Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 152/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2604

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 13. Juli 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 Die Aufrechnung, die eine Konzerngesellschaft nach Eröffnung des [X.] gestützt auf eine [X.] mit eigenen Forde-rungen gegenüber den Ansprüchen des Schuldners erklärt, die diesem gegen ein anderes Konzernunternehmen zustehen, ist unwirksam (Ergänzung zu [X.] 160, 107). [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 - [X.]

LG Mainz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des [X.] vom 11. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 11.557,12 • nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2001 zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V.

GmbH, [X.] (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin [X.] im Juni/Juli 2000 an verschiedene Märkte der Beklagten Bücher aus. Die Lieferungen erfolgten auf der Grundlage des zwischen ihr und der M- AG (fortan [X.]) bestehenden Rahmenvertrages vom 26. Juni 2000 (fortan [X.]), der gemäß Nr. 15 [X.] schweizerischem Recht unterstand. Nach Nr. 2 [X.] sollten die Waren jeweils direkt durch die [X.]unterneh-men der [X.], die aufgelistet waren und zu denen auch die Beklagte gehörte, bestellt und diesen unmittelbar berechnet werden. Ferner oblag der [X.] nach dieser Bestimmung "die Zentralregulierung einschließlich Inkasso". Gemäß Nr. 5 [X.] übernahm die [X.] für alle Lieferungen an die [X.]unterneh-men das [X.] und verpflichtete sich, dafür einzustehen, dass diese Un-ternehmen ihre sich aus den Bestellungen ergebenden Verpflichtungen erfüll-ten. Für ihre Leistungen stand der [X.] nach Nr. 6 [X.] eine Vergütung von 1,5 % des jeweils zu zahlenden Rechnungsbetrages zu. Gemäß Nr. 8 [X.] konn-te [X.] nach Fälligkeit offene Forderungen mit jeder Gegenforderung der Schuldnerin ohne Rücksicht auf die Gegenseitigkeit verrechnen. 1 Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 1. Dezember 2000 das Insol-venzverfahren eröffnet. Danach erstellte die [X.] Abrechnungen für die von der Schuldnerin gelieferten Bücher, in denen sie die [X.] der Schuldnerin mit ihren eigenen Vergütungsansprüchen nach Nr. 6 [X.] sowie mit Gegenforderungen eines weiteren [X.]unternehmens, der [X.]ver-rechnete. 2 - 4 - Der Kläger hat die Bezahlung von 29 Lieferungen ([X.] •) verlangt. Das [X.] hat die in der [X.] erteilte [X.] in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für unwirksam erachtet und der Klage - unter Abweisung im Übrigen - bezüglich 26 Lieferungen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage lediglich hin-sichtlich einer Lieferung für begründet erachtet. Mit der - zugelassenen - Revi-sion verfolgt der Kläger den Kaufpreisanspruch für 24 Lieferungen weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz erklärten teilweisen Klagerücknahme - zur Wiederherstellung der landgerichtli-chen Entscheidung. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei lediglich hinsicht-lich einer Lieferung begründet, im Übrigen sei die bezüglich 24 Lieferungen noch geltend gemachte Klageforderung durch wirksame Aufrechnung erlo-schen. Dafür könne allerdings nicht auf die [X.] abgestellt wer-den, die nach dem Vorbringen der Beklagten im September/Oktober 2000 der Schuldnerin zugeleitet worden seien. Auch wenn die Parteien übereinstimmend von einer Kontokorrentabrede ausgingen, habe die Beklagte nicht hinreichend konkret dargelegt, inwieweit eine antizipierte [X.] bestanden 5 - 5 - habe oder aus anderweitigen Absprachen und Umständen ein Erlöschen der Forderungen abgeleitet werden könne. Die nach Insolvenzeröffnung erklärte Aufrechnung sei aber wirksam, weil sie auf die vor Insolvenzeröffnung getroffene Konzernverrechnungsabrede und die davor bestehende Aufrechnungslage zurückgehe. Diese Abrede stelle eine vorgreifliche vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Aufrechnungslage dar und unterliege angesichts des klaren Gesetzeswortlauts von § 94 [X.] dem Schutz dieser Bestimmung. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 7 1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit und die Wirkung der geltend gemachten Aufrechnung nach [X.] Recht zu beurteilen ist und dass für die Frage einer wirksamen Aufrechnung nicht auf die - nach dem Vorbringen der Beklagten vor Stellung des [X.] angefertigten und der Schuldnerin zugeleiteten - [X.] abgestellt werden kann. 8 a) Obwohl der zwischen der [X.] und der Schuldnerin zustande ge-kommene Rahmenvertrag nach Nr. 15 [X.] schweizerischem Recht unterliegt, ist die Frage der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnung nach [X.] Recht zu beantworten. Die Wirksamkeit einer Aufrechnung richtet sich nach dem [X.], gegen die aufgerechnet wird ([X.] 38, 254, 256; 9 - 6 - [X.], Urt. v. 25. November 1993 - [X.] ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416, inso-weit in [X.] 124, 237 nicht abgedruckt). Bei der mit der Klage geltend ge-machten Forderung handelt es sich, wie nachstehend noch näher auszuführen sein wird, um den unmittelbar gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, der, wie das gesamte Kaufvertragsverhältnis, [X.] Recht unterworfen ist. b) Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht hinreichend [X.] ableiten, dass in der in Betracht kommenden Absprache eine wirksame antizipierte [X.] enthalten war. Bei den angeführten [X.] hat es sich zudem lediglich um einseitige Forderungsaufstellun-gen der [X.]gehandelt, die sich auf von ihr geltend gemachte Waren-rückgaben bezogen. Die eigentliche Gegenüberstellung und Verrechnung mit den der Klageforderung zugrunde liegenden [X.] der Schuld-nerin ist dagegen erst mit den nach Insolvenzeröffnung angefertigten und als Inkassoabrechnungen bezeichneten Aufstellungen erfolgt. Wäre dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt seitens der [X.] geschehen, hätte auch kein Anlass bestanden, diese Unterlagen zu erstellen. In Übereinstimmung hierzu hat die Beklagte selbst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 vorgetragen, dass im Rahmen der Inkassoabrechnung mit der Gegenforderung aufgerechnet worden sei. Damit hat die [X.] erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer nach der [X.] gemäß Nr. 8 [X.] vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht. 10 2. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, dass eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene und auf eine [X.] gestützte Aufrechnungserklärung mit [X.] anderer Konzerngesellschaften auch unter Geltung der [X.] - 7 - nung unwirksam ist ([X.] 160, 107, 109 f im [X.] an die zu § 55 Satz 1 Nr. 2 KO ergangene Rechtsprechung: [X.] 81, 15; [X.], Urt. v. 6. Dezember 1990 - [X.] ZR 44/90, [X.], 251, 252; Beschl. v. 29. Februar 1996 - [X.] ZR 147/95, [X.], 552). § 94 [X.] bezweckt, wie sich aus der amtlichen Überschrift ergibt, dem Gläubiger eine bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegebene [X.] zu erhalten. Diese entsteht jedoch erst, wenn zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertreten. Dies ist bei einer auf eine Konzernver-rechnungsklausel gestützten Aufrechnung nicht der Fall, solange die Aufrech-nung nicht erklärt worden ist ([X.] 81, 15, 19 f; 160, 107, 110; [X.] Z[X.] 2005, 658, 660; ebenso etwa [X.]/[X.], [X.] § 94 Rn. 77; [X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 19.30; vgl. auch [X.], [X.]). Die Auffassung, aus § 94 [X.] folge die [X.], steht zudem mit einem wesentli-chen Grundanliegen der Insolvenzordnung nicht in Einklang. Denn die daraus folgende Ausweitung der Aufrechnungsmöglichkeiten führt zu einer Schmäle-rung der Insolvenzmasse und widerspricht damit dem erklärten Ziel der Insol-venzordnung, die Masse im Interesse der Gläubigergleichbehandlung zusam-menzuhalten (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.], 108, 140 f; [X.] aaO). An dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum auf ganz überwiegende Zustimmung ge- stoßen ist (Rendels EWiR 2004, 1041, 1042; [X.] NZI 2004, 586, 587; [X.]/[X.] [X.]Report 2004, 1588, 1589; Windel KTS 2004, 563, 565; v. [X.] Z[X.] 2004, 1229, 1231; K. [X.] NZI 2005, 138, 140; [X.] NJW 2005, 473, 475; HmbgK-[X.]/[X.], § 96 Rn. 7) und die auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt wird, hält der Senat fest. 12 - 8 - 3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung finden diese Grund-sätze auch auf die hier gegebene Fallgestaltung Anwendung. 13 a) Soweit die Revisionserwiderung davon ausgeht, einer Aufrechnung hätte es hinsichtlich der von der [X.] gemäß Nr. 6 [X.] beanspruchten Vergü-tung nicht bedurft, weil diese nach Nr. 6 Satz 2 [X.] "bei Inkasso/Regulierung der Rechnungen abgezogen" werde und demnach sich die Kaufpreisforderung au-tomatisch mindere, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine automatische Verrech-nung findet nicht statt. Die Verrechnung ist kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut, wenn sich nach der Gesetzeslage zwei selbständige Forderun-gen aufrechenbar gegenüber stehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar (vgl. [X.] 163, 274, 278). 14 b) Bezüglich der Vergütungsansprüche der [X.] kommt eine außerhalb der [X.] Nr. 8 [X.] stehende unmittelbare Aufrechnung nicht in Betracht. 15 aa) Es handelt sich zwar um direkte Ansprüche der [X.] gegenüber der Schuldnerin. Im hier maßgeblichen Verhältnis von [X.] der Schuldnerin gegenüber der Beklagten fehlt es dagegen am Erfordernis der Ge-genseitigkeit im Sinne von § 387 [X.]. Die Schuldnerin hätte zwar die [X.] aus der nach Nr. 5 [X.] bestehenden - bürgschaftsähnlichen (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 65. Aufl. Einf. v. § 765 Rn. 15) - [X.]