Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2022, Az. IX ZB 72/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8406

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei in einem Drittstaat gestelltem Eröffnungsantrag


Leitsatz

Nach dem autonomen internationalen Insolvenzrecht hindert ein in einem Drittstaat gestellter Eröffnungsantrag allein nicht die internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin ist eine im April 2014 gegründete Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in [X.]. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer. Im Juni 2019 beabsichtigte sie, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach [X.] in [X.] zu verlegen. Ihre am 13. Juni 2019 [X.]ufenen Direktoren beantragten am 22. August 2019 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ü[X.] das Vermögen der Schuldnerin beim High Court of Justice, Business and Property Court of [X.] and Wales, [X.] ([X.]) (fortan: High Court). Sie wurden am nächsten Tag auf Betreiben einer Gläubigergruppe aufgrund einer Anteilsverpfändung durch einen neuen Direktor ersetzt, der für die Schuldnerin ein Büro in [X.] einrichtete und dort tätig wurde. Er wies die anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin an, den Insolvenzantrag beim High Court zurückzunehmen. Zur Rücknahme kam es nicht. Stattdessen erfolgte der Eintritt einer anderen Gläubigergruppe in den Insolvenzantrag, weshalb das Verfahren als Gläubigerverfahren weitergeführt wurde. Der High Court hat bis zum Ablauf des 31. Dezem[X.] 2020 ü[X.] den Insolvenzantrag nicht entschieden.

2

Auf einen Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 23. August 2019 bei dem Amtsgericht [X.] ordnete dieses mit Beschluss vom selben Tag Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ab dem 25. August 2019 wurden Kapitalmarkt und Anleihegläubiger ü[X.] eine Verlegung des [X.] nach [X.] unterrichtet. Auf sofortige Beschwerde von Gläubigern hob das Insolvenzgericht seinen Beschluss am 6. Septem[X.] 2019 mangels internationaler Zuständigkeit wieder auf und wies den [X.] als unzulässig zurück.

3

Am 6. Septem[X.] 2019 haben die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 als [X.] beim Amtsgericht [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü[X.] das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. Septem[X.] 2019 Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es hat seine internationale Zuständigkeit darauf gestützt, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin bei Antragstellung in [X.] befunden habe. Hiergegen hat die weitere Beteiligte zu 2, eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, als Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die internationale Zuständigkeit gerügt und behauptet, der Verwaltungssitz der Schuldnerin sei im Juni 2019 nach [X.] verlegt worden. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30. Okto[X.] 2019 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des insolvenzgerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags erreichen.

4

Der Senat hat dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.] 2020 - [X.], [X.], 46 ff):

5

1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 ü[X.] Insolvenzverfahren (ABl. [X.], [X.]. 2016 L 349 S. 6; fortan: [X.] - EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des [X.] ü[X.] ihr Vermögen gestellt war, ü[X.] den noch nicht entschieden ist?

6

2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,

7

a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung ü[X.] die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, a[X.] vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und

8

b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des [X.] ausschließt, die nach der Verlegung des [X.] der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

9

Der [X.] hat die zweite Frage wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 36, 41 f):

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2015/848 ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines [X.] befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, a[X.] vor der Entscheidung ü[X.] diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich, soweit diese Verordnung auf diesen Antrag anwendbar bleibt, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das später mit einem Antrag mit demselben Ziel befasst wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines [X.] für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat.

Der [X.] hat von einer Beantwortung der ersten Frage mit folgender Begründung abgesehen ([X.], Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 42 f):

Aus der Antwort, die auf die zweite Frage gegeben wurde, ergibt sich indessen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines [X.] befasst ist, unter derartigen Umständen nicht zu prüfen hat, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in diesem Mitgliedstaat liegt. Unter diesen Umständen braucht die erste Frage daher nicht beantwortet zu werden.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wie der Senat mit Vorlagebeschluss vom 17. Dezem[X.] 2020 ([X.], [X.], 46 Rn. 5 ff) ausgeführt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 102c § 4 Satz 1 [X.][X.], Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Daran hat der Austritt des [X.] aus der [X.] und der [X.] (fortan: [X.]) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas geändert. Die Anfechtungs[X.]echtigung nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO schließt sämtliche Gläubiger - und damit auch die Beteiligte zu 2 - unabhängig davon ein, ob sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder nicht (vgl. [X.] in [X.]/[X.][X.]t, EuInsVO, Art. 5 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 3; [X.]/Zipperer, EuInsVO, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], 2021, Art. 5 EuInsVO Rn. 3).

