Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 207/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5044

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 207/13

vom
13. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni
2013
beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird [X.] davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:
Das Landgericht München
II hat den Angeklagten am 29.
November 2012 wegen Mordes in Tateinheit mit drei tateinheitlich begangenen Taten des versuchten Mordes in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz (Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 9.
Juni 2013 verstorben.
Das Verfahren ist nach §
206a StPO einzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juni 1999 -
4 [X.], [X.]St 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5.
August 1999 -
4 [X.], [X.]R StPO §
467 Abs.
3 Verfahrenshin-dernis
2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
467 Abs.
1 StPO, die Entschei-dung über die notwendigen Auslagen auf §
467 Abs.
3 Satz
2 StPO. Erfolgs-aussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. 1
2
3
-
3
-
[X.]St aaO S.
116). Die Erstattung der den [X.] entstandenen not-wendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernis-ses -
wie hier -
nicht in Betracht ([X.]R aaO).
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach §
6 Abs.
1 Nr.
2 StrEG zu versagen.
Wahl [X.] Jäger

Radtke Mosbacher

4

Meta

1 StR 207/13

13.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2013, Az. 1 StR 207/13 (REWIS RS 2013, 5044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5044

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