwN; für den Bereich der [X.] vgl nur B[X.]E 82, 107, 108 f = [X.]-5425 § 25 [X.] 12 S 61 f mwN).

bb) Ist der Geschäftsführer einer GmbH am Kapital der [X.] beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die [X.]. Für GmbH-[X.]er, die - wie hier - über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der [X.] verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung stets ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (vgl zuletzt zB B[X.]E 125, 183 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]5, Rd[X.] 21 ff; ferner B[X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 17 S 57; B[X.]E 82, 107, 108 f = [X.]-5425 § 25 [X.] 12 S 61 f unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 8.12.1987 - 7 [X.] - juris, [X.] 1989, 73; vgl auch B[X.] [X.]-5425 § 25 [X.] 13 S 68).

cc) In der [X.] (s § 161 Abs 1 [X.], dazu [X.] in [X.]/[X.] ua, [X.], 8. Aufl 2015, § 161 Rd[X.] 2 und 6) führt die Komplementär-GmbH die Geschäfte der [X.] (§ 164 [X.]). Hat der geschäftsführende [X.]er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Komplementär-GmbH durch den Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die [X.], so sind dies maßgebliche Kriterien für die selbstständige Tätigkeit (vgl allgemein [X.], StB 2018, 17 ff, [X.] 2 mwN). Gleiches gilt für den Kommanditisten der [X.], der - wie hier - aufgrund seiner [X.]erstellung und nicht aufgrund einer anderen Abrede (wie zum Beispiel einem Arbeitsvertrag) in der [X.] arbeitet und dabei maßgebenden Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner Kapitalbeteiligung hat (vgl Bauer/[X.]/[X.], [X.], 863, 866; [X.], StB 2018,17 ff, III. 4.; vgl auch B[X.]E 106, 276 = [X.] 4-5425 § 25 [X.] 7, Rd[X.] 18).

dd) Ungeachtet der Selbstständigkeit darf keine arbeitgeberähnliche Position begründet sein, die den Schutzbereich der [X.] verschließt (allgemein dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 1 Rd[X.] 65 ff). Dafür ist aber nicht entscheidend, wie der selbstständige Künstler oder Publizist sein Unternehmen gesellschaftsrechtlich ausgestaltet, sondern ob er nach § 1 [X.] 2 [X.] mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (vgl B[X.]E 88, 1, 4 ff = [X.]-5425 § 1 [X.] 6 S 31 f). Dies trifft auf den Kläger nicht zu.

c) Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] übt der Kläger diese Tätigkeit im Rechtssinne auch "erwerbsmäßig" aus (§ 1 [X.] 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 [X.]). Denn die vom Kläger entnommenen Gewinnanteile aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung stellen Arbeitseinkommen aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit dar, mit dem er die Basis seiner wirtschaftlichen Existenz sichert. Das Merkmal der "[X.]" liegt vor, wenn eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt wird (vgl B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 11; B[X.] [X.]-5425 § 2 [X.] 12 S 52). Dies setzt voraus, dass die Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze (von 3900 Euro im Kalenderjahr) nach § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des [X.], [X.] 2748) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Dass der Kläger Einkünfte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat, hat das [X.] festgestellt und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

d) Die Gewinnentnahmen aus der [X.] erfüllen auch den Begriff des Arbeitseinkommens "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" iS von § 3 Abs 1 Satz 1 [X.]. Dies setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen voraus. Der [X.] hat hierzu bereits entschieden, dass hierfür nicht ein unmittelbarer Zusammenhang erforderlich ist, sondern ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und der Einnahme ausreichend ist (vgl B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 12 ff).

aa) Daher scheitert ein solcher Zusammenhang auch nicht daran, dass sich der Kläger kein Honorar als unmittelbare Gegenleistung für seine ganz überwiegend publizistische Tätigkeit zahlen lässt, sondern aufgrund seiner das Unternehmen beherrschenden Stellung als geschäftsführender [X.]er der [X.] anstelle dessen Gewinne dem Unternehmen entnimmt. Nach den vom [X.] festgestellten Angaben des [X.] hat dieser die Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Damit liegt aber entgegen der Ansicht der Beklagten Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] vor.