2. Das Beschwerdegericht hat gemeint, das Insolvenzgericht habe seine internationale Zuständigkeit in der Sache zu Recht angenommen. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft handele, am 6. Septem[X.] 2019 in [X.] gelegen habe. In [X.] habe sich seit Anfang Septem[X.] das von der Geschäftsführung genutzte, technisch umfassend eingerichtete und voll funktionsfähige Büro befunden, in dem der einzige Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich anwesend gewesen sei und von dem aus die täglichen Managemententscheidungen getroffen worden seien. Die Geschäftsanschrift der Hauptverwaltung in [X.] sei auch Anfang Septem[X.] aufgrund einer Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin vom 23. August 2019, der im Schriftverkehr fortan ausschließlich verwendeten [X.]er Anschrift sowie entsprechender zusätzlicher Benachrichtigungen von Gläubigern für außenstehende Dritte hinreichend erkennbar gewesen.

Aus dem am 22. August 2019 beim High Court gestellten Insolvenzantrag ergebe sich keine generelle Sperrwirkung für das [X.] Insolvenzverfahren. Der Grundsatz, dass die bei Antragstellung gegebene internationale Zuständigkeit eines Gerichts nicht dadurch beseitigt werden könne, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zwischen Antrag und Eröffnung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werde, betreffe lediglich die fortbestehende Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts; er habe keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für Folgeanträge bei anderen Gerichten.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Insolvenzgericht war für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter international zuständig.

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte beurteilt sich nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO und nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - nach § 3 [X.]. Dies gilt unabhängig von den Wirkungen, die der Vollzug des [X.] auf die Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzverordnung im Verhältnis zum [X.] hat.

aa) Die Anwendbarkeit der Europäischen Insolvenzverordnung setzt nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in räumlicher Hinsicht voraus, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners ([X.], COMI) in einem Mitgliedstaat befindet und dass dem Insolvenzverfahren ein grenzü[X.]schreitender Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 2, 4 f; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 10; [X.] in [X.], [X.], 2021, Art. 1 EuInsVO Rn. 36). Unter diesen Voraussetzungen gilt das [X.] der EuInsVO 2000 nach der noch zu Art. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ü[X.] Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO 2000) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2014 - [X.]/12, [X.], NJW 2014, 610 Rn. 17 ff, 29) selbst dann, wenn der Sachverhalt ausschließlich einen grenzü[X.]schreitenden Bezug zu einem Drittstaat aufweist (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. März 2014 - [X.], [X.], 1094 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 29; [X.] in [X.], aaO Rn. 41; Freitag/Korch, [X.], 1849, 1850).

bb) Diese Grundsätze sind auf die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung mangels abweichender Regelung ohne Weiteres ü[X.]tragbar. Insoweit differenzieren auch Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO hinsichtlich des [X.]s nicht zwischen Mitglied- und Drittstaatsbezügen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 343 Rn. 28; Freitag/Korch, aaO; [X.], EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 3, 11 f mwN). Der [X.] hat zudem mit Urteil vom 24. März 2022 ([X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 26 ff, 29) bestätigt, dass sich durch die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung gegenü[X.] der EuInsVO 2000 an den [X.] nichts Wesentliches verändert habe und seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung der Regeln, die mit der EuInsVO 2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt worden seien, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO einschlägig bleibe. Die Eröffnung des räumlichen Anwendungs[X.]eichs der Europäischen Insolvenzverordnung bei grenzü[X.]schreitenden Bezügen zu Drittstaaten ist demgemäß derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl. [X.], Urteil vom 15. Septem[X.] 2005 - [X.]/03, [X.], Slg. 2005, [X.] Rn. 33; [X.], Urteil vom 25. Januar 2017 - [X.], [X.], 1770 Rn. 40 mwN).

b) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in [X.] gesehen.

aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO ist Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Diese Definition hat der [X.] dahin präzisiert, dass bei einer Schuldnergesellschaft dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Okto[X.] 2011 - [X.]/09, [X.], Slg 2011, [X.] Rn. 59; vom 16. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], [X.], 1493 Rn. 19 f; vgl. hierzu Erwägungsgrund 30 Satz 2 EuInsVO; siehe auch [X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.] 2020 - [X.], [X.], 46 Rn. 15). Der für die Bestimmung des [X.] der hauptsächlichen Interessen maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2006 - [X.]/04, Staubitz-Schrei[X.], Slg. 2006, [X.] Rn. 24 ff, 29; vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 20, 31, 36; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 77; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 60; FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 23).

bb) Im Hinblick darauf hält die Annahme des [X.], die Schuldnerin habe den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen bei Antragstellung am 6. Septem[X.] 2019 in [X.] gehabt, rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin, bei der es sich nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen zweitinstanzlichen Feststellungen um eine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft handelt, verweist nach der [X.] Würdigung des [X.] spätestens seit Anfang Septem[X.] 2019 auf das Inland. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter vorgenommene Gesamtbewertung, der Ort der Hauptverwaltung der Schuldnerin habe auch für Dritte erkennbar in [X.] gelegen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

c) Auf die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts haben nach Ablauf des 31. Dezem[X.] 2020 erfolgte Entscheidungen des High Court ü[X.] den Insolvenzantrag vom 22. August 2019 keinen Einfluss.

aa) Nach dem ü[X.]einstimmenden Vortrag der Parteien hat der High Court am 30. Juni 2022 auf den Antrag vom 22. August 2019 das Insolvenzverfahren ü[X.] das Vermögen der Schuldnerin in Form einer "winding-up order" eröffnet. Es handelt sich hierbei um eine neue Tatsache, die erst nach Abschluss der [X.] eingetreten ist.

bb) Die vorgetragene Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den High Court ändert nichts daran, dass seit dem 6. Septem[X.] 2019 der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO als im Inland begründet gilt.

Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des [X.] der hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO grundsätzlich die [X.] ist, sind etwaige Veränderungen nach Antragstellung unbeachtlich. Vielmehr kommt es zu einer Perpetuierung der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2006 - [X.]/04, Staubitz-Schrei[X.], Slg. 2006, [X.] Rn. 25, 29; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 78; FK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 26; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 70 f; [X.] in [X.]/[X.][X.]t, EuInsVO, Art. 3 Rn. 28 f).

d) Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das Insolvenzgericht an dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen in [X.] nicht deshalb gehindert war, weil [X.]eits am 22. August 2019 ein Insolvenzantrag beim High Court gestellt worden war.

aa) Ursprünglich war zwar entgegen der Auffassung des [X.] die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausgeschlossen.

Wie der [X.] auf die Vorlage des [X.] entschieden hat ([X.], Urteil vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 24 ff, 41 f), ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines [X.] befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, a[X.] vor der Entscheidung ü[X.] diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich, soweit die [X.] auf diesen Antrag anwendbar bleibt, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das später mit einem Antrag mit demselben Ziel befasst wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines [X.] für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat. Im Hinblick darauf war das Insolvenzgericht bei Antragstellung am 6. Septem[X.] 2019 ebenso wie bei Beschlussfassung am 9. Septem[X.] 2019 nicht international zuständig, denn zu diesem Zeitpunkt hatte der High Court ü[X.] den dort [X.]eits am 22. August 2019 gestellten Insolvenzantrag noch nicht entschieden.

bb) Die aus dem bei dem High Court gestellten Antrag gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO folgende Sperrwirkung ist jedoch mit Ablauf des 31. Dezem[X.] 2020 entfallen.

(1) Mit dem Vollzug des [X.] ist die [X.] im Verhältnis zum [X.] nicht mehr anwendbar. Infolgedessen ist das [X.] für die Zwecke der Europäischen Insolvenzverordnung (vgl. MünchKomm-BGB/[X.], 8. Aufl., Art. 19 EuInsVO Rn. 19; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 12).

(a) Art. 126 des Abkommens ü[X.] den Austritt des [X.] aus der [X.] und der [X.] vom 24. Januar 2020 (fortan: [X.]Abk) sieht einen Ü[X.]gangszeitraum vor, der mit Ablauf des 31. Dezem[X.] 2020 endet. Nach Art. 127 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]Abk gilt das [X.]srecht während des Ü[X.]gangszeitraums für das [X.] sowie im [X.], sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Zum fortgeltenden Recht, das gemäß Art. 127 Abs. 3 [X.]Abk die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten entfaltet und nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet wird, die auch innerhalb der [X.] gelten, gehört die [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.] 2020 - [X.], [X.], 46 Rn. 37).