-Einstandsverpflichtung unmittelbar in Anspruch nehmen können. Davon hat sie aber abgesehen und stattdessen den daneben bestehenden Direktanspruch gegen die Beklagte als Käuferin geltend gemacht. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Rechnungen, die jeweils an die Beklagte gerichtet sind. Auch die von der Beklagten [X.] weisen keine gegen die [X.] gerichteten [X.] der Schuldnerin auf, sondern führen auch insoweit als Anspruchs-gegner die SB-Warenhäuser, mithin die Beklagte, auf. [X.]) Auch der Gesichtspunkt, dass die [X.] - bezogen auf den auf Nr. 6 [X.] gestützten Vergütungsanspruch - nicht auf Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften zurückgreift, sondern mit einem eigenen Anspruch die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt, begründet nicht die Zuläs-sigkeit der in Rede stehenden Aufrechnung. Zwar ist die Analogie zu § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für die hier gegebene Fallgestaltung ausgeschlossen, weil diese Vorschrift den Erwerb einer fremden Forderung voraussetzt. Ebenso wie die Aufrechnung auf Grund der [X.] mit einer fremden Forderung dem Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuwiderläuft, ist jedoch in der Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen eine fremde Schuld ein Widerspruch zur Wertung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu sehen (v. [X.] Z[X.] 2004, 1229; [X.] NJW 2005, 473, 474). In beiden Fällen wird die Aufrechnungslage unter Bezugnahme auf die Konzernverrech-nungsklausel erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hergestellt. Dies rechtfertigt eine Gleichbehandlung. 17 c) Der Bestand der Kaufpreisforderung wurde durch Leistungen der [X.] auf das [X.]-Verhältnis nicht berührt. Der Bürge kann durch [X.] mit einer eigenen Forderung nicht die Hauptschuld, sondern nur die [X.] tilgen ([X.] 24, 97, 98). Ein wirksames Erlöschen der [X.]-Verpflichtung, mit der zugleich die Hauptforderung auf den aus dem [X.]-Verhältnis Haftenden überginge, kommt aber nicht in Betracht. Die Vergütungsansprüche der [X.] wurden nach Nr. 6 [X.], worauf die Revision zutreffend hingewiesen hat, erst bei Rechnungsregulierung fällig. Diese ist aber 18 - 10 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt, so dass einer Aufrechnung insoweit § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] entgegen-stünde (vgl. MünchKomm-[X.]/Brandes, § 95 Rn. 5 f). d) Die von der Revisionserwiderung aufgezeigten weiteren Umstände gebieten es gleichfalls nicht, die angeführten [X.], nach denen [X.]n keine Insolvenzbeständigkeit zukommt, bei der vorliegenden Fallgestaltung einzuschränken. 19 aa) Dies gilt insbesondere für die Bündelung der einzelnen [X.] zwischen der Schuldnerin und den jeweiligen [X.]unternehmen durch die der [X.] übertragene Zentralregulierung. Diese änderte nichts dar-an, dass die [X.] allein zwischen der Schuldnerin und den verschie-denen [X.]unternehmen zustande kamen. Die [X.] ist in diese [X.] nicht eingetreten. Daher kann sie rechtlich nicht besser [X.] als jedes andere Unternehmen, das sich auf eine Konzernverrechnungs-klausel beruft. Auch eine allein aus der Zentralregulierung abgeleitete Vorzugs-stellung widerspräche dem - durch die Vorschriften der §§ 95, 96 [X.] ge-schützten - Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. [X.] 160, 107, 110). 20 [X.]) Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwide-rung, für die Käuferseite sei die Vereinbarung einer [X.] die einzige Möglichkeit, etwaige Ansprüche wirksam abzusichern. Auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung ist die Stellung allgemeiner Sicherheiten möglich, so dass ein gesondertes [X.] ausscheidet. Die Erwä-gung, dass der Schuldner in Fällen, in denen die Insolvenz absehbar ist, von der Zusendung von Rechnungen absehen und bis zur Eröffnung des [X.] - 11 - verfahrens zuwarten könnte, erscheint im Hinblick auf dessen finanzielle [X.] fernliegend. Hinzukommt, dass die fehlende Rechnungsstellung bei Kaufpreisansprüchen, gegen die hier eine Aufrechnung in Betracht zu ziehen ist, die Aufrechnungsmöglichkeit nicht entfallen lässt, weil für eine wirksame Aufrechnung nur die Erfüllbarkeit der Hauptforderung erforderlich ist ([X.]/[X.], aaO, § 387 Rn. 12). 4. Danach sind die nach Insolvenzverfahrenseröffnung erklärten [X.]en analog § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] unzulässig. Sie haben nicht zum Erlöschen der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten und von der Revision nicht angegriffenen Klageforderung in Höhe von 11.557,12 • geführt. 22 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2003 - 10 [X.] 82/02 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 376/03 -

Meta

IX ZR 152/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 152/04 (REWIS RS 2006, 2604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2604

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