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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ARAnw 1/12
vom
28. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen gerichtlicher Bestimmung der Zuständigkeit
hier: [X.]ablehnung und Prozesskostenhilfe-
2
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Der [X.], [X.],
hat durch den
Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und [X.] sowie die
Rechtsanwälte
Dr. Frey
und Dr. Martini
am
28. März 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Ablehnung aller [X.] des [X.]s,
welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Einlegung und [X.] aller in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen den Se-natsbeschluss vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein [X.] kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vor-liegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschlie-ßungs-
und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähig-keit des abgelehnten [X.]s, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des [X.]s in 1
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einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der Person des [X.]s liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November 2008 -
IX
ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltli-chen Beisitzer des Senats
dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechts-anwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des § 106 Abs.
2 [X.], nach welcher dem bei dem [X.] zu bildende [X.] zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er scheint erreichen zu wollen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfah-ren zugrunde liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie der [X.] der [X.] an die Vorschriften des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht, dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten be-setzt sind.
Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte [X.] selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 VwGO, § 47
Abs. 1
ZPO) entfällt ([X.]ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
47 Rn. 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15.
Juli 2004 -
IX
ZB 280/03, [X.] 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
II.
Der Antragsteller
beabsichtigt, gegen den Senatsbeschluss vom 14. Ja-nuar 2013 "Anhörungsrügen, Gegenvorstellungen, Wiederaufnahme-
und Nich-tigkeitsanträge"
zu erheben sowie vorrangig "[X.], hilfswei-2
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"
zu beantragen. [X.] beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der Senat hat den Vortrag des [X.] vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich be-schieden.
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung der Zustän-digkeit sind nicht erfüllt, weil es mit dem [X.] der [X.] ein zuständiges Gericht gibt, welches
in der
in §§ 101, 104 [X.] vorgesehenen Besetzung
die Anliegen des Klägers zu bearbeiten hat.
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III.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-
den.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2012 -
2 [X.] 1/11 -
4
Meta
28.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. ARAnw 1/12 (REWIS RS 2013, 6959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6959
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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