(b) Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. c [X.]Abk ist die [X.] im Verhältnis zum [X.] allerdings noch auf Verfahren anzuwenden, die bis zum Ablauf der Ü[X.]gangsfrist eingeleitet worden sind. Hierbei ist jedoch, wie der [X.] nunmehr entschieden hat, unter der Einleitung des Verfahrens nicht [X.]eits die Antragstellung, sondern erst die Verfahrenseröffnung zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 38 f; siehe hierzu auch Graf-Schlicker/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 1 EuInsVO Rn. 12; [X.], [X.], 33, 34; [X.]., [X.], 81; [X.]t, Z[X.] 2022, 925, 927; [X.], EWiR 2022, 337, 338).

(2) Im Streitfall hat der High Court bis zum Ablauf der Ü[X.]gangsfrist am 31. Dezem[X.] 2020 nicht ü[X.] den Antrag auf Eröffnung eines [X.] entschieden. Dies ist - wie die zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 24. März 2022 eingeholten Stellungnahmen der Parteien ergeben haben - unstreitig und im Rechtsbeschwerdeverfahren zu [X.]ücksichtigen.

Dem stehen die Regelungen der §§ 559, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, die im Grundsatz die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1648 Rn. 6 mwN; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 559 Rn. 25), nicht entgegen. Dies ergibt sich [X.]eits daraus, dass bei der Entscheidung ü[X.] die Rechtsbeschwerde das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Das gilt auch dann, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht [X.]ücksichtigen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2021 - [X.]/20, [X.], 1444 Rn. 41 mwN), wie es namentlich bei den Wirkungen des Abkommens ü[X.] den Austritt des [X.]s aus der [X.] ([X.]Abk) der Fall ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2021, aaO Rn. 42). Ist demnach geändertes Recht zu [X.]ücksichtigen, sind infolgedessen auch neue Tatsachen, die aufgrund des geänderten Rechts entscheidungserheblich geworden sind, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezem[X.] 2009 - [X.], [X.], 110 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 559 Rn. 10 mwN).

(3) Mit Ablauf der Ü[X.]gangsfrist am 31. Dezem[X.] 2020 ohne vorherige Beschlussfassung des High Court ü[X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfiel die Sperrwirkung des beim High Court anhängigen Insolvenzverfahrens.

Der [X.] hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 37 ff) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das vorlegende Rechtsbeschwerdegericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit die Wirkungen [X.]ücksichtigen müsse, die aus der Einreichung des Antrags beim High Court resultierten. Insoweit sei auch in die Betrachtung einzubeziehen, ob der High Court bis zum Ablauf der Ü[X.]gangsfrist ü[X.] den bei ihm eingereichten Insolvenzantrag entschieden habe oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 38 f). Im letztgenannten Fall sei in einer Situation wie im Ausgangsverfahren das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats von der Sperrwirkung des ersten Antrags nicht mehr betroffen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 39).

cc) Der bei dem High Court am 22. August 2019 gestellte Insolvenzantrag steht der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch nach autonomem [X.]m Insolvenzrecht nicht entgegen.

(1) Im Anwendungs[X.]eich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht eines Mitgliedstaats nicht gehindert, sich für international zuständig zu erklären, wenn ein Insolvenzantrag zeitlich vorausgehend in einem Drittstaat gestellt und dort noch nicht beschieden ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 39). Das [X.] internationale Insolvenzrecht enthält keine Regelung, wie bei mehreren Insolvenzanträgen in verschiedenen [X.] zu verfahren ist. § 343 [X.] regelt zwar die Anerkennung einer Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens. Daraus mag folgen, dass ein [X.]s Gericht an einer Eröffnung eines [X.] gehindert ist, wenn ein ausländisches Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags in [X.] [X.]eits eröffnet ist und die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens gemäß § 343 [X.] in [X.] anzuerkennen ist. Jedenfalls enthält die Bestimmung keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen ein [X.]s Insolvenzgericht von einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf einen im Ausland gestellten Insolvenzantrag absehen muss, wenn dieser nicht als eine Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Sinne des § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren ist.