bb) Für die Konkretisierung des in § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Arbeitseinkommens sind die Regelungen in §§ 14 und 15 [X.]B IV iVm § 36a Satz 1 [X.] heranzuziehen, die systemübergreifend zum einen das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbstständiger Beschäftigung) und zum anderen das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) definieren. Ausschlaggebend für die - auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 [X.] - weite Auslegung des § 15 [X.]B IV sind die einkommensteuerrechtlichen [X.], auf die § 15 [X.]B IV (seit der Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrar[X.] Sicherung vom [X.] - Agrarsozialreformgesetz 1995 - [X.] 1995 - [X.] 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist. Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sichergestellt (vgl Gesetzesbegründung zum [X.] 1995, BT-Drucks 12/5700 [X.]; vgl auch B[X.]E 125, 113 = [X.] 4-2500 § 240 [X.]4, Rd[X.] 14).

cc) Arbeitseinkommen ist gemäß § 15 Abs 1 [X.]B IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Satz 1); Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2, vgl auch B[X.] [X.] 4-5425 § 3 [X.] Rd[X.] 21). Dennoch muss der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 [X.]B IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein (vgl B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 22).

dd) § 15 [X.]B IV erfasst dem Wortlaut und der Systematik nach Gewinneinkünfte iS von § 2 Abs 1 Satz 1 EStG (hier und nachfolgend idF der Bekanntmachung der Neufassung des EStG vom 8.10.2009, [X.] 3366) und damit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb ([X.] 2) und aus selbstständiger Arbeit ([X.]). Nach § 2 Abs 2 Satz 1 [X.] 1 EStG sind Einkünfte bei Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a EStG). Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iS des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 EStG zählen gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 Satz 1 EStG auch die Gewinnanteile der [X.]er einer Kommanditgesellschaft und einer anderen [X.], bei der der [X.]er als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der [X.]er von der [X.] für seine Tätigkeit im Dienst der [X.] oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

ee) Das B[X.] hat bereits entschieden, dass die Gewinnanteile eines Kommanditisten, der keine vom [X.] des [X.] abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung innehat und die dieser als Mitunternehmer iS des EStG erzielt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 [X.]B IV) zu behandeln sind (vgl B[X.] [X.] 4-2400 § 15 [X.] 1, [X.], Rd[X.] 24; dem folgend vgl L[X.] Baden-Württemberg Urteil vom [X.] KR 2224/14 - juris Rd[X.]5; Hessisches L[X.] Urteil vom [X.] R 445/07 - juris Rd[X.]9). Ebenso sind auch Gewinnanteile eines Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Arbeitseinkommen iS von § 15 [X.]B IV (vormals § 180 Abs 5 [X.] RVO) zuzurechnen, wenn der Kommanditist nach dem [X.]svertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des [X.]sverhältnisses ein nennenswertes Unternehmerrisiko trägt und er eine gewisse, den handelsrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechten im wesentlichen entsprechende Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl bereits B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]0 [X.]; dem folgend L[X.] Nie[X.]achsen-Bremen Urteil vom [X.] KR 172/14 - juris LS 2, Rd[X.] 12). Dass [X.]er einer Kommanditgesellschaft für die seitens der [X.] erzielten Gewinne Einkommensteuer zu zahlen haben, ist Ausfluss des im Steuerrecht geltenden [X.]s. Das [X.]svermögen wird nicht als Vermögen der [X.], sondern als anteiliges Vermögen der an ihr beteiligten [X.]er behandelt. Entsprechend erfolgt die Besteuerung mit Einkommensteuer auf [X.] der [X.]er. Diese und nicht die [X.] haben ihre Gewinnanteile nach § 15 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (sog [X.] vgl OLG Stuttgart Beschluss vom [X.] - 14 U 24/16 - juris Rd[X.] 11 unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 18.12.2014 - [X.]/14 - juris; so auch [X.] in [X.], EStG, 38. Aufl 2019, § 15 Rd[X.] 163 mwN; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 25 Rd[X.] 46, der Einnahmen der [X.]er aus Gewinnanteilen für kapitalertragssteuerpflichtig hält).

