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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120717B5STR20.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 20/16
vom
12. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2017
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung sowie gegen die Entschei-dung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in dem Urteil des [X.] vom 6. Mai 2015 werden verworfen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-entscheidung des von ihr mit der Revision angefochtenen Urteils sowie gegen die Entscheidung, dass dem Angeklagten in dieser Sache eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ([X.]) zusteht, sind unbegründet.
Die Kostenentscheidung des [X.], wonach die Kosten des [X.] und die dem
nunmehr
rechtskräftig
freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu tragen sind, ent-spricht der Rechtslage (§ 467 Abs. 1 StPO).
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Gleiches gilt hinsichtlich der Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung (§ 5 [X.]) oder für deren Versagung (§ 6 [X.]) sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Sander Schneider
Dölp
König Berger
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4
Meta
12.07.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 5 StR 20/16 (REWIS RS 2017, 8170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8170
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