(2) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte nach Maßgabe des Art. 3 EuInsVO gegeben ist, die von einem [X.]n Gericht erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einer erst später erfolgten Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens auch dann vorgeht, wenn der Eröffnungsantrag beim ausländischen Gericht früher gestellt worden ist und die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens als solche gemäß § 343 [X.] anerkennungsfähig wäre.

(a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist der jeweilige Eingang des [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 343 Rn. 99; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 343 Rn. 30 mwN). Waren die [X.]n Gerichte zu diesem Zeitpunkt für das Insolvenzverfahren international zuständig, bleibt es dabei; es gilt insoweit der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. [X.]/[X.], aaO).

Fehlt es zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer internationalen Zuständigkeit [X.]r Gerichte, genügt es jedoch, wenn die internationale Zuständigkeit erst zum Zeitpunkt der Entscheidung begründet ist ([X.]/Mankowksi, aaO). Soweit gegen die Entscheidung ü[X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt wird, können zuständigkeitsbegründende Umstände auch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts [X.]ücksichtigt werden, soweit nach den prozessualen Regeln neue Tatsachen bei der Entscheidung einbezogen werden können.

(b) Besteht nach diesen Maßstäben eine internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte und hat das [X.] Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet, bevor eine Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens erfolgt, begründet dies einen Ausschließlichkeitsanspruch des [X.]n Insolvenzverfahrens. Dieser [X.]uht darauf, dass nach § 3 [X.] die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts eine ausschließliche darstellt. Dieser Gedanke gilt auch für die internationale Zuständigkeit. Auf die Frage, ob die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens als solche anerkennungsfähig wäre (etwa weil zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags im Ausland entsprechend § 3 [X.] eine internationale Zuständigkeit des ausländischen Gerichts gegeben war), kommt es nicht an. Die Grundsätze zur Anerkennung einer zeitlich früheren ausländischen Rechtshängigkeit (vgl. hierzu [X.], ZPO, 23. Aufl., § 261 Rn. 53) gelten nicht für die Anhängigkeit mehrerer Insolvenzanträge.

Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach autonomem internationalem Insolvenzrecht von der Rechtslage nach der EuInsVO. Die Regelungen der EuInsVO [X.]uhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der erfordert, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines solchen Verfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung ü[X.]prüfen zu können (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2006 - [X.]/04, [X.], Slg. 2006, [X.] Rn. 42; vom 24. März 2022 - [X.]/20, [X.]., [X.], 981 Rn. 35 f). Nur vor diesem Hintergrund hat der [X.] einem in einem Mitgliedstaat anhängigen Antrag Sperrwirkung für die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, der zeitlich nachfolgend mit einem auf dasselbe Ziel gerichteten Antrag befasst wird, beigemessen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2022, aaO Rn. 35 f, 41 ff).

Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kann für das autonome Recht schon mangels vereinheitlichter Zuständigkeits- und Kollisionsnormen nicht in gleicher Weise gelten. Darauf weist insbesondere die Entscheidung des Gesetzge[X.]s hin, dass die Anerkennung gemäß § 343 [X.] ausdrücklich eine Nachprüfung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats durch die [X.]n Gerichte voraussetzt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 343 Rn. 7; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 343 Rn. 6 f; [X.]t/[X.], [X.], 19. Aufl., § 343 Rn. 2).

(c) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht am 9. Septem[X.] 2019 lag nach den für den Senat gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO bindenden Feststellungen des [X.] lediglich ein bei dem High Court gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Hingegen hat der High Court bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Insolvenzverfahren in [X.] eröffnet, noch hatte er Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass allein der Insolvenzantrag vor dem High Court in [X.] als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Sinne des § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu qualifizieren ist.

Schoppmeyer     

      

Lohmann     

      

Röhl   

      

Schultz     

      

Weinland     

      

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IX ZB 72/19

08.12.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend EuGH, 24. März 2022, Az: C-723/20, Urteil

§ 3 InsO, § 343 InsO, Art 3 Abs 1 EUV 2015/848

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2022, Az. IX ZB 72/19 (REWIS RS 2022, 8406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8406 WM 2023, 278 REWIS RS 2022, 8406 MDR 2023, 392-393 REWIS RS 2022, 8406

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