ff) Andererseits ist der Anwendungsbereich von § 15 Abs 1 Satz 1 [X.]B IV allein auf die hiernach relevanten Einkünfte gerade aus derartigen typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeiten beschränkt - hier auf selbstständige publizistische Tätigkeiten - und umfasst nicht etwa "jegliches" Einkommen aus selbstständiger (nicht abhängiger) Tätigkeit. Alle aus anderen Quellen stammenden Einkommen, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 6 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 EStG), werden damit sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht erfasst und nicht durch eine selbstständige Tätigkeit erzielt (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 10 [X.] 9 Rd[X.] 13 mwN). Daher erzielt auch ein Kommanditist keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der [X.] beteiligt ist. Nach dem Einkommensteuerrecht ist er wie ein Darlehensgeber oder stiller [X.]er zu behandeln (vgl [X.]E 190, 204, [X.], 183, juris Rd[X.] 19).

4. Diese Erwägungen wi[X.]prechen auch nicht dem Schutzzweck der Versicherungspflicht in der [X.]. Der [X.] hat bereits unter Darlegung des normgeschichtlich belegten Zwecks von § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] aufgezeigt, dass die Versicherungspflicht in der [X.] ursprünglich davon abhängen sollte, dass nur solche Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollten, für die die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt. § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] dient daher ebenso wie das Merkmal der [X.] dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des [X.] Schutzes durch die [X.] bedürfen. Dieser Zielsetzung wird nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs 1 [X.] 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des [X.] schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bliebe (vgl B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 16).

5. Im Ergebnis der revisionsrechtlichen Würdigung steht daher nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.] fest, dass der Kläger als geschäftsführender ([X.] der GmbH und Kommanditist der [X.] zusammen mit dem weiteren [X.]er das finanzielle Unternehmerrisiko zu gleichen Teilen nach dem [X.]svertrag trägt und gleichermaßen Einfluss auf die Entscheidungen der Komplementär-GmbH hat. Die publizistische Tätigkeit im Unternehmen ist Ausfluss der selbstständigen Tätigkeit im Unternehmen, die den wesentlichen, prägenden Anteil ausmacht (Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung sowie Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen zu 80 %), während unternehmensleitungsspezifische Aufgaben des Controllings und der Personalverwaltung dahinter deutlich zurücktreten. An der seit März 2000 ausgeübten selbstständigen publizistischen Tätigkeit des [X.] ist in rechtlicher Hinsicht keine Änderung eingetreten. Überdies sind nach den vom [X.] festgestellten Angaben des [X.] zu seinen Einnahmen diese laut Steuerbescheid als Einkünfte "aus Gewerbe" eingestuft worden. Die Beklagte hat dem weder wi[X.]prochen noch hat sie in ihrem Ermessen stehende Ermittlungen über den Nachweis der Angaben angestrengt (§ 13 Satz 3 [X.]). Damit steht fest, dass der Kläger Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit iS von §§ 1, 3 [X.] erzielt hat. Die steuerrechtliche Wertung der Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht der Wertung als erzieltes Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit nicht entgegen (so auch B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 22).

6. Schließlich kann sich die Beklagte für ihre Rechtsansicht nicht auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B[X.] [X.] 4-5425 § 25 [X.] 8; vorgehend vgl auch B[X.]E 106, 276 = [X.] 4-5425 § 25 [X.] 7) stützen.

a) Dieses Urteil ist nicht zur Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten in der [X.] ergangen, sondern zur Abgabepflicht eines Unternehmens als Kunstverwerter nach § 24 [X.] und zur Bestimmung der von solchen Kunstverwertern zu zahlenden "Entgelte" als unmittelbare Gegenleistung für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die in die Bemessungsgrundlage der [X.] nach § 25 [X.] einfließen. Während §§ 1 bis 3 [X.] durch die persönliche Versicherungspflicht festlegen, welche natürlichen Personen nach der Intention des [X.] als sozial schutzbedürftig gelten, regeln die §§ 24, 25 [X.], welche Unternehmen der [X.] und welche finanziellen Aufwendungen (zB Honorare) der Abgabepflicht nach dem [X.] unterliegen. Auch setzt die individuelle Versicherungspflicht als selbstständiger Künstler oder Publizist nach §§ 1 bis 3 [X.] nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 [X.] als Pendant voraus. Aus diesem Grund ist das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" erzielte Arbeitseinkommen iS des § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" gezahlten Entgelt iS des § 25 Abs 1 Satz 1 [X.] gleichzusetzen. Die [X.] verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen (vgl B[X.]E 109, 1 = [X.] 4-5425 § 1 [X.] 2, Rd[X.] 28). Soweit sich die Beklagte insbesondere auf die Ausführungen im [X.]surteil vom [X.] (B[X.] [X.] 4-5425 § 25 [X.] 8 Rd[X.]n 27 und 28) beruft, sind diese ausschließlich auf den [X.] nach § 25 [X.] bezogen, der nicht dem Begriff "Arbeitsentgelt" iS von § 14 [X.]B IV entspricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf bei Feststellung der persönlichen Versicherungspflicht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt werden, wie sie aber bei der Beurteilung der Abgabepflicht eines Kunstverwerters iS von § 24 [X.] und des abgabepflichtigen Entgelts nach § 25 [X.] angezeigt ist (stRspr, vgl nur B[X.] [X.] 4-5425 § 25 [X.] 8 Rd[X.] 27). Denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen und daher müssen die für die Bemessung der [X.] und die für den Kunstvermarkter relevanten Verhältnisse leicht erkennbar sein (vgl B[X.]E 74, 117, 120 = [X.]-5425 § 24 [X.] 4 S 16).

b) Der Versicherungspflicht des [X.] aufgrund selbstständiger Tätigkeit kann nicht entgegengehalten werden, dass Künstler bzw Publizisten die von ihnen beherrschte [X.] eigens zu dem Zweck gegründet haben, eigene Leistungen zu vermarkten. Das [X.] sieht die Abgabefreiheit einer Selbstvermarktung des Künstlers bzw Publizisten nicht ausdrücklich vor, sie folgt aber aus der Systematik des [X.], die die Abgabepflicht an das Betreiben eines Unternehmens knüpft, das typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwertet (§ 24 Abs 1 [X.]) oder das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilt, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen (§ 24 Abs 2 [X.]). Fehlt es an einem solchen Unternehmen, wie es bei einem sich selbst vermarktenden Künstler der Fall ist, so kann auch keine Abgabepflicht entstehen. Der Künstler trägt in diesem Fall als Versicherungspflichtiger nur den auf ihn entfallenden Beitragsanteil; an die Stelle der [X.] des Vermarkters tritt der [X.] (§ 14 [X.]).

Allerdings darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, das [X.] sehe generell eine Abgabepflicht dann nicht vor, wenn es sich bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung um Selbstvermarktung handele. Für die [X.] kann vielmehr die "Zwischenschaltung" eines Unternehmens als eigenständige Rechtsperson zwischen Künstler und "Kunstverbraucher" je nach deren rechtlicher Ausgestaltung von Relevanz sein, zB wenn der Publizist oder Künstler eine im Rechtsverkehr anerkannte Unternehmensform gewählt hat (vgl dazu B[X.]E 82, 107, 109 = [X.]-5425 § 25 [X.] 12, [X.]). Dass die Beklagte eine "Schieflage" vor allem darin sieht, dass die das Unternehmensrisiko tragenden Geschäftsführer bzw [X.]er dem Schutz der [X.] unterstellt sein können, während ihr kunstverwertendes "Zwischen"-Unternehmen durch die Ausgestaltung zulässiger handels- und steuerrechtlicher Modelle nicht der [X.] unterliegen muss, ist durch die aufgezeigten unterschiedlichen Regelungskonzepte von personalisierter Versicherungspflicht einerseits und unternehmerischer Abgabepflicht für private wie juristische Personen an[X.]eits im geltenden [X.] nicht ausgeschlossen.

7. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KS 3/18 R

07.05.2020

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Berlin, 29. Mai 2018, Az: S 198 KR 1982/16, Urteil

§ 1 Nr 1 KSVG, § 1 Nr 2 KSVG, § 2 S 2 KSVG vom 22.12.2011, § 3 Abs 1 S 1 KSVG, § 10 Abs 2 KSVG, § 10a Abs 2 KSVG, § 24 KSVG, § 25 Abs 1 S 1 KSVG, § 36a S 1 KSVG, § 15 Abs 1 S 1 SGB 4, § 15 Abs 1 S 2 SGB 4, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG, § 161 HGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2020, Az. B 3 KS 3/18 R (REWIS RS 2020, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2381

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